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title: "Kraton Polymers GmbH, Änderung der Kraton-D-Anlage in Wesseling durch DTHFP als Modifikator; keine störfallrechtliche Genehmigung erforderlich"
sdDatePublished: "2026-04-28T14:49:00Z"
source: "https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/media/document/file/bekanntmachung_stoerfallrechtliches_genehmigungsverfahren_kraton_polymers_gmbh_20260428_feststellung.pdf"
topics:
  - name: "chemicals"
    identifier: "medtop:20000217"
  - name: "environmental pollution"
    identifier: "medtop:20000424"
  - name: "regulatory authority"
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locations:
  - "North Rhine-Westphalia"
  - "Rhein-Erft-Kreis"
  - "Germany"
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Kraton Polymers GmbH, Änderung der Kraton-D-Anlage in Wesseling durch DTHFP als Modifikator; keine störfallrechtliche Genehmigung erforderlich

Öffentliche Bekanntmachung gemäß BImSchG
hier: Kraton Polymers GmbH, 50389 Wesseling

Ergebnis der Feststellung nach § 15 Abs. 2a Bundes-Immissionsschutzgesetz
für die Firma Kraton Polymers GmbH, 50389 Wesseling
Bezirksregierung Köln
Az.: 53-2026-0040696
Köln, den 28.04.2028
Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274) in der zurzeit geltenden Fassung, i. V. m. Erlass des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Az. 61.11.06.06 vom
01.09.2021, wird Folgendes bekannt gegeben:
Die Firma Kraton Polymers GmbH mit Sitz in Wesseling hat mit Schreiben vom 16.04.2026 gemäß
§ 15 Abs. 2a BImSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 5b BImSchG eine störfallrelevante Änderung der
Anlage, Kraton-D-Anlage, welche Bestandteil eines Betriebsbereiches ist, auf dem Betriebsgrundstück
Brühler Str. 60, 50389 Wesseling (Gemarkung Rondorf Land, Flur 46, Flurstück 28-34), angezeigt. Die
Kraton-D-Anlage ist genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG.
Gegenstand der Änderung ist die Verwendung von DTHFP als neuen Modifikator.
Das angezeigte störfallrelevante Vorhaben wurde gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG daraufhin geprüft, ob
der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
räumlich noch weiter unterschritten wird oder ob eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Das angezeigte Vorhaben
bedarf daher keiner störfallrechtlichen Genehmigung nach § 16a BImSchG.
Im Auftrag
gez. Wachholder