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title: "Stadt Friedrichshafen fördert Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen im Stadtgebiet Friedrichshafen; 50% Zuschuss bis 500.000 EUR"
sdDatePublished: "2026-04-28T21:12:00Z"
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  - "Friedrichshafen"
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Stadt Friedrichshafen fördert Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen im Stadtgebiet Friedrichshafen; 50% Zuschuss bis 500.000 EUR

1
Förderrichtlinie „Häfler Klimafonds“
Förderprogramm der Stadt Friedrichshafen zur Förderung von gewichtigen oder innovativen Projekten,
welche zur Erreichung des städtischen Ziels der Klimaneutralität bis 2040 oder zur Klimaanpassung
beitragen.
1.
Förderziel
Der Häfler Klimafonds gewährt als freiwillige Leistung Zuschüsse zu Maßnahmen innerhalb des
Stadtgebiets Friedrichshafen, die im besonderen Maß dem Klimaschutz oder der Klimaanpassung
dienen.
2.
Förderfähige Maßnahmen
Förderfähig sind:
a.
Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie
b.
Projekte zur Förderung der kommunalen Wärmewende, einschließlich Sanierungen von
Gebäuden, welche
-
bei Wohngebäuden mindestens 10 Wohneinheiten (bei Quartieren jedoch mind. 3
Wohneinheiten je Einzelgebäude) umfassen, wobei bei gewerblicher Nutzung im
Gebäude 80 qm Nutzfläche einer Wohneinheit entsprechen oder
-
bei Gewerbegebäuden mindestens eine Kubatur von 5.000 cbm aufweisen
c.
Investitionen, die der umweltfreundlichen Mobilität oder der Förderung des
Umweltverbundes dienen
d.
Kampagnen, die der umfänglichen Informierung der breiten Öffentlichkeit dienen
e.
Projekte, die im besonderen Maße zur Klimaanpassung beitragen
soweit diese von öffentlichem Interesse sind.

Nicht förderfähig sind private Gebäudesanierungen und der Erwerb von E-Autos. Nicht förderfähig
sind zudem Maßnahmen, welche auf Grundlage einer öffentlichen und/oder rechtlichen
Verpflichtung durchzuführen sind, z.B. als Bauauflagen.
3.
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind
a.
Kosten die im direkten Bezug zur Umsetzung der Maßnahme stehen
b.
Planungskosten sind NICHT förderfähig
4.
Bewertungskriterien
Die Auswahl der Projekte stützt sich auf folgende Kriterien, die Antragsstellende im Antrag
herausarbeiten sollten:

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1.
Klimawirkung
(Nachhaltige Minderung Treibhausgasemissionen oder Anpassung an Klimafolgen)
2.
Öffentliches Interesse am Projekt
3.
Wirtschaftlichkeit, Machbarkeit, Chancen/Risiken
5.
Form und Höhe der Förderung sowie Auszahlung
(1) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt und ist auf die Höhe der für die
Realisierung des Projektes fehlenden Mittel (Realisierungslücke) begrenzt.
(2) Die städtische Förderung darf 50 % der Investitionskosten bis zu einer Höchstsumme von
500.000 EUR nicht überschreiten, wobei die tatsächlich getragenen Kosten maßgebend sind.
Bei Vorsteuerabzugsberechtigten ist der Nettobetrag die Bezugsgröße.
(3) Der Zuschuss wird ab einer Investitionshöhe von mindestens 50.000 EUR gewährt.
(4) Der Zuschuss wir nur entsprechend geltender rechtlicher Vorschriften (u.a. EU-Beihilfenrecht)
gewährt.
(5) Die Förderung ist mit Förderungen aus anderen, nicht-städtischen Programmen vereinbar,
soweit diese Programme eine Kombination der Zuschüsse zulassen. Die Prüfung der
Zulässigkeit obliegt der oder dem Antragstellenden. Bei Kumulation darf die Summe
sämtlicher Förderungen 70 % der Investitionskosten nicht überschreiten. Fördermittel aus
anderen Förderprogrammen sind hierbei vorrangig zu verwenden.
(6) Die Mittel des Häfler Klimafonds werden in einer oder mehrerer Förderrunden pro Jahr
verteilt. Informationen über die Förderrunden sowie die dazugehörigen Termine werden auf
der städtischen Website zur Verfügung gestellt.
6.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigte sind
a.
Eigentümer/-gemeinschaften inkl. Baugenossenschaften von Wohngebäuden und
gewerblichen Liegenschaften
b.
Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter eben dieser Gebäude mit
schriftlicher Zustimmung der Eigentümer-/gemeinschaften
c.
Unternehmen, Zweckverbände, sonstige Anstalten und Körperschaften des öffentlichen
Rechts einschließlich Beteiligungs- und Stiftungsunternehmen
d.
Vereine, Initiativen, Kirchen und gemeinnützigen Institutionen
7.
Zusammensetzung des Entscheidungs-Komitees
(1) Das Komitee besteht aus
a.
3 Mitgliedern der verwaltungsinternen Projektgruppe Klimastadt
b.
2 fachlichen Vertretungen der Verwaltung
c.
1 externen Experten/Expertin aus Beratung, Wissenschaft oder Technik
(2) Das Komitee wird insgesamt durch den Oberbürgermeister oder seinen Vertreter im Amt
berufen und alle zwei Jahre neu besetzt.

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8.
Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses
(1) Die Umsetzung der Maßnahmen darf grundsätzlich erst nach einer Bewilligung begonnen
werden. Eine Maßnahme ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder
Leistungsverträge abgeschlossen sind. Zum Maßnahmenbeginn gehören nicht vorbreitende
Planungsleistungen, Grundstückserwerbe oder Arbeiten zur Freimachung des Baufeldes.
(2) Auf Antrag kann die Stadt Friedrichshafen dem vorzeitigen Beginn der Maßnahme bei
Vorlage aller notwendigen Unterlagen zustimmen. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen
Maßnahmenbeginn kann kein Anspruch auf eine Bewilligung der Maßnahme abgeleitet
werden.
9.
Auflagen
(1) Sanierungskosten, die durch städtische Zuschüsse abgedeckt werden, dürfen nicht als
Grundlage für eine Mieterhöhung herangezogen werden. Die Mieterhöhungsbestimmungen
des Modernisierungs- und Energieeinspargesetzes sind zu beachten.
(2) Die Bewilligung des Zuschusses kann mit zusätzlichen Auflagen und Bedingungen verbunden
werden.
10. Antragstellung
(1) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind von der oder dem Antragsberechtigten
schriftlich bei der Stadt Friedrichshafen zu stellen. Eine elektronische Antragstellung ist
möglich.
(2) Zum Antrag gehören - soweit für die Maßnahme zutreffend - folgende Angaben:
a.
Inhaltliche Beschreibung der Maßnahme mit Angabe zur Projektlaufzeit
b.
Angabe zur Wirksamkeit hinsichtlich der Reduktion von Treibhausgasen und/oder
Wirksamkeit im Bereich der Klimaanpassung über die Projektlaufzeit
c.
Planungsunterlagen und Nachweis der Gesamtkosten durch verbindliche
Kostenangebote
d.
Angabe zu Förderungen aus weiteren Programmen
e.
Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Angabe der Fördermittel
f.
Begründete Angabe zur Höhe der benötigten Fördermittel zur Schließung der
Realisierungslücke.
11. Antrags- und Förderverfahren
(1) Die Stadt Friedrichshafen prüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen und legt den
Antrag dem Komitee vor.
(2) Das Komitee prüft die Anträge, trifft die Projektauswahl unter fachlichen Gesichtspunkten
und gibt seine Empfehlung zur Bewilligung und Höhe der Förderung ab.
(3) Die Endauswahl der Projekte und Entscheidung über die Bezuschussung erfolgt in
Abhängigkeit von der Höhe der Fördersumme anhand folgender Wertgrenzen:
a.
bis 250.000 EUR durch die Verwaltung
b.
bis 500.000 EUR durch den Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt
c.
darüber hinaus durch den Gemeinderat

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(4) Die Auswahl der geförderten Projekte richtet sich nach den zur Verfügung stehenden
Finanzierungsmittel und den Zielen der Richtlinie. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht
nicht.
(5) Die Stadt stellt einen Bewilligungsbescheid aus. Bewilligungsbescheide dürfen nur ausgestellt
werden, wenn der Fonds zum Bewilligungszeitpunkt über ausreichende freie Mittel verfügt.
(6) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt, wenn die Maßnahme umgesetzt ist. Der
Antragssteller oder die Antragstellerin teilt den Abschluss der Maßnahmen mit und legt die
zugehörigen Nachweise, wie Rechnungen, Zahlungsnachweise oder Zeitaufstellungen vor.
Nach Abnahme der Maßnahmen, ggf. vor Ort, werden die Zuschüsse ausbezahlt.
(7) Eine Abschlagszahlung kann nach Erbringen einer Teilleistung auf Antrag erfolgen.
(8) Es sind nur tatsächlich abgerechnete Kosten förderungswürdig. Die Verwendungsnachweise
einschließlich der Zahlungsnachweise müssen der Stadt Friedrichshafen spätestens 24
Monate nach der Zuschussbewilligung vorgelegt werden, in begründeten Fällen auf
rechtzeitigen schriftlichen Antrag 36 Monate.
(9) Der Zuschuss ist zzgl. 4 % Zinsen p.a. ab Auszahlungsbeginn zurückzuzahlen, wenn die
eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden oder gegen diese Richtlinien
verstoßen wird.
(10) In begründeten Einzelfällen mit besonderem öffentlichem Interesse kann von der
Förderhöchstgrenze abgewichen werden.
12. Prüfung von Projekten
(1) Der Bewilligungsempfänger hat der Stadtverwaltung die Überprüfung der
vereinbarungsgemäßen Durchführung der Maßnahme zu ermöglichen.
(2) Nach der Durchführung der Maßnahme ist der Stadtverwaltung die Beendigung des
Vorhabens anzuzeigen und eine Dokumentation vorzulegen. Hier ist die Klimawirksamkeit
nachzuweisen.
(3) Die Bewilligungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass die geförderten
Maßnahmen im Rahmen einer Dokumentation veröffentlicht werden.
13. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt ab 01.09.2024 in Kraft.