Arbeitgeber Minijob 2026 in Deutschland; Rentenbefreiung wieder aufhebbar ab 01.07.2026 Minijob 2026: Neue Verdienstgrenzen und Rentenoptionen – das müssen Arbeitgeber beachten Minijob 2026: Neue Verdienstgrenzen und Rentenoptionen – das müssen Arbeitgeber beachten Zum Jahresbeginn 2026 sind wichtige Änderungen für Minijobs in Kraft getreten. Diese haben direkte Auswirkungen auf die Vergütung, die Verdienstgrenzen und die Rentenversicherung. Für Arbeitgeber entsteht konkreter Handlungsbedarf: Sie sollten ihre Verträge, Arbeitszeiten und Abrechnungsprozesse überprüfen und anpassen. Für Beschäftigte eröffnen sich neue Gestaltungsmöglichkeiten. Die folgenden Punkte geben einen kompakten Überblick über die zentralen Neuerungen. Hier die wichtigsten Änderungen in Kürze: Neue Verdienstgrenzen Neue Verdienstgrenze 2026 Seit dem 01.01.2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde. Damit erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 603,00 € brutto pro Monat. Dies ist für die Gestaltung von Arbeitsverträgen und die monatliche Einsatzplanung relevant, um ein unbeabsichtigtes Überschreiten dieser Grenze zu vermeiden. Praxisbeispiel 2026: Bei einem Stundenlohn von 13,90 € entspricht dies rund 43 Arbeitsstunden pro Monat. Ausblick Verdienstgrenze 2027 Zum 01.01.2027 wird der Mindestlohn auf 14,60 € brutto pro Stunde angehoben, sodass die Geringfügigkeitsgrenze auf dann 633,00 € brutto pro Monat ansteigen wird. Unternehmen sollten diese Entwicklung frühzeitig in ihre Personal- und Kostenplanung einbeziehen. Praxisbeispiel 2027: Bei einem Stundenlohn von 14,60 € entspricht die Geringfügigkeitsgrenze von 633 € ebenfalls rund 43 Arbeitsstunden pro Monat. Neue Rentenoptionen Rentenversicherung: Neue Wahlmöglichkeit Ab dem 01.07.2026 haben geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit, eine zuvor erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufzuheben. Das bedeutet, dass sie dann für zukünftige Abrechnungszeiträume (also ab dem 01.07.2026) wieder den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung bezahlen müssen. Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt durch einen Antrag beim Arbeitgeber. Dieser meldet die Aufhebung der Minijob-Zentrale. Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten aktiv über diese Möglichkeit informieren und die Meldung sicherstellen. Der Gesetzgeber möchte geringfügig Beschäftigten damit erneut die Möglichkeit einräumen, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Dies stärkt die individuelle Altersvorsorge, führt jedoch kurzfristig zu einer geringeren Nettovergütung der Beschäftigten. Hintergrund dieser Regelung ist vermutlich die Bestrebung, Altersarmut aufgrund geringfügiger Rentenzahlungen möglichst einzudämmen. Fazit Die Anpassungen im Minijob-Bereich erhöhen nicht nur die Verdienstgrenzen, sondern stärken auch die individuellen Vorsorgeoptionen der Beschäftigten. Arbeitgebern wird empfohlen, bestehende Minijob-Verhältnisse regelmäßig zu überprüfen, Arbeitszeiten sorgfältig zu steuern und insbesondere die neuen Wahlrechte bei der Rentenversicherung transparent und aktiv zu kommunizieren. So lassen sich rechtliche Risiken vermeiden und zugleich flexible, rechtssichere Beschäftigungsmodelle gestalten. Gerne unterstützen wir bei der rechtlichen Überprüfung und Anpassung bestehender Minijob-Strukturen. BBR Newsletter 04 26 – PDF herunterladen Weiterführende Informationen Arbeitsrecht für Arbeitgeber Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Ratgeber Arbeitsrecht – häufige Fragen und Antworten Über den Autor Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Eßer Zum Profil Jetzt Kontakt aufnehmen Zurück zur Newsletter Artikel-Übersicht . Pressemitteilungen Sanierung gelungen: HWS-Vertriebs GmbH & Co. KG bleibt in Familienbesitz und schließt Eigenverwaltungsverfahren erfolgreich ab Rechtsanwalt Hans Georg Fritsche, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, von BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte Hannover hat das Eigenverwaltungsverfahren des 2017 gegründeten Familienunternehmens HWS rechtlich begleitet. Damit ist die Grundlage für eine stabile Fortführung geschaffen. BBR ernennt Stefan Eßer zum Partner Stefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht. Mundorf: Eigenverwaltung erfolgreich abgeschlossen Das Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundorf EB GmbH aufgehoben. Damit ist die Sanierung des Unternehmens erfolgreich abgeschlossen. Alle Pressemitteilungen Veranstaltungen TURNAROUND BREAKFAST 2026 Rückblick auf den BBR Bankentag 2026 BBR Bankentag 2026 Alle Veranstaltungen Newsletter Minijob 2026: Neue Verdienstgrenzen und Rentenoptionen – das müssen Arbeitgeber beachten Bürgschaft bei GmbH-Insolvenz Bundesarbeitsgericht: Keine Inflationsanpassung für Commerzbank-Betriebsrentner Alle Newsletter Bücher AnwaltFormulare – Formularhandbuch in der 11. Auflage START UP! – Die Wissensquelle für deine erfolgreiche Gründung Operative und bilanzielle Sanierung von Bauunternehmen unter Insolvenzschutz Alle Bücher Studien & Leitfäden Leitfaden Gläubigerausschuss (ESUG) Studie: Erfolgreich Fashion Handeln Studie: Liquiditätspotenziale im Mittelstand Alle Studien und Leitfäden Videos BBR [talk]: Dr. Utz Brömmekamp über emotionale Intelligenz in Krisensituationen BBR [talk]: Cyberangriffe, Phishing & Co: Wie Sie sich und Ihr Geld wirksam schützen können BBR [talk]: Deutsch-Italienische Rechtsberatung im Wirtschaftsrecht Alle Videos Minijob 2026: Neue Verdienstgrenzen und Rentenoptionen – das müssen Arbeitgeber beachten Zum Jahresbeginn 2026 sind wichtige Änderungen für Minijobs in Kraft getreten. Diese haben direkte Auswirkungen auf die Vergütung, die Verdienstgrenzen und die Rentenversicherung. Für Arbeitgeber entsteht konkreter Handlungsbedarf: Sie sollten ihre Verträge, Arbeitszeiten und Abrechnungsprozesse überprüfen und anpassen. Für Beschäftigte eröffnen sich neue Gestaltungsmöglichkeiten. Die folgenden Punkte geben einen kompakten Überblick über die zentralen Neuerungen. Hier die wichtigsten Änderungen in Kürze: Seit dem 01.01.2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde. Damit erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 603,00 € brutto pro Monat. Dies ist für die Gestaltung von Arbeitsverträgen und die monatliche Einsatzplanung relevant, um ein unbeabsichtigtes Überschreiten dieser Grenze zu vermeiden. Praxisbeispiel 2026:Bei einem Stundenlohn von 13,90 € entspricht dies rund 43 Arbeitsstunden pro Monat. Zum 01.01.2027 wird der Mindestlohn auf 14,60 € brutto pro Stunde angehoben, sodass die Geringfügigkeitsgrenze auf dann 633,00 € brutto pro Monat ansteigen wird. Unternehmen sollten diese Entwicklung frühzeitig in ihre Personal- und Kostenplanung einbeziehen. Praxisbeispiel 2027:Bei einem Stundenlohn von 14,60 € entspricht die Geringfügigkeitsgrenze von 633 € ebenfalls rund 43 Arbeitsstunden pro Monat. Ab dem 01.07.2026 haben geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit, eine zuvor erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufzuheben. Das bedeutet, dass sie dann für zukünftige Abrechnungszeiträume (also ab dem 01.07.2026) wieder den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung bezahlen müssen. Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt durch einen Antrag beim Arbeitgeber. Dieser meldet die Aufhebung der Minijob-Zentrale. Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten aktiv über diese Möglichkeit informieren und die Meldung sicherstellen. Der Gesetzgeber möchte geringfügig Beschäftigten damit erneut die Möglichkeit einräumen, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Dies stärkt die individuelle Altersvorsorge, führt jedoch kurzfristig zu einer geringeren Nettovergütung der Beschäftigten. Hintergrund dieser Regelung ist vermutlich die Bestrebung, Altersarmut aufgrund geringfügiger Rentenzahlungen möglichst einzudämmen. Die Anpassungen im Minijob-Bereich erhöhen nicht nur die Verdienstgrenzen, sondern stärken auch die individuellen Vorsorgeoptionen der Beschäftigten. Arbeitgebern wird empfohlen, bestehende Minijob-Verhältnisse regelmäßig zu überprüfen, Arbeitszeiten sorgfältig zu steuern und insbesondere die neuen Wahlrechte bei der Rentenversicherung transparent und aktiv zu kommunizieren. So lassen sich rechtliche Risiken vermeiden und zugleich flexible, rechtssichere Beschäftigungsmodelle gestalten. Gerne unterstützen wir bei der rechtlichen Überprüfung und Anpassung bestehender Minijob-Strukturen. Ratgeber Arbeitsrecht – häufige Fragen und Antworten Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für ArbeitsrechtStefan Eßer Sanierung gelungen: HWS-Vertriebs GmbH & Co. KG bleibt in Familienbesitz und schließt Eigenverwaltungsverfahren erfolgreich abRechtsanwalt Hans Georg Fritsche, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, von BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte Hannover hat das Eigenverwaltungsverfahren des 2017 gegründeten Familienunternehmens HWS rechtlich begleitet. Damit ist die Grundlage für eine stabile Fortführung geschaffen. Rechtsanwalt Hans Georg Fritsche, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, von BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte Hannover hat das Eigenverwaltungsverfahren des 2017 gegründeten Familienunternehmens HWS rechtlich begleitet. Damit ist die Grundlage für eine stabile Fortführung geschaffen. BBR ernennt Stefan Eßer zum PartnerStefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht. Stefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht. Mundorf: Eigenverwaltung erfolgreich abgeschlossenDas Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundorf EB GmbH aufgehoben. Damit ist die Sanierung des Unternehmens erfolgreich abgeschlossen. Das Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundorf EB GmbH aufgehoben. Damit ist die Sanierung des Unternehmens erfolgreich abgeschlossen. 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