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title: "Prof. Dr. Aria Adli und Grüne Offene Liste, erneute schriftliche Anfrage zur Mehrsprachigkeit in Köln – Herkunftssprachlicher Unterricht; Aufsichtspflicht der Stammschule unklar"
sdDatePublished: "2026-04-27T14:24:00Z"
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Prof. Dr. Aria Adli und Grüne Offene Liste, erneute schriftliche Anfrage zur Mehrsprachigkeit in Köln – Herkunftssprachlicher Unterricht; Aufsichtspflicht der Stammschule unklar

Geschäftsführung
Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und
Integration
Leyla Bachtiosin
Telefon: (0221) 22129725
E-Mail: leyla.bachtiosin@stadt-koeln.de
Datum: 27.04.2026
Auszug
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration vom 21.04.2026
öffentlich
3.7
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage (AN/0269/2026) von Prof. Dr.
Aria Adli und der Grünen Offene Listen zum Thema "Mehrsprachigkeit
in Köln - Schwerpunkt Herkunftssprachlicher Unterricht"
0867/2026
Prof. Dr. Aria Adli erklärt, dass er und die Grün-Offene Liste gemeinsam eine schriftli-
che Anfrage an die Verwaltung gestellt hätten. Die darauf erteilten Antworten seien aus
ihrer Sicht jedoch sehr unzureichend gewesen. Daher habe man der Verwaltung nun
eine weitere schriftliche Anfrage übermittelt, die bewusst so präzise formuliert worden
sei, dass ebenso präzise Antworten zu erwarten seien.
Zu einem Punkt wolle er ergänzend folgende mündliche Nachfrage stellen. Er bittet da-
rum, sowohl diese mündliche Nachfrage als auch die Antwort in der Niederschrift auf-
zunehmen und zudem dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung zur Verfügung zu
stellen.
In der ursprünglichen schriftlichen Anfrage sei unter Punkt 2 ausdrücklich zur Aufsichts-
pflicht der Schulen auf dem Weg der Schüler*innen zum schulübergreifenden herkunfts-
sprachlichen Unterricht nachgefragt worden. Da der herkunftssprachliche Unterricht in
Köln überwiegend schulübergreifend organisiert werde, müssten viele Schüler*innen
den Weg von ihrer Stammschule zu einer anderen Schule zurücklegen. Die Verwaltung
habe hierzu geantwortet, der herkunftssprachliche Unterricht sei ein Angebot an aus-
gewählten Schulstandorten der Primar- und Sekundarstufe I und eine Aufsichtspflicht
der Stammschule für den Weg zu einer anderen Schule bestehe nicht.
Er fragt, auf welche Verwaltungsvorschriften oder Gerichtsurteile die Verwaltung ihre
Rechtsauffassung stütze, wonach eine Aufsichtspflicht der Stammschule für den Weg
zum herkunftssprachlichen Unterricht an einer anderen Schule nicht bestehe.
Zur Begründung verweist er darauf, dass der herkunftssprachliche Unterricht unter
staatlicher Schulaufsicht an Schulen angeboten werde. Dies ergebe sich insbesondere
aus dem Runderlass des Ministeriums vom 20. September 2021, Absatz 1.1. Nach sei-
ner Auffassung bestehe nach den geltenden Verwaltungsvorschriften sehr wohl eine
Aufsichtspflicht der Stammschule für den Unterrichtsweg zum schulübergreifenden her-
kunftssprachlichen Unterricht an einer anderen Schule. Er verweist hierzu auf die Ver-
waltungsvorschriften zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz, Teil 2 Absatz 1 und 2, Runderlass

aus dem Jahr 2005. Dort sei geregelt, dass der Weg zwischen Schulgrundstück und
anderen Orten von Schulveranstaltungen der Aufsichtspflicht der Schule unterliege. Der
Unterrichtsweg umfasse alle Wege, die Schüler*innen aus Gründen des Unterrichts
oder anderer Schulveranstaltungen zurücklegten, sofern sie nicht von zu Hause kämen
oder unmittelbar nach der Schulveranstaltung nach Hause entlassen würden. Weiterhin
sei geregelt, dass Unterrichtswege von Schüler*innen der Sekundarstufe I und II ohne
Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden dürfen, wenn keine besonderen Gefah-
ren zu erwarten seien. Dabei seien Alter und Verkehrssituation zu berücksichtigen.
Ergänzend verweist er auf den Runderlass des Ministeriums zur Sicherheitsförderung
im Schulsport aus dem Jahr 2020, demzufolge Unterrichtswege von Schüler*innen der
Primarstufe grundsätzlich nur mit Begleitung zurückgelegt werden dürfen. Für Kinder
der Primarstufe, die an der offenen Ganztagsschule teilnehmen, unterliege der Weg
zwischen Schulgrundstück und schulübergreifendem herkunftssprachlichen Unterricht
daher regelmäßig der Aufsichtspflicht der Schule, da diese Kinder vor dem Wegantritt
noch nicht nach Hause entlassen würden.
Er erklärt, dass Primarschüler*innen auf dem Schulweg grundsätzlich und Schüler*in-
nen der Sekundarstufe je nach Alter und besonderen Gefahren auf dem Weg durch
eine Lehrkraft oder eine geeignete Hilfskraft begleitet werden müssen. Die Sicherstel-
lung ordnungsgemäßer Aufsichtsmaßnahmen sei aus seiner Sicht eine Selbstverständ-
lichkeit. Bei einem Verstoß und einem daraus entstehenden Schaden komme unter
Umständen sogar ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Vor diesem Hintergrund habe
ihn die Antwort der Verwaltung besonders irritiert. Er bittet um Beantwortung durch das
zuständige Fachamt.
Ahmet Edis, stellvertretender Vorsitzender sagt die Beantwortung durch die Verwal-
tung zu.

Die Mitglieder nehmen die Beantwortung der Verwaltung zur Kenntnis.