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title: "Shell Deutschland GmbH, störfallrelevante Änderung des Tanklagers Bau 311, Ludwigshafener Straße 1, 50389 Wesseling; kein störfallrechtlicher Genehmigungsbedarf"
sdDatePublished: "2026-04-28T14:49:00Z"
source: "https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/media/document/file/bekanntmachung_stoerfallrechtliches_genehmigungsverfahren_shell_deutschland_gmbh_20260428_feststellung.pdf"
topics:
  - name: "energy industry"
    identifier: "medtop:20000261"
  - name: "environmental pollution"
    identifier: "medtop:20000424"
  - name: "regulatory authority"
    identifier: "medtop:20001173"
locations:
  - "North Rhine-Westphalia"
  - "Rhein-Erft-Kreis"
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Shell Deutschland GmbH, störfallrelevante Änderung des Tanklagers Bau 311, Ludwigshafener Straße 1, 50389 Wesseling; kein störfallrechtlicher Genehmigungsbedarf

Öffentliche Bekanntmachung gemäß BImSchG
hier: Shell Deutschland GmbH, Wesseling

Ergebnis der Feststellung nach § 15 Abs. 2a Bundes-Immissionsschutzgesetz
für die Firma Shell Deutschland GmbH, 50389 Wesseling
Bezirksregierung Köln
Az.: 53-2026-0024877
Köln, den 28.04.2026
Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274) in der zurzeit geltenden Fassung, i. V. m. Erlass des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Az. 61.11.06.06 vom
01.09.2021, wird Folgendes bekannt gegeben:
Die Firma Shell Deutschland GmbH mit Sitz in Wesseling hat mit Schreiben vom 02.03.2026 gemäß
§ 15 Abs. 2a BImSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 5b BImSchG eine störfallrelevante Änderung des
Tanklagers Bau 311, welches Bestandteil eines Betriebsbereiches ist, auf dem Betriebsgrundstück
Ludwigshafener Straße 1, 50389 Wesseling (Gemarkung Wesseling, Flur 17, Flurstück 4821),
angezeigt. Das Tanklager Bau 311 ist genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG.
Gegenstand ist folgende Änderung:
•
Außerbetriebnahme von Anlagenteilen mit besonderem Stoffinhalt (sicherheitsrelevant) sowie
•
Entfall von bisher als Anlagenteile mit besonderer Funktion (sicherheitsrelevant) eingestuften
Equipments.

Das angezeigte störfallrelevante Vorhaben wurde gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG daraufhin geprüft, ob
der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
räumlich noch weiter unterschritten wird oder ob eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Das angezeigte Vorhaben
bedarf daher keiner störfallrechtlichen Genehmigung nach § 16a BImSchG.
Im Auftrag
gez. Paul