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title: "Peter Klug begutachtet Erhaltungswürdigkeit der Bäume am Romanshorner Platz, Friedrichshafen"
sdDatePublished: "2026-04-28T21:12:00Z"
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  - name: "construction and property"
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Peter Klug begutachtet Erhaltungswürdigkeit der Bäume am Romanshorner Platz, Friedrichshafen

Microsoft Word - FN_Baumerhalt_Klug_260119.docx

Stellungnahme zur Erhaltungswürdigkeit von
Bäumen am Romanshorner Platz in
Friedrichshafen

Erarbeitet im Auftrag:

Stadt Friedrichshafen
Amt für Stadtplanung und Umwelt
Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt
Riedleparkstraße 1
88045 Friedrichshafen

Bericht erstellt: Sachverständigenbüro PETER KLUG

Gammelshausen, 21.01.2026

Diplom-Forstwirt Peter Klug, ö.b.v. Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von
Bäumen und Gehölzwertermittlung
Gartenstr. 10, D-73108 Gammelshausen, Tel.: 07164/8160003

GAMMELSHAUSEN · RAVENSBURG · FREIBURG · RHEINSTETTEN

E-Mail: P.Klug@arbus.de www.arbus.de www.baumpflege-lexikon.de

FN-Romanshorner Platz

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Inhalt

1.
Einleitung und Fragestellung ....................................................................................................... 3
2.
Allgemeine Informationen ........................................................................................................... 3
2.1.
Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen ........................................................................................................................... 3
2.2.
Informationen Blauglockenbaum ..................................................................................................................................... 4
3.
Allgemeines zum Baumschutz im Bereich von Baustellen ......................................................... 5
3.1.
Definition Wurzelbereich ................................................................................................................................................ 5
3.2.
Standsicherheit .................................................................................................................................................................... 7
3.3.
Pilzbefall als Folge von Verletzungen oder Wurzelabriss ............................................................................................. 8
4.
Vorgehensweise bei der Begutachtung ........................................................................................ 8
5.
Zustand der Bäume ..................................................................................................................... 12
5.1.
Paulownien/Blauglockenbäume ..................................................................................................................................... 12
5.2.
Platanen .............................................................................................................................................................................. 14
5.3.
Beurteilung ......................................................................................................................................................................... 16
6.
Zusammenfassung ...................................................................................................................... 17
7.
Literatur ...................................................................................................................................... 18

FN-Romanshorner Platz

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1. Einleitung und Fragestellung
Am Romanshorner Platz in Friedrichshafen wird eine Neugestaltung geplant. Der Unterzeichner
wurde beauftragt, den Zustand der betroffenen Bäume zu begutachten und eine Einschätzung zur
Erhaltungswürdigkeit/Funktion und zum Erhaltungspotential zu machen. Die Begutachtung vor Ort
fand am 16.1.2026 statt. Dem Unterzeichner lagen keine Informationen zu den potentiellen
Neugestaltungen vor, weshalb in dieser Stellungnahme nur auf den Zustand der Bäume eingegangen
werden kann.
2. Allgemeine Informationen
2.1. Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
Das BGB regelt im § 823 die Haftung: „Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,
ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.

Ein Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht.
Damit trägt er die Verkehrssicherungspflicht. In obergerichtlichen Grundsatzurteilen zur
Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen wird angenommen, dass der Verkehrssicherungspflichtige
seiner Pflicht genügt, wenn er die Straßen- und Parkbäume (bzw. die Bäume, in deren Nähe
öffentlicher Verkehr stattfindet) periodisch visuell kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet
sich nach verschiedenen Aspekten wie Alter und Zustand der Bäume und auch der Menge an
Publikumsverkehr. Bei älteren oder stark geschädigten Bäumen kann durchaus eine zweimalige
Kontrolle pro Jahr erforderlich sein. Die rein visuelle Kontrolle genügt, wenn keine
Schadenssymptome wie größere Verletzungen, schüttere Kronen, vorzeitiger Laubfall, u. a. erkannt
werden. Ergeben sich Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen, muss eine eingehende und
detaillierte Untersuchung erfolgen und erkannte Gefahren müssen beseitigt werden. Dazu führt der
Bundesgerichtshof Karlsruhe 1965 in einem Grundsatzurteil aus:
„Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und
Technik als geeignet erscheinenden Sicherungen getroffen sind,.... Andererseits ist die Erkrankung oder
Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar. Trotz starken Holzzerfalls können die
Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitsanzeichen fehlen. ... Das rechtfertigt aber
nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren,
die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur
beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt
in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der
Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen...“.
Weitere fachliche Vorgaben zur Durchführung und Dokumentation von Baumkontrollen sind in den
Baumkontrollrichtlinien der FLL (2020) geregelt.

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2.2. Informationen Blauglockenbaum
Der Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa) ist ein ursprünglich aus China stammender Zier-
und Nutzbaum, der sich durch ein außergewöhnlich schnelles Wachstum, sehr große Blätter und
eine auffällige blau-violette Frühjahrsblüte auszeichnet. Aufgrund dieser Eigenschaften wird er
zunehmend als potenzieller Baum für urbane Freiräume betrachtet, insbesondere im Kontext
klimaangepasster Stadtplanung.
Charakteristisch ist das rasche Jugendwachstum mit schneller Ausbildung einer breiten, lichten
Krone. Die große Blattfläche sorgt für eine hohe Verdunstungsleistung und damit für eine wirksame
Kühlung des unmittelbaren Umfelds. Als Solitärbaum kann der Blauglockenbaum auf öffentlichen
Plätzen einen hohen gestalterischen Wert entfalten und frühzeitig Schatten bieten. Seine Blüte stellt
zudem eine wertvolle Nahrungsquelle für Insekten dar.
Für eine nachhaltige Entwicklung stellt die Art jedoch hohe Anforderungen an Standort und
Raumangebot. Er benötigt vollsonnige Lagen sowie tiefgründige, gut durchlässige und ausreichend
feuchte Böden ohne Staunässe. Besonders entscheidend ist ein großzügig bemessener Wurzelraum,
da der Baum für enge Baumscheiben, stark verdichtete Substrate oder unterbaute Flächen ungeeignet
ist. In den ersten Standjahren besteht ein erhöhter Wasser- und Pflegebedarf.
Aus stadtbaumfachlicher Sicht eignet sich der Blauglockenbaum daher nicht für klassische
Straßenräume, kann jedoch auf großen, offenen Platzflächen sinnvoll eingesetzt werden. Aufgrund
des sehr starken Triebwachstums und der vergleichsweise weichen Holzeigenschaften ist eine
fachgerechte Erziehungs- und Aufbauschnittpflege in der Jugendphase erforderlich, um eine stabile
und verkehrssichere Kronenstruktur zu entwickeln. Laub- und Samenfall sowie die mögliche
Ausbreitung durch Selbstaussaat sind bei der Planung zu berücksichtigen.
Insgesamt ist der Blauglockenbaum als standortspezifischer Platzbaum zu bewerten. Wird er an
ausreichend dimensionierten, sonnigen Standorten mit gesichertem Wurzelraum und angemessener
Anfangspflege eingesetzt, kann er einen deutlichen klimatischen und gestalterischen Mehrwert im
öffentlichen Raum bieten. Ohne diese Voraussetzungen besteht jedoch ein erhöhtes Risiko
hinsichtlich Vitalität, Pflegeaufwand und Verkehrssicherheit.

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3. Allgemeines zum Baumschutz im Bereich von Baustellen
Vor allem die starke Bautätigkeit und eine damit verbundene Verletzung der unterirdischen Wurzeln
hat in vergangenen Jahrzehnten dazu geführt, dass eine Vielzahl von Bäumen entlang von Straßen
oder in der Nähe ehemaliger Baustellen von der Wurzel her von holzzersetzenden Pilzen befallen
und damit geschädigt sind. Eine Reihe von verschiedenen Regelwerken und DIN-Normen wurde
geschaffen, um zukünftige Schäden durch starke bauliche Eingriffe in den Wurzelbereich zu
verhindern und um Bäume bei Baumaßnahmen zu schützen. Zu diesen Regelwerken gehören die
DIN 18920, die ZTV-Baumpflege und die R SBB (2023).

Die Beeinträchtigung oder Schädigung der Wurzel ist das Hauptproblem bei Baumaßnahmen und
die häufigste Ursache dafür, dass in Städten sehr viele Bäume als „Schadbäume“ oder „Gefahrbäume“
behandelt werden müssen.
3.1. Definition Wurzelbereich
Der Wurzelbereich ist der Bodenbereich, der vom Baum durchwurzelt wird. Die Ausdehnung der
Wurzeln ist baumarten- und standortsbedingt unterschiedlich. Flächenmäßig ist der Wurzelbereich
in vielen Fällen größer als die Kronentraufe. Definiert wird der zu schützende Wurzelbereich in
Regelwerken (DIN 18920, R SBB) als die Bodenfläche unter der Kronentraufe zzgl. 1,5 m bzw. bei
Säulenformen zzgl. 5 m nach allen Seiten. Im Straßenbereich ist die Ausdehnung der Wurzeln oft
kleiner und nur schwer bestimmbar. Hier hängt es vor allem davon ab, inwieweit der Bereich
unterhalb von Straße oder unter dem Gehweg durchwurzelbar ist, also z. B. ob ausreichend
Sauerstoff und Wasser- bzw. Nährstoffe vorhanden sind.
Die Wurzel
 verankert den Baum
 nimmt Wasser und Nährstoffe auf
 übernimmt die Versorgung des Baumes

Je nach Baumart, Bodenverhältnissen und Entwicklungsphase (Alter) des Baumes haben Bäume
verschieden ausgeprägte Wurzelsysteme (Flachwurzel, Pfahlwurzel, Herzwurzel). Die Wurzeln
benötigen als Teil eines lebenden Organismus Sauerstoff. Im städtischen Bereich hängt die
Wurzelausbildung oft stärker von den Eigenschaften des Bodenmaterials ab als von der genetischen
Anlage der Baumart.

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Schäden an Wurzeln durch Baumaßnahmen entstehen durch
Bodenverdichtung
 Wurzel bekommt nicht genügend Sauerstoff, stirbt ab und wird nachfolgend von
holzzersetzenden Pilzen befallen
 keine Versickerung des Niederschlagswassers
 Bodenorganismen sterben ab
 Bäume werden anfällig gegen Schädlinge, Kümmerwuchs, Absterben der Bäume
Bodenabtrag
 Bäume verhungern bzw. trocknen aus, da ihnen die Nahrungsgrundlage entnommen wird
Bodenauftrag
 führt wie Bodenverdichtung zu einem allmählichen Absterben der Wurzeln und damit des
Baumes
Allen genannten Schädigungsformen ist gemeinsam, dass sie zu einer Einschränkung der Sauerstoff-
und Wasserverfügbarkeit im Wurzelraum führen und damit mittel- bis langfristig Vitalitätsverluste
und Sicherheitsprobleme verursachen.
Baugruben/Gräben
 entziehen den Wurzeln das Wasser
Verschmutzung

 insbesondere chem. Verschmutzung wirkt sich durch die Verunreinigung des Bodens negativ
auf die Nährstoffversorgung der Bäume aus (v.a. Zement)
Verletzungen
 bei Verletzungen an Wurzeln (oder Stamm) besteht das Risiko, dass holzzersetzende Pilze in
den Baum eindringen und den Baum langfristig schädigen.
Bodenversiegelung

 entzieht dem Baum die Nahrungsgrundlage u