---
title: "Häfler Bäder Rauchverbot in Innen- und Außenbereichen der Bäder, Friedrichshafen; Shisha- und Cannabiskonsum verboten"
sdDatePublished: "2026-04-28T21:12:00Z"
source: "https://friedrichshafen-sitzungsdienst.komm.one/bi/getfile.asp?id=233518\u0026type=do"
topics:
  - name: "lifestyle and leisure"
    identifier: "medtop:10000000"
  - name: "leisure venue"
    identifier: "medtop:20000553"
  - name: "sports facilities"
    identifier: "medtop:20000559"
  - name: "public housing"
    identifier: "medtop:20001290"
locations:
  - "Bodenseekreis"
  - "Friedrichshafen"
  - "Baden-Württemberg"
  - "Germany"
---


Häfler Bäder Rauchverbot in Innen- und Außenbereichen der Bäder, Friedrichshafen; Shisha- und Cannabiskonsum verboten

Haus- und Badeordnung

§ 1 Geltungsbereich

1.
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im
gesamten Bereich der Bäder einschließlich der Ein- und Ausgänge sowie der
Außenanlagen.

2.
Die Haus- und Badeordnung gilt für sämtliche von der Stadt Friedrichshafen/Stadt
Friedrichshafen - Zeppelin-Stiftung betriebenen Bäder. Diese gilt ebenso für die
Benutzung der in den Bädern untergebrachten Saunen, Seminarräume und Gaststätten.
Die bei diesen Einrichtungen ausgehängten besonderen Benutzungsbedingungen bzw.
Bestimmungen sind Bestandteil dieser Badeordnung.

3.
Die Haus- und Badordnung sowie alle weiteren dort Anwendung findenden Regelwerke
sind für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt
jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen
sicheren und geordneten Betrieb an.

4.
Bei Sonderveranstaltungen sowie beim Schul- und Vereinsschwimmen können von
dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer
besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Die Ausnahmen sind vor
Beginn der Veranstaltung schriftlich festzuhalten.

§ 2 Allgemeines

1.
Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur
bestimmungsgemäß genutzt werden.

2.
Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem
Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft.

3.
Das Rauchen innerhalb und in den Außenbereichen der Häfler Bäder ist verboten. Dies gilt
auch für alle Arten von Dampfprodukten, wie E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzer,
Wasserpfeifen sowie ähnliche Produkte. Ausgenommen sind speziell gekennzeichnete,
ausschließlich für das Rauchen bestimmte Raucherzonen in den Frei- und Seebädern.

Das Rauchen ist innerhalb und in den Außenbereichen der Häfler Bäder grundsätzlich
nicht erlaubt. Dies gilt auch für alle Arten elektrischer Zigaretten. In den Freibädern ist das
Rauchen nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet. Vorhandene
und ausgewiesene Raucherzonen sind bevorzugt zu nutzen. Die Liegewiesen in den
Frei- und Seebädern sind von den Zigarettenresten freizuhalten. Das Shisharauchen ist
ebenso wie der Cannabiskonsum in den Häfler Bädern verboten.

4.
Angebrachte Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind
unbedingt zu beachten. Sie dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder entfernt werden.

5.
Fundgegenstände sind bei der Kasse bzw. beim Bäderpersonal abzugeben.

6.
Den Bade- und Saunagästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder
Bildwiedergabegeräte oder Ferngläser zu benutzen. Geräte, mit denen fotografiert
und/oder gefilmt werden kann, dürfen in die textilfreien Bereiche nicht mitgenommen
werden.

7.
Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist
nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und
Filmen der vorherigen Genehmigung der Stadtverwaltung.

8.
Das gewerbliche Feilbieten von Waren und Leistungen jeder Art ist nur mit vorheriger
Genehmigung der Stadtverwaltung gestattet.

9.
Fahrzeuge aller Art sind außerhalb des Badegeländes auf den hierfür vorgesehenen
Plätzen abzustellen. Das Abstellen vor den Eingängen der Bäder ist untersagt.

10.
Das Grillen sowie offene Feuer sind auf den Geländen der Bäder nicht
gestattet.

11.
Bei Veranstaltungen und Kursangeboten können durch Musik und/oder anderweitige
Programmpunkte Beeinträchtigungen in den Bade- und Saunabereichen entstehen.
Bei Beeinträchtigungen wird der Eintrittspreis weder gemindert noch erstattet.

§ 3 Zutritt und Öffnungszeiten

1.
Der Zutritt zu den Bädern ist nur gegen Bezahlung des Eintrittspreises oder gegen Vorlage
einer Freikarte oder einer Befreiung zulässig. Die jeweils gültige Entgeltordnung ist
Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung und im Eingangsbereich der Häfler Bäder
ausgehängt.

2.
Die Öffnungszeiten und das Einlassende (Kassenschluss) der Häfler Bäder werden
durch Aushang bekanntgegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung. Der
letzte Einlass ist im Sportbad 60 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit. Die Becken und
die Saunalandschaft des Sportbades müssen spätestens 20 Minuten vor dem Ende der
Öffnungszeit, das Bad bis zu deren Ende verlassen werden. In den Frei- und Seebädern ist
der Kassenschluss 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit. Die Becken und der See
müssen spätestens 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit, die Bäder bis zu deren
Ende verlassen werden. In den Frei- und Seebädern können die Öffnungszeiten
witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber
können daraus nicht abgeleitet werden

3.
Die Nutzungszeit entsprechend den zeitgebundenen Tarifen in der Entgeltordnung
beginnt und endet an der Kasse.

4.
Bei Überfüllung können die Bäder zeitweise für die Badegäste gesperrt werden.

5.
Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. B. aufgrund von
Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangeboten oder Veranstaltungen einschränken,
ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes
entsteht.

6.
Der Zutritt ist nicht gestattet für:

a.
Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen,
b.
Personen, die Tiere mit sich führen, ausgenommen sind im Strandbad
Friedrichshafen Assistenzhunde im Sinne von § 12 e BGG,
c.
Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden (im
Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden)
oder an einer offenen Wunde leiden,
d.
Personen, die das Bad ohne gesonderte Erlaubnis zu gewerblichen oder sonstigen
nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.
e.
Personen, die sich oder andere gefährden
f.
Personen, die Kennzeichen oder Symbole (z.B. auf Kleidungsstücken oder als
Tattoos) i.S. der §§ 86, 86a StGB mit sich führen oder tragen

7.
Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher bewegen können oder sich sogar
gefährden (z.
B.
Personen
mit
Neigungen
zu
Krampf-,
Ohnmacht-
oder
Epilepsieanfällen sowie Herz- Kreislauferkrankungen), ist die Benutzung der Anlage nur
zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

8.
Kinder unter 10 Jahren dürfen die Anlage nur in Begleitung einer volljährigen
aufsichtsberechtigten Person besuchen. Eine Abweichung von dieser Regelung obliegt
der
Entscheidung
der
schichtführenden
Mitarbeiterin,
beziehungsweise
des
schichtführenden Mitarbeiters. Sie, beziehungsweise er hat hierbei insbesondere Die
Schwimmfähigkeit des betreffenden Kindes zu überprüfen. Weitergehende Regelungen
und Altersbeschränkungen (z.B. Saunaanlage, Rutsche) sind möglich.

§ 4 Aufsicht, Hausrecht

1.
Das Aufsichtspersonal und weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen
Badegästen das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals oder weiterer
Beauftragter der Anlage ist Folge zu leisten.

2.
Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können sofort des Bades
verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
Darüber hinaus kann ein vorübergehendes oder dauerhaftes Hausverbot durch den
Betreiber ausgesprochen werden. In den angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben
haben die Pächter dieselben Befugnisse.

3.
Eltern bzw. aufsichtsberechtigte Begleitpersonen haben für ihr/e Kind/er und Begleit-
kind/er während des Aufenthalts im gesamten Bad die Aufsichtspflicht. Die Anwesenheit
des Badepersonals entbindet nicht von der eigenen Aufsichtspflicht.

4.
Schulen, Vereine sowie private Kursanbieter sind selbst für die Aufsicht verantwortlich
und haben dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer sich entsprechend der Haus- und
Badeordnung verhalten, soweit davon im Einzelfall keine Ausnahme gewährt wird. Hierzu
sind der Betriebsleitung die jeweils verantwortlichen Personen vorab schriftlich zu
benennen.

5.
Gekennzeichnete und ausgewiesene Bereiche der Häfler Bäder werden aus Gründen
der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes werden
eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr
erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren
Speicherung entgegenstehen.

§ 5 Haftung

1.
Der Betreiber, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen haften außer
für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten

Fahrzeuge.

2.
Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung der Einrichtung haftet der Badegast
für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld
erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgesetzt wird.

3.
Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach
gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Das
Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur
Verfügung gestellten
Garderobenschrank
und/oder
Wertschließfach
begründet
keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.

4.
Der Badegast muss Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Transponderarmbänder
oder andere, vom Betreiber überlassene Gegenstände so verwahren, dass ein Verlust
vermieden wird. Gegenstände zur Befestigung am Körper (Transponderarmband o. ä.)
muss der Badegast ständig an sich tragen. Bei Verlust von Garderobenschrank- oder
Wertfachschlüsseln sowie Transponderarmbändern wird ein Pauschalbetrag in Höhe von
60,00 € erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Badegast nachweisen kann, dass ihn an dem
Verlust kein Verschulden trifft, er insbesondere die Vorgaben nach § 1 und § 2
eingehalten hat. Dem Badegast ist außerdem der Nachweis gestattet, dass dem Betreiber
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Benutzung der Bäder

1.
Der Zugang zu den Umkleidekabinen, den Sanitärflächen, den Schwimmbecken, den
Gastronomien, dem Saunabereich und zum See ist nur unter Benutzung der dafür
vorgesehenen Wege, Aufzüge und Treppen gestattet. Barfußbereiche dürfen nur Barfuß
oder mit geeigneten Badeschuhen betreten werden. Die Nutzung fahrbarer
Gegenstände wie Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren u. ä. sind auf Grund der erhöhten
Hygiene im Barfußbereich verboten. Im Sportbad werden für Rollstuhlfahrende
badeigene Rollstühle zur Verfügung gestellt werden.

2.
Vor der Benutzung der Becken muss eine gründliche Körperreinigung in den dafür
vorgesehenen Duschräumen vorgenommen werden. Die Badebekleidung soll dabei
abgelegt werden.

3.
Das Betreten der Technik-, Kassen-, Personal-, Lager- und Aufsichtsräume ist für
Unbefugte untersagt.

4.
Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und für die

Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Bei Überfüllung besteht kein
Anspruch
auf
Garderobenschränke.
Bei
Verlust
eines
Garderoben-
bzw.
Wertfachschlüssels oder Transponderarmband wird der Inhalt nur gegen Nachweis des
Eigentums und nach Bezahlung der Pauschale von 60,00 € (§ 5 Nr. 4) ausgehändigt. Der
Badegast erhält diesen Betrag zurück, abzüglich etwaiger Konsumausgaben, falls der
Schlüssel gefunden wird.

5.
Garderobenschränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind,
werden vom Badepersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.

6.
Die Umkleidekabinen dienen nur dem Aus- und Ankleiden.

7.
Badebekleidung darf im See und in den Badebecken nicht ausgewaschen werden. Hierfür
sind die vorhandenen Einrichtungen zu benutzen.

8.
In den Badebecken, den Durchschreitebecken und im Bo