Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Ausfüllhinweise zum Erhebungsbogen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen; neue Vorgaben zur Kostenprüfung für fünfte Regulierungsperiode

Anlage K2 zur Festlegung der Landesregulierungsbehörde zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 14 EnWG für die fünfte Regulierungsperiode nach Tenorziffer 2.2, 2.3, 3.1 GBK-25-01-2#1 vom 08.12.2025 (RAMEN Gas) i. V. m. Tenorziffer 3 GBK-24-02-2#3 vom 08.12.2025 (GasNEF) - Ausfüllhinweise zum Erhebungsbogen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen

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Ausfüllhinweise zum Erhebungsbogen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen

Anlage K2

zur Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 14 EnWG für die fünfte Regulierungsperiode nach Tenorziffern 2.2, 2.3 S. 1, 3.1, 5 GBK-25-01-2#1 vom 08.12.2025 (RAMEN Gas) i. V. m. Tenorziffer 3 GBK-24-02-2#3 vom 08.12.2025 (GasNEF)

vom 27.04.2026

Seite 2 von 7 Ausfüllhinweise zum Erhebungsbogen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen Die nachfolgenden Ausfüllhinweise sind bei der Befüllung der einzelnen Tabellenblätter des Erhebungsbogens zu beachten. Der Erhebungsbogen ist Bestandteil des Berichts und muss der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (LRB) zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die fünfte Regulierungsperiode der Anreizregulierung unter Verwendung einer der bereitgestellten XLSX-Datei übermittelt werden.

Beschrieben werden lediglich ausgewählte Positionen des Erhebungsbogens. Positionen, deren Bedeutung sich bereits aus der hergebrachten betriebswirtschaftlichen, handelsrechtlichen und kostenrechnerischen Terminologie erschließen, werden nicht definiert. Somit entfällt ein Großteil der Erläuterungen für Positionen in den jeweiligen Tabellenblättern.

Alle geldwerten Angaben sind grundsätzlich in Euro und mit positivem Vorzeichen darzustellen.

Es erfolgt eine Abfrage der Daten der Gewinn- und Verlustrechnung im Erhebungsbogen für Gasnetzbetreiber und Dienstleister für grundsätzlich insgesamt fünf Jahre (2021 bis 2025, davon 2021 bis 2023 nur Gassparte) sowie für Verpächter bzw. Subverpächter für zwei Jahre (2024 bis 2025).

Die Abfrage der Daten der Bilanz erfolgt durchgängig über zwei Jahre (2024 bis 2025).

Tabellenblatt „A_Stammdaten“ In Abhängigkeit von der Angabe des Wertes in der Zelle „Erhebungsbogen für“ (Zelle B14) werden die Eintragungsmöglichkeiten mittels bedingter Formatierung angepasst. Unter I. und ggf. unter II. sind grundlegende Angaben zum Unternehmen zu machen. Sofern das Netz nicht gemeinschaftlich von verschiedenen Netzbetreibern betrieben wird, beträgt der Eigentumsanteil und Kapazitätsanteil unter II. 100 %. Im Übrigen sind die tatsächlichen Eigentums- und Kapazitätsverhältnisse des Basisjahres maßgeblich. Unter III. ist anzugeben, welche Verpachtungen und Dienstleistungen erbracht wurden und von welchen Dritten, welche Kosten die einzelnen Dienstleistungen verursacht haben und auf welchem Konto die Dienstleistungen beim Netzbetreiber verbucht wurden. Es sind alle Verpachtungs- und Dienstleistungsverhältnisse, also für verbundene und nicht-verbundene Unternehmen, aufzuführen und jeweils einzeln zu befüllen. Für nicht-verbundene Dienstleister gilt dies nur, soweit die für den jeweiligen Dienstleister kumuliert in Ansatz gebrachten Dienstleistungsentgelte wenigstens 1 % der angepassten Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2025 abzüglich der Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebene übersteigen oder mindestens 100.000€ betragen. Bei einem Netzbetreiber mit einer sehr großen Anzahl an entsprechenden Dienstleistern sind lediglich die 50 wertmäßig größten Dienstleister zu nennen. Unter IV. sind die im Rahmen der Festlegung KANU 2.0 ggf. verwendeten Netz-ID zu berücksichtigen.

Tabellenblatt „A1_Fragen“ Im Tabellenblatt „A1_Fragen“ sind Fragen zu bestimmten Sachverhalten aufgeführt. Teilweise ist die zugehörige Fundstelle im Bericht anzugeben. Sofern die Eintragungsmöglichkeiten unter II. Dienstleistungsverträge nicht ausreichen, weil mehrere Verträge geschlossen worden sind, sind die Fragen vollständig im Rahmen des Berichts in gleicher Struktur aufzunehmen und zu beantworten.

Seite 3 von 7 Tabellenblatt „A2_SaLi“

Die Befüllung des Tabellenblatts A2_SaLi wird für das Jahr 2025 durch die LRB zur Senkung des Befüllungsaufwandes optional gestellt, würde aber durch die LRB begrüßt werden. Wird die Saldenliste für 2025 befüllt, werden die Eintragungen automatisch in das Tabellenblatt C_GuV ab Spalte N übernommen. Wenn die Saldenliste nicht befüllt wird müssen diese Eintragungen im Tabellenblatt C_GuV vorgenommen werden.

Bei der Befüllung des Tabellenblattes „A2_SaLi“ ist zu beachten, dass die Nummer des Kontos (Spalte B) angegeben wird und aus der textlichen Bezeichnung (Name) des jeweiligen Kontos (Spalte C) erkennbar ist, welche Geschäftsvorfälle auf dem Konto erfasst werden. Andernfalls ist eine Erläuterung (Spalte D) zu liefern, aus der dies eindeutig hervorgeht. Falls die Angabe der Kontonummer für einen Geschäftsvorfall nicht möglich ist, ist in der Spalte B ein Platzhalter einzutragen.

Für jedes Konto ist eine eindeutige Zuordnung zur entsprechenden GuV Position 2023 bis 2025 für die Tätigkeit Gasverteilung/Gasfernleitung (Netz) anzugeben (Spalte E). Hierbei ist nicht auf die handelsrechtlichen bzw. die nach den Vorschriften des EnWG ausgewiesenen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern die kalkulatorischen Kostenpositionen abzustellen. Es bestehen feste Verknüpfungen zu dem Tabellenblatt „C_GuV“, sodass die Angaben in Spalte D zwingend erfolgen müssen. Hierbei ist jedes Konto genau einer GuV-Position zuzuordnen.

  1. Für das Ausgangsniveau nicht relevante Positionen Bestimmte Kosten und Erlöse/Ertragspositionen gehen nicht in die Berechnung der Netzkosten ein. Dies gilt z.B. für „Aufwendungen für Differenzmengen/Mehr-Mindermengenabrechnung“ (5.2.6.) sowie „Erlöse aus Differenzmengen/Mehr-Mindermengenabrechnung“ (1.4.), welche gemäß Tenorziffer 3a S. 4 BK-24-01-008 GaBi Gas 2.1 mit den betroffenen Transportkunden gesondert abzurechnen sind. Der gesonderte Ausweis ist jedoch erforderlich, um sicherzustellen, dass die betreffenden Kosten und Erlöse nicht in den übrigen Netzkosten enthalten sind.

  2. Umsatzerlöse aus Umlagen In der Position „Umsatzerlöse aufgrund von Erstattungen aus dem Biogas- und dem MRU- Umlagemechanismus“ (1.2.7) sind von allen betroffenen Netzbetreibern (Verteilnetzbetreibern und Fernleitungsnetzbetreibern) die im Rahmen der Kostenerstattung für die Kostenwälzung Biogas und/oder der Marktraumumstellungsumlage erhaltenen Erstattungsbeträge einzutragen.

Sowohl Aufwands- als auch Ertragskonten sind mit positivem Vorzeichen einzutragen, so dass die Vorzeichen-Logik des Tabellenblatts „C_GuV“ befolgt wird. Für jedes Konto sind in der Spalte „“Gasverteilung/Gasfernleitung (Netz) davon geschlüsselte Kosten“ die Summe der geschlüsselten Kosten einzutragen. Übersteigt der Anteil der geschlüsselten Kosten die insgesamt diesem Konto zugeordneten Kosten 30 %, so sind in den Spalten „Schlüssel“ und „mit Schlüssel zugeordneter Betrag (Spalten CS-CZ) die vier wertmäßigsten Schlüssel sowie die mit

Seite 4 von 7 diesem Schlüssel geschlüsselten Beträge einzutragen. Bzgl. der Angabe in den Spalten „Schlüssel“ ist auf die Konsistenz der Angaben zu den in Tabellenblatt A4_Schlüssel dargestellten und im Bericht erläuterten Schlüsseln zu achten. Es bestehen feste Verknüpfungen zu dem Tabellenblatt C_GuV, sodass die Angaben zwingend erfolgen müssen.

Tabellenblatt „A3_Hinzu_Kürz“ Über vorzunehmende Hinzurechnungen und Kürzungen kann, sofern sachlich geboten, von den handelsrechtlichen Wertansätzen zu den kalkulatorisch relevanten Wertansätzen je Vermögens- und Kapitalposition und je Aufwands-, Erlös- oder Ertragsposition übergeleitet werden. Solche Hinzurechnungen und Kürzungen sind zwingend im Tabellenblatt „A3_Hinzu_Kürz“ vorzunehmen, da feste Verknüpfungen zu den Tabellenblättern „B_Bilanz“ und „C_GuV“ existieren.

Bei mehreren Korrekturen von Bilanz- und der GuV-Positionen, die denselben Sachverhalt betreffen, sind diese Korrekturen über mehrere Zeilen darzustellen. Diese sind untereinander einzutragen und mit derselben laufenden Nummer zu versehen.

Es ist eine Bereinigung der Wertansätze je Vermögens- und Kapitalposition um die Sachverhalte „Kostenwälzung für Biogas“ sowie „Kosten, die in Zusammenhang mit der Kostenwälzung aus der Marktraumumstellung stehen“ vorzunehmen. Hier ist in Spalte C der Korrekturgrund auszuwählen. Sollte eine Bereinigung aus einem anderen Grund erfolgen, ist in Spalte C der Korrekturgrund „sonstige Hinzurechnung/Kürzung“ auszuwählen und der Sachverhalt zwingend in der Spalte D näher zu erläutern. In Spalte F und G sind Korrekturen der Bilanz vorzunehmen. In Spalte F ist die korrigierte Bilanzposition auszuwählen und in Spalte G der Endbestand einzutragen. In Spalte I ist die Nummer des Kontos zur Korrektur der GuV auszuwählen und in Spalte L der entsprechende Betrag einzutragen. Ein Austausch der handelsrechtlichen Wertansätze durch kalkulatorische Restwerte des Sachanlagevermögens, des weiteren Anlagevermögens sowie der Zuschüsse über Hinzurechnungen und Kürzungen ist in der Bilanz nicht erforderlich. Die LRB nimmt diese Berechnung automatisiert auf der Grundlage der Eintragungen in den entsprechenden Tabellenblättern vor.

Tabellenblatt „B1_RSt_Spiegel“ Der Rückstellungsspiegel ist für den Tätigkeitsbereich Gasverteilung/Gasfernleitung für das Jahr 2025 auszufüllen. In den jeweiligen Spalten „Zuführung-Zinsanteil“ ist Zinsaufwand mit einem positiven Vorzeichen und Zinsertrag mit einem negativen Vorzeichen vorzunehmen. Die Spalten „Endbestand“ sind mit einer Formel vorbelegt, können aber für den Fall, dass durch Schlüsselungen die Berechnung in der Verformelung nicht zum Ergebnis führt, überschrieben werden. In dem Bereich „Berücksichtigung in GuV vor Hinzurechnungen/Kürzungen“ ist die Berücksichtigung der jeweiligen Rückstellung in der GuV anhand der Kontenzuordnung einzutragen. Sofern die vorgesehenen Spalten für die Darstellung eines Sachverhalts nicht ausreichend sein sollten, kann dieser in mehreren Zeilen dargestellt werden. Sollte es sich um eine sonstige Rückstellung im Sinne der Bilanzgliederung handeln, ist in Spalte C die Art der sonstigen Rückstellung anzugeben. Unter dem Gliederungspunkt „Rückstellungen für Stilllegung und unvermeidbaren Rückbau“ sind die Rückstellungen zu erfassen, die nach der Festlegung BRÜCKEN (Az.: BK9-25/618) als KAnEu gelten.

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Tabellenblatt „C_GuV“ Relevant sind grundsätzlich die handelsrechtlichen bzw. die nach den Vorschriften des EnWG ausgewiesenen Werte der Gewinn- und Verlustrechnung für das Gesamtunternehmen, der Sparten und der Tätigkeitsbereiche innerhalb der Sparte Gas. In dem Tabellenblatt „C_GuV“ erfolgt eine Überleitung von den handelsrechtlichen Wertansätzen hin zu den kalkulatorischen Wertansätzen (Tenorziffer 4.1 S. 2 GasNEF). Während die GuV 2025 automatisch aus der Saldenliste befüllt wird (wenn diese genutzt wird), sind die GuV der Jahre 2021 bis 2024 direkt zu befüllen. Für die Jahre 2021 bis 2023 ist eine Befüllung für die Gassparte ausreichend. Die Spalte „zu berücksichtigende aufwandsgleiche Kosten bzw. kostenmindernde Erlöse und Erträge“ gibt die aus Sicht des Netzbetreibers zu berücksichtigenden Netzkosten wieder. Dabei werden einzelne Kostenarten automatisch nicht berücksichtigt, da diese dem Grunde nach nicht Bestandteil des Ausgangsniveaus sein können. Darüber hinaus besteht für das Basisjahr die Möglichkeit kalkulatorische Anders- und Zusatzkosten zur Darstellung der vollständigen Gesamtkosten darzustellen. Erläuterungsbedürfte Kostenarten: Pos. 4.6 Erträge aus Anlagenabgängen (Verkaufserlöse) und Pos. 8.18 Aufwendungen aus Anlagenabgängen (Restbuchwerte): Im Falle des Ausscheidens von Anlagegütern werden ggf. Erträge aus dem Verkauf erzielt. Diese sind in der Position 4.6 Erträge aus Anlagenabgängen (Verkaufserlöse) zu erfassen. Der zum Zeitpunkt des Anlagenabgangs vorhandene handelsrechtliche Restbuchwert ist aufwandsseitig in der Position 8.18 Aufwendungen aus Anlagenabgängen (Restbuchwerte) zu erfassen. Abweichende kalkulatorische Restbuchwerte sind als Hinzurechnungen oder Kürzungen zu erfassen.

Tabellenblatt „C1_Sonstiges“ Sofern die Positionen „Sonstiges“ verwendet werden, sind die Angaben vollständig im Tabellenblatt „C1_Sonstiges“ vorzunehmen. Dabei ist sinnvoll zu aggregieren. Eine Auflistung der „sonstigen“ Positionen ist dem Tabellenblatt zu entnehmen. Diese Pflicht ist je Kalenderjahr und Ertrags- und Aufwandsposition auf die wertmäßig 10 größten Einzelpositionen, die wenigstens 500 € übersteigen, begrenzt. Der verbleibende Differenzbetrag ist je GuV-Position und Jahr en bloc mit der Erläuterung „Restbetrag“ einzutragen, um den summenmäßigen Abgleich mit der GuV zu ermöglichen.

Tabellenblatt „C2_Größte Posten“ Im Tabellenblatt „C2_GuV_Größte_Posten“ sind die je nach GuV-Position 5 bzw. 10 größten Posten der Jahre 2024 und 2025 zu beziffern und – ggf. unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage K1 – für einen Dritten nachvollziehbar zu erläutern.

Tabellenblatt „D1_SAV“

Die SAV-ID ist in Spalte A einzutragen und dient der Nachvollziehbarkeit der Abschreibungsmodalitäten der Anlagengüter (siehe zur SAV-ID Tenorziffer 9.4 RAMEN Gas). Eine einmal vergebene SAV-ID ist zwingend beizubehalten. Sofern für den Teil einer in der

Seite 6 von 7 Vergangenheit gebildeten SAV-ID eine nunmehr abweichende Abschreibungsmodalität gewählt wird, ist dieser Anteil in eine neue SAV-ID zu überführen. Sofern die Änderung den gesamten Restwert innerhalb einer SAV-ID betrifft, kann die Änderung innerhalb derselben SAV-ID vollzogen werden. In Spalte B ist ggf. die Netz-ID einzutragen. In Spalte C ist eine Anlagengruppe auszuwählen und dem entsprechenden Anschaffungsjahr in Spalte D zuzuordnen. Nachaktivierungen können im Jahr der erfolgten Nachaktivierung eingetragen werden. Stichtag des zu erhebenden Wertes (Zeile 7) 31.12.2024: Es sind alle SAV-Vermögenswerte anzugeben, die zum 31.12.2024 dem Netzbetrieb zuzuordnen waren. 31.12.2025: Es sind alle SAV-Vermögenswerte anzugeben, die zum 31.12.2025 dem Netzbetrieb zuzuordnen waren. Bewertungszeitpunkt (Zeile 8): AK/HK (Spalte F-P): Es ist immer der Wertansatz der erstmals historischen Anschaffungs- /Herstellungskosten anzugeben. RW zum 31.12.2024: Wertansätze der Restwerte zum 31.12.2024 vor Abzug der Abschreibungen des Jahres 2025. RW zum 31.12.2025: Wertansätze der Restwerte zum 31.12.2025 nach Berücksichtigung der Abschreibungen des Jahres 2025.

In die Spalte F sind die erstmaligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten des abschreibungsfähigen Sachanlagevermögens einzustellen. Grundlage für die Bewertung des kalkulatorischen Sachanlagevermögens sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zum 31.12.2025, die von den Anschaffungs- und Herstellungskosten zum 31.12.2024 hergeleitet werden. Zudem erfolgt die Bereinigung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um den Sachverhalt „davon im Rahmen der Kostenwälzung für Biogas berücksichtigt“ (Spalten G und L). Zwischenzeitliche Veränderungen aufgrund von Netzübergängen (Spalte I), Anlagenzu- und Anlagenabgängen (Spalte J) sowie Sonstigem (Spalte K), die sich ausgehend vom Bewertungsstichtag 31.12.2024 bis zum Bewertungsstichtag 31.12.2025 ergeben haben, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass alle Anlagenzugänge des Jahres 2025 in den Spalten I oder J zu erfassen sind. Umbuchungen sind in den Spalten N und O einzutragen.

In die Spalte Q sind die Restwerte zu Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Stichtag 31.12.2024 einzutragen. Die Bereinigung der Restwerte um den Sachverhalt „davon im Rahmen der Kostenwälzung für Biogas berücksichtigt“ ist in der Spalten W vorzunehmen. Zwischenzeitliche Veränderungen aufgrund von Netzübergängen (Spalte T), Anlagenzu- und Anlagenabgängen (Spalte U) sowie Sonstigem (Spalte V), sind ebenfalls zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass alle Anlagenzugänge des Jahres 2025 in den Spalten T oder U zu erfassen sind. Umbuchungen sind in Spalte Y einzutragen.

Ab Spalte AB sind die Abschreibungsmodalitäten gemäß Tenorziffer 9 GasNEF abgebildet. In Spalte AB ist die Abschreibungsmethode (degressiv oder linear) auszuwählen. In Spalte AG ist im Fall einer degressiven Abschreibung der gewählte Abschreibungssatz für das Jahr 2025 einzutragen. Die Nutzungsdauer in Spalte AC ist voreintragen und kann bei Bedarf manuell abgeändert werden.

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Tabellenblatt „D2_Zuschüsse“ Für erhaltene Baukostenzuschüsse, nicht aktivisch abgesetzte Investitionszuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge ist das Tabellenblatt „D2_Zuschüsse“ spiegelbildlich zum Tabellenblatt „D1_SAV“ unabhängig von der handelsrechtlichen Erfassung ausschließlich nach der kalkulatorischen Maßgabe auszufüllen. Die Baukostenzuschüsse, nicht aktivisch abgesetzten Investitionszuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge (Auswahl Spalte C) sind dabei je Zugangsjahr (Spalte D) mit ihrem historischen Zugangswert (Spalte F) zum Stichtag 31.12.2024 anzusetzen. Zudem erfolgt die Bereinigung der Zugangswerte um die Sachverhalte „davon im Rahmen der Kostenwälzung für Biogas berücksichtigt“ (Spalten G,). Sofern sich in Zusammenhang mit Netzübergängen im Jahr 2025 (Spalte I), Zu- und Abgängen (Spalte J) oder sonstigen Sachverhalten (Spalte K) im Jahr 2025 diesbezüglich Veränderungen ergeben haben, sind diese gesondert anzugeben. Umbuchungen sind in den Spalten N und O einzutragen.

Gleiches gilt für die fortgeführten Zuschusswerte zum Stichtag 31.12.2024 (Spalte Q bis AA).

Ab Spalte AB sind die Auflösungsmodalitäten gemäß Tenorziffer 13 S. 3 bis 5 GasNEF i. V. m. Tenorziffer 9.1. S. 5 bis 9, Tenorziffer 9.2 S. 1 bis 4 GasNEF abgebildet. In Spalte AB ist die lineare Auflösungsmethode vorgegeben.

Tabellenblatt „D3_WAV“ Die Befüllung des Tabellenblatts D3_WAV ist spiegelbildlich zum Tabellenblatt D1_SAV vorzunehmen. Für Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen und Grundstücke dürfen keine Abschreibungen angesetzt werden. Anlagen im Bau, die im Basisjahr als Sachanlagevermögen fertiggestellt wurden, sind entsprechend den Vorgaben der GasNEF nicht Bestandteil der Verzinsungsbasis und dementsprechend separat in den Spalten N und AA auszuweisen.

Tabellenblatt „E_VL“ Die im Geschäftsjahr angefallenen Kostenanteile, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen (KAnEu, Tenorziffer 7.5 RAMEN Gas) werden separat unter Angabe des relevanten Kontos (Spalte A), der textlichen Bezeichnung des Kontos (Spalte B) und der entsprechenden GuV Position (Spalte C) dargestellt.

In den Spalten D bis K sind weitere Informationen, die der Ermittlung der anerkennungsfähigen Kostenanteile dienen, einzutragen.

Die Eintragungen auf dem Tabellenblatt sind im Regelverfahren und im vereinfachten Verfahren zu tätigen. Bei den KAnEu bestehen nunmehr keine Unterschiede zwischen den Verfahren.