---
title: "Häfler Bäder ändern Haus- und Badeordnung; Raucherzonen möglich, Inkrafttreten 9. Mai 2026"
sdDatePublished: "2026-04-28T21:12:00Z"
source: "https://friedrichshafen-sitzungsdienst.komm.one/bi/getfile.asp?id=233519\u0026type=do"
topics:
  - name: "sports policies"
    identifier: "medtop:20001147"
  - name: "public health"
    identifier: "medtop:20001358"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
locations:
  - "Baden-Württemberg"
  - "Germany"
  - "Friedrichshafen"
  - "Bodenseekreis"
---


Häfler Bäder ändern Haus- und Badeordnung; Raucherzonen möglich, Inkrafttreten 9. Mai 2026

Beschlussvorlage

2026 / V 00092

Seite 1 von 4
ZEPPELIN-STIFTUNG FN
Sitzungsvorlage

Drucksache-Nr. 2026 / V 00092
Ausfertigungen:
Amt für Sport, Freizeit und Außerschulisches
Lernen, DEZ3, OB, RA, STP
Dienststelle: Amt für Sport, Freizeit und
Außerschulisches Lernen

Aktenzeichen: RGa
13.04.2026, Unterschrift:

Mitzeichnung (Datum, Kurzzeichen):

 BM Stauber _________________

 Stadt- u.
                                                                                       Stiftungspflege _______________
 EBM Hein _________________

 BM N. N. _________________
 OB Blümcke _______________

Betreff: Änderung Haus- und Badeordnung
Anlage(n)
Anlage 1: Überarbeitete Haus- und Badeordnung
Anlage 2: Überarbeitete Haus- und Badeordnung im Nachverfolgungsmodus
Medien: Bitte ankreuzen. Alles, was präsentiert werden soll, muss mindestens 3 Arbeitstage vor den
jeweiligen Sitzungen der Geschäftsstelle des Gemeinderates zugeleitet werden, damit die Präsentation
gewährleistet werden kann.
 MS Office Dateien (inkl. ppt, .mpp)
 .pdf-, htm- Dateien
 DVD
 Video

Referent und Zeitdauer:
Maaß, Detlev, 20 Minuten (davon 5 Minuten Sachvortrag)

Gremium:
Datum:
Zuständigkeit:
Öffentlichkeitsstatus:
Kultur- und Sozialausschuss
06.05.2026
Beschluss
öffentlich

Ggf. Hinweis auf frühere Behandlung des Beratungsgegenstandes (Gremium, Datum, Drucksache-Nr.):

KSA, 12.02.2025, Drucksache – Nr.: 2025 / V 00013

2026 / V 00092

Seite 2 von 4

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
 ja
 nein

 einmaliger Aufwand (konsumtiv)
Betrag:
      EUR
 einmalige Auszahlung (investiv)
Betrag:
      EUR
 jährlicher
Folgeaufwand:
Personalkosten
Betrag:
      EUR

Sachkosten
Betrag:
      EUR

 einmalige
Einzahlung

Betrag:
      EUR

 laufende
Einzahlungen

Betrag:
      EUR

MITTELBEREITSTELLUNG IM HAUSHALT:

 Stadt
 Ergebnis-HH
  Finanz-HH Kontierungen:

 Stiftung
 Ergebnis-HH
  Finanz-HH Kontierungen:

Zur Verfügung stehende Mittel

Planansatz im lfd. Jahr:

EUR
Ermächtigungsübertrag aus dem Vorjahr:

EUR
Noch bereitzustellen:

EUR
Deckungsvorschlag:

EUR

Auszufüllen durch die Stiftungspflege:
Gemeinnützigkeitsrechtlicher Unbedenklichkeitsvermerk:

 Der Beschlussantrag entspricht den
steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der
Abgabenordnung: § 52 Gemeinnützigkeit oder
§ 53 Mildtätigkeit.

 Der Beschlussantrag entspricht NICHT den
steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der
Abgabenordnung: § 52 Gemeinnützigkeit oder §
53 Mildtätigkeit.

  Eine Stellungnahme der Stiftungspflege ist als Anlage beigefügt.

Die Vorlage wird von der Stiftungspflege
 befürwortet.
 nicht befürwortet.

15.04.2026
Datum

Gez. Schrode

Unterschrift des Stiftungspflegers

2026 / V 00092

Seite 3 von 4

FN!-CHECK wurde durchgeführt:

 ja (der FN!-Check liegt der DS als Anlage bei)
Zusammenfassende Einschätzung und Hinweise zur weiteren Planung:

 nein
Begründung:

 Check nicht erforderlich lt. Ausschlusskatalog
____________________________________________________________________________

KLIMAWIRKUNG wurde geprüft:
 ja (der Klima-Check liegt der DS als Anlage bei)

Zusammenfassende Einschätzung und Hinweise zur weiteren Planung:

 nein
Begründung:

 Prüfung nicht erforderlich lt. Ausschlusskatalog bzw. FN!-Check

Beschlussantrag:

Der Änderung der Haus- und Badeordnung der Häfler Bäder mit Wirkung ab Beginn der Freibadsaison
am 09. Mai 2026 wird zugestimmt.

Begründung:

1. Ausgangssituation

Der Landtag Baden-Württemberg hat am 04. Februar 2026 das Landesnichtraucherschutzgesetz
beschlossen. Es ist ab dem 01. Juni 2026 gültig und dient dem Schutz der Bevölkerung vor den
gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens sowie den gesundheitlichen Gefahren durch Aerosole
und Dämpfe, die durch die Benutzung von E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzern und Wasserpfeifen
(Dampfprodukte) sowie ähnlichen Produkten hervorgerufen werden. Als besonders schutzbedürftig
gelten Kinder, Jugendliche, Schwangere, ältere Menschen und Personen mit chronischen
Erkrankungen.

Das Nichtraucherschutzgesetz gilt auch für Freibäder. Es können jedoch speziell gekennzeichnete,

2026 / V 00092

Seite 4 von 4

ausschließlich für das Rauchen bestimmte Raucherzonen eingerichtet werden, sofern keine
unmittelbare Beeinträchtigung von Nichtrauchenden zu erwarten ist. Die Raucherzonen sind als solche
deutlich zu kennzeichnen und auf das Notwendige zu beschränken, so dass sie nur einen kleinen Teil
der Gesamtfläche umfassen.

2. Änderung der Haus- und Badeordnung

Gemäß §2 Abs. 3 der aktuell gültigen Haus- und Badeordnung vom 01.03.2025 ist das Rauchen
innerhalb und in den Außenbereichen der Häfler Bäder grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt für alle
Arten elektrischer Zigaretten. Allerdings ist in den Freibädern das Rauchen außerhalb des Umkleide-,
Sanitär- und Badebereiches gestattet.

Da diese Regelung großzügiger als das Landesnichtraucherschutzgesetzes ist, muss die Haus- und
Badeordnung der Häfler Bäder entsprechend angepasst werden.

Die Verwaltung schlägt vor, das Rauchen in allen Frei- und Seebädern ab Beginn der Freibadsaison
zu verbieten, aber mit Ausnahme des Sport- und Freizeitbades in jedem Bad jeweils zwei speziell
gekennzeichnete Raucherzonen einzurichten. Im Sport- und Freizeitbad gibt es schon bisher keine
Raucherplätze.

Aufgrund der Größe der Frei- und Seebäder ist die Ausweisung von Raucherzonen möglich, ohne dass
die als besonders schutzwürdig angesehen Personenkreise beeinträchtigt werden. Ohne ein solches
„Ventil“ wäre davon auszugehen, dass die Rauchenden die Bäder zum Rauchen verlassen möchten,
was die Kassen vor erhebliche Probleme stellen würde. Zudem würde es dem Schutzzweck
zuwiderlaufen, wenn in den Eingangsbereichen geraucht würde. Um eine schwer vermittelbare
Umstellung mitten in der Saison zu vermeiden, soll die neue Reglung mit Beginn der Freibadsaison
2026 eingeführt werden.

Die Gastronomieflächen in den Frei- und Seebädern sind verpachtet. Das Landesnichtrauchergesetz
äußert sich nur zu Gaststätten. In der Außengastronomie ist das Rauchen weiterhin erlaubt. Die
Verwaltung möchte deshalb nicht in die bestehenden Pachtverträge eingreifen, sondern mit den
Pächtern die weitere Entwicklung abwarten und ggf. auf Fehlentwicklungen reagieren.

3. Neufassung von § 2 Abs. 3 der Haus- und Badeordnung

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen soll §2 Abs. 3 der Haus- und Badeordnung wie
folgt neu gefasst werden:

Das Rauchen innerhalb und in den Außenbereichen der Häfler Bäder ist verboten. Dies gilt auch für
alle Arten von Dampfprodukten, wie E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzer, Wasserpfeifen sowie
ähnliche Produkte. Ausgenommen sind speziell gekennzeichnete, ausschließlich für das Rauchen
bestimmte Raucherzonen in den Frei- und Seebädern.