Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation Bekanntmachungen nach GwG Hamburg

Geldwäscheprävention Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation | Alter Steinweg 4 | 20459 Hamburg

Stand: 27. April 2026

Bekanntmachungen nach § 57 GwG

Nach § 57 des GwG hat die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation als zuständige Aufsichtsbehörde bestands- kräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, für die Dauer von 5 Jahren, auf ihrer Internet- seite bekannt zu machen. Der Adressat der Maßnahme ist darüber zuvor zu informieren.

27.07.2022 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 getroffen, um Defizite bei der Umsetzung der geldwäscherechtlichen Kundensorgfaltspflichten auszugleichen. Der Verwaltungsakt ist rechtskräftig.

24.10.2022 Es wurden gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 getroffen, um Defizite bei der Umsetzung der geldwäscherechtlichen Kundensorgfaltspflichten auszugleichen. Der Verwaltungsakt ist rechtskräftig.

26.01.2023 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 13 GwG ein Bußgeld wegen Verstößen gegen § 11 Absatz 5 GwG i.V.m. § 12 Absatz 3 GwG in Höhe von insgesamt 500,00 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

26.01.2023 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 13 GwG ein Bußgeld wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 1 Satz 1 GwG, § 6 Absatz 1 Satz 3 GwG, § 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG und § 10 Absatz 1 Nummer 2 GwG in Höhe von insgesamt 4.500,00 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

26.01.2023 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 13 GwG ein Bußgeld wegen Verstößen gegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG, § 10 Absatz 1 Nummer 2 GwG und § 11 Absatz 1 in Höhe von insgesamt 6.500,00 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

03.05.2023 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 13 GwG ein Bußgeld wegen Verstößen gegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 GwG und § 11 Absatz 1 in Höhe von insgesamt 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechts- kräftig.

13.11.2023 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen § 52 Absatz 1 in Höhe von insgesamt 500,00 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

10.06.2024 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen § 52 Absatz 1 in Höhe von insgesamt 300,00 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

23.09.2024 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG ein Bußgeld wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 1 und 2 und § 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG in Höhe von insgesamt 1.000,00 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

10.04.2025 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG ein Bußgeld wegen Verstößen gegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG in Höhe von insgesamt 250,00 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Geldwäscheprävention Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation | Alter Steinweg 4 | 20459 Hamburg

Stand: 27. April 2026 24.06.2025 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 14 GwG ein Bußgeld wegen Verstöße gegen § 56 Abs. 1 Nr. 7 GwG und gegen § 56 Abs. 1 Nr. 73 b) GwG in Höhe von insgesamt 600,00 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

24.06.2025 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG ein Bußgeld wegen Verstöße gegen § 56 Abs. 1 Nr. 15 GwG und gegen § 56 Abs. 1 Nr. 73 a) GwG in Höhe von insgesamt 800,00 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

26.06.2025 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG ein Bußgeld in Höhe von 2.000 EUR wegen Verstoßes gegen § 130 Absatz 1 OWiG, in Verbindung mit § 8 Absatz 1, 2 GwG und § 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG festgesetzt. Der Bescheid ist rechtskräftig.

19.09.2025 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG ein Bußgeld wegen Verstößen gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG in Höhe von insgesamt 250,00 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

27.04.2026 Es wurde gegen ein Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nr. 14 GwG ein Bußgeld wegen Verstöße gegen § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 73 b) GwG und § 56 Abs. 1 Nr. 6, 15, 17, 29 GwG in Höhe von insgesamt 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.