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title: "Stadtrat beschließt, Zustimmung der Gemeinde nach §36a BauGB auf Oberbürgermeister zu übertragen; Bau-Turbo wird regelmäßig nicht angewendet"
sdDatePublished: "2026-04-28T21:01:00Z"
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  - name: "construction and property"
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  - name: "housing and urban planning policy"
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  - "Germany"
  - "Halle (Saale)"
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Stadtrat beschließt, Zustimmung der Gemeinde nach §36a BauGB auf Oberbürgermeister zu übertragen; Bau-Turbo wird regelmäßig nicht angewendet

Beschlussvorlage

Beschlussvorlage

Beratungsfolge
Termin
Status
Ausschuss für
Planungsangelegenheiten und
Stadtentwicklung
12.05.2026
öffentlich
Vorberatung

Stadtrat
27.05.2026
öffentlich
Entscheidung

Betreff:
Grundsatzbeschluss zum Umgang mit dem Bau-Turbo

Beschlussvorschlag:

1. Der Stadtrat beschließt, die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB auf den
Oberbürgermeister zu übertragen. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die
erforderliche Anpassung der Hauptsatzung vorzubereiten und dem Stadtrat zur
Beschlussfassung vorzulegen.

2. Aufgrund aktuell nicht vorhandener Bedarfe zur beschleunigten Entwicklung weiteren
neuen Wohnungsbaus beschließt der Stadtrat, dass die Zustimmung der Gemeinde nach
§ 36a BauGB regelmäßig nicht erteilt wird und somit der „Bau-Turbo“ nicht angewendet
wird.

3. Die Stadtverwaltung wird 2027 und 2029 eine Evaluierung des „Bau-Turbos“ durchführen,
den Stadtrat über die Entwicklung in der Praxis informieren und ggf. Vorschläge über eine
geänderte Verfahrensweise vorlegen.

René Rebenstorf
Beigeordneter

TOP:
Vorlagen-Nummer:
VIII/2026/02223
Datum:
14.04.2026
Bezug-Nummer.
PSP-Element/ Sachkonto:
1.51101
Verfasser:
FB Stadtentwicklung
ung Planung

2

Darstellung finanzielle Auswirkungen
Für Beschlussvorlagen und Anträge der Fraktionen

Finanzielle Auswirkungen
Aktivierungspflichtige Investition

 ja
 ja

 nein
 nein

Ergebnis Prüfung kostengünstigere Alternative
      

Folgen bei Ablehnung
      

A Haushaltswirksamkeit HH-Jahr ff.

Jahr
Höhe (Euro)
Wo veranschlagt
(Produkt/Projekt)

Ergebnisplan
Ertrag (gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Aufwand
(gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Finanzplan
Einzahlungen
(gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Auszahlungen
(gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      

3

B Folgekosten (Stand:      
ab Jahr
Höhe
(jährlich,
Euro)
Wo veranschlagt
(Produkt/Projekt)
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ertrag (gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Aufwand (ohne
Abschreibungen)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Aufwand
(jährliche
Abschreibungen)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      

Auswirkungen auf den Stellenplan
 ja
 nein
Wenn ja, Stellenerweiterung:      

Stellenreduzierung:      

Familienverträglichkeit:
 ja

Gleichstellungsrelevanz:
 ja

Klimawirkung:
 positiv
 keine
 negativ

Haushaltskonsolidierungsrelevant
 ja
 nein

Erläuterung:
 Das Bundesgesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung bringt keine
Einsparpotentiale für den städtischen Haushalt mit sich.

4

Zusammenfassende Sachdarstellung und Begründung
Grundsatzbeschluss „Bau-Turbo“

1.
Überblick

Am 30.10.2025 ist das Bundesgesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung in Kraft getreten. Der sogenannte „Bau-Turbo“ zielt darauf ab, dem
Wohnraummangel in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu begegnen. Dafür wird
den Gemeinden die Gelegenheit gegeben, zu Gunsten des Wohnungsbaus von den bisher
geltenden Maßstäben und sonstigen städtebaulichen Regeln des Baugesetzbuches
abzuweichen oder zu befreien.
Der „Bau-Turbo“ bedeutet keinen Wegfall von Genehmigungs- oder Prüfverfahren.
Bauordnungsrechtliche und fachrechtliche Anforderungen bleiben bestehen. Er ermöglicht
lediglich im Einzelfall Abweichungen von planungsrechtlichen Vorgaben.
Auf die Anwendung des „Bau-Turbo“ besteht kein Anspruch des einzelnen. Die
Entscheidung über die Anwendung liegt nach § 36a BauGB bei der Gemeinde, in der Idee
gleichgesetzt mit der Planungshoheit der Gemeinde. Die Zustimmung der Gemeinde nach §
36a BauGB geht damit über das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB gegenüber
den Bauordnungsbehörden als laufendes Handeln der Verwaltung hinaus.

Daher bedarf es einer Legitimation durch den Stadtrat, um der Verwaltung ein Handeln zu
ermöglichen. Diese Legitimation sollte gleichsam einen Handlungsrahmen abstecken,
welcher dem Verwaltungshandeln eine Entscheidungsgrundlage und eine Handlungsrichtung
gibt, um im Einzelfall keinen Raum für Beliebigkeit zu eröffnen und die geordnete
städtebauliche Entwicklung nach § 1 BauGB zu bewahren.

Grundsatzbeschlüsse
zum
„Bau-Turbo“
werden
aktuell
deutschlandweit
in
den
Gemeinderäten diskutiert und beschlossen. Die dortigen Diskussionen folgen dabei der
Bandbreite der bisherigen Fachdiskussion, von uneingeschränkter Anwendung, über viel
Unsicherheit bis zu großer Skepsis. Es wird einige Zeit vergehen, bis sich Klarheiten über
den Umgang mit den einzelnen Bestandteilen des Gesetzes einstellen, sei es durch
Gerichtsentscheidungen oder Evaluierungen. Darüber hinaus bestehen in jeder Gemeinde
eigene Rahmenbedingungen, Erfordernisse und Bedarfe. Vor diesem Hintergrund ist eine
Lösung für die jeweils vorliegende spezifische lokale Situation im Umgang mit dem „Bau-
Turbo“ zu entwickeln.

2.
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
wurden im Baugesetzbuch folgende Genehmigungsmöglichkeiten geschaffen:


§ 34 Abs. 3b BauGB erlaubt unter Zustimmung der Gemeinde ein Abweichen vom
Einfügegebot in die nähere Umgebung, wenn das Vorhaben dem Wohnen dient. Dies
soll vor allem eine Nachverdichtung über die vorhandenen Maßstäbe hinaus
ermöglichen.


§ 31 Abs. 3 BauGB erlaubt unter Zustimmung der Gemeinde eine Befreiung zu
Gunsten des Wohnungsbaus von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes über
die städtebauliche Vertretbarkeit hinaus. Dies soll die Nachverdichtung auch in
Bebauungsplangebieten ermöglichen.

5

§ 246e BauGB erlaubt befristet bis zum 31.12.2030 ein Abweichen von allen
Vorschriften des Baugesetzbuches zum Nutzen des Wohnungsbaus. Dies beinhaltet
einerseits die Öffnung des Außenbereichs für Wohnbauvorhaben und in Maßen einen
Verzicht auf Bebauungsplanverfahren für Wohnungsbau. Es gelten aber weiterhin die
Regeln zur Umweltprüfung.

Das Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde ist in § 36a BauGB verankert. Die Gemeinde
erteilt ihre Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Die Zustimmung kann die Gemeinde an vertragliche
Verpflichtungen knüpfen. Die Zustimmung der Gemeinde gilt auch dann erteilt, wenn sie
nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde
verweigert wird. Der Gemeinde wird die Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben.

„Bau-Turbo“-Genehmigungen nach § 246e BauGB sind als Ersatz für Bauleitpläne gedacht.
Sie können daher nicht über das hinaus gehen, was planbar wäre. Dies bedeutet auch, dass
die Grundsätze der Bauleitplanung (u.a. zur Konfliktbewältigung) weiterhin einzuhalten sind.
Die Rechte Dritter, wie der Gebietserhaltungsanspruch und das Gebot der Rücksichtnahme
sind weiterhin ebenso zu beachten, wie die Vorgaben aus den Fachgesetzen sowie das
Verbot der Willkür.

3.
Bedarf und bestehender Entwicklungsrahmen für die Anwendung der
Regelungen des „Bau-Turbo“.

Der Deutsche Städtetag rät, die Anwendung des „Bau-Turbo“ unter der Frage des
Mehrwertes für die Stadtgesellschaft zu betrachten. Wenn die Stadtgesellschaft unter
gravierendem Wohnungsmangel leidet, ist eine Anwendung unter Aufgabe der
bauplanungsrechtlichen Grundprinzipien des Einfügens, der Bauleitplanung und das
Freihalten des Außenbereichs möglicherweise gegeben.
Die Verknüpfung des Gesetzes mit den zuvor bereits in § 201a BauGB eingeführten
Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt ist im Gesetzgebungsverfahren
weggefallen.

Im Land Sachsen-Anhalt gibt es keinen einheitlich „angespannten" Markt, wie dem
Wohnungs- und Mietmarktbericht Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2025 zu entnehmen ist.
Ein angespannter Wohnungsmarkt wurde aber für keine Region oder Gemeinde
festgestellt und damit auch nicht verordnet. Damit stellt sich keine größere
Bedarfssituation dar, wie in deutschen Städten, welche einen angespannten
Wohnungsmarkt besitzen.
Die aktuelle regionalisierte Bevölkerungsprognose des Landes Sachsen-Anhalt geht von
einem deutlichen Bevölkerungsrückgang für die Stadt Halle (Saale) aus. Auch die
Bevölkerungsprognose der Stadt Halle (Saale) geht von einem Bevölkerungsverlust von
rund 1000 Einwohnern pro Jahr bis 2045 aus.
Eine Zunahme der Wohnungsnachfrage ist nicht mehr zu erwarten.

Dem steht eine große Zahl bereits genehmigter, aber nicht gebauter bzw. über
rechtskräftige
Bebauungspläne
gesicherte
Wohnungsbauprojekte
sowohl
im
Geschosswohnungsbau (ca. 3000 WE) als auch im Einfamilienhaussegment (ca. 300
WE) gegenüber.

Projekte in bester Lage wie an der Großen Brauhausstraße (Bebauungsplan Nr. 180)
und in der Mansfelder Straße (Bebauungsplan Nr. 209) werden zurzeit nicht realisiert
und stehen dafür sinnbildlich, dass in Halle (Saale) kein Defizit an Genehmigungen
besteht. Auch nach § 34 BauGB genehmigte größere Vorhaben (ca. 1000 WE) wie das
Wohnbauprojekt an der ehem. Schorre stehen still bzw. werden nicht begonnen.

6
Von
diesen
Rahmenbedingungen
sind
auch
andere
Städte
in
Deutschland
gekennzeichnet. Die Defizite des nationalen Wohnungsbaus, insbesondere im Bereich
des sozialen oder bezahlbaren Wohnungsbaus, sind von komplexerer Natur und
regional
deutlich
unterschiedlicher,
als
dass
sie
durch
eine
geänderte
Genehmigungspraxis gelöst werden können.

Neben den Großprojekten stehen in Halle (Saale) auch weiterhin entsprechend
ungenutzte Baulücken oder andere Brachflächen für singuläre Wohnbauprojekte vor
allem im Geschosswohnungsbau, aber auch für Einfamilienhäuser zur Verfügung. Ein
komplettes Ausnutzen oder gar Ausreizen des bisherigen und weiterhin geltenden nach
§ 34 BauGB gegebenen bereits oft großen Einfügerahmens ist bei weitem noch nicht
erreicht.

Angesichts der aktuellen Bevölkerungsprognosen für Halle (Saale), die von einer
rückläufigen Einwohnerzahl ausgehen, wird auch der Bedarf an Wohnungsneubau
quantitativ zurückgehen. Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung steht die
Qualifizierung der vorhandenen Wohnungsbestände im Fokus. Zu nennen ist hier vor
allem die energetische Sanierung, altengerechte Anpassung und Heterogenisierung von
Wohnungsgrundrissen. Im Eigenheimsegment kann in den nächsten Jahren mit einem
verstärkten Generationenwechsel in den in der Nachwendezeit neu entstandenen
Einfamilienhausgebieten gerechnet werden.

Angesichts dieser Bestandssituation und Nachfrageaussicht muss die Frage nach dem
Mehrwert für die Stadt Halle (Saale) und die Stadtgesellschaft gestellt werden, welcher
einer Zustimmung zum „Bau-Turbo“ zu Grunde liegen sollte.
Für die Bewältigung der aktuellen Herausforderungen der Stadt, ob städtebaulicher oder
sozialer Natur, verbessert sich mit der Anwendung des „Bau-Turbo“ die Gesamtsituation
nicht.
Wenn noch mehr Baurecht erzeugt wird, ist keinesfalls mit mehr Baugeschehen,
sondern mit noch mehr rein spekulativer Bodenwertsteigerung zu rechnen.

Im nächsten Kapitel werden die wesentlichen öffentlichen Belange dargestellt.

4.
Entscheidungsbetrachtung

Die Stadt Halle (Saale) besitzt eine einzigartige Stadtgestalt und Landschaft und hat
damit auch eine kulturhistorische Verantwortung. Bereits mit der erstmaligen Nutzung
des „Bau-Turbo“ wird für die bauliche Umgebung ein neuer Maßstab an Dichte und oder
Höhe geschaffen. Dieser neue Maßstab würde dann zusätzlich für ein Einfügen nach
§ 34 BauGB für weitere