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title: "Mitarbeiterin nimmt während Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber geringfügig Beschäftigung auf; Krankenkassenwechsel 31, Minijobzentrale 11"
sdDatePublished: "2026-04-28T13:05:00Z"
source: "https://www.aok.de/fk/tools/weitere-inhalte/expertenforum/discussion/controller/show/thread/sv-meldungen/"
topics:
  - name: "social security"
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  - name: "labour relations"
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  - "Germany"
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Mitarbeiterin nimmt während Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber geringfügig Beschäftigung auf; Krankenkassenwechsel 31, Minijobzentrale 11

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01SV MeldungenVon:Personal_BWam28.04.2026Sehr geehrte Damen und Herren,eine Mitarbeiterin von uns war bis 01.03.2026 in Elternzeit (SV-pflichtig.Vom 23.09.2024 bis 01.03.2026 hat Sie Teilzeit während Elternzeit (geringfügig) gearbeitetNach dem Ende der EZ also ab 02.03.2026 arbeitet Sie weiterhin geringfügig.Ich würde folgende SV Meldungen erstellen:Meldegrund 31 bei AOK 22.09.2024Meldegrund 11 bei Knappschaft 23.09.2024Elternzeitmeldung ist nicht erforderlich, da geringfügige Beschäftigung während EZMeldegrund 50 bei Knappschaft 23.09.2024 bis 31.12.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Mitarbeiterin von uns war bis 01.03.2026 in Elternzeit (SV-pflichtig.

Vom 23.09.2024 bis 01.03.2026 hat Sie Teilzeit während Elternzeit (geringfügig) gearbeitet

Nach dem Ende der EZ also ab 02.03.2026 arbeitet Sie weiterhin geringfügig.

Ich würde folgende SV Meldungen erstellen:

Meldegrund 31 bei AOK 22.09.2024

Meldegrund 11 bei Knappschaft 23.09.2024

Elternzeitmeldung ist nicht erforderlich, da geringfügige Beschäftigung während EZ

Meldegrund 50 bei Knappschaft 23.09.2024 bis 31.12.2024

02RE: SV MeldungenVon:Ihr Expertenteamam28.04.2026Guten Tag,bei Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber ist die versicherungspflichtige Beschäftigung mit Grund 31 (=Krankenkassenwechsel) abzumelden und bei der Minijobzentrale als versicherungsfreie Beschäftigung anzumelden. Die Elternzeit aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht weiter und ist in diesem Zusammenhang nicht abzumelden.Insoweit stimmen wir zu, dass eine Abmeldung mit Grund 31 bei der Krankenkasse zum 22.09.2024 und eine Anmeldung mit Grund 11 an die Minijobzentrale vorzunehmen ist. Ebenfalls ist die Jahresmeldung zu erstellen.Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen, sind vom Arbeitgeber mit dem Datensatz „Fehlzeit“ elektronisch zu melden. Eine Anmeldung Fehlzeit (Meldegrund 17) ist abzugeben für alle Elternzeiten, die nach dem 01.01.2024 beginnen, wenn die entgeltliche Beschäftigung dadurch mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Sofern dies in Ihrem Sachverhalt der Fall sein sollte, ist eine Anmeldung der Fehlzeit (Meldegrund 17) zu Beginn der Elternzeit und eine Abmeldung der Fehlzeit (Meldegrund 37) zum Ende der Elternzeit vorzunehmen. Wir empfehlen Ihnen im Zweifelsfall Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen, da uns nicht alle relevanten Informationen vorliegen.Ebenfalls empfehlen wir Ihrer Mitarbeiterin Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen, um den weiteren Versicherungsschutz ab dem 02.03.2026 zu klären.Mit freundlichen GrüßenIhr Expertenteam

Guten Tag,bei Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber ist die versicherungspflichtige Beschäftigung mit Grund 31 (=Krankenkassenwechsel) abzumelden und bei der Minijobzentrale als versicherungsfreie Beschäftigung anzumelden. Die Elternzeit aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht weiter und ist in diesem Zusammenhang nicht abzumelden.Insoweit stimmen wir zu, dass eine Abmeldung mit Grund 31 bei der Krankenkasse zum 22.09.2024 und eine Anmeldung mit Grund 11 an die Minijobzentrale vorzunehmen ist. Ebenfalls ist die Jahresmeldung zu erstellen.Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen, sind vom Arbeitgeber mit dem Datensatz „Fehlzeit“ elektronisch zu melden. Eine Anmeldung Fehlzeit (Meldegrund 17) ist abzugeben für alle Elternzeiten, die nach dem 01.01.2024 beginnen, wenn die entgeltliche Beschäftigung dadurch mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Sofern dies in Ihrem Sachverhalt der Fall sein sollte, ist eine Anmeldung der Fehlzeit (Meldegrund 17) zu Beginn der Elternzeit und eine Abmeldung der Fehlzeit (Meldegrund 37) zum Ende der Elternzeit vorzunehmen. Wir empfehlen Ihnen im Zweifelsfall Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen, da uns nicht alle relevanten Informationen vorliegen.Ebenfalls empfehlen wir Ihrer Mitarbeiterin Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen, um den weiteren Versicherungsschutz ab dem 02.03.2026 zu klären.Mit freundlichen GrüßenIhr Expertenteam

03RE: SV MeldungenVon:Personal_BWam28.04.2026Vielen Dank für die Rückmeldung.Laut AOK Online Seminar Sonderfällte im DEÜV- Meldeverfahren Seite 8 heißt es:ElternzeitBeschäftigungBeispiel – Teilzeittätigkeit als MinijobEine seit Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin befindet sich vom 20.9.2024 bis zum 24.7.2026 in Elternzeit.Am 5.5.2025 nimmt sie beim selben Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (556 € im Monat) auf.18Lösung•Die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ist zum 4.5.2025 mit Abgabegrund „31“ abzumelden (PGR 101, BGR 1111).•Eine Anmeldung des Minijobs ist zum 5.5.2025 mit Abgabegrund „11“ vorzunehmen (PGR 109, BGR 6500 bzw. 6100).•Eine gesonderte Meldung über das Ende der Elternzeit ist nicht erforderlich.

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Laut AOK Online Seminar Sonderfällte im DEÜV- Meldeverfahren Seite 8 heißt es:

Beispiel – Teilzeittätigkeit als Minijob

Eine seit Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin befindet sich vom 20.9.2024 bis zum 24.7.2026 in Elternzeit.

Am 5.5.2025 nimmt sie beim selben Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (556 € im Monat) auf.

•Die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ist zum 4.5.2025 mit Abgabegrund „31“ abzumelden (PGR 101, BGR 1111).

•Eine Anmeldung des Minijobs ist zum 5.5.2025 mit Abgabegrund „11“ vorzunehmen (PGR 109, BGR 6500 bzw. 6100).

•Eine gesonderte Meldung über das Ende der Elternzeit ist nicht erforderlich.

04RE: SV MeldungenVon:Personal_BWam28.04.2026Seite 14:Hinweis14• Arbeitgeber teilt Beginn (Abgabegrund „17“) und Ende(Abgabegrund „37“) der Elternzeit fürversicherungspflichtig Beschäftigte mit• Voraussetzung nur bei krankenversicherungspflichtigBeschäftigten: Die entgeltliche Beschäftigung istmindestens einen Kalendermonat unterbrochen• Die Meldung gilt auch für gesetzlich freiwillig versicherteBeschäftigteKeine Meldung bei geringfügiger Beschäftigung und bei privat Krankenversicherten.Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.ElternzeitAbsicherung und MeldungZiel:PrüfungThemenbereich:Elterngeld

• Arbeitgeber teilt Beginn (Abgabegrund „17“) und Ende

(Abgabegrund „37“) der Elternzeit für

• Voraussetzung nur bei krankenversicherungspflichtig

Beschäftigten: Die entgeltliche Beschäftigung ist

• Die Meldung gilt auch für gesetzlich freiwillig versicherte

Keine Meldung bei geringfügiger Beschäftigung und bei privat Krankenversicherten.

Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.

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