Peter Klug begutachtet Erhaltungswürdigkeit der Bäume am Romanshorner Platz, Friedrichshafen

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Stellungnahme zur Erhaltungswürdigkeit von Bäumen am Romanshorner Platz in Friedrichshafen

Erarbeitet im Auftrag:

Stadt Friedrichshafen Amt für Stadtplanung und Umwelt Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt Riedleparkstraße 1 88045 Friedrichshafen

Bericht erstellt: Sachverständigenbüro PETER KLUG

Gammelshausen, 21.01.2026

Diplom-Forstwirt Peter Klug, ö.b.v. Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und Gehölzwertermittlung Gartenstr. 10, D-73108 Gammelshausen, Tel.: 07164/8160003

GAMMELSHAUSEN · RAVENSBURG · FREIBURG · RHEINSTETTEN

E-Mail: P.Klug@arbus.de www.arbus.de www.baumpflege-lexikon.de

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Inhalt

Einleitung und Fragestellung …………………………………………………………………………………………. 3 2. Allgemeine Informationen …………………………………………………………………………………………….. 3 2.1. Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen …………………………………………………………………………………………………………… 3 2.2. Informationen Blauglockenbaum ……………………………………………………………………………………………………………………. 4 3. Allgemeines zum Baumschutz im Bereich von Baustellen ………………………………………………… 5 3.1. Definition Wurzelbereich ……………………………………………………………………………………………………………………………… 5 3.2. Standsicherheit ……………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 7 3.3. Pilzbefall als Folge von Verletzungen oder Wurzelabriss ………………………………………………………………………………… 8 4. Vorgehensweise bei der Begutachtung ……………………………………………………………………………. 8 5. Zustand der Bäume ……………………………………………………………………………………………………… 12 5.1. Paulownien/Blauglockenbäume ……………………………………………………………………………………………………………………. 12 5.2. Platanen ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 14 5.3. Beurteilung ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 16 6. Zusammenfassung ………………………………………………………………………………………………………. 17 7. Literatur …………………………………………………………………………………………………………………….. 18

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  1. Einleitung und Fragestellung Am Romanshorner Platz in Friedrichshafen wird eine Neugestaltung geplant. Der Unterzeichner wurde beauftragt, den Zustand der betroffenen Bäume zu begutachten und eine Einschätzung zur Erhaltungswürdigkeit/Funktion und zum Erhaltungspotential zu machen. Die Begutachtung vor Ort fand am 16.1.2026 statt. Dem Unterzeichner lagen keine Informationen zu den potentiellen Neugestaltungen vor, weshalb in dieser Stellungnahme nur auf den Zustand der Bäume eingegangen werden kann.
  2. Allgemeine Informationen 2.1. Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen Das BGB regelt im § 823 die Haftung: „Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.

Ein Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Damit trägt er die Verkehrssicherungspflicht. In obergerichtlichen Grundsatzurteilen zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen wird angenommen, dass der Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht genügt, wenn er die Straßen- und Parkbäume (bzw. die Bäume, in deren Nähe öffentlicher Verkehr stattfindet) periodisch visuell kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach verschiedenen Aspekten wie Alter und Zustand der Bäume und auch der Menge an Publikumsverkehr. Bei älteren oder stark geschädigten Bäumen kann durchaus eine zweimalige Kontrolle pro Jahr erforderlich sein. Die rein visuelle Kontrolle genügt, wenn keine Schadenssymptome wie größere Verletzungen, schüttere Kronen, vorzeitiger Laubfall, u. a. erkannt werden. Ergeben sich Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen, muss eine eingehende und detaillierte Untersuchung erfolgen und erkannte Gefahren müssen beseitigt werden. Dazu führt der Bundesgerichtshof Karlsruhe 1965 in einem Grundsatzurteil aus: „Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet erscheinenden Sicherungen getroffen sind,…. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar. Trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitsanzeichen fehlen. … Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen…“. Weitere fachliche Vorgaben zur Durchführung und Dokumentation von Baumkontrollen sind in den Baumkontrollrichtlinien der FLL (2020) geregelt.

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4 2.2. Informationen Blauglockenbaum Der Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa) ist ein ursprünglich aus China stammender Zier- und Nutzbaum, der sich durch ein außergewöhnlich schnelles Wachstum, sehr große Blätter und eine auffällige blau-violette Frühjahrsblüte auszeichnet. Aufgrund dieser Eigenschaften wird er zunehmend als potenzieller Baum für urbane Freiräume betrachtet, insbesondere im Kontext klimaangepasster Stadtplanung. Charakteristisch ist das rasche Jugendwachstum mit schneller Ausbildung einer breiten, lichten Krone. Die große Blattfläche sorgt für eine hohe Verdunstungsleistung und damit für eine wirksame Kühlung des unmittelbaren Umfelds. Als Solitärbaum kann der Blauglockenbaum auf öffentlichen Plätzen einen hohen gestalterischen Wert entfalten und frühzeitig Schatten bieten. Seine Blüte stellt zudem eine wertvolle Nahrungsquelle für Insekten dar. Für eine nachhaltige Entwicklung stellt die Art jedoch hohe Anforderungen an Standort und Raumangebot. Er benötigt vollsonnige Lagen sowie tiefgründige, gut durchlässige und ausreichend feuchte Böden ohne Staunässe. Besonders entscheidend ist ein großzügig bemessener Wurzelraum, da der Baum für enge Baumscheiben, stark verdichtete Substrate oder unterbaute Flächen ungeeignet ist. In den ersten Standjahren besteht ein erhöhter Wasser- und Pflegebedarf. Aus stadtbaumfachlicher Sicht eignet sich der Blauglockenbaum daher nicht für klassische Straßenräume, kann jedoch auf großen, offenen Platzflächen sinnvoll eingesetzt werden. Aufgrund des sehr starken Triebwachstums und der vergleichsweise weichen Holzeigenschaften ist eine fachgerechte Erziehungs- und Aufbauschnittpflege in der Jugendphase erforderlich, um eine stabile und verkehrssichere Kronenstruktur zu entwickeln. Laub- und Samenfall sowie die mögliche Ausbreitung durch Selbstaussaat sind bei der Planung zu berücksichtigen. Insgesamt ist der Blauglockenbaum als standortspezifischer Platzbaum zu bewerten. Wird er an ausreichend dimensionierten, sonnigen Standorten mit gesichertem Wurzelraum und angemessener Anfangspflege eingesetzt, kann er einen deutlichen klimatischen und gestalterischen Mehrwert im öffentlichen Raum bieten. Ohne diese Voraussetzungen besteht jedoch ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Vitalität, Pflegeaufwand und Verkehrssicherheit.

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5 3. Allgemeines zum Baumschutz im Bereich von Baustellen Vor allem die starke Bautätigkeit und eine damit verbundene Verletzung der unterirdischen Wurzeln hat in vergangenen Jahrzehnten dazu geführt, dass eine Vielzahl von Bäumen entlang von Straßen oder in der Nähe ehemaliger Baustellen von der Wurzel her von holzzersetzenden Pilzen befallen und damit geschädigt sind. Eine Reihe von verschiedenen Regelwerken und DIN-Normen wurde geschaffen, um zukünftige Schäden durch starke bauliche Eingriffe in den Wurzelbereich zu verhindern und um Bäume bei Baumaßnahmen zu schützen. Zu diesen Regelwerken gehören die DIN 18920, die ZTV-Baumpflege und die R SBB (2023).

Die Beeinträchtigung oder Schädigung der Wurzel ist das Hauptproblem bei Baumaßnahmen und die häufigste Ursache dafür, dass in Städten sehr viele Bäume als „Schadbäume“ oder „Gefahrbäume“ behandelt werden müssen. 3.1. Definition Wurzelbereich Der Wurzelbereich ist der Bodenbereich, der vom Baum durchwurzelt wird. Die Ausdehnung der Wurzeln ist baumarten- und standortsbedingt unterschiedlich. Flächenmäßig ist der Wurzelbereich in vielen Fällen größer als die Kronentraufe. Definiert wird der zu schützende Wurzelbereich in Regelwerken (DIN 18920, R SBB) als die Bodenfläche unter der Kronentraufe zzgl. 1,5 m bzw. bei Säulenformen zzgl. 5 m nach allen Seiten. Im Straßenbereich ist die Ausdehnung der Wurzeln oft kleiner und nur schwer bestimmbar. Hier hängt es vor allem davon ab, inwieweit der Bereich unterhalb von Straße oder unter dem Gehweg durchwurzelbar ist, also z. B. ob ausreichend Sauerstoff und Wasser- bzw. Nährstoffe vorhanden sind. Die Wurzel  verankert den Baum  nimmt Wasser und Nährstoffe auf  übernimmt die Versorgung des Baumes

Je nach Baumart, Bodenverhältnissen und Entwicklungsphase (Alter) des Baumes haben Bäume verschieden ausgeprägte Wurzelsysteme (Flachwurzel, Pfahlwurzel, Herzwurzel). Die Wurzeln benötigen als Teil eines lebenden Organismus Sauerstoff. Im städtischen Bereich hängt die Wurzelausbildung oft stärker von den Eigenschaften des Bodenmaterials ab als von der genetischen Anlage der Baumart.

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6 Schäden an Wurzeln durch Baumaßnahmen entstehen durch Bodenverdichtung  Wurzel bekommt nicht genügend Sauerstoff, stirbt ab und wird nachfolgend von holzzersetzenden Pilzen befallen  keine Versickerung des Niederschlagswassers  Bodenorganismen sterben ab  Bäume werden anfällig gegen Schädlinge, Kümmerwuchs, Absterben der Bäume Bodenabtrag  Bäume verhungern bzw. trocknen aus, da ihnen die Nahrungsgrundlage entnommen wird Bodenauftrag  führt wie Bodenverdichtung zu einem allmählichen Absterben der Wurzeln und damit des Baumes Allen genannten Schädigungsformen ist gemeinsam, dass sie zu einer Einschränkung der Sauerstoff- und Wasserverfügbarkeit im Wurzelraum führen und damit mittel- bis langfristig Vitalitätsverluste und Sicherheitsprobleme verursachen. Baugruben/Gräben  entziehen den Wurzeln das Wasser Verschmutzung

 insbesondere chem. Verschmutzung wirkt sich durch die Verunreinigung des Bodens negativ auf die Nährstoffversorgung der Bäume aus (v.a. Zement) Verletzungen  bei Verletzungen an Wurzeln (oder Stamm) besteht das Risiko, dass holzzersetzende Pilze in den Baum eindringen und den Baum langfristig schädigen. Bodenversiegelung

 entzieht dem Baum die Nahrungsgrundlage u