Stadt Halle (Saale) prüft Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 223 Solarpark Osendorf; 0,2 Cent/kWh Höchstbetrag möglich

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Stadt Halle (Saale) 23. April 2026 Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Umwelt und Sicherheit

Beschlusskontrolle zur Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Ordnung am 16.04.2026 Bebauungsplan Nr. 223 Solarpark Osendorf – Aufstellungsbeschluss VIII/2026/02236 TOP: 5.2

Antwort der Verwaltung:

Herr Neumann fragte, inwiefern die Stadt finanziell von dem Projekt profitiert.

Die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien ist in § 6 EEG geregelt.

Im Absatz 1 ist die Möglichkeit der Beteiligung formuliert: „Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten …“ Eine verpflichtende Ausgestaltung wurde auf Grund finanzverfassungsrechtlicher Unzulässigkeit nicht im Gesetz verankert. https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/kment- gutachten.html

Absatz 4 nennt zusätzlich die Hürde, dass der Bebauungsplan erst beschlossen sein muss, bevor eine Vereinbarung geschlossen werden kann und stellt als Hintergrund klar, dass die finanzielle Beteiligung keine Vorteilsnahme durch Amtsträger nach § 331 StGB ist. Absatz 3 ergänzt dazu „Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden.“

Zur Art der Verwendung der Beträge durch die Gemeinde macht das Gesetz keine Aussagen.

René Rebenstorf Beigeordneter