Banken verweigern Kontoeröffnung für betreute Personen in NRW; UN-BRK Art.12 schützt Selbstbestimmung

BETREUUNGSRECHT IM BANKVERKEHR Ein Leitfaden der ÜAG NRW

BETREUUNGSRECHT IM BANKVERKEHR 2 3 Bei der Zusammenarbeit zwischen rechtlichen Be- treuerinnen und Betreuern und rechtlich betreuten Menschen einerseits und den Geldinstituten ande- rerseits gibt es vielfältige Berührungspunkte, bei denen es immer wieder zu Missverständnissen und unnötigem Reibungsverlust kommt. Die komplexen Vorgaben des Betreuungsrechts sind Mitarbeitenden der Geldinstitute nicht immer ver- traut, was zu Unsicherheiten im Umgang mit rechtli- chen Betreuer-/innen und Betreuten führen kann. Das Handeln der Bankmitarbeiter/-innen ist oftmals geprägt von der Haftungsfrage: „Wer haftet für mögli- cherweise entstandene bzw. zu erwartende Schäden?“ Da die Mitarbeitenden der Geldinstitute häufig an strikte Vorgaben ihrer Rechtsabteilungen gebunden sind, entsteht für die einzelnen Betreuer/-innen das Empfinden eines Machtgefälles. Durch die Fusion mehrerer Geldinstitute ist es noch schwieriger gewor- den, sich Banken gegenüber zu positionieren. Inzwischen verweigern manche Bankinstitute die Einrichtung eines Kontos für einen rechtlich betreu- ten Menschen. So kommt es zu einer Verlagerung zu einzelnen, spezialisierten Banken. Diese Entwicklung entspricht jedoch häufig nicht den Wünschen der be- treuten Menschen, die an ihrem vertrauten Bankinsti- tut festhalten möchten. Sie widerspricht insbesondere der rechtlichen Ver- pflichtung des Staates aus Artikel 12 der UN-Behinder- tenrechtskonvention, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu der Unterstützung in allen Bereichen unserer Gesellschaft zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit ge- gebenenfalls benötigen. Das deutsche Betreuungsrecht soll der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskon- vention dienen und betrifft dementsprechend nicht nur betreute Menschen und rechtliche Betreuer, son- dern alle diesbezüglichen Rechtskontakte. Ziel ist es, das Selbstbestimmungsrecht und die freie Teilhabe für Menschen mit rechtlicher Betreuung auch im Umgang mit Banken zu sichern. Stigmatisierung und rechtliche Beschränkungen durch Maßnahmen von Banken, wie beispielsweise Kontensperrungen, sind zu verhindern. Mit dieser Broschüre wollen wir einen Überblick über die bestehenden Rahmenbedingungen und die An- wendung der verschiedenen Normen geben, die die Zusammenarbeit zwischen Betreuer/-innen, Betreu- ten und Geldinstituten regeln. Sie richtet sich somit an ehrenamtliche Betreuer/-innen und Berufsbetreuer/- innen, an Mitarbeiter/-innen von Geldinstituten sowie an Mitarbeiter/-innen von Betreuungsbehörden sowie selbstverständlich auch an Menschen mit einer recht- lichen Betreuung.

Um die Verständlichkeit der Ausführungen nicht zu beeinträchtigen, werden zwar bewusst geschlechts- neutrale Formulierungen verwendet, parallele Ge- schlechterbezeichnungen im Hauptteil jedoch unter- lassen. Die maskuline Schreibweise wird insoweit als generische Form verwendet und gilt für alle Ge- schlechter. Vorwort

3 I Die Rechte der betreuten Menschen/Stellung der Betroffenen gegenüber den Banken/Rechtsgrundlagen 4

  1. Grundsatz

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  1. Rechtsfolgen der Betreuungsanordnung

4

  1. Umfang der Vertretungsmacht: Aufgabenbereiche

4

  1. Rechtsfolgen des Einwilligungsvorbehalts

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  1. Beendigung der Betreuung, Bedeutung der Überprüfungsfrist

5 II Kontoeröffnung/Legitimation der Betreuer

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  1. Natürliche Person

6

a) Betreuer

6

b) Vorsorgebevollmächtigte 6

  1. Juristische Person

7

a) Betreuungsverein 7

b) Betreuungsbehörde

7 III Betreuungsrechtliche Vorgaben zur Vermögenssorge; unterschiedliche Kontoformen 8 IV Betreuungsgerichtliche Genehmigungsvorbehalte mit Bankbezug

10 V Typische Problemkonstellationen

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  1. Vorsorgevollmachten 12

  2. Falscher Rückschluss auf Geschäftsunfähigkeit

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  1. Parallelität der Verfügungsbefugnisse von Bevollmächtigten und rechtlichen Betreuern 13

  2. Bezahldienste 14 VI Praxis-Tipp 15 VORWORT

BETREUUNGSRECHT IM BANKVERKEHR 4 5 I. DIE RECHTE DER BETREUTEN MENSCHEN/STELLUNG DER BETROFFENEN GEGENÜBER DEN BANKEN/RECHTSGRUNDLAGEN

  1. Grundsatz Mit der Betreuungsrechtsreform 2023 wurde dem gesetzgeberischen Auftrag entsprochen, die seit 2009 auch für die Bundesrepublik Deutschland bestehende Verpflichtung zur Umsetzung der Vorgaben der UN‐ Behindertenrechtskonvention (UN‐BRK) in deutsches Bundesrecht nachzukommen. Nach der UN‐BRK hat der Staat geeignete Maßnah- men zu ergreifen, auch jeder Person mit Behinderun- gen den vollen Zugang zum Recht und zur rechtlichen Handlungsfähigkeit zu gewährleisten (Art. 12 UN‐ BRK). Ziel der Betreuungsrechtsreform war und ist die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Menschen mit Behinderungen. Die rechtliche Betreuung fungiert als unterstützendes System, um betreuten Personen ein Leben zu ermöglichen, das ihren Wünschen und Vor- stellungen entspricht. Das Gesetz sieht weiterhin eine Vertretungsmöglichkeit des Betreuers vor. Von dieser macht der Betreuer aber nur in Situationen Gebrauch, in denen es erforderlich ist, zum Beispiel weil eine be- treute Person selbst rechtlich nicht wirksam handeln kann (§ 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB). Rechtliche Betreuer sind daher verpflichtet, auch im Umgang mit Dritten im Rechtsverkehr alle Maßnah- men zu ergreifen, um die Selbstständigkeit betreuter Personen zu stärken. Dies gilt auch für die Vermö- genssorge, was ausdrücklich im Gesetz klargestellt ist (§ 1838 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Gesetzgeber hat grundsätzliche Vorgaben für die Vermögensverwaltung getroffen (§§ 1839‐1843, s.Abschnitt III.)
  2. Rechtsfolgen der Betreuungsanordnung Wenn eine volljährige Person aufgrund einer Erkran- kung oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, ihre rechtlichen Angelegenheiten vollständig selbst zu erledigen, besteht die gesetzlich geregelte Möglichkeit, eine rechtliche Betreuung einzurichten. Als Assistenzsystem soll die rechtliche Betreuung be- troffene Menschen nur in den Bereichen und in dem Umfang unterstützen, wo und soweit es erforderlich ist und gewünscht wird (§§ 1815, 1821 Abs. 1 BGB). Die Betreuungseinrichtung beschränkt ihre Rechte in keiner Weise und hat auch keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit, sondern diese bestimmt sich nach §§ 104 ff. BGB. Die Handlungen und Willenserklärun- gen der geschäftsfähigen betreuten Person sind weiter- hin wirksam, daneben ist der rechtliche Betreuer zur Vertretung berechtigt (§ 1823 BGB). Ob eine volljährige Person geschäftsfähig ist, wird im gerichtlichen Verfahren nicht mehr allgemein ver- bindlich festgestellt. Die Entmündigung Volljähriger ist seit 1992 abgeschafft. Eine Geschäftsunfähigkeit ist auch keine Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers. Die Einrichtung einer Betreuung kann daher im Rückschluss auch kein eindeutiges Indiz für eine Geschäftsunfähigkeit sein (s. auch Abschnitt V.2. – Geschäftsunfähigkeit).
  3. Umfang der Vertretungsmacht: Aufgabenbereiche Der Umfang der rechtlichen Betreuung wird vom Be- treuungsgericht durch Bestimmung des Aufgaben- kreises festgelegt. Der Aufgabenkreis kann aus unter- schiedlichen Aufgabenbereichen bestehen, die einzeln anzuordnen sind. Für den Umgang mit Banken ist der Aufgabenbereich „Vermögenssorge“ noch immer weit verbreitet. Es ist jedoch auch möglich, hiervon einzel- ne Gebiete oder auch konkrete Konten auszunehmen. Ferner kann die Vermögenssorge in Bezug auf Bank- geschäfte auch auf ein Einsichtsrecht in die Kontobe- wegungen reduziert werden, wenn Verfügungen im Rahmen der Betreuung nicht erforderlich sind, aber eine Unterstützung durch Beratung erfolgen soll. Ein rechtlicher Betreuer kann dieses Einsichtsrecht beispielsweise benötigen, um Angaben im Rahmen von Antragstellungen, insbesondere in behördlichen Verfahren, glaubhaft zu machen. Der Zeitpunkt der Bestellung ist maßgeblich für den Beginn der Zugriffsberechtigung des Betreuers. Allerdings bedeutet dies nicht eine Beschränkung auf gegenwärtige und zukünftige Buchungszeiträume. Bankvorgänge, die vor der Bestellung erfolgten, sind zugänglich zu machen. Denn häufig liegen Ursachen für Problemlagen in Vorgängen in der Vergangen- heit. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass rechtliche Betreuer auch Einblick in Buchungsgesche- hen erhalten, die vor ihrer Bestellung erfolgten. Wünschenswert wäre es ferner, wenn auch nach Been- digung der Betreuung der bisherige Betreuer Einblick in das Buchungsgeschehen bis zur Amtsbeendigung hat, um der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Ge- richt oder einer berechtigten Person nachkommen zu können.
  4. Rechtsfolgen des Einwilligungsvorbehalts Die rechtswirksame Handlungsfähigkeit einer betreu- ten Person kann im Bedarfsfall durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts eingeschränkt werden, wenn es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für diese Person oder ihr Vermögen erforderlich ist. Der Einwilligungsvorbehalt wird für einen konkreten Aufgabenbereich angeordnet, in den allermeisten Fäl- len für die Vermögenssorge. Soweit die betreute Per- son in diesem Bereich Erklärungen abgibt, die für sie nicht nur lediglich rechtlich vorteilhaft sind oder nur geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen, wird ihre Erklärung nur mit Zustimmung des rechtlichen Betreuers wirksam (§ 1825 Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Zustimmung kann auch vorab erteilt werden. So kann beispielsweise durch den Betreuer gegenüber der Bank ein bestimmter Verfügungsrahmen für die be- treute Person freigegeben oder ein bestimmtes Konto zu deren freier Verfügung bestimmt werden.
  5. Beendigung der Betreuung, Bedeutung der Überprüfungsfrist Die Betreuung endet durch Aufhebung mittels Be- schlusses des Betreuungsgerichts, durch Tod der be- treuten Person (§ 1870 BGB) und - bei nur vorläufig eingerichteten Betreuungen - durch den Ablauf der im einstweiligen Anordnungsbeschluss festgelegten Frist. (Achtung: Dies gilt ausdrücklich nur für vorläufig ein- gerichtete Betreuungsverfahren. Diese dürfen bei Eil- bedürftigkeit zunächst für 6 Monate angeordnet und höchstens um weitere 6 Monate verlängert werden, § 1825 BGB.) Im Rechtsverkehr ist diese Tatsache aus der Bestellungsurkunde erkennbar, in der die Befris- tung benannt ist (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 FamFG). Im Beschluss über die Betreuungsanordnung in der Hauptsache ist ebenfalls eine Frist benannt. Hierbei handelt es sich jedoch ausschließlich um eine Über- prüfungsfrist, nach der das Gericht prüfen muss, ob die Betreuung als solche oder ihr Umfang noch erfor- derlich ist (§ 294 FamFG). Der Ablauf dieser Frist hat keine Auswirkung auf den Bestand der Betreuung und ist daher im Rechtsverkehr nicht von Bedeutung. Die Betreuung endet also nicht mit Ablauf der Überprü- fungsfrist, und diese ist daher auch nicht in der Bestel- lungsurkunde benannt.

BETREUUNGSRECHT IM BANKVERKEHR 6 7 II. KONTOERÖFFNUNG/ LEGITIMATION DER BETREUER

  1. NATÜRLICHE PERSON a) Betreuer Um mögliche Differenzen zwischen Banken und rechtlichen Betreuern zu klären, sind nachfolgend die erforderlichen Unterlagen für die Kontoeröffnung durch einen rechtlichen Betreuer entsprechend der ge- setzlichen Grundlage (§ 1 Absatz 1, Ziff. 2 ZIdPrüfV) aufgeführt. Zur Eröffnung eines Bankkontos zugunsten einer rechtlich betreuten Person im Rahmen der rechtlichen Betreuung ist ihre eigene Mitwirkung nicht erforder- lich. Erforderlich sind lediglich der Personalausweis oder Reisepass des Betreuers, seine Büroanschrift, die Bestellungsurkunde sowie die Steuer-ID der betreuten Person. Dagegen ist weder die Steuer-ID des rechtli- chen Betreuers noch ein Ausweispapier der betreuten Person notwendig. Vor allem aus datenschutzrechtlichen Gründen ist der Beschluss über die Anordnung der Betreuung, der sensible Daten zur Person und Gesundheit der be- treuten Person enthält, Dritten nicht vorzulegen. Der Legitimation im Rechtsverkehr dient die gerichtliche Bestellungs