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title: "Stadt Halle (Saale) prüft Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 223 Solarpark Osendorf; 0,2 Cent/kWh Höchstbetrag möglich"
sdDatePublished: "2026-04-28T19:00:00Z"
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Stadt Halle (Saale) prüft Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 223 Solarpark Osendorf; 0,2 Cent/kWh Höchstbetrag möglich

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Stadt Halle (Saale)
23. April 2026
Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Umwelt
und Sicherheit

Beschlusskontrolle zur Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und
Ordnung am 16.04.2026
Bebauungsplan Nr. 223 Solarpark Osendorf – Aufstellungsbeschluss VIII/2026/02236
TOP: 5.2

Antwort der Verwaltung:

Herr Neumann fragte, inwiefern die Stadt finanziell von dem Projekt profitiert.

Die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien ist in § 6
EEG geregelt.

Im Absatz 1 ist die Möglichkeit der Beteiligung formuliert:
„Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind,
finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die
von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne
Gegenleistung anbieten …“
Eine
verpflichtende
Ausgestaltung
wurde
auf
Grund
finanzverfassungsrechtlicher
Unzulässigkeit nicht im Gesetz verankert.
https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/kment-
gutachten.html

Absatz 4 nennt zusätzlich die Hürde, dass der Bebauungsplan erst beschlossen sein muss,
bevor eine Vereinbarung geschlossen werden kann und stellt als Hintergrund klar, dass die
finanzielle Beteiligung keine Vorteilsnahme durch Amtsträger nach § 331 StGB ist.
Absatz 3 ergänzt dazu „Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge
von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge
angeboten werden.“

Zur Art der Verwendung der Beträge durch die Gemeinde macht das Gesetz keine Aussagen.

René Rebenstorf
Beigeordneter