Ajay Kumar Aufhebungsbescheid über Leistungen nach dem AsylbLG Salzlandkreis, Schönebeck (Elbe); Zwei-Wochen-Frist setzt Rechtsfolgen in Gang

Öffentliche_Zustellung

SLK-06-06-1523; 2024-09-26 Salzlandkreis

Der Landrat

Benachrichtigung über eine Öffentliche Zustellung gem. § 10 des Verwaltungszu- stellungsgesetzes (VwZG) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungszustellungsgeset- zes des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA)

Datum und Art der Bekanntmachung der öffentlichen Benachrichtigung: Datum (Wird von StS 06 ausgefüllt!) 27.04.2026 Art Auf der Internetseite des Salzlandkreises.

Salzlandkreis | Öffentliche Zustellungen

Veröffentlichende Behörde: konkrete Bezeichnung der Organisationseinheit Salzlandkreis FD 30 Ausländer- und Asylrecht

Name und letzte bekannte Anschrift der Zustellungsadressatin/des Zustellungsadressaten: Herr Vorname und Name Ajay KUMAR Straße und Hausnummer Burgwall 3a PLZ Ort 39218 Schönebeck (Elbe)

Datum und Aktenzeichen des Dokuments (welches öffentlich zugestellt werden soll): Datum 27.04.2026 Aktenzeichen 33.60.20.21-22220

Bezeichnung des Dokuments (Betreff des Dokuments): Aufhebungsbescheid über Leistungen nach dem AsylbLG

Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann: konkrete Bezeichnung der Organisationseinheit Salzlandkreis FD 30 Ausländer- und Asylrecht 30.2 Leistungsgewährung Ansprechpartner Frau Kathe Standort BBG2 Zimmernummer 203 Telefonnummer 03471 684-1319 E-Mail lkathe@kreis-slk.de Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Friedensallee 25 06406 Bernburg (Saale) Allgemeine Sprechzeiten Montag 09:00 – 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung

SLK-06-06-1523; 2024-09-26

Der Zustellungsadressatin/Der Zustelladressat hat die Möglichkeit, das Dokument nach vorherigen Ter- minvereinbarung abzuholen und kann mit der bearbeitenden Behörde in Verbindung treten. Zur Aushändi- gung des Schriftstückes ist eine Identifikation durch ein gültiges Personaldokument notwendig.

Grund für die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 VwZG: Der gegenwärtige Aufenthaltsort ist unbekannt.

Hinweis zu Rechtsfolgen der öffentlichen Zustellung: Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wo- chen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen (z. B. Rechtsbehelfsfrist) in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.

gez.: Kathe

FD 30