Gemeinderat Friedrichshafen beschließt Nachtragshaushaltssatzung 2026; 3.000.000 EUR Zuwendung
2026 / V 00073 Seite 1 von 6 ZEPPELIN-STIFTUNG FN Sitzungsvorlage Drucksache-Nr. 2026 / V 00073 Ausfertigungen: Stadt- und Stiftungspflege, Dienststelle: Stadt- und Stiftungspflege Aktenzeichen: STP ZE 02.04.2026, Unterschrift: Mitzeichnung (Datum, Kurzzeichen): BM Stauber _________________ Stadt- u. Stiftungspflege
EBM Hein
BM N. N.
OB Blümcke
Betreff: Erlass einer Nachtragssatzung 2026 für den Haushalt der Zeppelin-Stiftung Anla ge(n ) Anlage 1: Vorbericht Anlage 2: Nachtragssatzung Anlage 3: Gesamthaushalt Anlage 4: Veränderte Produkte in 2026 Anlage 5: Entwicklung der Liquidität Anlage 6: Stand der Rücklagen Anlage 7: Stand der Rückstellungen Anlage 8: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen Medien: Bitte ankreuzen. Alles, was präsentiert werden soll, muss mindestens 3 Arbeitstage vor den jeweiligen Sitzungen der Geschäftsstelle des Gemeinderates zugeleitet werden, damit die Präsentation gewährleistet werden kann. MS Office Dateien (inkl. ppt, .mpp) .pdf-, htm- Dateien DV D Video Referent und Zeitdauer: Herr Schrode, Herr Metzger, 20 Min. (davon 15 Min. Sachvortrag) Gremium: Datum: Zuständigkeit: Öffentlichkeitsstatus: Finanz- und Verwaltungsausschuss 04.05.2026 Vorberatung öffentlich Gemeinderat 11.05.2026 Beschluss öffentlich Ggf. Hinweis auf frühere Behandlung des Beratungsgegenstandes (Gremium, Datum, Drucksache-Nr.):
2026 / V 00073 Seite 2 von 6 Auszufüllen durch die Stiftungspflege: FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ja nein einmaliger Aufwand (konsumtiv) Betrag: EUR einmalige Auszahlung (investiv) Betrag: EUR jährlicher Folgeaufwand: Personalkosten Betrag: EUR Sachkosten Betrag: EUR einmalige Einzahlung Betrag: 3.000.000,- EUR laufende Einzahlungen Betrag: EUR MITTELBEREITSTELLUNG IM HAUSHALT: Stadt Ergebnis-HH Finanz-HH Kontierungen: Stiftung Ergebnis-HH Finanz-HH Kontierungen: Zur Verfügung stehende Mittel Planansatz im lfd. Jahr: EUR Ermächtigungsübertrag aus dem Vorjahr: EUR Noch bereitzustellen: EUR Deckungsvorschlag: EUR Gemeinnützigkeitsrechtlicher Unbedenklichkeitsvermerk: Der Beschlussantrag entspricht den steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung: § 52 Gemeinnützigkeit oder § 53 Mildtätigkeit. Der Beschlussantrag entspricht NICHT den steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung: § 52 Gemeinnützigkeit oder § 53 Mildtätigkeit. Eine Stellungnahme der Stiftungspflege ist als Anlage beigefügt. Die Vorlage wird von der Stiftungspflege befürwortet. nicht befürwortet. Datum Unterschrift des Stiftungspflegers
2026 / V 00073 Seite 3 von 6 Beschlussantrag:
- Die Nachtragshaushaltssatzung 2026 wird wie in der Anlage 2 dargestellt beschlossen.
- Der Annahme der Zuwendung über 3.000.0000 EUR von der Zeppelin-Stiftung Ferdinand gGmbH an die Zeppelin-Stiftung für einen oder mehrere der in § 2 Abs. 2 a) bis j) des Gesellschaftsvertrags der Zeppelin-Stiftung Ferdinand gGmbH genannten Zwecke im Jahr 2026 wird zugestimmt. FN!-CHECK wurde durchgeführt: ja (der FN!-Check liegt der DS als Anlage bei) Zusammenfassende Einschätzung und Hinweise zur weiteren Planung: nein Begründung: Check nicht erforderlich lt. Ausschlusskatalog
KLIMAWIRKUNG wurde geprüft: ja (der Klima-Check liegt der DS als Anlage bei) Zusammenfassende Einschätzung und Hinweise zur weiteren Planung: nein Begründung: Prüfung nicht erforderlich lt. Ausschlusskatalog bzw. FN!-Check
2026 / V 00073 Seite 4 von 6 Begründung:
- Nachtragshaushaltssatzung 1.1 Beschlusslage und Hinweise des Regierungspräsidiums zum Doppelhaushalt 2025/2026 der Zeppelin-Stiftung Die Haushaltssatzung der Stadt Friedrichshafen für die Jahre 2025 und 2026 ist vom Gemeinderat am 24. März 2025 beschlossen worden. Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 23. Juni 2025 die Gesetzmäßigkeit der beschlossenen Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplans der Zeppelin-Stiftung genehmigt. Das RP hat im Haushaltserlass jedoch folgenden Hinweis gegeben: Abschließend weist das Regierungspräsidium darauf hin, dass im Vollzug des Doppel- haushalts 2025/2026 auftretende Planabweichungen (z. B. Mindererträge / Minder- auszahlungen oder Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen) gegebenenfalls gemäß § 82 GemO durch den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung zu legalisieren sind. Am 29.05.2025 hat der Gemeinderat eine Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen. 1.2 Notwendigkeit einer Nachtragssatzung für 2026 § 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg regelt die Fälle, in denen die Gemeinden zum Erlass einer Nachtragssatzung verpflichtet sind. Danach ist unter anderem unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt beim ordentlichen Ergebnis oder beim Sonderergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein veranschlagter Fehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 GemO). 1.3. Ausgangslage und finanzielle Auswirkungen Im ursprünglich beschlossenen Haushaltsplan 2026 war für das ordentliche Ergebnis ein Fehlbetrag in Höhe von: – 1.814.020 EUR veranschlagt. Durch einen hohen Ertragsausfall ergibt sich jedoch (unter Berücksichtigung der geringeren Transferaufwendungen und der Zuwendung in Nr. 2) ein voraussichtliches ordentliches Ergebnis von: – 40.014.020 EUR. Dies bedeutet eine zusätzliche Verschlechterung des ordentlichen Ergebnisses um: – 38.200.000 EUR.
2026 / V 00073 Seite 5 von 6 Diese Entwicklung stellt eine erhebliche Vergrößerung des veranschlagten Fehlbetrags dar und erfüllt somit die Voraussetzungen zur Pflicht für die Aufstellung eines Nachtragshaushalts nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 GemO. Davon unberührt bleibt der städtische Haushalt 2026. 1.4. Ursachen der Ergebnisverschlechterung Grund für die Nachtragshaushaltsplanung sind die wesentlich geringeren Dividendenerträge in 2026. Der Planansatz bei den Gewinnanteilen verbundener Unternehmen beträgt 83.700.000 EUR. Tatsächlich rechnen wir mit Dividendeneinnahmen im Jahr 2026 in Höhe von 27.500.000 EUR. Der Ausfall der eingeplanten Dividende der ZF Friedrichshafen AG aus dem Geschäftsjahr 2025 kann die Zeppelin-Stiftung in 2026 nur teilweise mit einer temporär höheren Dividende von der Zeppelin GmbH kompensieren. Demgegenüber kann eine Ertragsverbesserung um 3.000.000 EUR erreicht werden, weil die Zeppelin-Stiftung Ferdinand gGmbH der Zeppelin-Stiftung in 2026 eine Zuwendung gem. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung in dieser Höhe zur Verwirklichung der Zwecke gem. des Gesellschaftsvertrags des Zuwendungsgebers gewährt. Außerdem können die im Jahr 2026 eingeplanten Transferaufwendungen an die Klinikum Friedrichshafen GmbH, die Klinik Tettnang GmbH und die MCB Beratungs- und Pflege GmbH in Höhe von 15 Mio. EUR gestrichen werden. 1.5. Auswirkungen der Ergebnisverschlechterung Dieser höhere Verlust im Ergebnishaushalt verändert auch das Ergebnis im Finanzhaushalt, weil auch die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit entsprechend fehlen. Es kommt somit in Folge zu einem Wechsel vom Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts (+ 6.256.130 EUR) zum Zahlungsmittelbedarf des Ergebnishaushalts (- 31.943.870 EUR). Veränderungen bei den Einzahlungen / Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ergeben sich aktuell keine in der Größenordnung, wie sie in der Nachtragssatzung zu berücksichtigen wären. Im Rahmen der Nachtragssatzung 2026 verändert sich somit der Finanzierungsmittelbestand zum Ende des Haushaltsjahres von bisher - 14,8 Mio. EUR um 38,2 Mio. EUR auf - 53,0 Mio. EUR.
2026 / V 00073 Seite 6 von 6 Die Änderungen im Gesamt-Ergebnis- und im Gesamt-Finanzhaushalt gegenüber dem Haushalt 2026 vom 24.03.2025 sind in Anlage 3 hellgrün hervorgehoben. Es wurde der Ansatz in zwei Produkten geändert, siehe dazu Anlage 4. 1.6. Gesamtfazit Der im Doppelhaushalt 2025/2026 für das Jahr 2026 prognostizierte Fehlbetrag beim veranschlagten ordentlichen Ergebnis wird durch die erhebliche Reduzierung bei den Dividendenerträgen von der ZF Friedrichshafen AG immens vergrößert und ein Ausgleich durch andere Maßnahmen ist zu einem kleinen Teil, aber nicht im Ausmaß dieses hohen Fehlbetrages, möglich. Es ist zwar weiterhin ein Haushaltsausgleich (Ergebnishaushalt) gem. § 24 Abs. 1 GemHVO auf der zweiten Stufe erreichbar, indem vorhandene Rücklagen aus den Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zum Haushaltsausgleich verwendet werden und die Liquidität reicht aus, um den zusätzlichen Zahlungsmittelfehlbedarf zu decken, jedoch ist die Einleitung eines Nachtragshaushaltsverfahrens notwendig. 1.7 Verpflichtungsermächtigungen 2026 Die Zeppelin-Stiftung sieht eine Unterstützung in den Jahren 2027 und 2028 über je 3,0 Mio. EUR für Großgeräte und/oder einen Neubau an einen gemeinnützigen Krankenhausträger vor. 1.8 Anmerkungen Die vorliegende Sitzungsvorlage widmet sich ausschließlich dem Haushalt der Zeppelin-Stiftung. 2. Annahme einer Zuwendung der Zeppelin-Stiftung Ferdinand gGmbH Die Zeppelin-Stiftung Ferdinand gGmbH wird der Zeppelin-Stiftung im Jahr 2026 eine Zuwendung i.S.v. § 58 Nr. 1 AO aus ihren Erträgen in Höhe von 3 Mio. EUR zukommen lassen. Die Mittel müssen für einen oder mehrere der in § 2 Abs. 2 Buchstabe a) bis j) des Gesellschaftsvertrags der Zeppelin- Stiftung Ferdinand gGmbH genannten Zwecke verwendet werden. Diese Zwecke sind nahezu identisch mit denen der Zeppelin-Stiftung, daher ist eine zweckmäßige Verwendung möglich. Die Annahme der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Gemeinderats gem. § 78 Abs. 4 GemO und wird hiermit eingeholt.