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title: "Banken verweigern Kontoeröffnung für betreute Personen in NRW; UN-BRK Art.12 schützt Selbstbestimmung"
sdDatePublished: "2026-04-28T14:48:00Z"
source: "https://www.justiz.nrw.de/sites/default/files/2026-04/Betreuungsrecht%20im%20Bankenverkehr.pdf"
topics:
  - name: "law"
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locations:
  - "Münster"
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Banken verweigern Kontoeröffnung für betreute Personen in NRW; UN-BRK Art.12 schützt Selbstbestimmung

BETREUUNGSRECHT
IM BANKVERKEHR
Ein Leitfaden der ÜAG NRW

BETREUUNGSRECHT IM BANKVERKEHR
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3
Bei der Zusammenarbeit zwischen rechtlichen Be-
treuerinnen und Betreuern und rechtlich betreuten
Menschen einerseits und den Geldinstituten ande-
rerseits gibt es vielfältige Berührungspunkte, bei
denen es immer wieder zu Missverständnissen und
unnötigem Reibungsverlust kommt.
Die komplexen Vorgaben des Betreuungsrechts sind
Mitarbeitenden der Geldinstitute nicht immer ver-
traut, was zu Unsicherheiten im Umgang mit rechtli-
chen Betreuer-/innen und Betreuten führen kann.
Das Handeln der Bankmitarbeiter/-innen ist oftmals
geprägt von der Haftungsfrage: „Wer haftet für mögli-
cherweise entstandene bzw. zu erwartende Schäden?“
Da die Mitarbeitenden der Geldinstitute häufig an
strikte Vorgaben ihrer Rechtsabteilungen gebunden
sind, entsteht für die einzelnen Betreuer/-innen das
Empfinden eines Machtgefälles. Durch die Fusion
mehrerer Geldinstitute ist es noch schwieriger gewor-
den, sich Banken gegenüber zu positionieren.
Inzwischen verweigern manche Bankinstitute die
Einrichtung eines Kontos für einen rechtlich betreu-
ten Menschen. So kommt es zu einer Verlagerung zu
einzelnen, spezialisierten Banken. Diese Entwicklung
entspricht jedoch häufig nicht den Wünschen der be-
treuten Menschen, die an ihrem vertrauten Bankinsti-
tut festhalten möchten.
Sie widerspricht insbesondere der rechtlichen Ver-
pflichtung des Staates aus Artikel 12 der UN-Behinder-
tenrechtskonvention, Menschen mit Behinderungen
den Zugang zu der Unterstützung in allen Bereichen
unserer Gesellschaft zu verschaffen, die sie bei der
Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit ge-
gebenenfalls benötigen. Das deutsche Betreuungsrecht
soll der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskon-
vention dienen und betrifft dementsprechend nicht
nur betreute Menschen und rechtliche Betreuer, son-
dern alle diesbezüglichen Rechtskontakte.
Ziel ist es, das Selbstbestimmungsrecht und die freie
Teilhabe für Menschen mit rechtlicher Betreuung auch
im Umgang mit Banken zu sichern. Stigmatisierung
und rechtliche Beschränkungen durch Maßnahmen
von Banken, wie beispielsweise Kontensperrungen,
sind zu verhindern.
Mit dieser Broschüre wollen wir einen Überblick über
die bestehenden Rahmenbedingungen und die An-
wendung der verschiedenen Normen geben, die die
Zusammenarbeit zwischen Betreuer/-innen, Betreu-
ten und Geldinstituten regeln. Sie richtet sich somit an
ehrenamtliche Betreuer/-innen und Berufsbetreuer/-
innen, an Mitarbeiter/-innen von Geldinstituten sowie
an Mitarbeiter/-innen von Betreuungsbehörden sowie
selbstverständlich auch an Menschen mit einer recht-
lichen Betreuung.

Um die Verständlichkeit der Ausführungen nicht zu
beeinträchtigen, werden zwar bewusst geschlechts-
neutrale Formulierungen verwendet, parallele Ge-
schlechterbezeichnungen im Hauptteil jedoch unter-
lassen. Die maskuline Schreibweise wird insoweit
als generische Form verwendet und gilt für alle Ge-
schlechter.
Vorwort

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I Die Rechte der betreuten Menschen/Stellung der Betroffenen
gegenüber den Banken/Rechtsgrundlagen 
4

1. Grundsatz

4

2. Rechtsfolgen der Betreuungsanordnung

4

3. Umfang der Vertretungsmacht: Aufgabenbereiche

4

4. Rechtsfolgen des Einwilligungsvorbehalts

5

5. Beendigung der Betreuung, Bedeutung der Überprüfungsfrist

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II Kontoeröffnung/Legitimation der Betreuer

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1. Natürliche Person

6

a) Betreuer

6

b) Vorsorgebevollmächtigte 
6

2. Juristische Person

7

a) Betreuungsverein 
7

b) Betreuungsbehörde

7
III Betreuungsrechtliche Vorgaben zur Vermögenssorge; unterschiedliche Kontoformen
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IV Betreuungsgerichtliche Genehmigungsvorbehalte mit Bankbezug

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V Typische Problemkonstellationen

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1. Vorsorgevollmachten 
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2. Falscher Rückschluss auf Geschäftsunfähigkeit

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3. Parallelität der Verfügungsbefugnisse von Bevollmächtigten und rechtlichen Betreuern
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4. Bezahldienste 
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VI Praxis-Tipp	
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VORWORT

BETREUUNGSRECHT IM BANKVERKEHR
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I. DIE RECHTE DER BETREUTEN
MENSCHEN/STELLUNG DER
BETROFFENEN GEGENÜBER DEN
BANKEN/RECHTSGRUNDLAGEN
1. Grundsatz
Mit der Betreuungsrechtsreform 2023 wurde dem
gesetzgeberischen Auftrag entsprochen, die seit 2009
auch für die Bundesrepublik Deutschland bestehende
Verpflichtung zur Umsetzung der Vorgaben der UN‐
Behindertenrechtskonvention (UN‐BRK) in deutsches
Bundesrecht nachzukommen.
Nach der UN‐BRK hat der Staat geeignete Maßnah-
men zu ergreifen, auch jeder Person mit Behinderun-
gen den vollen Zugang zum Recht und zur rechtlichen
Handlungsfähigkeit zu gewährleisten (Art. 12 UN‐
BRK). Ziel der Betreuungsrechtsreform war und ist die
Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Menschen
mit Behinderungen. Die rechtliche Betreuung fungiert
als unterstützendes System, um betreuten Personen ein
Leben zu ermöglichen, das ihren Wünschen und Vor-
stellungen entspricht. Das Gesetz sieht weiterhin eine
Vertretungsmöglichkeit des Betreuers vor. Von dieser
macht der Betreuer aber nur in Situationen Gebrauch,
in denen es erforderlich ist, zum Beispiel weil eine be-
treute Person selbst rechtlich nicht wirksam handeln
kann (§ 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Rechtliche Betreuer sind daher verpflichtet, auch im
Umgang mit Dritten im Rechtsverkehr alle Maßnah-
men zu ergreifen, um die Selbstständigkeit betreuter
Personen zu stärken. Dies gilt auch für die Vermö-
genssorge, was ausdrücklich im Gesetz klargestellt ist
(§ 1838 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der Gesetzgeber hat grundsätzliche Vorgaben für
die Vermögensverwaltung getroffen (§§ 1839‐1843,
s.Abschnitt III.)
2. Rechtsfolgen der Betreuungsanordnung
Wenn eine volljährige Person aufgrund einer Erkran-
kung oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist,
ihre rechtlichen Angelegenheiten vollständig selbst zu
erledigen, besteht die gesetzlich geregelte Möglichkeit,
eine rechtliche Betreuung einzurichten.
Als Assistenzsystem soll die rechtliche Betreuung be-
troffene Menschen nur in den Bereichen und in dem
Umfang unterstützen, wo und soweit es erforderlich
ist und gewünscht wird (§§ 1815, 1821 Abs. 1 BGB).
Die Betreuungseinrichtung beschränkt ihre Rechte in
keiner Weise und hat auch keine Auswirkung auf die
Geschäftsfähigkeit, sondern diese bestimmt sich nach
§§ 104 ff. BGB. Die Handlungen und Willenserklärun-
gen der geschäftsfähigen betreuten Person sind weiter-
hin wirksam, daneben ist der rechtliche Betreuer zur
Vertretung berechtigt (§ 1823 BGB).
Ob eine volljährige Person geschäftsfähig ist, wird im
gerichtlichen Verfahren nicht mehr allgemein ver-
bindlich festgestellt. Die Entmündigung Volljähriger
ist seit 1992 abgeschafft. Eine Geschäftsunfähigkeit
ist auch keine Voraussetzung für die Bestellung eines
Betreuers. Die Einrichtung einer Betreuung kann
daher im Rückschluss auch kein eindeutiges Indiz für
eine Geschäftsunfähigkeit sein (s. auch Abschnitt V.2.
– Geschäftsunfähigkeit).
3. Umfang der Vertretungsmacht:
Aufgabenbereiche
Der Umfang der rechtlichen Betreuung wird vom Be-
treuungsgericht durch Bestimmung des Aufgaben-
kreises festgelegt. Der Aufgabenkreis kann aus unter-
schiedlichen Aufgabenbereichen bestehen, die einzeln
anzuordnen sind. Für den Umgang mit Banken ist der
Aufgabenbereich „Vermögenssorge“ noch immer weit
verbreitet. Es ist jedoch auch möglich, hiervon einzel-
ne Gebiete oder auch konkrete Konten auszunehmen.
Ferner kann die Vermögenssorge in Bezug auf Bank-
geschäfte auch auf ein Einsichtsrecht in die Kontobe-
wegungen reduziert werden, wenn Verfügungen im
Rahmen der Betreuung nicht erforderlich sind, aber
eine Unterstützung durch Beratung erfolgen soll.
Ein rechtlicher Betreuer kann dieses Einsichtsrecht
beispielsweise benötigen, um Angaben im Rahmen
von Antragstellungen, insbesondere in behördlichen
Verfahren, glaubhaft zu machen.
Der Zeitpunkt der Bestellung ist maßgeblich für
den Beginn der Zugriffsberechtigung des Betreuers.
Allerdings bedeutet dies nicht eine Beschränkung auf
gegenwärtige und zukünftige Buchungszeiträume.
Bankvorgänge, die vor der Bestellung erfolgten, sind
zugänglich zu machen. Denn häufig liegen Ursachen
für Problemlagen in Vorgängen in der Vergangen-
heit. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass
rechtliche Betreuer auch Einblick in Buchungsgesche-
hen erhalten, die vor ihrer Bestellung erfolgten.
Wünschenswert wäre es ferner, wenn auch nach Been-
digung der Betreuung der bisherige Betreuer Einblick
in das Buchungsgeschehen bis zur Amtsbeendigung
hat, um der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Ge-
richt oder einer berechtigten Person nachkommen zu
können.
4. Rechtsfolgen des Einwilligungsvorbehalts
Die rechtswirksame Handlungsfähigkeit einer betreu-
ten Person kann im Bedarfsfall durch die Anordnung
eines Einwilligungsvorbehalts eingeschränkt werden,
wenn es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr
für diese Person oder ihr Vermögen erforderlich ist.
Der Einwilligungsvorbehalt wird für einen konkreten
Aufgabenbereich angeordnet, in den allermeisten Fäl-
len für die Vermögenssorge. Soweit die betreute Per-
son in diesem Bereich Erklärungen abgibt, die für sie
nicht nur lediglich rechtlich vorteilhaft sind oder nur
geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens
betreffen, wird ihre Erklärung nur mit Zustimmung
des rechtlichen Betreuers wirksam (§ 1825 Abs. 3 Satz
1 BGB).
Diese Zustimmung kann auch vorab erteilt werden. So
kann beispielsweise durch den Betreuer gegenüber der
Bank ein bestimmter Verfügungsrahmen für die be-
treute Person freigegeben oder ein bestimmtes Konto
zu deren freier Verfügung bestimmt werden.
5. Beendigung der Betreuung,
Bedeutung der Überprüfungsfrist
Die Betreuung endet durch Aufhebung mittels Be-
schlusses des Betreuungsgerichts, durch Tod der be-
treuten Person (§ 1870 BGB) und - bei nur vorläufig
eingerichteten Betreuungen - durch den Ablauf der im
einstweiligen Anordnungsbeschluss festgelegten Frist.
(Achtung: Dies gilt ausdrücklich nur für vorläufig ein-
gerichtete Betreuungsverfahren. Diese dürfen bei Eil-
bedürftigkeit zunächst für 6 Monate angeordnet und
höchstens um weitere 6 Monate verlängert werden,
§ 1825 BGB.) Im Rechtsverkehr ist diese Tatsache aus
der Bestellungsurkunde erkennbar, in der die Befris-
tung benannt ist (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 FamFG).
Im Beschluss über die Betreuungsanordnung in der
Hauptsache ist ebenfalls eine Frist benannt. Hierbei
handelt es sich jedoch ausschließlich um eine Über-
prüfungsfrist, nach der das Gericht prüfen muss, ob
die Betreuung als solche oder ihr Umfang noch erfor-
derlich ist (§ 294 FamFG). Der Ablauf dieser Frist hat
keine Auswirkung auf den Bestand der Betreuung und
ist daher im Rechtsverkehr nicht von Bedeutung. Die
Betreuung endet also nicht mit Ablauf der Überprü-
fungsfrist, und diese ist daher auch nicht in der Bestel-
lungsurkunde benannt.

BETREUUNGSRECHT IM BANKVERKEHR
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II. KONTOERÖFFNUNG/
LEGITIMATION DER
BETREUER
1. NATÜRLICHE PERSON
a) Betreuer
Um mögliche Differenzen zwischen Banken und
rechtlichen Betreuern zu klären, sind nachfolgend
die erforderlichen Unterlagen für die Kontoeröffnung
durch einen rechtlichen Betreuer entsprechend der ge-
setzlichen Grundlage (§ 1 Absatz 1, Ziff. 2 ZIdPrüfV)
aufgeführt.
Zur Eröffnung eines Bankkontos zugunsten einer
rechtlich betreuten Person im Rahmen der rechtlichen
Betreuung ist ihre eigene Mitwirkung nicht erforder-
lich. Erforderlich sind lediglich der Personalausweis
oder Reisepass des Betreuers, seine Büroanschrift, die
Bestellungsurkunde sowie die Steuer-ID der betreuten
Person. Dagegen ist weder die Steuer-ID des rechtli-
chen Betreuers noch ein Ausweispapier der betreuten
Person notwendig.
Vor allem aus datenschutzrechtlichen Gründen ist der
Beschluss über die Anordnung der Betreuung, der
sensible Daten zur Person und Gesundheit der be-
treuten Person enthält, Dritten nicht vorzulegen. Der
Legitimation im Rechtsverkehr dient die gerichtliche
Bestellungs