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title: "Betriebe mit Haltung von mindestens 50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen Erhebung der Schweinebestände am 3. Mai 2026 Deutschland"
sdDatePublished: "2026-04-27T16:10:00Z"
source: "https://statistik.bayern.de/mam/service/erhebungen/wirtschaft_handel/esb_10_2026_mai_s1-7_fiu.pdf"
topics:
  - name: "agriculture"
    identifier: "medtop:20000210"
  - name: "livestock farming"
    identifier: "medtop:20000215"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
  - name: "economic trends and indicators"
    identifier: "medtop:20000346"
  - name: "population and census"
    identifier: "medtop:20000774"
locations:
  - "Germany"
  - "Bavaria"
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Betriebe mit Haltung von mindestens 50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen Erhebung der Schweinebestände am 3. Mai 2026 Deutschland

Seite 1
ESB Mai 2026
Ansprechperson für Rückfragen
(freiwillige Angabe)
Name:
Telefon oder E-Mail:
ESB
Erhebung über die Schweinebestände
am 3. Mai 2026
Online melden
Kennnummer
(bei Rückfragen bitte angeben)
Rechtsgrundlagen und weitere recht-
liche Hinweise entnehmen Sie der
Unterrichtung nach § 17 Bundesstatis-
tikgesetz (BStatG) und nach der
Datenschutz-Grundverordnung (EU)
2016/679 (DS-GVO) in der separaten
Unterlage.
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.
Name des Amtes
Org. Einheit
Straße + Hausnummer
PLZ, Ort
Sie erreichen uns über
Telefon: XXXXXXXXXXX-XXXX
Telefax: XXXXXXXXXXX-XXXX
E-Mail: XXXXXXXX@XXXXX.de
Den Fragebogen können Sie auch im Internet unter
https://xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.de ausfüllen. Ihre persönlichen Zugangsdaten sind:
Kennung: xxxxxxxxxx
Zugangscode: xxxxxxxxxx
Im Rahmen der Erhebung über die Schweinebestände werden Betriebe mit Haltung von mindestens
50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen befragt.
Bitte senden Sie den Fragebogen auch dann zurück, wenn Sie die Erfassungsgrenze nicht erreichen.
Bitte gehen Sie beim Ausfüllen des Fragebogens wie folgt vor:
Beantworten Sie die Fragen, indem Sie ...
... die zutreffenden Antworten ankreuzen, z. B. ........................................................................................................ x
... die erfragten Werte rechtsbündig eintragen, z. B. ...............................................................................................
6 5 0
Falls Sie eine Antwort korrigieren müssen, nehmen Sie die Korrektur deutlich
sichtbar vor, z. B. ............................................................................................................................................................... x
Erläuterungen zum Text sind durch Verweise (z. B. 5 ) gekennzeichnet.
Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Erläuterungen
zu 1 bis 6 auf Seite 3 in dieser Unterlage.
Welche der folgenden
Aussagen trifft auf
Ihren Betrieb zu?
Code
0347
Es wurden Schweine
gehalten, jedoch weniger
als 50 Schweine bzw. 10
Zuchtsauen. ......................
1
Abschluss der Erhebung. Wir bitten Sie, die Anzahl
der von Ihnen gehaltenen Schweine und Zuchtsauen
im Bemerkungsfeld einzutragen. Diese Angabe ist
freiwillig.
Es wurden zum Stichtag
vorübergehend keine
Schweine gehalten. .........
2
Abschluss der Erhebung. Wir bitten Sie um eine
kurze Erläuterung im Bemerkungsfeld.
Die Schweinehaltung
wurde vollständig einge-
stellt. ....................................
3
Abschluss der Erhebung. Falls die Stallungen durch
einen anderen Betrieb weiter genutzt werden, bitten
wir Sie um Informationen zum neuen Halter im Be-
merkungsfeld. Diese Angaben sind freiwillig.
Wurden in Ihrem
Betrieb zum Stichtag
3. Mai 2026 minde-
stens 50 Schweine
oder 10 Zuchtsauen
gehalten?
Code
0346
Ja .........................................
1
Bitte weiter mit der Tabelle auf der Rückseite.
Nein .....................................
2
Bitte weiter mit der nächsten Frage.
Den Fragebogen können Sie auch im Internet unter
https://idev.bayern.de ausfüllen. Ihre persönlichen Zugangsdaten sind:
Kennung: Zugangscode:

ESB Mai 2026
Seite 2
Name und Anschrift
Bitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich.
Bemerkungen
Zur Vermeidung von Rückfragen unsererseits können Sie
hier auf besondere Ereignisse und Umstände hinweisen,
die Einfluss auf Ihre Angaben haben.
Schweinebestände am 3. Mai 2026 1
Code
Anzahl der Schweine
Ferkel (einschließlich Saugferkel) .............................................. 2
0331
Jungschweine bis unter 50 kg Lebendgewicht ........................ 2
0338
Mastschweine 2 3
50 bis unter 80 kg Lebendgewicht .....
0339
80 bis unter 110 kg Lebendgewicht ...
0340
110 kg und mehr Lebendgewicht .......
0341
Eber zur Zucht ............................................................................ 4 5
0342
Zuchtsauen 4
Jungsauen zum 1. Mal trächtig ..........
0333
andere trächtige Sauen .......................
0334
Jungsauen noch nicht trächtig ...........
0335
andere nicht trächtige Sauen ........ 6
0336
Schweine insgesamt
Summe = Code 0331 bis 0336. ........................................................
0330

Seite 3
ESB Mai 2026
Erläuterungen zum Fragebogen

Bei der Erhebung der Schweinebestände sind folgende
Grundsätze zu beachten:
– Gemeinsam gehaltene Schweine
Bei gemeinsam gehaltenen Schweinen bzw.
gemeinsam untergebrachten Schweinen (z. B. in
Gemeinschaftsbetrieben, Betriebsgemeinschaften,
Erzeugergemeinschaften usw.) wird im Fragebogen
der Schweinebestand nicht für den einzelnen
Schweinehalter, sondern als eine Einheit nur auf
einem Vordruck nachgewiesen.
– Verkaufte Schweine
Am Stichtag noch beim Schweinehalter stehende,
bereits verkaufte Schweine sind mitzuzählen.
– Schlachttiere
Sie sind auch dann mitzuzählen, wenn sie noch am
Stichtag oder in den nächsten Tagen geschlachtet
werden sollen.
1

Code 0331, 0338 bis 0341
Schweine werden nach Gewichtsklassen erhoben. Ersatz-
weise kann das Alter der Tiere herangezogen werden.
Anhaltspunkte dafür geben folgende Faustzahlen wieder:

Code
Viehbestand
Lebendgewicht von
... bis unter ... kg
Alter in
Monaten
0331
Ferkel (einschl.
Saugferkel)

unter 20

bis ca. 2
0338
Jungschweine

20 bis 50
 ca. 2 bis 4
0339
Mastschweine

50 bis 80
 ca. 4 bis 6
0340
Mastschweine

80 bis 110
 ca. 6 bis 7
0341
Mastschweine

110 und mehr

über 7

Code 0339 bis 0341
Zu den Mastschweinen gehören auch ausgemerzte
Zuchttiere. Für die Zucht vorgesehene noch nicht ge-
deckten Jungsauen zählen zu den „Jungsauen noch nicht
trächtig

Code 0333 bis 0336, 0342
Einschließlich der hierfür bestimmten Schweine mit
50 und mehr kg Lebendgewicht.

Code 0342
Zu den Ebern zur Zucht sind auch Sucheber zu
zählen.

Code 0336
Hier sind alle anderen zum Stichtag nicht trächtigen
Zuchtsauen anzugeben.
Hierzu zählen auch säugende Sauen.
2
3
4
5
6

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ESB 2026
Erhebung über die Schweinebestände am 3. Mai 2026
Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (B Stat G)1 und nach
der Datenschutz-Grundverordnung (E U) 2016 /679 (D S-G V O)2
Zweck, Art und Umfang der Erhebung
Die Erhebungen über die Schweinebestände werden bundesweit am 3. Mai
und am 3. November eines jeden Jahres repräsentativ bei höchstens 20000
Erhebungseinheiten durchgeführt. Ziel der Erhebung ist die Gewinnung um-
fassender, aktueller, wirklichkeits getreuer und zuverlässiger statistischer
Informationen über die Zusammensetzung der Schweinebestände und deren
Bestandsentwicklung. Aus den Ergebnissen werden Prognosen über die
 Entwicklung auf den Vieh- und Fleischmärkten erstellt. Sie werden ferner für
die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (V G R) verwendet, bilden die Grund-
lage für Versorgungsbilanzen und dienen der Information und Beratung in der
Landwirtschaft.
Rechtsgrundlagen, Auskunftspflicht
Rechtsgrundlage ist das Agrarstatistikgesetz (Agr Stat G) in Verbindung mit dem
B Stat G.
Erhoben werden die Angaben zu § 20 Nummer 2 Agr Stat G.
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 93 Absatz 1 Satz 1 Agr Stat G in Verbindung
mit § 15 B Stat G. Nach § 93 Absatz 2 Nummer 1 Agr Stat G sind die Inhaber/
Inhaberinnen oder Leiter/Leiterinnen landwirtschaftlicher Betriebe mit minde-
stens 50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen (§ 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe c
Agr Stat G) auskunftspflichtig.
Nach § 11a Absatz 2 B Stat G sind alle Unternehmen und Betriebe verpflichtet,
ihre Meldungen auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu über-
mitteln. Hierzu sind die von den statistischen Ämtern zur Verfügung gestell-
ten Online-Verfahren zu nutzen. Im begründeten Einzelfall kann eine zeitlich
befristete Ausnahme von der Online-Meldung vereinbart werden. Dies ist auf
formlosen Antrag möglich. Die Pflicht, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
bleibt jedoch weiterhin bestehen.
Erteilen Auskunftspflichtige keine, keine vollständige, keine richtige oder nicht
rechtzeitig Auskunft, können sie zur Erteilung der Auskunft mit einem Zwangs-
geld nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder angehalten
werden.
Nach § 23 B Stat G handelt darüber hinaus ordnungswidrig, wer

࢛vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1
B Stat G eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht
wahrheitsgemäß erteilt,

࢛entgegen § 15 Absatz 3 B Stat G eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen
Form erteilt oder

࢛entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 B Stat G ein dort genanntes Verfahren nicht
nutzt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden.
Nach § 15 Absatz 7 B Stat G haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung.
1 Den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung
finden Sie unter
 https://www.gesetze-im-internet.de/.
2 Die Rechtsakte der E U in der jeweils geltenden Fassung und in deutscher Sprache
 finden Sie auf der Internetseite des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen
Union unter
 https://eur-lex.europa.eu/.
ESB

ESB 2026
Seite 2
Die Angabe der Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Per-
sonen ist freiwillig und im Fragebogen besonders gekennzeichnet.
Verantwortlicher
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist das für Ihr Bundesland
 zuständige statistische Amt. Deren Kontaktdaten finden Sie unter
 https://www.statistikportal.de/de/statistische-aemter.
Geheimhaltung
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 B Stat G grundsätzlich geheim
gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen
Einzelangaben übermittelt werden.
Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an:

࢛öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds,
die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut
sind (z. B. die Statistischen Ämter der Länder, das Statistische Amt der
 Europäischen Union [Eurostat]),

࢛Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (I T Z Bund als I T-Dienst-
leister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Eine Liste
der regelmäßig beauftragten I T-Dienstleister finden Sie hier:
 https://www.statistikportal.de/de/statistische-aemter.
Nach § 98 Absatz 1 Agr Stat G in Verbindung mit § 16 Absatz 4 B Stat G dürfen an
die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden für die Verwen dung
gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung,
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt
und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statis tischen Ergebnis-
sen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen.
Nach § 16 Absatz 6 B Stat G ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Ein-
richtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die
Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben
1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymi siert
sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit,
Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden
können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes
und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne
Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren,
wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen
werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben
erhalten.
Hilfsmerkmale, Kennnummer, Löschung, Betriebsregister
Name (gegebenenfalls Firma, Instituts- oder Behördenname) und Anschrift des
Betriebes sowie Namen und Rufnummern oder Adressen für elektro nische Post
der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfs merkmale, die
lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. In den Daten-
sätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden diese Hilfsmerk-
male nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfs merkmale auf
ihre Schlüssigkeit und Vollständig keit gelöscht. Angaben zu den Erhebungs-
merkmalen werden solange verarbeitet und gespeichert, wie dies für die Erfül-
lung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist.
Nach § 97 Absatz 3 Agr Stat G wird für jede Erhebungseinheit eine systemfreie
und landesspezifische Kennnummer vergeben, die von den statistischen
Ämtern der Länder in das nach § 97 Absatz 1 Agr Stat G zu führende landwirt-
schaftliche Betriebsregister übernommen wird. Die verwendete Kennnummer
dient der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen landwirtschaft-
lichen Betriebe. Neben der vergebenen Kennnummer werden in das Betriebs-
register nach § 97 Absatz 2 Agr Stat G folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale
aufgenommen

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ESB 2026

࢛die Namen und die Anschriften der Inhaber/Inhaberinnen oder Leiter/
Leite rinnen der Betriebe,

࢛die Namen, die Rufnummern und die Adressen für elektronische Post der
Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

࢛die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnung für regionale Zuord-
nungen sowie die Lagekoordinaten des Betriebssitzes,

࢛die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die zur Bestimmung des Be-
richtskreises und der Schichtzugehörigkeit in der Stichprobe notwendig sind,

࢛die Identifikationskennziffern im Rahmen der Verwendung von Verwaltungs-
daten nach § 93 Absatz 5 und 6 Agr Stat G,

࢛die Beteiligung an agrarstatistischen Erhebungen und

࢛der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister.
Nach § 97 Absatz 4 Agr Stat G werden die im Betriebsregister gespeicherten
Merkmale gelöscht, wenn sie für die Vorbereitung, Durchführung und Aufbe-
reitung der Agrar statistiken nicht mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die
über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen heran-
gezogen wurden, werden sie spätestens nach Ablauf von sieben Jahren
 gelöscht. Eine Löschung der Kennnummer im Einzeldatensatz erfolgt nicht.
Rechte der Betroffenen, Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten,
Recht auf Beschwerde
Die Auskunftgebenden, deren personenbezogene Angaben verarbeitet wer den,
können

࢛eine Auskunft nach Artikel 15 D S-G V O,

࢛die Berichtigung nach Artikel 16 D S-G V O,

࢛die Löschung nach Artikel 17 D S-G V O sowie

࢛die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 D S-G V O
der jeweils sie betreffenden personenbezogenen Angaben beantragen oder der
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Angaben nach Artikel 21 D S-G V O wider-
sprechen.
Die Betroffenenrechte können gegenüber jedem zuständigen Verantwortlichen
geltend gemacht werden.
Sollte von den oben genannten Rechten Gebrauch gemacht werden, prüft die
zuständige öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür
erfüllt sind. Die antrag stellende Person wird gegebenenfalls aufgefordert, ihre
Identität nachzuweisen, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden.
Fragen und Beschwerden über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestim-
mungen können jederzeit an die behördliche Datenschutz beauftragte oder
den behördlichen Datenschutzbeauftragten des verantwortlichen statistischen
Amtes oder an die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gerichtet
werden (Artikel 77 D S-G V O). Deren Kontaktdaten finden Sie unter
 https://www.statistikportal.de/de/datenschutz.