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title: "Arbeitsgericht Leipzig veröffentlicht Geschäftsverteilungsplan 2026; Rollierende Fallverteilung ab 2026"
sdDatePublished: "2026-04-28T17:06:00Z"
source: "https://www.justiz.sachsen.de/arbgl/download/GVP_2026_II.pdf"
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  - name: "judiciary"
    identifier: "medtop:20000106"
  - name: "court administration"
    identifier: "medtop:20000109"
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  - "Leipzig"
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Arbeitsgericht Leipzig veröffentlicht Geschäftsverteilungsplan 2026; Rollierende Fallverteilung ab 2026

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* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird insgesamt das generische Maskulinum verwendet. Weibliche, diverse oder
anderweitig orientierte Personen sind von den Regelungen gleichermaßen erfasst.
Arbeitsgericht Leipzig
320/1/5-2026/

Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2026

in der Fassung der 4. Änderung vom 27.04.2026

mit Wirkung zum 04.05.2026
A) Besetzung
Richterin am Arbeitsgericht
Becker

Richterin am Arbeitsgericht
van Biezen

Richterin
Baumgärtel

Richterin am Arbeitsgericht
Döring

Richterin am Arbeitsgericht stVD

Harner

Richterin am Arbeitsgericht
Kaminski

Richter am Arbeitsgericht
Liedtke

Richter am Arbeitsgericht
Steffen

Richter am Arbeitsgericht
Suckert

Richter
Dr. van Veen

Richterin am Arbeitsgericht
Zebralla

B) Geschäftsverteilung
I) Vorsitz in den Kammern:

Kammer
1 Richterin am Arbeitsgericht
Becker
Kammer
2 Richter am Arbeitsgericht
Steffen
Kammer
3 Richter am Arbeitsgericht
Suckert
Kammer
4 Richterin am Arbeitsgericht
Döring
Kammer
5 N.N.

Kammer
6 Richterin am Arbeitsgericht
Zebralla
Kammer
7 Richter am Arbeitsgericht
Liedtke
Kammer
8 Richterin am Arbeitsgericht
Kaminski

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* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird insgesamt das generische Maskulinum verwendet. Weibliche, diverse oder
anderweitig orientierte Personen sind von den Regelungen gleichermaßen erfasst.
Kammer
9 Richterin
Baumgärtel
Kammer
10 Richterin am Arbeitsgericht stVD
Harner
Kammer
11 N.N.

Kammer
12 N.N.

Kammer
13 Richter
Dr. van Veen
Kammer
14 Richterin am Arbeitsgericht
van Biezen

II. Vertretunqsreqelunqen
1) Es vertreten sich gegenseitig die Kammern:

2
und
6
4
und
10
7
und
8
13
und
14

Die Kammer 1 vertritt die Kammer 3.
Die Kammer 3 vertritt die Kammer 9.
Die Kammer 9 vertritt die Kammer 1.

In der Zeit ab 01.10.2025 wird die Kammer 5 für eine Woche erstvertreten durch die Kammer
7, anschließend wechselt die Vertretung für die Dauer von jeweils einer Woche auf die
folgenden Kammern: 6, 8, 1, 3, 2, 4, 7, 9, 10, 13, 14 und danach für jeweils eine Woche auf
die nachfolgenden Vertreter in vorgenannter Reihenfolge. Im Falle der Verhinderung gilt die
normale Vertretungsregelung nach B) II) 2) Tabelle.
2)
Zweitvertreter ist der Vorsitzende der tabellarisch nachfolgend festgelegten Kammer. Als
weitere Vertreter des Zweitvertreters werden in der Reihenfolge der Kammernummern die
Vorsitzenden der nächstfolgenden Kammern bestimmt, wobei der letzten Kammer die
erste nachfolgt. Unbesetzte Kammern und die zu vertretende Kammer bleiben dabei
ebenso unberücksichtigt wie der Erstvertreter. Der Zweitvertreter ist zugleich für die
Entscheidung von Ablehnungsgesuchen gegen einen Kammervorsitzenden oder über
dessen Selbstablehnung zuständig und bei dessen Verhinderung die weiteren Vertreter
wie vorstehend.
Vertretener mit
(Erstvertreter)
Zweitvertreter
Drittvertreter
Viertvertreter
Fünftvertreter
usw.
1 (9)
13
14
2
3

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* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird insgesamt das generische Maskulinum verwendet. Weibliche, diverse oder
anderweitig orientierte Personen sind von den Regelungen gleichermaßen erfasst.
2 (6)
14
1
3
4
3 (1)
2
4
6
7
4 (10)
3
6
7
8
6 (2)
4
7
8
9
7 (8)
6
9
10
13
8 (7)
9
10
13
14
9 (3)
10
13
14
1
10 (4)
13
14
1
2
13 (14)
1
2
3
4
14 (13)
7
8
9
10

III) Verteilunq der Geschäfte auf die Kammern:
1) Rechtsstreitigkeiten im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind alle
Urteilsverfahren und Prozesskostenhilfeanträge außerhalb eines
anhängigen Verfahrens (Ca-Verfahren nach §§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 15
AktO-ArbG). Die Zuständigkeit für Anträge auf Prozesskostenhilfe und
Beweissicherungsgesuche innerhalb anhängiger Rechtsstreitigkeiten
sowie für die Kosten und die Zwangsvollstreckung richtet sich nach der
Zuständigkeit für die betreffenden Rechtsstreitigkeiten.

2) Die ab 1. Januar 2026 eingehenden Rechtssachen (Zugang bei der
Rollierstelle des Arbeitsgerichtes Leipzig) werden wie folgt verteilt:
a) Die
Verteilung
der
Rechtsstreitigkeiten
erfolgt
durch
die
Verteilungsstelle
an
jedem
Arbeitstag.
Dabei
werden
alle
Rechtsstreitigkeiten verteilt, die bis spätestens 24.00 Uhr des
vorangegangenen Tages beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen sind
und bei elektronischen Eingängen bis spätestens 09:00 Uhr des
Folgetages in den Mandanten des Arbeitsgerichts Leipzig (derzeit
Attribut in VIS Justiz: "angelegt am") importiert wurden. Zuerst werden
diejenigen Rechtsstreitigkeiten verteilt, für die gemäß Buchstabe b)
eine besondere Zuständigkeit besteht.
b) Eingruppierungsstreitigkeiten
(als
so
genannte
Eingruppierungsfeststellungsklage oder als Leistungsklage) aus
Arbeitsverhältnissen, an denen Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber beteiligt sind,
werden ohne Blockbildung entsprechend B III 2) c) verteilt.
c) Die übrigen Rechtsstreitigkeiten werden grundsätzlich turnusmäßig in
Blöcken zu je 10 Rechtsstreitigkeiten (Block) auf die Kammern 1 bis 14
in
alphabetischer
Reihenfolge
und
in
der
Reihenfolge
der
Ordnungszahlen der Kammern verteilt. Soweit bei der Blockverteilung
die letzte Kammer an einem Tag weniger als das Soll erhält, wird die
Differenz am Beginn des Folgetages ausgeglichen. Gehen am selben
Tag mehrere Verfahren derselben Parteien (klagende und beklagte
Partei) ein, so werden diese Verfahren derselben Kammer zugewiesen;
die den Block übersteigenden Verfahren werden auf den nächsten

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* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird insgesamt das generische Maskulinum verwendet. Weibliche, diverse oder
anderweitig orientierte Personen sind von den Regelungen gleichermaßen erfasst.
Block angerechnet. Die Kammer 14 wird mit jeweils einem Turnus der
für die 14. Kammer ab dem 01.03.2026 und 01.09.2026 folgenden
Zuteilung freigestellt.
d) Güterichterin gem. § 54 Abs. 6 ArbGG ist Richterin am Arbeitsgericht
van Biezen. lm Falle der Verweisung an den Güterichter erfolgt eine
Anrechnung auf den Turnus gem. B) lll. 2) c) i.V.m. B) lll. 3) a) 1) mit 2
Verfahren. Zeitpunkt der Anrechnung ist der Tag der Beendigung des
Güteverfahrens. Die Anrechnung erfolgt zu Gunsten des erledigenden
Güterichters.
Die Güterichterverfahren werden Frau Richterin am Arbeitsgericht van
Biezen in der Güterichterkammer 31 übertragen.
e) Ist für die Verteilung von Rechtssachen ein bestimmter Stichtag
benannt (z.B. ab dem ...), dann ist damit der Tag der Verteilung von
Verfahren gemeint.
3) Ausnahmen vom Turnus
a)

1) Die Kammern 5, 11 und 12 erhalten keine Eingänge – auch nicht
nach B) IV). Die Kammer 10 erhält keine Eingänge nach B) IV).

Der Kammer 4 werden sieben Verfahren in jedem Turnus
zugewiesen. Der Kammer 10 werden fünf Verfahren in jedem
Turnus zugewiesen. Die Kammer 6 erhält die ab dem
04.05.2026 zu verteilenden ersten 30 Ca-Verfahren und
das erste BV-Verfahren vorab und außerhalb des
Turnus.

Die Kammer 4 erhält ab dem 07.04.2026 keine Neueingänge –
auch nicht nach B) IV). Die Kammer 14 erhält ab dem
16.03.2026 keine Neueingänge mit Ausnahme der Verfahren
nach B) IV). Ab dem 15.04.2026 erfolgt für die Kammer 14 auch
keine Zuteilung nach B) IV).

Die Kammer 9 erhält die ab dem 01.03.2026 zu
verteilenden ersten 40 Ca-Verfahren vorab und außerhalb
des Turnus. Der Kammer 9 werden ab dem 01.03.2026
jeweils 8 zur Kammerverhandlung terminierte Verfahren
(Ca und BV) aus den Kammern 1, 3, 6, 7, 8 und 14
zugewiesen, die ab dem 01.06.2025 eingegangen und für
die Zeit ab dem 01.05.2026 terminiert sind in der
Reihenfolge ihres Eingangs. Als Stichtag für die
Zuweisung gilt der 15.02.2026. Die nach diesem Stichtag
neu terminierten oder verlegten Verfahren finden bei der
Zuweisung keine Berücksichtigung. Erledigt sich bis zum

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* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird insgesamt das generische Maskulinum verwendet. Weibliche, diverse oder
anderweitig orientierte Personen sind von den Regelungen gleichermaßen erfasst.
01.03.2026 ein der Zuweisung unterfallendes Verfahren,
rückt jeweils das nächste Verfahren nach. Ein in der
Vergangenheit bereits durch Präsidiumsentscheidung
einer anderen Kammer übertragenes Verfahren sowie als
Fortsetzungstermine terminierte Verfahren werden nicht
zugewiesen.
Die
Zuweisung
wird
am
01.03.2026
vollzogen.

Der 2. Kammer werden ab dem 09.12.2025 jeweils 3 zur
Kammerverhandlung terminierte Verfahren (Ca und BV) aus den
Kammern 1, 3, 4, 6, 7, 8, 13 und 14 zugewiesen, die ab dem
01.01.2025 eingegangen und für die Zeit ab dem 01.02.2026
terminiert sind in der Reihenfolge ihres Eingangs. Als Stichtag
für die Zuweisung gilt der 30.11.2025. Die nach diesem Stichtag
neu terminierten oder verlegten Verfahren finden bei der
Zuweisung keine Berücksichtigung. Erledigt sich bis zum
09.12.2025 ein der Zuweisung unterfallendes Verfahren, rückt
jeweils das nächste Verfahren nach. Ein in der Vergangenheit
bereits durch Präsidiumsentscheidung einer anderen Kammer
übertragenes
Verfahren
sowie
als
Fortsetzungstermine
terminierte Verfahren werden nicht zugewiesen. Die Zuweisung
wird am 10.12.2025 vollzogen.

2) Teilzeitbeschäftigten werden Ca, Ga-, Ha, BV, BVGa- und
BVHa-Verfahren nach Ziffer B) III nur im Verhältnis des
Umfangs ihrer Teilzeit zugewiesen.
3) Ist ein Vorsitzender wegen Krankheit oder Kur länger als 3
Wochen verhindert, so bleibt die betreffende Kammer mit
Beginn der 4. Woche bis zum Ende der Verhinderung bei der
Zuordnung neu eingehender Verfahren unberücksichtigt - auch
nach B) IV. Als Ende der Verhinderung gilt auch die Aufnahme
einer Wiedereingliederungsmaßnahme; in diesem Fall erfolgt
die
Zuweisung
von
Neueingängen
durch
gesonderten
Beschluss des Präsidiums.
4) Nach Ablauf von einer Woche einer Verhinderung i.S.v. Abs. 3
eines Vorsitzenden wechselt die Vertretung für die Dauer von
einer Woche auf den Zweitvertreter und danach für jeweils eine
Woche auf die nachfolgenden Vertreter im Sinne von B) Il. 2).

5) Wenn in einer nicht (mehr) besetzten Kammer richterliche
Tätigkeit
notwendig
wird
(z.B.
Terminierung,
Streitwertfestsetzung u.a.), gilt Folgendes:
6)

Altkammer(n)
Neuzuständigkeit
5
1
11
2

Seite 6 von 10
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird insgesamt das generische Maskulinum verwendet. Weibliche, diverse oder
anderweitig orientierte Personen sind von den Regelungen gleichermaßen erfasst.
16
3
17
7
21 bis 23
8
12
6
15
9
18
10
19
13
20
14

b)
Bei vorausgegangenen Mahnverfahren wird im Falle eines Widerspruchs oder
Einspruchs das Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus der Kammer
vorbehaltlich
einer
Freistellung
zugeteilt,
deren
Geschäftsstelle
im
Mahnverfahren zuständig war.
c)
- Leistungsklagen nach erfolgter Stufenklage,
- Wiederaufnahmeklagen (§§ 578 ff. ZPO),
- Vergleichsanfechtungen sowie die Geltendmachung der Unwirksamkeit von
anderen
verfahrensbeendenden
Erklärungen
(z.B.
Klagerücknahme,
Erledigungserklärung usw.)
- Klagen gemäß § 731 ZPO,
- Klagen gemäß § 768 ZPO,
- Klagen gegen die materielle Rechtskraft des Urteils gemäß § 826 BGB sowie -
zurückverwiesene Rechtsstreitigkeiten
werden unter Anrechnung auf den Turnus der schon mit der Sache (auch als
Ga-Verfahren) befassten Kammer zugeteilt, auch wenn die Kammer zum
Zeitpunkt des Eingangs im Übrigen vom Klageeingang freigestellt ist. Gleiches
gilt für Anträge nach § 769 ZPO, jedoch ohne Anrechnung auf den Turnus.
Das Gleiche gilt bei Verweisung bzw. Abgabe von Rechtsstreitigkeiten vom
Urteilsverfahren ins Beschlussverfahren und umgekehrt.
d)

Vollstreckungsabwehrklagen sind der Kammer zuzuteilen, bei welcher der
Rechtsstreit mit dem in Frage stehenden Vollstreckungstitel anhängig war.
Richtet sich eine Vollstreckungs