Beamt*innen in Bayern Teilzeit und Beurlaubungen aus familiären Gründen; Kindesaltersgrenze sinkt auf 14 Jahre ab Sept 2027

Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen | GEW - Bayern

Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen

„Ich habe zwei kleine Kinder und möchte deshalb nicht mehr Vollzeit arbeiten.“

„Meine Eltern sind pflegebedürftig und ich muss mich um sie kümmern. Vollzeit geht da nicht mehr.“

„Nach meiner Elternzeit möchte ich sanft den Wiedereinstieg in den Berufsalltag wagen.“

Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubungen bei Beamt*innen

Nach Art. 89 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)[1]können Beamtinnen Beurlaubungen vom Dienst von bis zu insgesamt 15 Jahren oder Teilzeit aus familiären Gründen gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit (Art. 88 BayBG)[2]haben Beamtinnen bei der familienpolitischen Teilzeit jedoch einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen sind die tatsächliche Pflege oder Betreuung

mindestens eines Kindes unter 18 Jahren

oder einereines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen (dieder nicht im selben Haushalt leben muss).

Seit 1. August 2015 sind familienpolitische Beurlaubungen zur Pflege von Angehörigen für zwei weitere Jahre auch dann möglich, wenn die Höchstgrenze der Beurlaubung von 15 Jahren bereits ausgeschöpft ist.

Seit 2015 ist auch eine Dienstbefreiung für akute Pflegesituationen in folgendem Umfang möglich: neun Tage bezahlte Dienstbefreiung nach § 10 Abs. 4 Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV)[3]sowie ein Tag unbezahlter Sonderurlaub nach § 13 UrlMV[4], um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.

Pflegebedürftigkeit nach § 7 Abs. 4 Pflegezeitgesetz[5](Nachweis durch Attest)

Einmalig für jeden Angehörigen i. S. v. Art. 4 BayBG[6]

Eine besondere Form familienpolitischer Teilzeit ist die unterhälftige Teilzeit. Eine Reduzierung der Arbeitszeit ist bis auf acht Wochenstunden (20 Prozent der Vollzeit) möglich. Für den schulischen Bereich gelten für die Schularten jeweils 20 Prozent der Vollzeitdeputate. Für den Grundschulbereich bedeutet das beispielsweise eine mögliche Reduzierung auf bis zu sechs Unterrichtszeiteinheiten (UZE).

Der Bayerische Landtag hat mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften am 9. Dezember 2025 Anpassungen der familienpolitischen Teilzeit beschlossen, die am 1. September 2027 in Kraft treten. Art. 89 BayBG wird geändert und die familienpolitische Teilzeit eingeschränkt. Ab 1. September 2027 wird die Kindesaltersgrenze für familienpolitische Teilzeit bzw. Beurlaubung von 18 Jahren auf 14 Jahre herabgesenkt. Das Mindestmaß der Teilzeit wird angepasst, statt acht Stunden müssen mindestens zwölf Stunden (30 Prozent) gearbeitet werden. Im Grundschulbereich bedeutet das eine mögliche Reduzierung auf bis zu ach Unterrichtszeiteinheiten (UZE).

Auch im Fall familienpolitischer Teilzeit und Beurlaubung dürfen genehmigungsfähige Nebentätigkeiten ausgeübt werden. Die Genehmigungsverpflichtung wurde Anfang 2025 mit dem Modernisierungsgesetz stark reduziert (Art. 82 BayBG)[7].

Der Beihilfeanspruch bleibt bei familienpolitischer Beurlaubung bestehen (Art. 89 BayBG). Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden (auch Altersermäßigung und Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung) werden bei allen Formen von Teilzeit anteilsmäßig gewährt; Bruchteile bis 0,50 werden abgerundet, ab 0,51 wird aufgerundet.

Während der Elternzeit können Beamt*innen bis zu 32 Wochenstunden (für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, 30 Wochenstunden) arbeiten, wenn zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Auch hier muss im Schulbereich wieder in UZE umgerechnet werden. Eine bereits vor der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung kann während der Elternzeit im Rahmen des zulässigen Umfangs fortgesetzt werden (§ 23 Abs. 2 UrlMV)[8].

Eine Mindeststundenzahl wie etwa bei der familienpolitischen Teilzeit gibt es bei der Teilzeit in Elternzeit nicht. Das heißt, Beamt*innen können während der Elternzeit auch weniger als acht Stunden (ab September 2028 zwölf Stunden) arbeiten.

Sollte das beantragte Stundenmaß für Teilzeit in Elternzeit von den Beamtinnen aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten für die eigenen Kinder doch nicht realisiert werden können, können die Beamtinnen auch wieder komplett zurück in Elternzeit wechseln.

Während der Elternzeit (auch bei Teilzeit in Elternzeit) haben Beamtinnen Anspruch auf einen Beihilfesatz von 70 Prozent. Je nach Besoldungsstufe und jährlichem Einkommen werden außerdem die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 30 EUR erstattet (Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A11 80 EUR).[9]

Lehrkräfte an Grundschulen, die sich in Teilzeit in Elternzeit befinden, unterliegen wie alle anderen Kolleg*innen, die den entsprechenden Alterskohorten angehören, den Bestimmungen des geänderten Arbeitszeitkontos (Stand 15. März 2025).[10]

Beamt*innen, die mit der Höchststundenzahl TZ in EZ in den Dienst zurückkehren, müssen keine Zusatzstunde gemäß Arbeitszeitkonto ableisten.

Beamt*innen, die mitten im Schuljahr aus der Elternzeit dann mit TZ in EZ in den Dienst zurückkehren, sind auch nicht von der Stunde Mehrarbeit des Arbeitszeitkontos betroffen, da diese nur in ganzen Schuljahren angespart bzw. dann wieder zurückgegeben werden kann.

Vergleichbare Bestimmungen zur familienpolitischen Teilzeit und Beurlaubungen, wie sie für Beamtinnen gelten, finden sich für Angestellte in den Tarifverträgen, beispielsweise im § 11 des Tarifvertrags der Länder (TV-L, TvöD analog)[11]: Mit Arbeitnehmerinnen soll demnach eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie Kinder unter 18 Jahren oder Angehörige betreuen und pflegen. Anträge sind auf maximal fünf Jahre zu befristen, können jedoch auf Antrag verlängert werden.

Eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin bis zu 32 Wochenstunden (für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, 30 Wochenstunden) (auf UZE umzurechnen) ist mit Genehmigung der Dienstvorgesetzten während der Elternzeit möglich. Üben Arbeitnehmerinnen bereits vor der Elternzeit eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze von 30 Wochenstunden (auf UZE umzurechnen) aus, so kann diese TZ ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.

Zur Beurlaubung allgemein steht in den Tarifverträgen TVöD und TV-L gleichlautend unter § 28 (Sonderurlaub)[12]: „Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“ Das bedeutet: Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, es ist nur eine „Kannbestimmung“.

Gewichtige Gründe sind hier die auch im Beamtenrecht vorgesehenen, Art. 89 BayBG[13].

Für akut eintretende Pflegesituationen von nahen Familienangehörigen kann bei der Pflegeversicherung (privat oder gesetzlich) der pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld für zehn Tage als Lohnersatzleistung beantragt werden, wenn die Beeinträchtigung bei der pflegebedürftigen Person nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern sich die anhaltende Pflegebedürftigkeit bereits abzeichnet.

Da die Möglichkeit einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung bei den Beamt*innen momentan nicht möglich ist (Stand 23. Januar 2026), ist davon auszugehen, dass diese auch bei angestellten Lehrkräften entsprechend eingeschränkt ist.

Nutze mit „Teilzeit in Elternzeit“ die Möglichkeit, unter flexiblen Bedingungen und schon mit sehr wenigen Stunden in den Berufsalltag wiedereinsteigen zu können. So kannst du für dich herausfinden, wie du die Betreuung eigener Kinder und deine Berufstätigkeit als Lehrer*in am besten und ohne die Gefahr, durch die Doppelbelastung auszubrennen, vereinbaren kannst.

Was die GEW dazu meint

Der bayerische Freistaat ermöglicht seinen Beamtinnen, während der Erziehung eigener oder adoptierter Kinder nach ihren individuellen Möglichkeiten aktiv im Schuldienst zu arbeiten. Insbesondere das Modell der „Teilzeit in Elternzeit” eröffnet den Beamtinnen die Chance, bereits mit sehr wenigen Stunden in den Beruf zurückzukehren, und sichert so die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Alle Einschränkungen der familienfreundlichen Teilzeit­regelungen weist die GEW Bayern ausdrücklich zurück!

[1]Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008, das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 geändert worden ist; Art. 89 Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung.

[3]Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017, die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2025 und durch Verordnung vom 21. Oktober 2025 geändert worden ist; § 10 Dienstbefreiung.

[5]Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 geändert worden ist.

[7]BayBG; Art. 82 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten.

[8]UrlMV; § 23 Anspruch, Teilzeitbeschäftigung.

[10]Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) vom 20. März 2001, die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juni 2025 geändert worden ist; Vierter Abschnitt Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Grundschulen (ohne Fachlehrkräfte) mit Beginn des Schuljahres 2021

[11]Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006; § 11 Teilzeitbeschäftigung.

[13]BayBG; Art. 89 Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung.

Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008, das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 geändert worden ist; Art. 89 Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung

Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017, die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2025 und durch Verordnung vom 21. Oktober 2025 geändert worden ist; § 10 Dienstbefreiung

Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 geändert worden ist

BayBG; Art. 82 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten.

UrlMV; § 23 Anspruch, Teilzeitbeschäftigung

Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) vom 20. März 2001, die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juni 2025 geändert worden ist; Vierter Abschnitt Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Grundschulen (ohne Fachlehrkräfte) mit Beginn des Schuljahres 2021

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006; § 11 Teilzeitbeschäftigung

BayBG; Art. 89 Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung