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title: "Gemeinderat der Gemeinde Meckenbeuren – beschloss Satzung über Formen der öffentlichen Bekanntmachungen; Mindestfrist der Bereitstellung im Internet beträgt einen Monat."
sdDatePublished: "2026-04-27T12:03:00Z"
source: "https://www.meckenbeuren.de/de/rathaus-buergerservice/unsere-gemeinde/satzungen-verordnungen-richtlinien/entwurf-neue-bekannntmachungssatzung.pdf?cid=1871"
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  - "Tettnang"
  - "Meckenbeuren"
  - "Ravensburg"
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Gemeinderat der Gemeinde Meckenbeuren – beschloss Satzung über Formen der öffentlichen Bekanntmachungen; Mindestfrist der Bereitstellung im Internet beträgt einen Monat.

Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der
ortsüblichen Bekanntgaben der Gemeinde Meckenbeuren
(Bekanntmachungssatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26) und des § 1 Abs. 1
Satz
2
der
Verordnung
des
Innenministeriums
zur
Durchführung
der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO GemO) in der Fassung vom 11.
Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November
2024 (GBl. S. 870, 875) hat der Gemeinderat der Gemeinde Meckenbeuren folgende
Satzung beschlossen:
Teil 1 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 1 - Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Meckenbeuren im Sinne
von § 1 DVO GemO erfolgen grundsätzlich durch Bereitstellung im Internet auf
der Startseite der Internetseite der Gemeinde Meckenbeuren unter
www.meckenbeuren.de im Bereich „Amtliche Bekanntmachungen“. Als Tag
der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der
Bereitstellung ist anzugeben. Die Mindestfrist der Bereitstellung im Internet
beträgt einen Monat.
(2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten im
Rathaus, Theodor-Heuss-Platz 1, 88074 Meckenbeuren, einsehbar und kann
gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden.
Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der
Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet-
Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer Öffentlichen Bekanntmachung
der Gemeinde Meckenbeuren im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch
Einrücken in die gedruckte Ausgabe des Mitteilungsblattes der Gemeinde
Meckenbeuren. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine
zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung
gilt der Erscheinungstag des Mitteilungsblattes der Gemeinde.

§ 2 - Öffentliche Notbekanntmachung
(1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in ordentlicher Form nicht möglich, so
kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise,
insbesondere durch Einrücken in die Tageszeitung Schwäbische Zeitung
(Ausgabe
Tettnang
und/oder
Online
Ausgabe)
durchgeführt
werden
(Notbekanntmachung).
(2) Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt dann der Erscheinungstag der
Tageszeitung. Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der
Sprechzeiten im Rathaus, Theodor-Heuss-Platz 1, 88074 Meckenbeuren
einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung
gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter
Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt.
Teil 2 Ortsübliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben
§ 3 - Ortsübliche Bekanntmachung und Bekanntgabe
(1) Ortsübliche Bekanntmachungen der Gemeinde Meckenbeuren erfolgen,
sofern bundes- oder landesrechtlich nicht etwas anderes bestimmt ist, durch
Bereitstellung im Internet auf der Startseite der Internetseite der Gemeinde
Meckenbeuren
unter
www.meckenbeuren.de
im
Bereich
„Amtliche
Bekanntmachungen“. Unter die ortsüblichen Bekanntmachungen nach Satz 1
fallen auch öffentliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntgaben. Als Tag
der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der
Bereitstellung ist anzugeben. Die Mindestfrist der Bereitstellung im Internet
beträgt einen Monat.
(2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten im
Rathaus, Theodor-Heuss-Platz 1, 88074 Meckenbeuren, einsehbar und kann
gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden.
Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der
Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet-
Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer ortsüblichen Bekanntmachung
der Gemeinde Meckenbeuren im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch
Einrücken in gedruckte Ausgabe des Mitteilungsblattes der Gemeinde
Meckenbeuren. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine
zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung
gilt der Erscheinungstag des Mitteilungsblattes der Gemeinde.

§ 4 - Ortsübliche Eil- und Notbekanntmachung
(1) In besonderen Fällen, wenn eine rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung
durch Bereitstellung im Internet nicht möglich ist, erfolgt die ortsübliche
Bekanntmachung durch Einrücken in die Tageszeitung Schwäbische Zeitung
(Ausgabe Tettnang und/oder Online Ausgabe).
(2) In Notfällen genügt auch die ortsübliche Bekanntmachung durch
(1) Lautsprecher,
(2) Rundfunk oder
(3) Ausrufen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Verteilung von
Handzetteln oder eine andere geeignete Art der ortsüblichen
Bekanntmachung.
(3) Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 ist unverzüglich nachzuholen,
sobald die Umstände es zulassen.
Teil 3 Inkrafttreten
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2026, frühestens am Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen
Bekanntmachungen der Gemeinde Meckenbeuren vom 29.05.1956, mit Änderung
vom 14.02.1963 außer Kraft.
Meckenbeuren, 22.04.2026
Georg Schellinger
Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn
sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden
ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt
nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.