Häfler Bäder ändern Haus- und Badeordnung; Raucherzonen möglich, Inkrafttreten 9. Mai 2026

Beschlussvorlage

2026 / V 00092

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Drucksache-Nr. 2026 / V 00092 Ausfertigungen: Amt für Sport, Freizeit und Außerschulisches Lernen, DEZ3, OB, RA, STP Dienststelle: Amt für Sport, Freizeit und Außerschulisches Lernen

Aktenzeichen: RGa 13.04.2026, Unterschrift:

Mitzeichnung (Datum, Kurzzeichen):

BM Stauber _________________

Stadt- u. Stiftungspflege _______________ EBM Hein _________________

BM N. N. _________________ OB Blümcke _______________

Betreff: Änderung Haus- und Badeordnung Anlage(n) Anlage 1: Überarbeitete Haus- und Badeordnung Anlage 2: Überarbeitete Haus- und Badeordnung im Nachverfolgungsmodus Medien: Bitte ankreuzen. Alles, was präsentiert werden soll, muss mindestens 3 Arbeitstage vor den jeweiligen Sitzungen der Geschäftsstelle des Gemeinderates zugeleitet werden, damit die Präsentation gewährleistet werden kann. MS Office Dateien (inkl. ppt, .mpp) .pdf-, htm- Dateien DVD Video

Referent und Zeitdauer: Maaß, Detlev, 20 Minuten (davon 5 Minuten Sachvortrag)

Gremium: Datum: Zuständigkeit: Öffentlichkeitsstatus: Kultur- und Sozialausschuss 06.05.2026 Beschluss öffentlich

Ggf. Hinweis auf frühere Behandlung des Beratungsgegenstandes (Gremium, Datum, Drucksache-Nr.):

KSA, 12.02.2025, Drucksache – Nr.: 2025 / V 00013

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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ja nein

einmaliger Aufwand (konsumtiv) Betrag: EUR einmalige Auszahlung (investiv) Betrag: EUR jährlicher Folgeaufwand: Personalkosten Betrag: EUR

Sachkosten Betrag: EUR

einmalige Einzahlung

Betrag: EUR

laufende Einzahlungen

Betrag: EUR

MITTELBEREITSTELLUNG IM HAUSHALT:

Stadt Ergebnis-HH Finanz-HH Kontierungen:

Stiftung Ergebnis-HH Finanz-HH Kontierungen:

Zur Verfügung stehende Mittel

Planansatz im lfd. Jahr:

EUR Ermächtigungsübertrag aus dem Vorjahr:

EUR Noch bereitzustellen:

EUR Deckungsvorschlag:

EUR

Auszufüllen durch die Stiftungspflege: Gemeinnützigkeitsrechtlicher Unbedenklichkeitsvermerk:

Der Beschlussantrag entspricht den steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung: § 52 Gemeinnützigkeit oder § 53 Mildtätigkeit.

Der Beschlussantrag entspricht NICHT den steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung: § 52 Gemeinnützigkeit oder § 53 Mildtätigkeit.

Eine Stellungnahme der Stiftungspflege ist als Anlage beigefügt.

Die Vorlage wird von der Stiftungspflege befürwortet. nicht befürwortet.

15.04.2026 Datum

Gez. Schrode

Unterschrift des Stiftungspflegers

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FN!-CHECK wurde durchgeführt:

ja (der FN!-Check liegt der DS als Anlage bei) Zusammenfassende Einschätzung und Hinweise zur weiteren Planung:

nein Begründung:

Check nicht erforderlich lt. Ausschlusskatalog


KLIMAWIRKUNG wurde geprüft: ja (der Klima-Check liegt der DS als Anlage bei)

Zusammenfassende Einschätzung und Hinweise zur weiteren Planung:

nein Begründung:

Prüfung nicht erforderlich lt. Ausschlusskatalog bzw. FN!-Check

Beschlussantrag:

Der Änderung der Haus- und Badeordnung der Häfler Bäder mit Wirkung ab Beginn der Freibadsaison am 09. Mai 2026 wird zugestimmt.

Begründung:

  1. Ausgangssituation

Der Landtag Baden-Württemberg hat am 04. Februar 2026 das Landesnichtraucherschutzgesetz beschlossen. Es ist ab dem 01. Juni 2026 gültig und dient dem Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens sowie den gesundheitlichen Gefahren durch Aerosole und Dämpfe, die durch die Benutzung von E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzern und Wasserpfeifen (Dampfprodukte) sowie ähnlichen Produkten hervorgerufen werden. Als besonders schutzbedürftig gelten Kinder, Jugendliche, Schwangere, ältere Menschen und Personen mit chronischen Erkrankungen.

Das Nichtraucherschutzgesetz gilt auch für Freibäder. Es können jedoch speziell gekennzeichnete,

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ausschließlich für das Rauchen bestimmte Raucherzonen eingerichtet werden, sofern keine unmittelbare Beeinträchtigung von Nichtrauchenden zu erwarten ist. Die Raucherzonen sind als solche deutlich zu kennzeichnen und auf das Notwendige zu beschränken, so dass sie nur einen kleinen Teil der Gesamtfläche umfassen.

  1. Änderung der Haus- und Badeordnung

Gemäß §2 Abs. 3 der aktuell gültigen Haus- und Badeordnung vom 01.03.2025 ist das Rauchen innerhalb und in den Außenbereichen der Häfler Bäder grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt für alle Arten elektrischer Zigaretten. Allerdings ist in den Freibädern das Rauchen außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet.

Da diese Regelung großzügiger als das Landesnichtraucherschutzgesetzes ist, muss die Haus- und Badeordnung der Häfler Bäder entsprechend angepasst werden.

Die Verwaltung schlägt vor, das Rauchen in allen Frei- und Seebädern ab Beginn der Freibadsaison zu verbieten, aber mit Ausnahme des Sport- und Freizeitbades in jedem Bad jeweils zwei speziell gekennzeichnete Raucherzonen einzurichten. Im Sport- und Freizeitbad gibt es schon bisher keine Raucherplätze.

Aufgrund der Größe der Frei- und Seebäder ist die Ausweisung von Raucherzonen möglich, ohne dass die als besonders schutzwürdig angesehen Personenkreise beeinträchtigt werden. Ohne ein solches „Ventil“ wäre davon auszugehen, dass die Rauchenden die Bäder zum Rauchen verlassen möchten, was die Kassen vor erhebliche Probleme stellen würde. Zudem würde es dem Schutzzweck zuwiderlaufen, wenn in den Eingangsbereichen geraucht würde. Um eine schwer vermittelbare Umstellung mitten in der Saison zu vermeiden, soll die neue Reglung mit Beginn der Freibadsaison 2026 eingeführt werden.

Die Gastronomieflächen in den Frei- und Seebädern sind verpachtet. Das Landesnichtrauchergesetz äußert sich nur zu Gaststätten. In der Außengastronomie ist das Rauchen weiterhin erlaubt. Die Verwaltung möchte deshalb nicht in die bestehenden Pachtverträge eingreifen, sondern mit den Pächtern die weitere Entwicklung abwarten und ggf. auf Fehlentwicklungen reagieren.

  1. Neufassung von § 2 Abs. 3 der Haus- und Badeordnung

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen soll §2 Abs. 3 der Haus- und Badeordnung wie folgt neu gefasst werden:

Das Rauchen innerhalb und in den Außenbereichen der Häfler Bäder ist verboten. Dies gilt auch für alle Arten von Dampfprodukten, wie E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzer, Wasserpfeifen sowie ähnliche Produkte. Ausgenommen sind speziell gekennzeichnete, ausschließlich für das Rauchen bestimmte Raucherzonen in den Frei- und Seebädern.