Arbeitsgericht Leipzig veröffentlicht Geschäftsverteilungsplan 2026; Rollierende Fallverteilung ab 2026

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  • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird insgesamt das generische Maskulinum verwendet. Weibliche, diverse oder anderweitig orientierte Personen sind von den Regelungen gleichermaßen erfasst. Arbeitsgericht Leipzig 320/1/5-2026/

Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2026

in der Fassung der 4. Änderung vom 27.04.2026

mit Wirkung zum 04.05.2026 A) Besetzung Richterin am Arbeitsgericht Becker

Richterin am Arbeitsgericht van Biezen

Richterin Baumgärtel

Richterin am Arbeitsgericht Döring

Richterin am Arbeitsgericht stVD

Harner

Richterin am Arbeitsgericht Kaminski

Richter am Arbeitsgericht Liedtke

Richter am Arbeitsgericht Steffen

Richter am Arbeitsgericht Suckert

Richter Dr. van Veen

Richterin am Arbeitsgericht Zebralla

B) Geschäftsverteilung I) Vorsitz in den Kammern:

Kammer 1 Richterin am Arbeitsgericht Becker Kammer 2 Richter am Arbeitsgericht Steffen Kammer 3 Richter am Arbeitsgericht Suckert Kammer 4 Richterin am Arbeitsgericht Döring Kammer 5 N.N.

Kammer 6 Richterin am Arbeitsgericht Zebralla Kammer 7 Richter am Arbeitsgericht Liedtke Kammer 8 Richterin am Arbeitsgericht Kaminski

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  • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird insgesamt das generische Maskulinum verwendet. Weibliche, diverse oder anderweitig orientierte Personen sind von den Regelungen gleichermaßen erfasst. Kammer 9 Richterin Baumgärtel Kammer 10 Richterin am Arbeitsgericht stVD Harner Kammer 11 N.N.

Kammer 12 N.N.

Kammer 13 Richter Dr. van Veen Kammer 14 Richterin am Arbeitsgericht van Biezen

II. Vertretunqsreqelunqen

  1. Es vertreten sich gegenseitig die Kammern:

2 und 6 4 und 10 7 und 8 13 und 14

Die Kammer 1 vertritt die Kammer 3. Die Kammer 3 vertritt die Kammer 9. Die Kammer 9 vertritt die Kammer 1.

In der Zeit ab 01.10.2025 wird die Kammer 5 für eine Woche erstvertreten durch die Kammer 7, anschließend wechselt die Vertretung für die Dauer von jeweils einer Woche auf die folgenden Kammern: 6, 8, 1, 3, 2, 4, 7, 9, 10, 13, 14 und danach für jeweils eine Woche auf die nachfolgenden Vertreter in vorgenannter Reihenfolge. Im Falle der Verhinderung gilt die normale Vertretungsregelung nach B) II) 2) Tabelle. 2) Zweitvertreter ist der Vorsitzende der tabellarisch nachfolgend festgelegten Kammer. Als weitere Vertreter des Zweitvertreters werden in der Reihenfolge der Kammernummern die Vorsitzenden der nächstfolgenden Kammern bestimmt, wobei der letzten Kammer die erste nachfolgt. Unbesetzte Kammern und die zu vertretende Kammer bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie der Erstvertreter. Der Zweitvertreter ist zugleich für die Entscheidung von Ablehnungsgesuchen gegen einen Kammervorsitzenden oder über dessen Selbstablehnung zuständig und bei dessen Verhinderung die weiteren Vertreter wie vorstehend. Vertretener mit (Erstvertreter) Zweitvertreter Drittvertreter Viertvertreter Fünftvertreter usw. 1 (9) 13 14 2 3

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  • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird insgesamt das generische Maskulinum verwendet. Weibliche, diverse oder anderweitig orientierte Personen sind von den Regelungen gleichermaßen erfasst. 2 (6) 14 1 3 4 3 (1) 2 4 6 7 4 (10) 3 6 7 8 6 (2) 4 7 8 9 7 (8) 6 9 10 13 8 (7) 9 10 13 14 9 (3) 10 13 14 1 10 (4) 13 14 1 2 13 (14) 1 2 3 4 14 (13) 7 8 9 10

III) Verteilunq der Geschäfte auf die Kammern:

  1. Rechtsstreitigkeiten im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind alle Urteilsverfahren und Prozesskostenhilfeanträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens (Ca-Verfahren nach §§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 15 AktO-ArbG). Die Zuständigkeit für Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beweissicherungsgesuche innerhalb anhängiger Rechtsstreitigkeiten sowie für die Kosten und die Zwangsvollstreckung richtet sich nach der Zuständigkeit für die betreffenden Rechtsstreitigkeiten.

  2. Die ab 1. Januar 2026 eingehenden Rechtssachen (Zugang bei der Rollierstelle des Arbeitsgerichtes Leipzig) werden wie folgt verteilt: a) Die Verteilung der Rechtsstreitigkeiten erfolgt durch die Verteilungsstelle an jedem Arbeitstag. Dabei werden alle Rechtsstreitigkeiten verteilt, die bis spätestens 24.00 Uhr des vorangegangenen Tages beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen sind und bei elektronischen Eingängen bis spätestens 09:00 Uhr des Folgetages in den Mandanten des Arbeitsgerichts Leipzig (derzeit Attribut in VIS Justiz: “angelegt am”) importiert wurden. Zuerst werden diejenigen Rechtsstreitigkeiten verteilt, für die gemäß Buchstabe b) eine besondere Zuständigkeit besteht. b) Eingruppierungsstreitigkeiten (als so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage oder als Leistungsklage) aus Arbeitsverhältnissen, an denen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber beteiligt sind, werden ohne Blockbildung entsprechend B III 2) c) verteilt. c) Die übrigen Rechtsstreitigkeiten werden grundsätzlich turnusmäßig in Blöcken zu je 10 Rechtsstreitigkeiten (Block) auf die Kammern 1 bis 14 in alphabetischer Reihenfolge und in der Reihenfolge der Ordnungszahlen der Kammern verteilt. Soweit bei der Blockverteilung die letzte Kammer an einem Tag weniger als das Soll erhält, wird die Differenz am Beginn des Folgetages ausgeglichen. Gehen am selben Tag mehrere Verfahren derselben Parteien (klagende und beklagte Partei) ein, so werden diese Verfahren derselben Kammer zugewiesen; die den Block übersteigenden Verfahren werden auf den nächsten

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  • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird insgesamt das generische Maskulinum verwendet. Weibliche, diverse oder anderweitig orientierte Personen sind von den Regelungen gleichermaßen erfasst. Block angerechnet. Die Kammer 14 wird mit jeweils einem Turnus der für die 14. Kammer ab dem 01.03.2026 und 01.09.2026 folgenden Zuteilung freigestellt. d) Güterichterin gem. § 54 Abs. 6 ArbGG ist Richterin am Arbeitsgericht van Biezen. lm Falle der Verweisung an den Güterichter erfolgt eine Anrechnung auf den Turnus gem. B) lll. 2) c) i.V.m. B) lll. 3) a) 1) mit 2 Verfahren. Zeitpunkt der Anrechnung ist der Tag der Beendigung des Güteverfahrens. Die Anrechnung erfolgt zu Gunsten des erledigenden Güterichters. Die Güterichterverfahren werden Frau Richterin am Arbeitsgericht van Biezen in der Güterichterkammer 31 übertragen. e) Ist für die Verteilung von Rechtssachen ein bestimmter Stichtag benannt (z.B. ab dem …), dann ist damit der Tag der Verteilung von Verfahren gemeint.
  1. Ausnahmen vom Turnus a)

  2. Die Kammern 5, 11 und 12 erhalten keine Eingänge – auch nicht nach B) IV). Die Kammer 10 erhält keine Eingänge nach B) IV).

Der Kammer 4 werden sieben Verfahren in jedem Turnus zugewiesen. Der Kammer 10 werden fünf Verfahren in jedem Turnus zugewiesen. Die Kammer 6 erhält die ab dem 04.05.2026 zu verteilenden ersten 30 Ca-Verfahren und das erste BV-Verfahren vorab und außerhalb des Turnus.

Die Kammer 4 erhält ab dem 07.04.2026 keine Neueingänge – auch nicht nach B) IV). Die Kammer 14 erhält ab dem 16.03.2026 keine Neueingänge mit Ausnahme der Verfahren nach B) IV). Ab dem 15.04.2026 erfolgt für die Kammer 14 auch keine Zuteilung nach B) IV).

Die Kammer 9 erhält die ab dem 01.03.2026 zu verteilenden ersten 40 Ca-Verfahren vorab und außerhalb des Turnus. Der Kammer 9 werden ab dem 01.03.2026 jeweils 8 zur Kammerverhandlung terminierte Verfahren (Ca und BV) aus den Kammern 1, 3, 6, 7, 8 und 14 zugewiesen, die ab dem 01.06.2025 eingegangen und für die Zeit ab dem 01.05.2026 terminiert sind in der Reihenfolge ihres Eingangs. Als Stichtag für die Zuweisung gilt der 15.02.2026. Die nach diesem Stichtag neu terminierten oder verlegten Verfahren finden bei der Zuweisung keine Berücksichtigung. Erledigt sich bis zum

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  • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird insgesamt das generische Maskulinum verwendet. Weibliche, diverse oder anderweitig orientierte Personen sind von den Regelungen gleichermaßen erfasst. 01.03.2026 ein der Zuweisung unterfallendes Verfahren, rückt jeweils das nächste Verfahren nach. Ein in der Vergangenheit bereits durch Präsidiumsentscheidung einer anderen Kammer übertragenes Verfahren sowie als Fortsetzungstermine terminierte Verfahren werden nicht zugewiesen. Die Zuweisung wird am 01.03.2026 vollzogen.

Der 2. Kammer werden ab dem 09.12.2025 jeweils 3 zur Kammerverhandlung terminierte Verfahren (Ca und BV) aus den Kammern 1, 3, 4, 6, 7, 8, 13 und 14 zugewiesen, die ab dem 01.01.2025 eingegangen und für die Zeit ab dem 01.02.2026 terminiert sind in der Reihenfolge ihres Eingangs. Als Stichtag für die Zuweisung gilt der 30.11.2025. Die nach diesem Stichtag neu terminierten oder verlegten Verfahren finden bei der Zuweisung keine Berücksichtigung. Erledigt sich bis zum 09.12.2025 ein der Zuweisung unterfallendes Verfahren, rückt jeweils das nächste Verfahren nach. Ein in der Vergangenheit bereits durch Präsidiumsentscheidung einer anderen Kammer übertragenes Verfahren sowie als Fortsetzungstermine terminierte Verfahren werden nicht zugewiesen. Die Zuweisung wird am 10.12.2025 vollzogen.

  1. Teilzeitbeschäftigten werden Ca, Ga-, Ha, BV, BVGa- und BVHa-Verfahren nach Ziffer B) III nur im Verhältnis des Umfangs ihrer Teilzeit zugewiesen.

  2. Ist ein Vorsitzender wegen Krankheit oder Kur länger als 3 Wochen verhindert, so bleibt die betreffende Kammer mit Beginn der 4. Woche bis zum Ende der Verhinderung bei der Zuordnung neu eingehender Verfahren unberücksichtigt - auch nach B) IV. Als Ende der Verhinderung gilt auch die Aufnahme einer Wiedereingliederungsmaßnahme; in diesem Fall erfolgt die Zuweisung von Neueingängen durch gesonderten Beschluss des Präsidiums.

  3. Nach Ablauf von einer Woche einer Verhinderung i.S.v. Abs. 3 eines Vorsitzenden wechselt die Vertretung für die Dauer von einer Woche auf den Zweitvertreter und danach für jeweils eine Woche auf die nachfolgenden Vertreter im Sinne von B) Il. 2).

  4. Wenn in einer nicht (mehr) besetzten Kammer richterliche Tätigkeit notwendig wird (z.B. Terminierung, Streitwertfestsetzung u.a.), gilt Folgendes:

Altkammer(n) Neuzuständigkeit 5 1 11 2

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  • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird insgesamt das generische Maskulinum verwendet. Weibliche, diverse oder anderweitig orientierte Personen sind von den Regelungen gleichermaßen erfasst. 16 3 17 7 21 bis 23 8 12 6 15 9 18 10 19 13 20 14

b) Bei vorausgegangenen Mahnverfahren wird im Falle eines Widerspruchs oder Einspruchs das Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus der Kammer vorbehaltlich einer Freistellung zugeteilt, deren Geschäftsstelle im Mahnverfahren zuständig war. c)

  • Leistungsklagen nach erfolgter Stufenklage,
  • Wiederaufnahmeklagen (§§ 578 ff. ZPO),
  • Vergleichsanfechtungen sowie die Geltendmachung der Unwirksamkeit von anderen verfahrensbeendenden Erklärungen (z.B. Klagerücknahme, Erledigungserklärung usw.)
  • Klagen gemäß § 731 ZPO,
  • Klagen gemäß § 768 ZPO,
  • Klagen gegen die materielle Rechtskraft des Urteils gemäß § 826 BGB sowie - zurückverwiesene Rechtsstreitigkeiten werden unter Anrechnung auf den Turnus der schon mit der Sache (auch als Ga-Verfahren) befassten Kammer zugeteilt, auch wenn die Kammer zum Zeitpunkt des Eingangs im Übrigen vom Klageeingang freigestellt ist. Gleiches gilt für Anträge nach § 769 ZPO, jedoch ohne Anrechnung auf den Turnus. Das Gleiche gilt bei Verweisung bzw. Abgabe von Rechtsstreitigkeiten vom Urteilsverfahren ins Beschlussverfahren und umgekehrt. d)

Vollstreckungsabwehrklagen sind der Kammer zuzuteilen, bei welcher der Rechtsstreit mit dem in Frage stehenden Vollstreckungstitel anhängig war. Richtet sich eine Vollstreckungs