Stadt Köln Sachstandsbericht Soziale Erhaltungssatzungen 2025; Referentenentwurf im Abstimmungsprozess Mitteilung Dezernat, Dienststelle IX/151/1 Vorlagen-Nummer 27.04.2026 1119/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 07.05.2026 Soziale Erhaltungssatzungen in Köln: Nachfragen zum Sachstandsbericht zur Umsetzungspraxis für den Berichtszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 (Vorlagen-Nr. 0457/2026) Im der 3. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und regionale Zusammenar- beit vom 17.03.2026 wurden Nachfragen zur Mitteilung der Verwaltung „Soziale Erhal- tungssatzungen in Köln: Sachstandsbericht zur Umsetzungspraxis für den Berichts- zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025“ (vergleiche Vorlagennummer 0457/2026) ge- stellt. Zur Beantwortung dieser Nachfragen (siehe hierzu Anlage) hat die Verwaltung, eine Mitteilung erstellt, wie im Ausschuss am 17.03.2026 festgehalten. Fachexpert*innen-Workshop beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtent- wicklung und Bauwesen (BMWSB) Ende 2025 haben auf Einladung des BMWSB mehrere Fachexpert*innen-Workshops und Gespräche zu den Aussagen im Koalitionsvertrag in Berlin stattgefunden. In die- sem Rahmen hat die Stadt Köln ihre Praxiserfahrungen aus der Anwendung des Sozi- alen Erhaltungsrecht eingebracht. Nach denen der Verwaltung aktuell vorliegenden Informationen sind unter anderem Änderungen im Sozialen Erhaltungsrecht, sowie im Vorkaufsrecht im Zuge der No- velle des Baugesetzbuches vorgesehen. Da sich der Referentenentwurf noch im Ab- stimmungsprozess befindet, können zum jetzigen Zeitpunkt die Auswirkungen nicht beurteilt werden. Deutschlandweites Städtenetzwerktreffen 2018 wurde unter anderem von der Stadt Köln das informelle deutschlandweite Städ- tenetzwerk zu Sozialen Erhaltungssatzungen beziehungsweise -verordnungen ge- gründet. Einmal jährlich trifft sich das Netzwerk zu einem zweitägigen Fachdialog, welcher ins- besondere dazu dient, Erfahrungen auszutauschen, Wissen zu erweitern und Kon- takte zu knüpfen. Inhaltlich tauscht sich das Städtenetzwerk aus zu aktuellen Recht- sprechungen zum Erhaltungsrecht, zu Prozessfragen in der Genehmigungspraxis so- wie zu den methodischen und planerischen Untersuchungsschritten hin zu Satzungen sowie zur Evaluierung der Satzungen. Das Netzwerk zeichnet sich durch einen vertraulichen Rahmen aus, der Raum für in- formellen Austausch und offene Diskussionen bietet. Es wurde vereinbart, dass Ein- zelbeiträge grundsätzlich nicht veröffentlicht werden sollen. Dem folgend können die 2 Fachbeiträge der Teilnehmer*innen des Städtenetzwerktreffens in Köln, wie auch aus anderen Jahren, leider nicht zur Verfügung gestellt werden. Soziale Erhaltungssatzung Severinsviertel: Evaluation und Überprüfung der An- wendungsvoraussetzungen Die Überprüfung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel ist im 1. Quartal 2026 gestartet. Neben der Überprüfung, ob die Anwendungsvoraussetzungen für eine Satzung noch vorliegen, sollen auch Aussagen zu der Wirkungsweise der Satzung ge- troffen werden. Die Untersuchung besteht insbesondere aus der Auswertung ver- schiedener Indikatoren und der Ermittlung des Aufwertungspotentials, des Verdrän- gungspotentials sowie des Verdrängungsdrucks. Darüber hinaus ist zu analysieren, welche Wirkungseffekte die Ausweisung als soziales Erhaltungssatzungsgebiet hatte. Wesentliche Bausteine des externen Gutachtens sind: Auswertung vorhandener Strukturdaten, eine repräsentative standardisierte Haushaltsbefragung als Vollerhe- bung (gestartet in der 15. Kalenderwoche), leitfadengestützte (Experten-)Interviews, Erfassung und Bewertung des baulichen Aufwertungspotentials anhand von Ortsbe- gehungen und die Auswertung der Umsetzungspraxis seit Satzungsbeschluss. Zudem soll eine Ermittlung und Bewertung erfolgen, welche Effekte durch die Satzung erzielt wurden bzw. welche Effekte durch andere Prozesse bzw. Entwicklungen maßgeblich bestimmt wurden. Das Ergebnis der Untersuchung wird anschließend in die politischen Gremien einge- bracht. Umsetzungspraxis Balkone Grundsätzlich ergeben sich die Genehmigungstatbestände aus dem Baugesetzbuch (§ 172 Absatz 4 Baugesetzbuch). Zu prüfen ist jeweils, ob die vorgesehenen Maßnah- men auch aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet sind, Entwicklungen in Gang zu set- zen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Er- haltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich ziehen. Die Errichtung von Erstbalkonen ist grundsätzlich genehmigungsfähig, sofern sie auf- grund ihrer Konstruktionsweise und Art nicht besonders kostenaufwändig sind. Für ei- nen Erstbalkon kann die Versagung in Betracht kommen, wenn eine besonders kos- tenaufwändige Ausführung (z. B. hinsichtlich Konstruktion, Materialien) vorgesehen ist oder der Balkon / die Dachterrasse eine unverhältnismäßige Größe zur Wohnfläche haben soll, da mit dieser Errichtung auch eine anteilige Wohnflächenerweiterung und damit eine Mietpreiserhöhung einhergeht. Erstmalig Balkone an einem älteren Ge- bäude anzubringen (vergleiche Nachfrage aus dem SrZ vom 17.03.2026) ist somit un- ter Berücksichtigung der oben beschriebenen Gegebenheiten grundsätzlich möglich. Gez. Molitor Anlage: Auszug aus der Niederschrift der 3. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit vom 17.03.2026 --- Source: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=1092067&type=do sdDatePublished: 2026-04-27T14:24:00Z Topics: construction and property, housing and urban planning policy, local authority, public inquiry Locations: Köln, Berlin