Prof. Dr. Aria Adli und Grüne Offene Liste, erneute schriftliche Anfrage zur Mehrsprachigkeit in Köln – Herkunftssprachlicher Unterricht; Aufsichtspflicht der Stammschule unklar

Geschäftsführung Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration Leyla Bachtiosin Telefon: (0221) 22129725 E-Mail: leyla.bachtiosin@stadt-koeln.de Datum: 27.04.2026 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration vom 21.04.2026 öffentlich 3.7 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage (AN/0269/2026) von Prof. Dr. Aria Adli und der Grünen Offene Listen zum Thema “Mehrsprachigkeit in Köln - Schwerpunkt Herkunftssprachlicher Unterricht” 0867/2026 Prof. Dr. Aria Adli erklärt, dass er und die Grün-Offene Liste gemeinsam eine schriftli- che Anfrage an die Verwaltung gestellt hätten. Die darauf erteilten Antworten seien aus ihrer Sicht jedoch sehr unzureichend gewesen. Daher habe man der Verwaltung nun eine weitere schriftliche Anfrage übermittelt, die bewusst so präzise formuliert worden sei, dass ebenso präzise Antworten zu erwarten seien. Zu einem Punkt wolle er ergänzend folgende mündliche Nachfrage stellen. Er bittet da- rum, sowohl diese mündliche Nachfrage als auch die Antwort in der Niederschrift auf- zunehmen und zudem dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen. In der ursprünglichen schriftlichen Anfrage sei unter Punkt 2 ausdrücklich zur Aufsichts- pflicht der Schulen auf dem Weg der Schülerinnen zum schulübergreifenden herkunfts- sprachlichen Unterricht nachgefragt worden. Da der herkunftssprachliche Unterricht in Köln überwiegend schulübergreifend organisiert werde, müssten viele Schülerinnen den Weg von ihrer Stammschule zu einer anderen Schule zurücklegen. Die Verwaltung habe hierzu geantwortet, der herkunftssprachliche Unterricht sei ein Angebot an aus- gewählten Schulstandorten der Primar- und Sekundarstufe I und eine Aufsichtspflicht der Stammschule für den Weg zu einer anderen Schule bestehe nicht. Er fragt, auf welche Verwaltungsvorschriften oder Gerichtsurteile die Verwaltung ihre Rechtsauffassung stütze, wonach eine Aufsichtspflicht der Stammschule für den Weg zum herkunftssprachlichen Unterricht an einer anderen Schule nicht bestehe. Zur Begründung verweist er darauf, dass der herkunftssprachliche Unterricht unter staatlicher Schulaufsicht an Schulen angeboten werde. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Runderlass des Ministeriums vom 20. September 2021, Absatz 1.1. Nach sei- ner Auffassung bestehe nach den geltenden Verwaltungsvorschriften sehr wohl eine Aufsichtspflicht der Stammschule für den Unterrichtsweg zum schulübergreifenden her- kunftssprachlichen Unterricht an einer anderen Schule. Er verweist hierzu auf die Ver- waltungsvorschriften zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz, Teil 2 Absatz 1 und 2, Runderlass

aus dem Jahr 2005. Dort sei geregelt, dass der Weg zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen der Aufsichtspflicht der Schule unterliege. Der Unterrichtsweg umfasse alle Wege, die Schülerinnen aus Gründen des Unterrichts oder anderer Schulveranstaltungen zurücklegten, sofern sie nicht von zu Hause kämen oder unmittelbar nach der Schulveranstaltung nach Hause entlassen würden. Weiterhin sei geregelt, dass Unterrichtswege von Schülerinnen der Sekundarstufe I und II ohne Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden dürfen, wenn keine besonderen Gefah- ren zu erwarten seien. Dabei seien Alter und Verkehrssituation zu berücksichtigen. Ergänzend verweist er auf den Runderlass des Ministeriums zur Sicherheitsförderung im Schulsport aus dem Jahr 2020, demzufolge Unterrichtswege von Schülerinnen der Primarstufe grundsätzlich nur mit Begleitung zurückgelegt werden dürfen. Für Kinder der Primarstufe, die an der offenen Ganztagsschule teilnehmen, unterliege der Weg zwischen Schulgrundstück und schulübergreifendem herkunftssprachlichen Unterricht daher regelmäßig der Aufsichtspflicht der Schule, da diese Kinder vor dem Wegantritt noch nicht nach Hause entlassen würden. Er erklärt, dass Primarschülerinnen auf dem Schulweg grundsätzlich und Schüler*in- nen der Sekundarstufe je nach Alter und besonderen Gefahren auf dem Weg durch eine Lehrkraft oder eine geeignete Hilfskraft begleitet werden müssen. Die Sicherstel- lung ordnungsgemäßer Aufsichtsmaßnahmen sei aus seiner Sicht eine Selbstverständ- lichkeit. Bei einem Verstoß und einem daraus entstehenden Schaden komme unter Umständen sogar ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Vor diesem Hintergrund habe ihn die Antwort der Verwaltung besonders irritiert. Er bittet um Beantwortung durch das zuständige Fachamt. Ahmet Edis, stellvertretender Vorsitzender sagt die Beantwortung durch die Verwal- tung zu.

Die Mitglieder nehmen die Beantwortung der Verwaltung zur Kenntnis.