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title: "LRB Sachsen-Anhalt legt Kostenprüfungsvorgaben fest für Gasverteilernetze in Sachsen-Anhalt; Elektronische Einreichung bis 01.07.2026"
sdDatePublished: "2026-04-28T05:30:00Z"
source: "https://landesregulierungsbehoerde.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/Landesregulierungsbehoerde/20260427_LRB_ST_Festlegung_Daten_GAS_5RP.pdf"
topics:
  - name: "energy industry"
    identifier: "medtop:20000261"
  - name: "utilities"
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  - "Merseburg"
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  - "Stendal (Landkreis)"
  - "Burg bei Magdeburg"
  - "Magdeburg"
  - "Sangerhausen"
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  - "Naumburg"
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LRB Sachsen-Anhalt legt Kostenprüfungsvorgaben fest für Gasverteilernetze in Sachsen-Anhalt; Elektronische Einreichung bis 01.07.2026

Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.04.2026 zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 14 EnWG für die fünfte Regulierungsperiode

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Festlegung der
Landesregulierungsbehörde
des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27.04.2026
zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus
der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 14 EnWG für die fünfte
Regulierungsperiode nach Tenorziffern 2.2, 2.3 S. 1, 3.1, 5 GBK-25-01-2#1 vom 08.12.2025
(RAMEN Gas) i. V. m. Tenorziffer 3 GBK-24-02-2#3 vom 08.12.2025 (GasNEF).
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21a Abs. 3 S. 3 Nr. 11
EnWG sowie § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 EnWG zu Vorgaben zur Durchführung der
Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von
Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 14 EnWG für die fünfte Regulierungsperiode nach
Tenorziffern 2.2, 2.3 S. 1, 3.1, 5 GBK-25-01-2#1 vom 08.12.2025 (RAMEN Gas) i. V. m.
Tenorziffer 3 GBK-24-02-2#3 vom 08.12.2025 (GasNEF) hat die Landesregulierungsbehörde
des Landes Sachsen-Anhalt, im Folgenden „LRB“, am 27.04.2026 beschlossen:
1. Die Betreiber von Gasverteilernetzen i. S. d. § 3 Nr. 14 EnWG im
Zuständigkeitsbereich LRB sind verpflichtet, alle für die Ermittlung des
Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen bis zum 01.07.2026 vollständig bei der
LRB einzureichen. Abweichend von dieser Verpflichtung sind Verteilernetzbetreiber,
denen ein Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach Tenorziffer 16.6
S. 1, S. 2 RAMEN Gas sowie 16.6 S. 1, S. 2 RAMEN Gas i. V. m. Tenorziffer 1a
BK9-25/614-1, BK9-25/614-2, BK9-25/614-3, BK9-25/614-4 genehmigt worden ist,
verpflichtet, alle für die Ermittlung des Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen bis
zum 01.10.2026 vollständig bei der LRB einzureichen.

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2. Die unter Ziffer 1 genannten Netzbetreiber sind verpflichtet, den Unterlagen einen
Bericht über die Ermittlung der Kosten nebst Anhang und Anlagen zu übermitteln.
a) Der Bericht nebst Anhang und Anlagen ist in der Struktur und mit dem Inhalt zu
erstellen, wie sie in Anlage K1 zu dieser Festlegung vorgegeben ist. Der im Anhang
des Berichts befindliche Erhebungsbogen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen
ist nach den Ausfüllhinweisen zu befüllen, die in der Anlage K2 dieser Festlegung
enthalten sind.
b) Der Bericht und die ihm beizufügenden Anlagen sind ausschließlich in
elektronischer Form vorzulegen. Die elektronische Fassung des Berichts ist im PDF-
Format zu übermitteln und muss automatisch durchsuchbar sein. Dies gilt auch für
tabellarische Darstellungen. Die Vorlage des Berichts und einzelner Anlagen, die
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in die elektronische Form zu überführen sind,
bleibt in Schriftform zugelassen.
c) Die zum Anhang des Berichts gehörenden Erhebungsbögen sind ebenfalls
ausschließlich elektronisch unter Nutzung der von der LRB zum Download
bereitgestellten XLSX-Datei vollständig und richtig ausgefüllt zu übermitteln. Beim
Ausfüllen der XLSX-Datei darf keine Veränderung an der Struktur vorgenommen
werden.
d) Hat ein Netzbetreiber nach Ablauf des maßgeblichen Geschäftsjahrs 2025 das Netz
eines anderen Netzbetreibers vollständig übernommen, hat er für dieses Netz einen
gesonderten Bericht nebst Anhang sowie Erhebungsbogen zu übermitteln. Hierbei
ist jeweils eine eigene Netznummer zu verwenden.
e) Die elektronische Übermittlung sämtlicher Unterlagen (Bericht, Erhebungsbögen
etc.) erfolgt per E-Mail an Ines.Reimann@mwu.sachsen-anhalt.de sowie an
Stefan.Koester@mwu.sachsen-anhalt.de. Soweit vor Ablauf der unter Ziffer 1
genannten Fristen durch die LRB ein Datenaustauschportal zur Verfügung gestellt
wird, soll dieses genutzt werden.

(Die Anlagen K1 und K2 sowie der Erhebungsbogen sind abrufbar auf der Internetseite
der Landesregulierungsbehörde unter der Adresse:

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https://landesregulierungsbehoerde.sachsen-anhalt.de/veroeffentlichungen/; → unter
der Überschrift: „Festlegung der Erlösobergrenzen Gas“ → „Festlegung der
Landesregulierungsbehörde zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur
Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d.
§ 3 Nr. 14 EnWG für die fünfte Regulierungsperiode“)
3. Soweit den unter Ziffer 1 genannten Netzbetreibern von Dritten betriebsnotwendige
Anlagegüter überlassen wurden, sind die Netzbetreiber verpflichtet für die ihnen
überlassenen Anlagegüter jeweils einen eigenen Erhebungsbogen nach Maßgabe
der Anordnungen in Ziffern 2c) bis 2e) zu übermitteln, soweit sich aus Anlage K1
dieser Festlegung keine Einschränkung ergibt (bei mehreren Dritten jeweils ein
Erhebungsbogen).
4. Soweit gegenüber den unter Ziffer 1 genannten Netzbetreibern von verbundenen
Dritten Dienstleistungen erbracht wurden, sind die Netzbetreiber verpflichtet, für alle
Dienstleistungen, für die im Jahre 2025 ein Entgelt in Höhe von mindestens fünf
Prozent der Erlösobergrenze des Netzbetreibers (nach Abzug der vorgelagerten
Netzkosten) für dieses Jahr entrichtet wurde, jeweils einen eigenen Erhebungsbogen
nach Maßgabe der Anordnungen in Ziffern 2c) bis 2e) zu übermitteln, aus denen sich
die Kosten für die Dienstleistungen ergeben (bei mehreren Dritten jeweils ein
Erhebungsbogen). Dies gilt nicht, soweit sich aus der Anlage K1 dieser Festlegung
Einschränkungen für den Umfang des Erhebungsbogens für Dienstleistungen
ergeben. Dienstleistungsverträge, die mit demselben verbundenen Unternehmen
bestehen, sind in einem Erhebungsbogen zusammenzufassen.
5. Für Kleinstnetzbetreiber gem. Tenorziffer 16.7 S. 1 RAMEN Gas, denen ein Antrag
auf Teilnahme an der Kleinstnetzbetreiberregelung nach Tenorziffern 16.9 S. 1, S. 2,
16.6 S. 1 und S. 2 RAMEN Gas genehmigt worden ist, gelten die Regelungen der
vorstehenden Ziffern nicht.
6. Kosten werden für diese Festlegung nicht erhoben.

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I.
Die LRB hat von Amts wegen ein Verfahren zur Festlegung von Vorgaben zur Durchführung
der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von
Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 14 EnWG für die fünfte Regulierungsperiode nach
Tenorziffern 2.2, 2.3 S. 1, 3.1, 5 RAMEN Gas i. V. m. Tenorziffer 3 GasNEF eingeleitet.
Mit E-Mail vom 17.04.2026 wurde allen Gasversorgungsnetzbetreibern, für die die LRB
zuständig ist, die beabsichtigte Festlegungsentscheidung nebst Anlagen übermittelt und
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im Rahmen dieser Konsultation sind (teilweise gleichlautende) Stellungnahmen von
folgenden Unternehmen eingegangen:

•
Energieversorgung Halle Netz GmbH
•
Netzgesellschaft Wolmirstedt GmbH
•
Stadtwerke Burg Energienetze GmbH
•
Stadtwerke Havelberg GmbH
•
Stadtwerke Lutherstadt Eisleben GmbH
•
Stadtwerke Merseburg GmbH
•
Stadtwerke Quedlinburg GmbH
•
Stadtwerke Sangerhausen GmbH
•
Stadtwerke Schönebeck GmbH
•
Stadtwerke Stendal GmbH
•
Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH
•
Städtische Werke Magdeburg GmbH & Co. KG

Im Wesentlichen wurden in den Stellungnahmen Ausführungen zu folgenden Punkten
gemacht:

Die Erhebung der GuV-Daten solle nicht für 5 Jahre, sondern nur für 3 Jahre erfolgen. Die
LRB hat diese Ausführungen gewürdigt, bleibt allerdings bei der Abfrage über einen
Zeitraum von 5 Jahren, wie auch in den früheren Regulierungsperioden. Diese ist für eine
nachvollziehbare Prüfung der Betriebsnotwendigkeit und Angemessenheit der Kosten sowie
zur Identifikation von Besonderheiten des Basisjahres erforderlich. Für die Jahre 2021 bis
2023 ist es aber ausreichend, wenn Angaben nur für die Gassparte gemacht werden. Die
Angaben für die übrigen Sparten können für diese Jahre entfallen.

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Hinsichtlich der Bilanzdaten solle lediglich eine Erfassung über 2 Jahre erfolgen. Zudem
sollten die abgefragten Daten reduziert werden. Die LRB folgt dieser Forderung teilweise.
Die Datenabfrage der Bilanzdaten wird auch für Netzbetreiber und Dienstleister auf die Jahre
2024 und 2025 beschränkt. Die abgefragten Daten bleiben aber ansonsten unverändert.
Diese sind aus den Tätigkeitsabschlüssen ableitbar.

Angeregt wurde, die Datenabfrage zur Schlüsselung grundsätzlich zu überdenken. Dazu
besteht aus Sicht der LRB keine Veranlassung. Die Abfrage unterscheidet sich grundsätzlich
nicht von den Vorgaben der Anlage K1 für die 4. Regulierungsperiode, es kann also eine
Berichterstattung, wie in den vergangenen Prüfungen erfolgen. In der Anlage K1 wurde im
Ergebnis der Anhörung lediglich der Vergleich mit den Vorjahren auf das frühere Basisjahr
2025 beschränkt (dieses war auch in der 4. Regulierungsperiode so abgefragt). Die Abfrage
für die einzelnen Jahre ab 2021 im Tabellenblatt „A4_Schlüssel“ bleibt optional.

Den weiteren Anregungen zu einer Beschränkung der Erläuterung für Dienstleistungen von
nicht verbundenen Dritten auf 5 und die Anhebung der Schwellenwertes von 2.500 € auf
10.000 € sowie zum Verzicht auf die Abfrage von Netzdaten und Mitarbeiteräquivalenten im
Tabellenblatt A1_Fragen wird durch die LRB gefolgt.

Gefolgt wird auch der Anregung einer Beschränkung des Rückstellungspiegels auf das Jahr
2025.

Die Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Bericht wurde grundsätzlich auf das Jahr 2025
beschränkt.

Im Hinblick auf die in der Anlage K1 vorgesehene Begründungsschwelle von 10 % für eine
Abweichung der Kosten vom Durchschnittswert der Jahre 2021 bis 2024 wurde darauf
hingewiesen, dass die Schwelle durch die Steigerung des VPI schon nahezu erreicht werde.
Die LRB folgt diesem Vortrag und erhöht die Schwelle auf 20 %. Eine Nachforderung von
Begründungen auch in anderen Fällen bleibt allerdings vorbehalten.

Weiterhin erfolgten einige redaktionelle Anpassungen sowie ein Verzicht auf die Netzkarte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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II.
Mit dieser Festlegung trifft die LRB Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur
Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d.
§ 3 Nr. 14 EnWG für die fünfte Regulierungsperiode nach Tenorziffern 2.2, 2.3 S. 1, 3.1, 5
RAMEN Gas i. V. m. Tenorziffer 3 GasNEF.

Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Festlegung ist der fünften Regulierungsperiode
vorgelagert. Das erste Basisjahr, in dem die Regelungen RAMEN Gas und GasNEF zur
Anwendung kommen, ist das Jahr 2025. Da die Kostenprüfung während der vierten
Regulierungsperiode mit Auswirkungen auf die fünfte Regulierungsperiode stattfindet,
beanspruchen diese neuen Regelungen bereits vor Außerkrafttreten der ARegV und der
GasNEV Geltung (Tenorziffer 2.2 RAMEN Gas).

Die Bestimmung der Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung fällt nach § 54 Abs. 2
EnWG in die Zuständigkeit der LRB, soweit Betreiber von Gasversorgungsnetzen betroffen
sind, an deren Gasversorgungsnetzen weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind und deren Gasversorgungsnetz nicht über das Gebiet des
Landes Sachsen-Anhalt hinausreicht.

Nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21a Abs. 3 S. 3 Nr. 11 EnWG kann die
Regulierungsbehörde Festlegungen zur Erhebung der für die Durchführung einer
Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde einschließlich
Umfang, Zeitpunkt und Form, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und
Übertragungswegen treffen. Zudem stützt sich die Festlegung auf § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
i. V. m. Abs. 7 EnWG. Danach kann die Regulierungsbehörde von den Netzbetreibern
Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von
Unterlagen verlangen, soweit dies zur Erfüllung ihrer regulatorischen Aufgaben erforderlich
ist.

Im Hinblick auf den Umfang der zu erhebenden Daten gestaltet die Festlegung die Vorgaben
des § 21a Abs. 3 S. 3 Nr. 11 EnWG näher aus. Der für die Durchführung der Kostenprüfung
notwendige Datenumfang ergibt sich aus den Anlagen K1 und K2. Nach den allgemeinen
verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen trifft den Netzbetreiber eine
Mitwirkungspflicht bezüglich der Bereitstellung von Informationen, die in seiner Sphäre
liegen. Der Netzbetreiber muss darlegen und beweisen, dass die von ihm geltend

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gemachten Kosten tatsächlich entstanden und dem Netzbetrieb zuzuordnen sind.

In zeitlicher Hinsicht ist eine Übermittlung der Daten für Verteilnetzbetreiber im
Regelverfahren bis zum 01.07.2026, für Verteilnetzbetreiber im vereinfachten Verfahren bis
zum 01.10.2026 bestimmt. Dabei hat die LRB insbesondere das Vorliegen des Jahres- bzw.
Tätigkeitsabschlusses, die Größe und die personelle Leistungsfähigkeit der betroffenen
Netzbetreiber berücksichtigt.

Die Fristen resultieren aus dem gem. Tenorziffer 2.2 RAMEN Gas fixierten Start der fünften
Regulierungsperiode zum 01.01.2028. Der äußerst engen Fristenbindung des Verfahrens
entsprechend sind die bis zum jeweiligen Stichtag erhobenen Kostendaten grundsätzlich für
das weitere Verfahren maßgeblich. Die Kostendaten sind als Grundlage für die
Kostenprüfung und die Bestimmung des Ausgangsniveaus, insbesondere für die
Durchführung des nachgelagerten Effizienzvergleichs, unabdingbar, sodass eine frühzeitige
Datenübermittlung vorgesehen ist. Aufgrund der Änderungen des Regulierungsrahmens
bedarf es einer konsequenten Ausrichtung des Verfahrens an diesem zeitlichen Rahmen
zwischen dem Ende des Basisjahres und dem Beginn der Regulierungsperiode.

Nach Maßgabe der § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21a Abs. 3 S. 3 Nr. 11 EnWG kann die LRB
ferner Entscheidungen zur Ausgestaltung des Datenerfassungs- und
Datenübermittlungsvorgangs, insbesondere zur Form der ihr zu übermittelnden
Informationen, treffen. In Ausübung dieser Befugnis ordnet sie an, dass der Bericht und alle
dazu gehörenden Unterlagen ausschließlich elektronisch vorgelegt werden müssen, um eine
zügige Prüfung der Kostendaten zu gewährleisten. Die elektronische Fassung ist als PDF-
Dokument zu übermitteln. Es ist sicherzustellen, dass eine Übersendung von PDF-Dateien in
einer dauerhaft lesbaren PDF-Version erfolgt. Dabei muss es möglich sein, den Bericht
mittels der Suchen-Funktion automatisch nach eingegebenen Begriffen zu durchsuchen; die
Informationen müssen also als Text und nicht als Bild in das Dokument eingebunden sein.
Dies gilt nicht nur für den eigentlichen Fließtext, sondern auch für tabellarische
Darstellungen. Die LRB begrüßt es, wenn auch als Anlage zum Bericht beigefügte
Dokumente wie insbesondere Vertragsurkunden in ein durchsuchbares Format überführt
werden. Dies kann im Falle von eingescannten Papierdokumenten z. B. mit der „Text
erkennen“-Funktion in gängiger Software zur PDF-Erstellung und Bearbeitung geschehen.
Die Sicherstellung einer automatischen Durchsuchbarkeit nach Schlüsselbegriffen ist
notwendig, um eine zielorientierte und effiziente Auswertung des Berichts zu ermöglichen.
Von einer zusätzlichen Übermittlung des Berichts als Papierausdruck ist abzusehen.

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Ferner ordnet die LRB die Verwendung der von ihr im Internet bereitgestellten XLSX-Dateien
(„EHB_Kostenprüfung_RP5.XLSX“) für die Erstellung und Übermittlung der Erhebungsbögen
an. Die Bereitstellung dieses einheitlichen Datenformats ermöglicht die vereinfachte
Dateneingabe auf Grundlage einer nutzerfreundlichen Bedieneroberfläche. Das Datenformat
gewährleistet ferner das Zustandekommen einheitlicher und strukturierter Datensätze im
Rahmen der jeweiligen Verfahren und ist somit eine notwendige Voraussetzung für eine
zügige und verlässliche Bestimmung des Ausgangsniveaus. Es wird der auch durch die
BNetzA verwendete EHB bereitgestellt, es ist also auch möglich den EHB von den
Internetseiten der BNetzA herunterzuladen.

Der Erhebungsbogen ist vollständig und richtig ausgefüllt und ohne Veränderung der
Struktur – beispielsweise durch unzulässiges Einfügen oder Streichen von einzelnen
Tabellenblättern, Spalten oder Zeilen – an die im Tenor genannten Mailadressen der LRB zu
übermitteln (die LRB strebt die Einrichtung eines Datenaustauschportals an, sofern dieses
rechtzeitig gelingt, sollte dieses für die Übermittlung genutzt werden). Die Datei stellt
ausschließlich einen Eingabebogen dar, welcher schreibgeschützt zur Verfügung gestellt
wird.

Geht nach Ende des Basisjahrs ein Netz auf einen anderen Netzbetreiber über, sind die
Informationen über dieses Netz noch nicht im entsprechenden Jahresabschluss des
aufnehmenden Netzbetreibers, sondern im Jahresabschluss des abgebenden Netzbetreibers
enthalten. Bei Teilnetzübergängen werden die mit dem übergehenden Netz
korrespondierenden Kosten und Erlöse beim abgebenden Netzbetreiber geprüft und sodann
nach Tenorziffer 15.2 RAMEN Gas oder Tenorziffern 15.3, 15.4, 15.7 RAMEN Gas auf den
aufnehmenden Netzbetreiber übertragen. Bei Vollnetzübergängen nach Tenorziffer 15.1
RAMEN Gas hört der abgebende Netzbetreiber hingegen auf, Netzbetreiber zu sein,
weshalb bei ihm keine Kostenprüfung mehr stattfindet. Um die Prüfung des übergehenden
Netzes zu gewährleisten, hat der aufnehmende Netzbetreiber i. S. d. Ziffer 1 deshalb der
LRB einen gesonderten Bericht nebst Anhang und Erhebungsbogen für dieses Netz zu
übermitteln und eine jeweils eigene Netznummer zu verwenden.

Im Falle der Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte ist ein
Erhebungsbogen nicht nur für den Netzbetreiber, sondern auch für die von einem Dritten
überlassenen Anlagegüter (bei mehreren Dritten jeweils ein Erhebungsbogen) unter Angabe
der Verpächternummer zu übermitteln. Nur dies ermöglicht eine sachgerechte Prüfung der
beim Netzbetreiber zu berücksichtigenden Aufwendungen für überlassene Anlagegüter nach
den Vorgaben gem. Tenorziffer 5 GasNEF.

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Im Falle der Dienstleistungserbringung durch verbundene Dritte i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB ist
ein Erhebungsbogen nicht nur für den Netzbetreiber, sondern auch für die zehn wertmäßig
größten von verbundenen Dritten erbrachten Dienstleistungen (bei mehreren verbundenen
Dritten jeweils ein Erhebungsbogen) unter Angabe einer Dienstleistungsnummer zu
übermitteln. Dienstleistungsnummern sind als fortlaufende Nummer zu verwenden und vom
Netzbetreiber frei zu vergeben. Nur dies ermöglicht eine sachgerechte Prüfung der beim
Netzbetreiber anfallenden Aufwendungen für Dienstleistungen nach den Grundsätzen gem.
Tenorziffer 6 GasNEF. Dies gilt nicht für Dienstleister, bei denen die Summe der Kosten, die
sich für das Jahr 2025 aus allen Vertragsverhältnissen mit ihm ergibt, weniger als fünf
Prozent der Erlösobergrenze des Netzbetreibers für das Jahr 2025 abzüglich der Kosten für
die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebene betrug. Maßgeblich ist die angepasste
Erlösobergrenze.

Die Anlagen K1 und K2 sowie der auf den Internetseiten der LRB veröffentlichte
Erhebungsbogen sind Bestandteil dieser Festlegung.
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit
der Bekanntgabe dieser Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der
Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des
Landes Sachsen-Anhalt, Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg einzureichen.

Zur Fristwahrung genügt es jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem
Beschwerdegericht, dem

                                                  Oberlandesgericht Naumburg
                                                  Domplatz 10
                                                  06618 Naumburg

eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat ab
Einlegung der Beschwerde. Sie kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts
verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der

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Bescheid angefochten wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf
die sich die Beschwerde stützt.

Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Magdeburg, den 27. April 2026

gez. Köster
Leiter Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt