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title: "Senat der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt beschließt Berufungsordnung an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt; Berufungsverfahren neu geregelt, Berufungskommissionen etabliert"
sdDatePublished: "2026-04-28T05:33:00Z"
source: "https://fh-polizei.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/Polizei/FH_Pol/0000_Aktuelles_2026/Genehmigte_Ordnung_%C3%BCber_das_Verfahren_zur_Besetzung_von_Professuren.pdf"
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Senat der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt beschließt Berufungsordnung an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt; Berufungsverfahren neu geregelt, Berufungskommissionen etabliert

Ordnung über das Verfahren
zur Besetzung von Professuren
an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt -
Berufungsordnung (BerufO)
vom 27.04.2026

Aufgrund des § 14a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei (FH
PolG) vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 02. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 334), in Verbindung mit § 36 Absatz 11 des Hoch-
schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA, S. 600, 2011, S. 561), zuletzt geändert durch § 1 des
Gesetzes vom 18. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 10) und der §§ 3 Absatz 3 Satz 1, 10 Absatz 1
Satz 1 FH PolG hat der Senat der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt die folgende Ord-
nung beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 - Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich und Sprachregelung

Abschnitt 2 - Eröffnung des und Zuständigkeiten im Berufungsverfahren
§ 2 Eröffnung eines Berufungsverfahrens und Berufungsakte
§ 3 Berufungskommission und Berufungskommissionsvorsitzender
§ 4 Senatsberichterstatter
§ 5 Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertreter
§ 6 Erfassung der Bewerbungen und formale Prüfung der Bewerbungsunterlagen

Abschnitt 3 - Verfahrensgrundsätze
§ 7 Grundsätze der Arbeit der Berufungskommission
§ 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmung der Berufungskommission
§ 9 Befangenheit
§ 10 Dokumentation des Berufungsverfahrens

Abschnitt 4 - Auswahl der Bewerber
§ 11 Auswahlkriterien
§ 12 Vorauswahl geeigneter Bewerber
§ 13 Durchführung der persönlichen Vorstellungstermine
§ 14 Begutachtungsprozess
§ 15 Berufungsvorschlag

Abschnitt 5 - Prüfung und Beschlussfassung durch den Senat
§ 16 Formale Prüfung
§ 17 Beschlussfassung durch den Senat

Abschnitt 6 - Weiteres Verfahren
§ 18 Beteiligung des Ministeriums
§ 19 Berufung von Professoren
§ 20 Ernennung und Abschluss des Verfahrens

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsregelung
§ 22 Inkrafttreten

Abschnitt 1 - Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich und Sprachregelung

(1) Diese Ordnung regelt die Mitwirkung und das Verfahren zur Besetzung von Professuren
an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.

(2) Im Interesse der Lesbarkeit wird auf die geschlechterspezifische Darstellung von Perso-
nen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen verzichtet. Formulierungen gelten für alle Ge-
schlechter gleichermaßen.

Abschnitt 2 - Eröffnung des und Zuständigkeiten im Berufungsverfahren
§ 2
Eröffnung eines Berufungsverfahrens und Berufungsakte

(1) Auf Vorschlag der Fachgruppe (durch Vorlage eines Ausschreibungstextes) entscheidet
der Rektor nach Prüfung durch den Kanzlerbereich über die Nachbesetzung freier Stellen für
Professuren.

(2) Die Ausschreibung einer zu besetzenden Stelle erfolgt umgehend nach der Befassung im
Senat und der Freigabe durch das für die Polizei zuständige Ministerium. In der Ausschreibung
ist deutlich zu machen, welche Voraussetzungen nach § 14a Absatz 1 FH PolG in Verbindung
mit § 35 HSG LSA die Bewerber erfüllen müssen, um für die Professur berufen werden zu
können.

(3) Der zuständige Bereich (derzeit: Stabsbereich II) legt für jedes Berufungsverfahren eine
Berufungsakte an. Vor der ersten Sitzung der Berufungskommission wird die Berufungsakte
dem Vorsitzenden der Berufungskommission übergeben, der die Akte während der Arbeit der
Berufungskommission führt. Die Aufgabe der Aktenführung kann auch durch den Geschäfts-
führer der Berufungskommission übernommen werden.

(4) Die Berufungsakte wird mit der Abgabe des Abschlussberichts über den Rektor an den
zuständigen Bereich zurückgegeben.

§ 3
Berufungskommission und Berufungskommissionsvorsitzender

(1) Die Berufungskommission wird gem. § 14a Absatz 4 FH PolG durch Beschluss der Fach-
gruppenkonferenz gebildet. Zusätzlich kann zur administrativen Unterstützung ein Geschäfts-
führer für die Berufungskommission bestellt werden. Der Beschluss muss durch den Senat
bestätigt werden.

(2) Aufgabe der Berufungskommission ist es, die besten Bewerber nach ihrer Eignung, Befä-
higung und fachlichen Leistung zu bestimmen und damit im Sinne des Grundgesetzes eine
Bestenauslese vorzunehmen.

(3) Der Berufungskommissionsvorsitzende leitet die Berufungskommission und deren Sitzun-
gen. Er ist für den geregelten Ablauf des Verfahrens, für die Kommunikation mit den Bewer-
bern, die Dokumentation des Verfahrens sowie für die Einholung von Gutachten und für die
Erstellung des Abschlussberichts verantwortlich. Gegenüber der Fachgruppe und dem Senat
ist er berichtspflichtig.

(4) In allen Fällen, in denen Mitglieder aus der Berufungskommission ausscheiden, nimmt die
Fachgruppenkonferenz unverzüglich eine Neubesetzung nach Absatz 1 vor.

§ 4
Senatsberichterstatter

(1) Durch Senatsbeschluss kann der Berufungskommission ein Berichterstatter mit beratender
Stimme angehören. Der Berichterstatter soll den Vorsitzenden der Berufungskommission bei
organisatorischen und rechtlichen Fragestellungen unterstützen.

(2) Der Senatsberichterstatter berichtet dem Senat in seinen Sitzungen nach Bedarf über den
Fortgang des Berufungsverfahrens.

§ 5
Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertreter

(1) Der Gleichstellungsbeauftragte achtet im Berufungsverfahren auf die Chancengleichheit
aller Bewerber und nimmt vor diesem Hintergrund seine gesetzlichen Pflichten wahr. Er ist ein
stimmberechtigtes Mitglied der Berufungskommission. Zum Berufungsvorschlag der Beru-
fungskommission hat er eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Der Schwerbehindertenvertreter hat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter
Personen sowie gleichgestellter Personen zu fördern und entsprechende Rechte im Auswahl-
verfahren wahrzunehmen. Sofern eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen oder
gleichgestellten Menschen bekannt wird, ist der Schwerbehindertenvertreter unverzüglich über
den Auswahlprozess zu informieren und zu beteiligen. Der Schwerbehindertenvertreter kann
Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen verlangen und an
den Sitzungen der Berufungskommission und der persönlichen Vorstellung der Bewerber teil-
nehmen. Seine Mitwirkung am Verfahren ist zu dokumentieren.

§ 6
Erfassung der Bewerbungen und formale Prüfung der Bewerbungsunterlagen

(1) Die eingehenden Bewerbungen werden vom zuständigen Bereich erfasst. Alle eingegan-
genen Bewerbungsunterlagen (postalisch oder elektronisch) werden den Mitgliedern der Be-
rufungskommission vor der ersten Sitzung der Berufungskommission zugänglich gemacht. Die
eingereichten Bewerbungsunterlagen werden sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens
vernichtet.

(2) Der zuständige Bereich erstellt für alle Bewerber eine Übersicht über die Erfüllung der sich
aus der Stellenausschreibung ergebenden formalen Kriterien sowie eine mögliche Schwerbe-
hinderung. Diese Übersicht wird dem Vorsitzenden der Berufungskommission zur Verfügung
gestellt und von diesem gegebenenfalls ergänzt.

(3) Die erforderlichen Qualifikationen, insbesondere die Promotion und die erforderliche Be-
rufserfahrung, müssen spätestens zum Zeitpunkt der persönlichen Vorstellung der Bewerber
vorliegen.

(4) Der Vorsitzende der Berufungskommission prüft auf Basis der vorliegenden Unterlagen die
für die Bewerber anrechenbaren Praxiszeiten nach § 14a Absatz 1 FH PolG in Verbindung mit
§ 35 Absatz 2 Nummer 4b HSG LSA. Die Praxiszeiten müssen der ausgeschriebenen Profes-
sur (Denomination) entsprechen und durch Zeugnisse nachgewiesen werden, die ggf. nach-
zufordern sind. Tätigkeiten, die in einem Umfang von insgesamt weniger als 50% der durch-
schnittlich wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wurden, sollen nicht berücksichtigt werden.

(4) Bewerber, die auf Basis der Prüfung der eingereichten Unterlagen die geforderten Praxis-
zeiten nicht nachgewiesen haben, weist der Geschäftsführer der Berufungskommission per E-
Mail auf die Möglichkeit hin, Zeiten für Betreuungsaufgaben nach § 35 Absatz 4 HSG LSA
geltend zu machen. Entsprechende Unterlagen sind in einer Frist von zwei Wochen nachzu-
reichen.

(5) Bewerbungen, die nicht innerhalb der Bewerbungsfrist eingegangen sind, können berück-
sichtigt werden, sofern eine endgültige Auswahlentscheidung durch die Berufungskommission
noch nicht getroffen wurde. Die Entscheidung ist endgültig, sobald die Berufungskommission
über den Listenvorschlag einen Beschluss gefasst hat.

Abschnitt 3 - Verfahrensgrundsätze
§ 7
Grundsätze der Arbeit der Berufungskommission

(1) Die Berufungskommission führt in der Regel mindestens vier Sitzungen durch. Die Mitglie-
der der Berufungskommission sind grundsätzlich zur persönlichen Anwesenheit in den Sitzun-
gen verpflichtet.

(2) Mitglieder der Berufungskommission, die in einer Sitzung nicht am vorgesehenen Sitzungs-
ort anwesend sind, können ausnahmsweise per Videokonferenz an Sitzungen teilnehmen, so-
weit es sich nicht um Veranstaltungen handelt, in denen Bewerber persönlich anwesend sind.
Bei Teilnahme per Videokonferenz muss eine aktive Mitwirkung an der Meinungsfindung der
Berufungskommission gewährleistet sein.

(3) Die Sitzungen der Berufungskommission sind nichtöffentlich. Die Mitglieder der Berufungs-
kommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch nach Abschluss des Verfah-
rens.

§ 8
Beschlussfähigkeit und Abstimmung der Berufungskommission

(1) Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der stimmbe-
rechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnimmt und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist.
Dabei muss die Mehrheit der Gruppe der Mitglieder aus § 14a Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 FH PolG
gewährleistet sein.

(2) Die Stimmabgabe ist nur durch anwesende Mitglieder der Berufungskommission zulässig.
Als anwesend gilt auch ein Mitglied, welches durch technische Verfahren in die Lage versetzt
ist, an den Beratungen der Berufungskommission zeitgleich teilzunehmen und mitzuwirken.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ge-
fasst. Stimmenthaltungen von stimmberechtigten Mitgliedern werden als Nein-Stimmen mitge-
zählt. Zur Berechnung der Mehrheit der Stimmen werden ausschließlich gültige Stimmabga-
ben mitgezählt.

(4) Alle Beschlüsse über die Eignung oder Nichteignung von Bewerbern können in Sitzungen
auf Antrag in geheimer Abstimmung getroffen werden. Geheime Abstimmungen können mit
Hilfe eines Stimmzettels durchgeführt werden.

§ 9
Befangenheit

(1) Mitglieder der Berufungskommission sowie externe Gutachter dürfen weder ausgeschlos-
sen noch befangen im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit §§ 20, 21
VwVfG sein. Die Hinweise zu Fragen der Befangenheit der Deutschen Forschungsgemein-
schaft sind in der jeweils aktuellen Form zu berücksichtigen.

(2) Liegt ein Grund vor, der den Ausschluss oder die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt,
hat das betroffene Mitglied der Berufungskommission oder der Gutachter dies dem Vorsitzen-
den unabhängig von Sitzungen der Berufungskommission unverzüglich anzuzeigen.

(3) Über eine mögliche Befangenheit entscheidet die Berufungskommission nach Anhörung.
Die Abstimmung findet in Abwesenheit des möglicherweise befangenen Mitgliedes statt. Die
Entscheidung ist zu protokollieren.

(4) Wird die Befangenheit von der Berufungskommission festgestellt, ist das betroffene Mit-
glied mit sofortiger Wirkung von der Mitarbeit in der Berufungskommission ausgeschlossen. In
diesem Fall hat umgehend eine Nachbesetzung durch die Fachgruppenkonferenz zu erfolgen.

(5) Im Verfahren tätige externe Gutachter dürfen nicht befangen im Sinne des Absatzes 1 sein.
Mit den Gutachten ist eine entsprechende schriftliche Bestätigung durch den Gutachter einzu-
holen.

(6) Der Vorsitzende der Berufungskommission belehrt in der ersten Sitzung alle Mitglieder und
andere anwesende Personen über die Einhaltung dieser Grundsätze und dokumentiert diese
Belehrung.

§ 10
Dokumentation des Berufungsverfahrens

(1) Die Sitzungen der Berufungskommission sind zu protokollieren. In den Protokollen müssen
die Ergebnisse aller Abstimmungen dokumentiert werden.

(2) Die Sitzungsprotokolle werden von den Mitgliedern der Berufungskommission in der jeweils
nächsten Sitzung genehmigt. Die genehmigten Protokolle werden von dem Vorsitzenden un-
terzeichnet und sind Bestandteil der Akte des Berufungsverfahrens.

(3) Die Auswahlentscheidungen für oder gegen jeden Bewerber sind zu begründen. Von Rele-
vanz sind dabei Tatsachen und Sachgründe, die zu einer Auswahl oder Nichtauswahl führten.
Eine bloße Wiedergabe von Einzelmeinungen oder dem Abstimmungsergebnis dazu genügen
nicht.

(4) Die Gründe für die Entscheidung der Berufungskommission für die Auswahl bzw. Nicht-
auswahl zur persönlichen Vorstellung der Bewerber müssen auf der Basis der Auswahlkrite-
rien gemäß § 11 dieser Ordnung im Protokoll dokumentiert werden.

(5) Die Auswahl listenfähiger Bewerber sowie die Einstufung nicht listenfähiger Bewerber
durch die Berufungskommission müssen nachvollziehbar durch Protokolle der Sitzungen der
Berufungskommission sowie durch Protokolle der persönlichen Vorstellung der Bewerber (Vor-
trag und/oder Lehrprobe sowie Gespräch) dokumentiert werden.

(6) Die Beschlüsse der Berufungskommission sind zu dokumentieren.

(7) Der Vorsitzende der Berufungskommission erstellt für den Senat einen Abschlussbericht.
Dieser muss durch die Berufungskommission und die Fachgruppenkonferenz bestätigt werden.
Das kann im elektronischen Umlaufverfahren erfolgen.

Abschnitt 4 - Auswahl der Bewerber
§ 11
Auswahlkriterien

Die Berufungskommission legt in ihrer ersten Sitzung die für das jeweilige Berufungsverfahren
geltende Gewichtung der Auswahlkriterien aus § 35 HSG LSA und den Ausschreibungstext
fest und dokumentiert dies.
§ 12
Vorauswahl geeigneter Bewerber

(1) Die Berufungskommission bewertet auf Basis der Kriteriengewichtung nach § 11 dieser
Ordnung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der formalen Prüfung nach § 6 dieser
Ordnung die Bewerber anhand der eingereichten Unterlagen.

(2) Nach dieser Bewertung wählt die Berufungskommission diejenigen Bewerber aus, die die
Kriterien am umfangreichsten erfüllen und die daher zu einem persönlichen Vorstellungstermin
eingeladen werden sollen. Die Gründe und das Abstimmungsergebnis sind zu protokollieren.

(3) Können nicht mindestens drei Bewerber zu einem persönlichen Vorstellungstermin einge-
laden werden, informiert der Vorsitzende der Berufungskommission umgehend den Rektor.
Der Rektor entscheidet nach Anhörung der Fachgruppe über das weitere Vorgehen, insbeson-
dere eine mögliche Wiederholung der Ausschreibung.

(4) Fehlende Unterlagen können von dem Vorsitzenden der Berufungskommission unter Frist-
setzung nachgefordert werden, wenn die Berufungskommission dies mehrheitlich wünscht.

§13
Durchführung der persönlichen Vorstellungstermine

(1) Die ausgewählten Bewerber werden zur persönlichen Vorstellung schriftlich (postalisch
oder elektronisch) eingeladen. Bewerber, die ohne Begründung nicht zur persönlichen Vor-
stellung erscheinen, verwirken ihren Anspruch auf weitere Beteiligung am Berufungsverfahren
und scheiden aus dem Berufungsverfahren aus.

(2) Bei Verhinderung kann Bewerbern auf Wunsch ein zeitnaher Ersatztermin angeboten wer-
den. Hierüber entscheidet die Berufungskommission. Sind Frauen in der Fachgruppe der zu

besetzenden Professur bislang unterrepräsentiert, muss ihnen bei Verhinderung ein Ersatz-
termin angeboten werden. Dies gilt sinngemäß umgekehrt bei einer Unterrepräsentation von
anderen Geschlechtergruppen.

(3) Vor dem Termin der persönlichen Vorstellung können Bewerber durch die Berufungskom-
mission aufgefordert werden, eine Kurzbeschreibung der Lernziele und eine Begründung des
methodischen und didaktischen Vorgehens für die Probelehrveranstaltung sowie eine Darstel-
lung ihrer Vorhaben in Lehre und Forschung für die Ausfüllung der ausgeschriebenen Profes-
sur schriftlich vorzulegen.

(4) Die persönlichen Vorstellungstermine umfassen eine Probelehrveranstaltung oder einen
Vortrag im Umfang von mindestens 30 Minuten sowie ein Gespräch mit der Berufungskom-
mission. Die Probelehrveranstaltungen bzw. die Vorträge sind hochschulöffentlich bekanntzu-
geben. Es ist sicherzustellen, dass die Lehrproben bzw. Vorträge für alle Bewerber unter
gleichwertigen Bedingungen durchgeführt werden können.

(5) Das Thema für die Probelehrveranstaltung bzw. den Vortrag ist durch die Berufungskom-
mission zu bestimmen und mit der Einladung bekannt zu geben. In dem persönlichen Ge-
spräch wird u. a. auf die künftigen Vorhaben der Bewerber in Lehre und Forschung eingegan-
gen.

(6) Die studentischen Mitglieder der Berufungskommission holen eine Bewertung der Probe-
lehrveranstaltung bzw. des Vortrags durch die teilnehmenden Studierenden auf Grundlage der
definierten Kriterien ein. Diese Bewertung muss in der Entscheidungsfindung der Berufungs-
kommission berücksichtigt werden.

(7) Nach der Durchführung aller Probelehrveranstaltungen bzw. aller Vorträge und den per-
sönlichen Gesprächen bewertet die Berufungskommission unter Anwendung der Auswahlkri-
terien die grundsätzliche Listenfähigkeit der Bewerber und zieht in der Regel drei Bewerber in
die engere Wahl. Eine Rangfolge der Bewerber wird nicht festgelegt. Die Begründungen, wa-
rum Bewerber als listenfähig oder nicht listenfähig bewertet werden, müssen dokumentiert
werden.

(8) Werden weniger als zwei Bewerber als listenfähig erachtet, befindet die Berufungskommis-
sion darüber, ob eine Liste mit nur einem Kandidaten (Einerliste) zur Beschlussfassung vorge-
legt oder ob der Rektor zum Verfahrensstand informiert werden soll. Der Beschluss ist begrün-
det zu dokumentieren. Beschließt die Berufungskommission die Informationsweitergabe

an den Rektor, entscheidet dieser nach Anhörung der Fachgruppe und des Senats über die
Fortführung des Verfahrens, insbesondere eine Wiederholungs- oder Neuausschreibung.

§ 14
Begutachtungsprozess

(1) Für jeden Bewerber, der aus Sicht der Berufungskommission grundsätzlich für eine Beru-
fung auf die ausgeschriebene Professur listenfähig ist, wird ein Einzelgutachten zur fachlichen,
wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung für die ausgeschriebene Stelle eingeholt.

(2) Als Gutachter werden von der Berufungskommission für das Berufungsgebiet ausgewie-
sene Professoren aus anderen Hochschulen bestellt. Die Auswahl ist zu beschließen und mit
den entsprechenden Begründungen zu dokumentieren. Als Gutachter soll nach Möglichkeit
bei gleicher fachlicher Eignung nach Geschlechtern paritätisch bestellt werden.

(3) Die Gutachter müssen sich bereit erklären, ihre Gutachten in anonymisierter Form für das
vergleichende Gutachten zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Berufungskommission stellt den Gutachtern den Ausschreibungstext sowie die not-
wendigen Auszüge aus dem FH PolG, dem HSG LSA und dieser Ordnung zur Verfügung. Die
Gutachter erhalten außerdem alle der Berufungskommission von den Bewerbern zur Verfü-
gung gestellten Unterlagen.

(5) Die Berufungskommission wertet die Einzelgutachten aus und veranlasst in der Regel für
alle listenfähigen Bewerber die Erstellung eines vergleichenden Gutachtens.

(6) Als Gutachter für das vergleichende Gutachten wird von der Berufungskommission ein auf
dem Berufungsgebiet entsprechend ausgewiesener Professor einer anderen Hochschule be-
stellt.

(7) Zur Begutachtung erhält der vergleichende Gutachter den Ausschreibungstext sowie die
notwendigen Auszüge aus dem FH PolG, dem HSG LSA und dieser Ordnung. Weiterhin wer-
den zur Begutachtung alle von den Bewerbern eingereichten Unterlagen sowie die anonymi-
sierten Einzelgutachten zur Verfügung gestellt.

(8) Der Gutachter soll die fachliche, wissenschaftliche und pädagogische Eignung zur Wahr-
nehmung der Stelle vergleichend bewerten und eine dieser Eignung entsprechende Reihung
der Bewerber vorschlagen.

(9) Alle Gutachter müssen entsprechend § 9 Abs. 5 dieser Ordnung ihre Nicht-Befangenheit
schriftlich bestätigen.

(10) Kommt die Berufungskommission zu dem Ergebnis, dass ein eingereichtes Gutachten
nicht verwertbar ist, muss dies begründet und ein neuer Gutachter benannt werden.

§15
Berufungsvorschlag

(1) Die Berufungskommission wertet die Einzelgutachten und das vergleichende Gutachten
aus und legt in Würdigung der im vergleichenden Gutachten vorgeschlagenen Reihung und
aller vorliegenden Erkenntnisse eine Reihung der Bewerber nach Eignung für die ausgeschrie-
bene Professur fest. Zur Festlegung der Rangfolge ist eine ausführliche vergleichende Bewer-
tung vorzunehmen und zu dokumentieren. Abweichungen von der Auffassung der Gutachter
sind von der Berufungskommission zu begründen.

(2) Die Berufungskommission beschließt nach festgestellter Eignung über einen Berufungs-
vorschlag mit einer Rangfolge der Bewerber. Diese Abstimmung kann auf Antrag geheim er-
folgen.

(3) Der am Verfahren beteiligte Gleichstellungsbeauftragte gibt ein Votum zu diesem Beru-
fungsvorschlag ab. Es soll insbesondere eine Bewertung des Verfahrens und des Berufungs-
vorschlages unter Gesichtspunkten der Gleichstellung enthalten.

(4) Die Mitglieder der Berufungskommission können gemäß §14a Absatz 3 Satz 3 FH PolG in
Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 1 HSG LSA ein schriftliches Sondervotum zum Berufungs-
vorschlag abgeben. Ein Sondervotum muss innerhalb von fünf Werktagen nach der Sitzung
zum Protokoll der Sitzung gegeben werden. Im weiteren Verfahrenslauf muss das Sondervo-
tum eine angemessene Würdigung erfahren. Diese ist in das entsprechende Protokoll aufzu-
nehmen.

(5) Nach Erstellung des Berufungsvorschlags und Beschlussfassung durch die Berufungskom-
mission leitet der Vorsitzende der Berufungskommission den Berufungsvorschlag zur Be-
schlussfassung an die Fachgruppenkonferenz weiter. Das Ergebnis der Beschlussfassung in
der Fachgruppenkonferenz wird dem Vorsitzenden der Berufungskommission zugeleitet.
Sollte die Fachgruppenkonferenz den Berufungsvorschlag ablehnen, ist der Berufungskom-
mission Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und anschließend erneut abzustimmen.
Erfolgt erneut keine Zustimmung zum Berufungsvorschlag, kann die Fachgruppenkonferenz
dem Rektor eine Wiederholung der Ausschreibung oder die Beendigung des Berufungsverfah-
rens vorschlagen.

(6) Der Vorsitzende der Berufungskommission fasst alle Beratungsergebnisse und das ge-
samte Auswahlverfahren in einem Abschlussbericht zusammen. Dieser und die Berufungsakte
werden dem Rektor zur Fortführung des Verfahrens vorgelegt.

Abschnitt 5 - Prüfung und Beschlussfassung durch den Senat
§ 16
Formale Prüfung

(1) Der Rektor leitet die vorgelegten Unterlagen aus der Berufungskommission dem zuständi-
gen Bereich zu. Dieser prüft die ordnungsgemäße Durchführung des Berufungsverfahrens. Er
kann das Verfahren an die Berufungskommission oder die Fachgruppenkonferenz zurückge-
ben, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens bestehen.

(2) Können die Mängel des Berufungsverfahrens nicht geheilt werden oder gibt ein Berufungs-
vorschlag begründeten Anlass zu Beanstandungen, kann der zuständige Bereich dem Rektor
empfehlen, Verfahrensschritte erneut durchführen zu lassen oder das Verfahren nach Anhö-
rung der Fachgruppe einzustellen.

§ 17
Beschlussfassung durch den Senat

(1) Nach erfolgter formaler Prüfung legt der Rektor den Berufungsvorschlag zusammen mit
dem Abschlussbericht und etwaigen vorhandenen Sondervoten dem Senat zur abschließen-
den Beschlussfassung vor.

(2) Der Senat beschließt im nichtöffentlichen Teil der Senatssitzung über den Berufungsvor-
schlag. Liegt ein negatives Votum des Gleichstellungsbeauftragten vor oder gibt es Sondervo-
ten, muss der Senat dieses Votum erkennbar in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen.

(3) Findet der Berufungsvorschlag im Senat nicht die notwendige Mehrheit, kann der Senat
den Vorschlag ganz oder mit Auflagen an die Berufungskommission zurückgeben. Die Beru-
fungskommission kann nach Erfüllung der Auflagen die Fortsetzung des Verfahrens über den
Rektor im Senat beantragen oder dem Rektor den Abbruch des Verfahrens vorschlagen.

Abschnitt 6 - Weiteres Verfahren
§ 18
Beteiligung des Ministeriums

Gemäß § 14a Absatz 3 Satz 2 FH PolG wird nach der Senatsbeschlussfassung das für die
Polizei zuständige Ministerium, das das Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen
Ministeriums herstellt, um Zustimmung zum Berufungsvorschlag gebeten.

§ 19
Berufung von Professoren

(1) Nach Eingang der Zustimmung gemäß § 18 dieser Ordnung ergeht der Ruf zunächst an
den Erstplatzierten des Berufungsvorschlags.

(2) Nach der Ruferteilung führt der Rektor unter Hinzuziehung des zuständigen Bereichs Be-
rufungsverhandlungen mit dem Bewerber. Die Ergebnisse der Verhandlungen werden in einer
Berufungsvereinbarung festgehalten.

(3) Nach Abschluss der Berufungsverhandlungen erklärt der vorgeschlagene Bewerber in ei-
ner durch den zuständigen Bereich gesetzten Frist seine Rufannahme gegenüber dem Rektor
schriftlich.

(4) Nimmt der Erstplatzierte den Ruf nicht an, wird der Berufungsvorschlag in der vorgesehe-
nen Reihenfolge weiter abgearbeitet. Wenn alle auf dem Berufungsvorschlag genannten Be-
werber abgesagt haben, kann der Rektor von § 14a Absatz 3 Satz 3 FH PolG in Verbindung
mit § 36 Absatz 7 HSG LSA Gebrauch machen.

(5) Lehnen alle Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ab, gibt der Rektor den Beru-
fungsvorschlag an die Fachgruppe zurück und fordert den Fachgruppenleiter auf, innerhalb
von drei Monaten eine erneute Ausschreibung gemäß § 2 Abs. 2 dieser Ordnung zu beschlie-
ßen. Wird ein entsprechender Beschluss nicht gefasst, legt der Rektor dem Senat einen Vor-
schlag zur weiteren endgültigen Beschlussfassung vor.

§ 20
Ernennung und Abschluss des Verfahrens

(1) Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses erfolgt die beamtenrechtliche Ernennung in
Abstimmung mit dem für die Polizei zuständigen Ministerium durch Unterzeichnung der Ernen-
nungsurkunde durch den Minister. Die Ernennungsurkunde wird durch den Rektor ausgehän-
digt. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt die Unterzeichnung durch den Bewerber und
den Rektor.

(2) Nicht berücksichtigte Bewerber werden mindestens zwei Wochen vor der Ernennung oder
der Einstellung durch den Rektor über ihre Nichtberücksichtigung informiert.

(3) Das Berufungsverfahren endet mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde bzw. des
Arbeitsvertrages oder mit Beschluss des Senats über seine Beendigung.

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 21
Übergangsregelung

Berufungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung eingeleitet wurden, können auf Be-
schluss des Senates mit den Regelungen dieser Ordnung fortgeführt oder nach den zuvor
geltenden Vorschriften weiterbearbeitet werden.

§ 22
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.

(2) Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule Polizei Sach-
sen-Anhalt vom 06.03.2024 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Sport
des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.03.2026, Az.: 25-70052-1/5/16742/2026.

Aschersleben, den 27.04.2026

   i. V.
Führing
Rektor

*
Fachhochschulöffentliche Bekanntmachung vom 27.04.2026, Az.: 02