Gemeinderat der Gemeinde Meckenbeuren – beschloss Satzung über Formen der öffentlichen Bekanntmachungen; Mindestfrist der Bereitstellung im Internet beträgt einen Monat.

Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben der Gemeinde Meckenbeuren (Bekanntmachungssatzung) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26) und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO GemO) in der Fassung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2024 (GBl. S. 870, 875) hat der Gemeinderat der Gemeinde Meckenbeuren folgende Satzung beschlossen: Teil 1 Öffentliche Bekanntmachungen § 1 - Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Meckenbeuren im Sinne von § 1 DVO GemO erfolgen grundsätzlich durch Bereitstellung im Internet auf der Startseite der Internetseite der Gemeinde Meckenbeuren unter www.meckenbeuren.de im Bereich „Amtliche Bekanntmachungen“. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. Die Mindestfrist der Bereitstellung im Internet beträgt einen Monat. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten im Rathaus, Theodor-Heuss-Platz 1, 88074 Meckenbeuren, einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet- Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer Öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Meckenbeuren im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in die gedruckte Ausgabe des Mitteilungsblattes der Gemeinde Meckenbeuren. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Mitteilungsblattes der Gemeinde.

§ 2 - Öffentliche Notbekanntmachung (1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in ordentlicher Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Einrücken in die Tageszeitung Schwäbische Zeitung (Ausgabe Tettnang und/oder Online Ausgabe) durchgeführt werden (Notbekanntmachung). (2) Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt dann der Erscheinungstag der Tageszeitung. Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten im Rathaus, Theodor-Heuss-Platz 1, 88074 Meckenbeuren einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Teil 2 Ortsübliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben § 3 - Ortsübliche Bekanntmachung und Bekanntgabe (1) Ortsübliche Bekanntmachungen der Gemeinde Meckenbeuren erfolgen, sofern bundes- oder landesrechtlich nicht etwas anderes bestimmt ist, durch Bereitstellung im Internet auf der Startseite der Internetseite der Gemeinde Meckenbeuren unter www.meckenbeuren.de im Bereich „Amtliche Bekanntmachungen“. Unter die ortsüblichen Bekanntmachungen nach Satz 1 fallen auch öffentliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntgaben. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. Die Mindestfrist der Bereitstellung im Internet beträgt einen Monat. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten im Rathaus, Theodor-Heuss-Platz 1, 88074 Meckenbeuren, einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet- Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer ortsüblichen Bekanntmachung der Gemeinde Meckenbeuren im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in gedruckte Ausgabe des Mitteilungsblattes der Gemeinde Meckenbeuren. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Mitteilungsblattes der Gemeinde.

§ 4 - Ortsübliche Eil- und Notbekanntmachung (1) In besonderen Fällen, wenn eine rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet nicht möglich ist, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung durch Einrücken in die Tageszeitung Schwäbische Zeitung (Ausgabe Tettnang und/oder Online Ausgabe). (2) In Notfällen genügt auch die ortsübliche Bekanntmachung durch (1) Lautsprecher, (2) Rundfunk oder (3) Ausrufen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Verteilung von Handzetteln oder eine andere geeignete Art der ortsüblichen Bekanntmachung. (3) Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. Teil 3 Inkrafttreten § 5 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.05.2026, frühestens am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Meckenbeuren vom 29.05.1956, mit Änderung vom 14.02.1963 außer Kraft. Meckenbeuren, 22.04.2026 Georg Schellinger Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.