Betriebe mit Haltung von mindestens 50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen Erhebung der Schweinebestände am 3. Mai 2026 Deutschland
Seite 1 ESB Mai 2026 Ansprechperson für Rückfragen (freiwillige Angabe) Name: Telefon oder E-Mail: ESB Erhebung über die Schweinebestände am 3. Mai 2026 Online melden Kennnummer (bei Rückfragen bitte angeben) Rechtsgrundlagen und weitere recht- liche Hinweise entnehmen Sie der Unterrichtung nach § 17 Bundesstatis- tikgesetz (BStatG) und nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) in der separaten Unterlage. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. Name des Amtes Org. Einheit Straße + Hausnummer PLZ, Ort Sie erreichen uns über Telefon: XXXXXXXXXXX-XXXX Telefax: XXXXXXXXXXX-XXXX E-Mail: XXXXXXXX@XXXXX.de Den Fragebogen können Sie auch im Internet unter https://xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.de ausfüllen. Ihre persönlichen Zugangsdaten sind: Kennung: xxxxxxxxxx Zugangscode: xxxxxxxxxx Im Rahmen der Erhebung über die Schweinebestände werden Betriebe mit Haltung von mindestens 50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen befragt. Bitte senden Sie den Fragebogen auch dann zurück, wenn Sie die Erfassungsgrenze nicht erreichen. Bitte gehen Sie beim Ausfüllen des Fragebogens wie folgt vor: Beantworten Sie die Fragen, indem Sie … … die zutreffenden Antworten ankreuzen, z. B. ………………………………………………………………………………………….. x … die erfragten Werte rechtsbündig eintragen, z. B. ………………………………………………………………………………….. 6 5 0 Falls Sie eine Antwort korrigieren müssen, nehmen Sie die Korrektur deutlich sichtbar vor, z. B. …………………………………………………………………………………………………………………………………………… x Erläuterungen zum Text sind durch Verweise (z. B. 5 ) gekennzeichnet. Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Erläuterungen zu 1 bis 6 auf Seite 3 in dieser Unterlage. Welche der folgenden Aussagen trifft auf Ihren Betrieb zu? Code 0347 Es wurden Schweine gehalten, jedoch weniger als 50 Schweine bzw. 10 Zuchtsauen. …………………. 1 Abschluss der Erhebung. Wir bitten Sie, die Anzahl der von Ihnen gehaltenen Schweine und Zuchtsauen im Bemerkungsfeld einzutragen. Diese Angabe ist freiwillig. Es wurden zum Stichtag vorübergehend keine Schweine gehalten. ……… 2 Abschluss der Erhebung. Wir bitten Sie um eine kurze Erläuterung im Bemerkungsfeld. Die Schweinehaltung wurde vollständig einge- stellt. ……………………………… 3 Abschluss der Erhebung. Falls die Stallungen durch einen anderen Betrieb weiter genutzt werden, bitten wir Sie um Informationen zum neuen Halter im Be- merkungsfeld. Diese Angaben sind freiwillig. Wurden in Ihrem Betrieb zum Stichtag 3. Mai 2026 minde- stens 50 Schweine oder 10 Zuchtsauen gehalten? Code 0346 Ja ………………………………….. 1 Bitte weiter mit der Tabelle auf der Rückseite. Nein ………………………………. 2 Bitte weiter mit der nächsten Frage. Den Fragebogen können Sie auch im Internet unter https://idev.bayern.de ausfüllen. Ihre persönlichen Zugangsdaten sind: Kennung: Zugangscode:
ESB Mai 2026 Seite 2 Name und Anschrift Bitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich. Bemerkungen Zur Vermeidung von Rückfragen unsererseits können Sie hier auf besondere Ereignisse und Umstände hinweisen, die Einfluss auf Ihre Angaben haben. Schweinebestände am 3. Mai 2026 1 Code Anzahl der Schweine Ferkel (einschließlich Saugferkel) ………………………………………. 2 0331 Jungschweine bis unter 50 kg Lebendgewicht …………………… 2 0338 Mastschweine 2 3 50 bis unter 80 kg Lebendgewicht ….. 0339 80 bis unter 110 kg Lebendgewicht … 0340 110 kg und mehr Lebendgewicht ……. 0341 Eber zur Zucht …………………………………………………………………. 4 5 0342 Zuchtsauen 4 Jungsauen zum 1. Mal trächtig ………. 0333 andere trächtige Sauen ………………….. 0334 Jungsauen noch nicht trächtig ……….. 0335 andere nicht trächtige Sauen …….. 6 0336 Schweine insgesamt Summe = Code 0331 bis 0336. ……………………………………………….. 0330
Seite 3 ESB Mai 2026 Erläuterungen zum Fragebogen
Bei der Erhebung der Schweinebestände sind folgende Grundsätze zu beachten: – Gemeinsam gehaltene Schweine Bei gemeinsam gehaltenen Schweinen bzw. gemeinsam untergebrachten Schweinen (z. B. in Gemeinschaftsbetrieben, Betriebsgemeinschaften, Erzeugergemeinschaften usw.) wird im Fragebogen der Schweinebestand nicht für den einzelnen Schweinehalter, sondern als eine Einheit nur auf einem Vordruck nachgewiesen. – Verkaufte Schweine Am Stichtag noch beim Schweinehalter stehende, bereits verkaufte Schweine sind mitzuzählen. – Schlachttiere Sie sind auch dann mitzuzählen, wenn sie noch am Stichtag oder in den nächsten Tagen geschlachtet werden sollen. 1
Code 0331, 0338 bis 0341 Schweine werden nach Gewichtsklassen erhoben. Ersatz- weise kann das Alter der Tiere herangezogen werden. Anhaltspunkte dafür geben folgende Faustzahlen wieder:
Code Viehbestand Lebendgewicht von … bis unter … kg Alter in Monaten 0331 Ferkel (einschl. Saugferkel)
unter 20
bis ca. 2 0338 Jungschweine
20 bis 50 ca. 2 bis 4 0339 Mastschweine
50 bis 80 ca. 4 bis 6 0340 Mastschweine
80 bis 110 ca. 6 bis 7 0341 Mastschweine
110 und mehr
über 7
Code 0339 bis 0341 Zu den Mastschweinen gehören auch ausgemerzte Zuchttiere. Für die Zucht vorgesehene noch nicht ge- deckten Jungsauen zählen zu den „Jungsauen noch nicht trächtig
Code 0333 bis 0336, 0342 Einschließlich der hierfür bestimmten Schweine mit 50 und mehr kg Lebendgewicht.
Code 0342 Zu den Ebern zur Zucht sind auch Sucheber zu zählen.
Code 0336 Hier sind alle anderen zum Stichtag nicht trächtigen Zuchtsauen anzugeben. Hierzu zählen auch säugende Sauen. 2 3 4 5 6
Seite 1 ESB 2026 Erhebung über die Schweinebestände am 3. Mai 2026 Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (B Stat G)1 und nach der Datenschutz-Grundverordnung (E U) 2016 /679 (D S-G V O)2 Zweck, Art und Umfang der Erhebung Die Erhebungen über die Schweinebestände werden bundesweit am 3. Mai und am 3. November eines jeden Jahres repräsentativ bei höchstens 20000 Erhebungseinheiten durchgeführt. Ziel der Erhebung ist die Gewinnung um- fassender, aktueller, wirklichkeits getreuer und zuverlässiger statistischer Informationen über die Zusammensetzung der Schweinebestände und deren Bestandsentwicklung. Aus den Ergebnissen werden Prognosen über die Entwicklung auf den Vieh- und Fleischmärkten erstellt. Sie werden ferner für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (V G R) verwendet, bilden die Grund- lage für Versorgungsbilanzen und dienen der Information und Beratung in der Landwirtschaft. Rechtsgrundlagen, Auskunftspflicht Rechtsgrundlage ist das Agrarstatistikgesetz (Agr Stat G) in Verbindung mit dem B Stat G. Erhoben werden die Angaben zu § 20 Nummer 2 Agr Stat G. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 93 Absatz 1 Satz 1 Agr Stat G in Verbindung mit § 15 B Stat G. Nach § 93 Absatz 2 Nummer 1 Agr Stat G sind die Inhaber/ Inhaberinnen oder Leiter/Leiterinnen landwirtschaftlicher Betriebe mit minde- stens 50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen (§ 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe c Agr Stat G) auskunftspflichtig. Nach § 11a Absatz 2 B Stat G sind alle Unternehmen und Betriebe verpflichtet, ihre Meldungen auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu über- mitteln. Hierzu sind die von den statistischen Ämtern zur Verfügung gestell- ten Online-Verfahren zu nutzen. Im begründeten Einzelfall kann eine zeitlich befristete Ausnahme von der Online-Meldung vereinbart werden. Dies ist auf formlosen Antrag möglich. Die Pflicht, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bleibt jedoch weiterhin bestehen. Erteilen Auskunftspflichtige keine, keine vollständige, keine richtige oder nicht rechtzeitig Auskunft, können sie zur Erteilung der Auskunft mit einem Zwangs- geld nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder angehalten werden. Nach § 23 B Stat G handelt darüber hinaus ordnungswidrig, wer
࢛vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 B Stat G eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß erteilt,
࢛entgegen § 15 Absatz 3 B Stat G eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder
࢛entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 B Stat G ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Nach § 15 Absatz 7 B Stat G haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. 1 Den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/. 2 Die Rechtsakte der E U in der jeweils geltenden Fassung und in deutscher Sprache finden Sie auf der Internetseite des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union unter https://eur-lex.europa.eu/. ESB
ESB 2026 Seite 2 Die Angabe der Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Per- sonen ist freiwillig und im Fragebogen besonders gekennzeichnet. Verantwortlicher Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist das für Ihr Bundesland zuständige statistische Amt. Deren Kontaktdaten finden Sie unter https://www.statistikportal.de/de/statistische-aemter. Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 B Stat G grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an:
࢛öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z. B. die Statistischen Ämter der Länder, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]),
࢛Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (I T Z Bund als I T-Dienst- leister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Eine Liste der regelmäßig beauftragten I T-Dienstleister finden Sie hier: https://www.statistikportal.de/de/statistische-aemter. Nach § 98 Absatz 1 Agr Stat G in Verbindung mit § 16 Absatz 4 B Stat G dürfen an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden für die Verwen dung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statis tischen Ergebnis- sen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 B Stat G ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Ein- richtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben
- Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymi siert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
- innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. Hilfsmerkmale, Kennnummer, Löschung, Betriebsregister Name (gegebenenfalls Firma, Instituts- oder Behördenname) und Anschrift des Betriebes sowie Namen und Rufnummern oder Adressen für elektro nische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfs merkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. In den Daten- sätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden diese Hilfsmerk- male nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfs merkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständig keit gelöscht. Angaben zu den Erhebungs- merkmalen werden solange verarbeitet und gespeichert, wie dies für die Erfül- lung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Nach § 97 Absatz 3 Agr Stat G wird für jede Erhebungseinheit eine systemfreie und landesspezifische Kennnummer vergeben, die von den statistischen Ämtern der Länder in das nach § 97 Absatz 1 Agr Stat G zu führende landwirt- schaftliche Betriebsregister übernommen wird. Die verwendete Kennnummer dient der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen landwirtschaft- lichen Betriebe. Neben der vergebenen Kennnummer werden in das Betriebs- register nach § 97 Absatz 2 Agr Stat G folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aufgenommen
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࢛die Namen und die Anschriften der Inhaber/Inhaberinnen oder Leiter/ Leite rinnen der Betriebe,
࢛die Namen, die Rufnummern und die Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
࢛die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnung für regionale Zuord- nungen sowie die Lagekoordinaten des Betriebssitzes,
࢛die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die zur Bestimmung des Be- richtskreises und der Schichtzugehörigkeit in der Stichprobe notwendig sind,
࢛die Identifikationskennziffern im Rahmen der Verwendung von Verwaltungs- daten nach § 93 Absatz 5 und 6 Agr Stat G,
࢛die Beteiligung an agrarstatistischen Erhebungen und
࢛der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister. Nach § 97 Absatz 4 Agr Stat G werden die im Betriebsregister gespeicherten Merkmale gelöscht, wenn sie für die Vorbereitung, Durchführung und Aufbe- reitung der Agrar statistiken nicht mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen heran- gezogen wurden, werden sie spätestens nach Ablauf von sieben Jahren gelöscht. Eine Löschung der Kennnummer im Einzeldatensatz erfolgt nicht. Rechte der Betroffenen, Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten, Recht auf Beschwerde Die Auskunftgebenden, deren personenbezogene Angaben verarbeitet wer den, können
࢛eine Auskunft nach Artikel 15 D S-G V O,
࢛die Berichtigung nach Artikel 16 D S-G V O,
࢛die Löschung nach Artikel 17 D S-G V O sowie
࢛die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 D S-G V O der jeweils sie betreffenden personenbezogenen Angaben beantragen oder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Angaben nach Artikel 21 D S-G V O wider- sprechen. Die Betroffenenrechte können gegenüber jedem zuständigen Verantwortlichen geltend gemacht werden. Sollte von den oben genannten Rechten Gebrauch gemacht werden, prüft die zuständige öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die antrag stellende Person wird gegebenenfalls aufgefordert, ihre Identität nachzuweisen, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden. Fragen und Beschwerden über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestim- mungen können jederzeit an die behördliche Datenschutz beauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten des verantwortlichen statistischen Amtes oder an die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gerichtet werden (Artikel 77 D S-G V O). Deren Kontaktdaten finden Sie unter https://www.statistikportal.de/de/datenschutz.