Stadt Friedrichshafen Häfler Bäder führen neue Haus- und Badeordnung in allen Bädern ein; Presse und Gewerbe benötigen vorherige Genehmigung.

Haus- und Badeordnung

§ 1 Geltungsbereich

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Bäder einschließlich der Ein- und Ausgänge sowie der Außenanlagen.

Die Haus- und Badeordnung gilt für sämtliche von der Stadt Friedrichshafen/Stadt Friedrichshafen - Zeppelin-Stiftung betriebenen Bäder. Diese gilt ebenso für die Benutzung der in den Bädern untergebrachten Saunen, Seminarräume und Gaststätten. Die bei diesen Einrichtungen ausgehängten besonderen Benutzungsbedingungen bzw. Bestimmungen sind Bestandteil dieser Badeordnung.

Die Haus- und Badordnung sowie alle weiteren dort Anwendung findenden Regelwerke sind für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.

Bei Sonderveranstaltungen sowie beim Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Die Ausnahmen sind vor Beginn der Veranstaltung schriftlich festzuhalten.

§ 2 Allgemeines

Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.

Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft.

Das Rauchen innerhalb und in den Außenbereichen der Häfler Bäder ist verboten. Dies gilt auch für alle Arten von Dampfprodukten, wie E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzer, Wasserpfeifen sowie ähnliche Produkte. Ausgenommen sind speziell gekennzeichnete, ausschließlich für das Rauchen bestimmte Raucherzonen in den Frei- und Seebädern.

Angebrachte Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind unbedingt zu beachten. Sie dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder entfernt werden.

Fundgegenstände sind bei der Kasse bzw. beim Bäderpersonal abzugeben.

Den Bade- und Saunagästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte oder Ferngläser zu benutzen. Geräte, mit denen fotografiert und/oder gefilmt werden kann, dürfen in die textilfreien Bereiche nicht mitgenommen werden.

Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Stadtverwaltung.

Das gewerbliche Feilbieten von Waren und Leistungen jeder Art ist nur mit vorheriger Genehmigung der Stadtverwaltung gestattet.

Fahrzeuge aller Art sind außerhalb des Badegeländes auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Abstellen vor den Eingängen der Bäder ist untersagt.

Das Grillen sowie offene Feuer sind auf den Geländen der Bäder nicht gestattet.

Bei Veranstaltungen und Kursangeboten können durch Musik und/oder anderweitige Programmpunkte Beeinträchtigungen in den Bade- und Saunabereichen entstehen. Bei Beeinträchtigungen wird der Eintrittspreis weder gemindert noch erstattet.

§ 3 Zutritt und Öffnungszeiten

Der Zutritt zu den Bädern ist nur gegen Bezahlung des Eintrittspreises oder gegen Vorlage einer Freikarte oder einer Befreiung zulässig. Die jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung und im Eingangsbereich der Häfler Bäder ausgehängt.

Die Öffnungszeiten und das Einlassende (Kassenschluss) der Häfler Bäder werden durch Aushang bekanntgegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung. Der letzte Einlass ist im Sportbad 60 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit. Die Becken und die Saunalandschaft des Sportbades müssen spätestens 20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit, das Bad bis zu deren Ende verlassen werden. In den Frei- und Seebädern ist der Kassenschluss 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit. Die Becken und der See müssen spätestens 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit, die Bäder bis zu deren Ende verlassen werden. In den Frei- und Seebädern können die Öffnungszeiten witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden.

Die Nutzungszeit entsprechend den zeitgebundenen Tarifen in der Entgeltordnung beginnt und endet an der Kasse.

Bei Überfüllung können die Bäder zeitweise für die Badegäste gesperrt werden.

Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. B. aufgrund von Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangeboten oder Veranstaltungen einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes entsteht.

Der Zutritt ist nicht gestattet für:

a. Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, b. Personen, die Tiere mit sich führen, ausgenommen sind im Strandbad Friedrichshafen Assistenzhunde im Sinne von § 12 e BGG, c. Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder an einer offenen Wunde leiden, d. Personen, die das Bad ohne gesonderte Erlaubnis zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen. e. Personen, die sich oder andere gefährden f. Personen, die Kennzeichen oder Symbole (z.B. auf Kleidungsstücken oder als Tattoos) i.S. der §§ 86, 86a StGB mit sich führen oder tragen

Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher bewegen können oder sich sogar gefährden (z. B. Personen mit Neigungen zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen sowie Herz- Kreislauferkrankungen), ist die Benutzung der Anlage nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

Kinder unter 10 Jahren dürfen die Anlage nur in Begleitung einer volljährigen aufsichtsberechtigten Person besuchen. Eine Abweichung von dieser Regelung obliegt der Entscheidung der schichtführenden Mitarbeiterin, beziehungsweise des schichtführenden Mitarbeiters. Sie, beziehungsweise er hat hierbei insbesondere Die Schwimmfähigkeit des betreffenden Kindes zu überprüfen. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. Saunaanlage, Rutsche) sind möglich.

§ 4 Aufsicht, Hausrecht

Das Aufsichtspersonal und weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Badegästen das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter der Anlage ist Folge zu leisten.

Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können sofort des Bades verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein vorübergehendes oder dauerhaftes Hausverbot durch den Betreiber ausgesprochen werden. In den angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben haben die Pächter dieselben Befugnisse.

Eltern bzw. aufsichtsberechtigte Begleitpersonen haben für ihr/e Kind/er und Begleit- kind/er während des Aufenthalts im gesamten Bad die Aufsichtspflicht. Die Anwesenheit des Badepersonals entbindet nicht von der eigenen Aufsichtspflicht.

Schulen, Vereine sowie private Kursanbieter sind selbst für die Aufsicht verantwortlich und haben dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer sich entsprechend der Haus- und Badeordnung verhalten, soweit davon im Einzelfall keine Ausnahme gewährt wird. Hierzu sind der Betriebsleitung die jeweils verantwortlichen Personen vorab schriftlich zu benennen.

Gekennzeichnete und ausgewiesene Bereiche der Häfler Bäder werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

§ 5 Haftung

Der Betreiber, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen haften außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung der Einrichtung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgesetzt wird.

Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder Wertschließfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.

Der Badegast muss Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Transponderarmbänder oder andere, vom Betreiber überlassene Gegenstände so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Gegenstände zur Befestigung am Körper (Transponderarmband o. ä.) muss der Badegast ständig an sich tragen. Bei Verlust von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln sowie Transponderarmbändern wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 60,00 € erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Badegast nachweisen kann, dass ihn an dem Verlust kein Verschulden trifft, er insbesondere die Vorgaben nach § 1 und § 2 eingehalten hat. Dem Badegast ist außerdem der Nachweis gestattet, dass dem Betreiber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Benutzung der Bäder

Der Zugang zu den Umkleidekabinen, den Sanitärflächen, den Schwimmbecken, den Gastronomien, dem Saunabereich und zum See ist nur unter Benutzung der dafür vorgesehenen Wege, Aufzüge und Treppen gestattet. Barfußbereiche dürfen nur Barfuß oder mit geeigneten Badeschuhen betreten werden. Die Nutzung fahrbarer Gegenstände wie Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren u. ä. sind auf Grund der erhöhten Hygiene im Barfußbereich verboten. Im Sportbad werden für Rollstuhlfahrende badeigene Rollstühle zur Verfügung gestellt werden.

Vor der Benutzung der Becken muss eine gründliche Körperreinigung in den dafür vorgesehenen Duschräumen vorgenommen werden. Die Badebekleidung soll dabei abgelegt werden.

Das Betreten der Technik-, Kassen-, Personal-, Lager- und Aufsichtsräume ist für Unbefugte untersagt.

Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und für die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Bei Überfüllung besteht kein Anspruch auf Garderobenschränke. Bei Verlust eines Garderoben- bzw. Wertfachschlüssels oder Transponderarmband wird der Inhalt nur gegen Nachweis des Eigentums und nach Bezahlung der Pauschale von 60,00 € (§ 5 Nr. 4) ausgehändigt. Der Badegast erhält diesen Betrag zurück, abzüglich etwaiger Konsumausgaben, falls der Schlüssel gefunden wird.

Garderobenschränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badepersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.

Die Umkleidekabinen dienen nur dem Aus- und Ankleiden.

Badebekleidung darf im See und in den Badebecken nicht ausgewaschen werden. Hierfür sind die vorhandenen Einrichtungen zu benutzen.

In den Badebecken, den Durchschreitebecken und im Bodensee ist die Verwendung von Seife und anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Unmittelbar vor Benutzung der Badebecken sollen Sonnenschutzmittel o. ä. nicht verwendet werden.

Die angeschriebenen Wassertiefen sowie die Abgrenzungen der Schwimmer- und Nichtschwimmerbereiche sind von den Badegästen in eigener Verantwortung zu beachten. Die Schwimmbecken dürfen nur von Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer dürfen sich nur in den abgegrenzten und gekennzeichneten Nichtschwimm