LRB Sachsen-Anhalt legt Vorgaben zur Kostenprüfung für Gasnetze in Sachsen-Anhalt fest; Jahresabschluss 2025 als Grundlage der Kalkulation der Kostenrechnung

Anlage K1 zur Festlegung der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt (LRB) zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 14 EnWG

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Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des vorzulegenden Berichts samt Anhang

Anlage K1

zur Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 14 EnWG für die fünfte Regulierungsperiode nach Tenorziffern 2.2, 2.3 S. 1, 3.1, 5 GBK-25-01-2#1 vom 08.12.2025 (RAMEN Gas) i. V. m. Tenorziffer 3 GBK-24-02-2#3 vom 08.12.2025 (GasNEF)

vom 27.04.2026

Seite 2 von 15 A. Vorgaben zur Struktur des Berichts Die Kostenartenrechnung wird von der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen- Anhalt (LRB) unter Anwendung der Maßstäbe der GasNEF geprüft. Der Bericht muss einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen diese Kostenartenrechnung vollständig nachvollziehen zu können. Der Bericht nebst Anhang und Anlagen ist in der in dieser Anlage vorgesehenen Gliederungsstruktur zu erstellen. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Die Erläuterungen und Definitionen für die Befüllung der Erhebungsbögen sind der Anlage K2 zu entnehmen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen sind jedenfalls die folgenden Gliederungspunkte aufzunehmen:

Darlegung der Kosten- und Erlöslage des Geschäftsjahres 2025 1.1. Darlegung der Kosten- und Erlöslage 1.2. Darlegung der Kalkulation des Pachtzinses aufgrund der Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter 1.3. Darlegung der Kalkulation der Kosten aufgrund der Dienstleistungserbringung durch Dritte 1.4. Sonstige Erläuterungen 2. Grundlagen und Ablauf der Kostenartenrechnung nach Tenorziffern 4 ff. GasNEF 2.1. Erläuterungen zu den Saldenlisten 2.2. Erläuterungen zu den verwendeten Schlüsseln 2.3. Erläuterungen zu den Bilanzen 2.4. Erläuterungen zum Rückstellungsspiegel 2025 2.5. Erläuterungen zu den Gewinn- und Verlustrechnungen 2.6. Erläuterungen zur Überleitung der Kostenanteile, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen gem. Tenorziffer 7.5 Nr. 2 RAMEN Gas 2.7. Erläuterungen zum kalkulatorisch relevanten Sachanlagevermögen 2.8. Erläuterungen zum weiteren Anlagevermögen

Seite 3 von 15 Es handelt sich dabei ausdrücklich um Mindestanforderungen, die um weitere aus der Sicht des Netzbetreibers für die Erstellung des Berichts relevante Darlegungen im Sinne einer vollständigen Nachvollziehbarkeit ergänzt werden können. B. Vorgaben zum Inhalt des Berichts Im Folgenden wird verbindlich der Mindestinhalt der jeweiligen Gliederungsabschnitte des Berichts vorgegeben, soweit diese nicht selbsterklärend sind. Der Bericht nebst Anhang und Anlagen ist in der in dieser Anlage vorgesehenen Gliederungsstruktur gemäß Gliederungspunkt A. mit den im Folgenden ebenfalls dargestellten Mindestinhalten und entsprechenden Nachweisen zu erstellen. a) Jahresabschluss Gemäß Tenorziffer 4.1 S. 2 GasNEF erfolgt die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten ausgehend von der Gewinn- und Verlustrechnung des im Kalenderjahr 2025 abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die Darstellung der Kostenartenrechnung erfordert daher zum einen die Darlegung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz des im Kalenderjahr 2025 abgeschlossenen Geschäftsjahres und zum anderen die Überführung der externen Rechnungslegung des Netzbetreibers in die kalkulatorische Kostenrechnung. Maßgeblich ist daher der Jahresabschluss nach § 6b Abs. 1 S. 1 EnWG des im Kalenderjahr 2025 abgeschlossenen Geschäftsjahres in testierter Form nebst aller Anhänge, die nach § 6b Abs. 3 EnWG in Verbindung mit § 6b Abs. 7 EnWG für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu erstellende Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz nebst allen Anlagen und der vollständige Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers nebst aller Ergänzungsbände unter Berücksichtigung der Vorgaben der Festlegung der LRB vom 15.05.2020 (§ 6b Festlegung). Die Abfrage der Daten der in den Kalenderjahren 2021 bis 2025 abgeschlossenen Geschäftsjahre dient u.a. der Prüfung der Besonderheiten des Geschäftsjahres nach Tenorziffer 5.4 RAMEN Gas im Hinblick auf die Sachgerechtigkeit und Repräsentativität des Ausgangsniveaus, die mit dem Budgetgedanken der Anreizregulierung korrespondiert. Die LRB verzichtet auf eine gesonderte Vorlage der o.g. Jahresabschlüsse im Rahmen dieses Verfahrens, soweit diese der LRB bereits vorgelegt wurden. Ansonsten sind diese beizufügen (auch für entsprechend verpflichtete Verpächter und Dienstleister). Wurde die jeweilige Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz auf Basis des Gaswirtschaftsjahres bzw. eines anderen vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres erstellt, ist dieses Grundlage für die Ermittlung der Netzkosten. Sofern Spalten die Eintragung von Jahresendwerten

Seite 4 von 15 zum 31.12. eines Kalenderjahres verlangen, sind in diesen Fällen die Jahresendwerte des abweichenden Geschäftsjahres einzutragen. b) Erhebungsbögen Die ausschließlich elektronisch zu übermittelnden Erhebungsbögen sind Teil des Berichts. Es erfolgt eine Abfrage der Daten der Gewinn- und Verlustrechnung im Erhebungsbogen für Gasnetzbetreiber und Dienstleister für grundsätzlich insgesamt fünf Jahre (2021 bis 2025, davon 2021 bis 2023 nur Gassparte) sowie für Verpächter bzw. Subverpächter für zwei Jahre (2024 bis 2025). Die Abfrage der Daten der Bilanz erfolgt durchgängig über zwei Jahre (2024 bis 2025). Die Erhebungsbögen sind je gesondert für den Netzbetreiber, Dienstleister und Verpächter bzw. Subverpächter einzureichen. Sofern ein Verpächter auch als Dienstleister auftritt, sind beide Leistungsbeziehungen entsprechend der Vertragsverhältnisse in separaten Erhebungsbögen abzubilden. Grundsätzlich sind die Erhebungsbögen vollständig auszufüllen. Hiervon abweichende Ausnahmen werden im Folgenden abschließend geregelt. Positionen im Zusammenhang mit den Sondersachverhalten Biogas, Marktraumumstellung und Wasserstoff sind in der Bilanz und GuV abzugrenzen, da sie über jeweils eigene regulatorische Instrumente abgebildet werden und daher nicht zusätzlich im Rahmen des Ausgangsniveaus berücksichtigt werden können. c) Schriftlicher Bericht Die Darlegung der Kosten- und Erlöslage im schriftlichen Teil des Berichts ist entsprechend der vorstehenden Gliederung vorzunehmen, es sei denn, nachfolgend wird bezüglich einzelner Berichtspflichten explizit etwas anderes geregelt. Der Berichtszeitraum für Netzbetreiber, Dienstleister und Verpächter ist grundsätzlich auf das Jahr 2025 beschränkt, soweit nicht einzelne Erläuterungen zu den Jahren 2021 bis 2024 zwingend erforderlich sind, um Entwicklungen der Kosten- und Erlöslage in den Folgejahren für einen Dritten nachvollziehbar zu machen. Auch in den Anlagen K1 und K2 bzw. im EHB sind teilweise Erläuterungen zu weiteren Jahren abgefordert. Der Netzbetreiber hat für Verpächter, Subverpächter und Dienstleister in dem Bericht jeweils eigene Kapitel zu erstellen. Sofern ein Verpächter auch als Dienstleister auftritt, sind beide Leistungsbeziehungen entsprechend der Vertragsverhältnisse in separaten Kapiteln abzubilden.

Seite 5 von 15 Innerhalb der Darstellung des Netzbetreibers selbst kann bei den Aufwendungen für die Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter und für die Dienstleistungserbringung durch Dritte auf die entsprechenden Kapitel verwiesen werden. In den Kapiteln zu den betroffenen Unternehmen sind die Berichtspflichten entsprechend der Vorgaben dieser Anlage und der Anlage K2 ebenso zu berücksichtigen wie in der Darstellung des Netzbetreibers selbst, soweit sie auf Verpächter bzw. Dienstleister übertragbar sind. Unter Ziffer 1 sind in dem Bericht übergeordnete Themenbereiche darzustellen und zu erläutern. Die nachfolgend dargestellten Berichtsanforderungen stellen eine Mindestanforderung dar. Ziffer 2 des Berichts dient der Erläuterung der in den Erhebungsbögen zu befüllenden Tabellenblätter und der darin übermittelten Daten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an geeigneter Stelle auf andere Fundstellen innerhalb des Berichts verwiesen werden. Auch Verweise auf Fundstellen im Tätigkeitsabschluss sind zulässig, soweit die dortigen Ausführungen den sich aus dieser Anlage ergebenden Anforderungen genügen. Zu Ziffer 1. Darlegung der Kosten- und Erlöslage des Geschäftsjahres 2025 Die Netzbetreiber müssen zunächst die Kosten- und Erlöslage des abgeschlossenen Geschäftsjahres 2025 darlegen, es sei denn nachstehend oder im EHB ist anderes angegeben. Hierfür sind ausschließlich Istkosten heranzuziehen. Plankosten sind nicht berücksichtigungsfähig. Nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen trifft den Netzbetreiber eine Mitwirkungspflicht bezüglich der Bereitstellung von Informationen, die in seiner Sphäre liegen. Der Netzbetreiber muss darlegen und beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden und dem Netzbetrieb zuzuordnen sind. Zu Ziffer 1.1. Darlegung der Kosten- und Erlöslage a) Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen Die Berichtspflichten über Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen beziehen sich auf die abgeschlossenen Geschäftsjahre 2024 und 2025. Wurden Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt, sind, zur sachgerechten Ermittlung des Ausgangsniveaus, die fünf wertmäßig größten Maßnahmen in Tabellenblatt C2_Größte_Posten des EHB einzutragen. In gleicher Weise sind die fünf wertmäßig größten durch Dritte erbrachte Maßnahmen einzutragen. Dies gilt jeweils nur für solche Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen, deren jeweiliger Wert 10.000 € überschreitet.

Seite 6 von 15 In Spalte F des vorgenannten Tabellenblatts sind die Maßnahmen mit den folgenden Angaben, die eine eindeutige Identifizierung der jeweiligen Maßnahme ermöglichen, zu erläutern: • •Eindeutige Bezeichnung und Art der Wartungs- und Instandhaltungsleistung (z. B. Instandhaltung; ND-Leitung 507 (DN 150); Musterstraße) • •Aufwand der jeweiligen Wartungs- und Instandhaltungsleistung in Euro • •Bei Wartungs- und Instandhaltungsleistungen, die von Dritten durchgeführt wurden, ist anzugeben, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein verbundenes Unternehmen handelt. Neben der Erläuterung in Spalte F in Tabellenblatt C2_Größte_Posten bedarf es einer weiteren Erläuterung im schriftlichen Bericht dann, wenn die jeweilige Maßnahme ohne ergänzende Erläuterung von einem Dritten nicht nachvollzogen werden kann und das Textfeld im Erhebungsbogen hierfür nicht ausreichend ist. Im Übrigen genügt ein Verweis auf den Erhebungsbogen. b) Wesentliche Geschäftsvorfälle Es ist zu erläutern, welche Geschäftsvorfälle den Tätigkeitsabschluss „Gasverteilung/ Gasfernleitung (Netz)“ in den Geschäftsjahren 2021 bis 2025 jeweils maßgeblich beeinflusst haben. Sofern Leistungen verbundener oder nicht verbundener Dienstleister bezogen wurden, sind in dem Bericht Änderungen der Vertragsverhältnisse während der Geschäftsjahre 2021 bis 2025 zu erläutern. Insbesondere ist dabei darauf einzugehen, inwiefern hiervon die Vergleichbarkeit der Kosten- und Erlöslage in diesem Zeitraum betroffen ist. c) Bruchteilseigentum Befinden sich Teile des Netzes im Miteigentum nach Bruchteilen, ist wegen der Lasten- und Kostenteilung gemäß Anteil mitzuteilen, aus welcher vertraglichen Grundlage das Miteigentum resultiert, welcher Anteil auf den Netzbetreiber entfällt, worauf sich das Miteigentum nach Bruchteilen erstreckt und auf welcher zeitlichen Basis der Vertrag mit welchen Partnern geschlossen wurde. Insbesondere ist detailliert darzustellen, welche Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands, welche Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und der Benutzung auf den Netzbetreiber entfallen. Der Vertrag über das Miteigentum nach Bruchteilen ist beizubringen. Entsprechendes gilt, soweit der gemeinsame Betrieb auf einer Pachtvereinbarung, einer schuldrechtlichen Kooperationsvereinbarung oder dinglichen Berechtigung beruht. d) EU-Methanverordnung (EU) 2024/1787 Sofern in dem Geschäftsjahr 2025 Kosten für Berichts-, und Dokumentationspflichten sowie Inspektions- und Reparaturpflichten gemäß der Verordnung 2024/1787 angefallen sind, sind im

Seite 7 von 15 schriftlichen Teil des Berichts die jeweils betroffenen Kostenarten sowie die angesprochenen Konten nebst Kontennummern darzulegen, die Maßnahmen genau zu bezeichnen und Angaben zu deren Aufwand in Euro zu machen. Die entstandenen Kosten sind - bspw. durch eine geeignete Kostenstellenrechnung - nachzuweisen, so dass ein sachkundiger Dritte in Lage versetzt wird, die hierfür in Ansatz gebrachten Kosten, nachzuvollziehen. Zu Ziffer 1.2. Darlegung der Kalkulation des Pachtzinses aufgrund der Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter Nach Tenorziffer 5 S. 1, S. 2 GasNEF können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter anfallen, nur in der Höhe als Kosten anerkannt werden, wie sie anfielen, wenn der Netzbetreiber der Eigentümer der Anlagegüter wäre. Die Netzbetreiber sind nach Tenorziffer 5 S. 3 GasNEF verpflichtet, die Kosten im Einzelnen nachzuweisen. Daher haben die Netzbetreiber jeweils gesonderte Erhebungsbögen für überlassene Netzinfrastruktur vorzulegen, aus denen sich diese Kosten ergeben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Kosten ist die Gewinn- und Verlustrechnung des Verpächters für die Gasverteilung bzw. Fernleitung nach § 6b Abs. 3 EnWG (Tenorziffer 5 S. 4 GasNEF). Aufwandsgleiche Kosten des Verpächters sind nur anerkennungsfähig, soweit sie im Zusammenhang mit der Überlassung der Anlagegüter stehen (Tenorziffer 5 S. 5 GasNEF). Die Erhebungsbögen für Verpächter bzw. Subverpächter sind mit einer fortlaufenden Verpächter- bzw. Subverpächternummer zu versehen. Die Erhebungsbögen sind ebenfalls ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Entsprechend der Vorgaben der Festlegung ist ein Kapitel für jedes Pachtverhältnis entsprechend der Vorgaben dieser Anlage und der Anlage K2 in den Bericht aufzunehmen. Ferner sind abgeschlossene Pachtverträge dem Bericht beizufügen. Eine vollständige kalkulatorische Erfassung des Sachanlagevermögens aller Verpächter und Subverpächter – auch bei verhältnismäßig kleinen Beträgen – ist sowohl für die Kostenanerkennung als auch für die Nachvollziehbarkeit der späteren Berechnung des Kapitalkostenabzugs unumgänglich. Zu Ziffer 1.3. Darlegung der Kalkulation der Kosten aufgrund der Dienstleistungserbringung durch Dritte Nach Tenorziffer 6 S. 2, S. 3 GasNEF darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung durch ein Unternehmen entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie unter Anwendung der Grundsätze der Netzkostenermittlung im Sinne der Festlegung GasNEF, tatsächlich angefallen und marktgerecht

Seite 8 von 15 sind. Die in der GuV des Netzbetreibers auf die Dienstleistung entfallenden Kosten bilden die Obergrenze. a) Erhebungsbogen Die Netzbetreiber sind verpflichtet, neben dem Erhebungsbogen für den Netzbetreiber jeweils gesonderte Erhebungsbögen für die fünf wertmäßig größten Dienstleistungsverträge mit verbundenen Unternehmen i. S. d. § 6b Abs. 2 S. 1 EnWG vorzulegen, aus denen sich die Kosten für Dienstleistungen ergeben. Dienstleistungsverträge, die mit demselben verbundenen Unternehmen bestehen, sind in einem Erhebungsbogen zusammenzufassen. Zudem ist ein Erhebungsbogen nur dann vorzulegen, sofern die Summe der Kosten, die sich aus allen Vertragsverhältnissen mit demselben Dienstleistungserbringer ergibt, fünf Prozent der angepassten Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2025 abzüglich der Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebene übersteigt. Die Erhebungsbögen sind ebenfalls ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Entsprechend der Vorgaben der Anlagen K1 und K2 sind unter Ziffer 1.3. des Berichts sämtliche Kostenarten des Dienstleistungserbringers zu erläutern. Ferner sind abgeschlossene Dienstleistungsverträge einschließlich aller Anlagen – insbesondere Leistungsverzeichnisse – dem Bericht beizufügen. Die Erhebungsbögen für Dienstleistungserbringer sind mit einer fortlaufenden Dienstleistungsnummer zu versehen. Für die einzelnen Dienstleistungen ist im Tabellenblatt „A_Stammdaten“ jeweils anzugeben, von welchen Dritten sie erbracht wurden, welche Kosten sie verursacht haben und in welcher Kostenposition sie beim Netzbetreiber verbucht wurden. Ferner ist im Bericht die Marktgerechtigkeit der in Ansatz gebrachten Preise insbesondere unter Beachtung der Fragen in Tabellenblatt „A1_Fragen“ des Erhebungsbogens darzulegen. Die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens kann eine Marktgerechtigkeit indizieren. Für jedes betroffene Dienstleistungsverhältnis ist entsprechend der Vorgaben dieser Anlage und der Anlage K2 jeweils ein Kapitel in den Bericht aufzunehmen. b) Nicht verbundene Dienstleister Im Erhebungsbogen zu benennen und im Bericht ausführlich zu erläutern ist die Bewertung der von nicht-verbundenen Dritten erbrachten Dienstleistungen, allerdings lediglich hinsichtlich der zehn wertmäßig größten Dienstleistungsverhältnisse und soweit die für den jeweiligen Dienstleister kumuliert in Ansatz gebrachten Dienstleistungsentgelte wenigstens 10.000 € betragen. Es ist anzugeben, welche Dienstleistungen erbracht wurden und von welchen Dritten, welchen Aufwand die einzelnen Dienstleistungen verursacht haben und in welcher Kostenposition die Dienstleistungen verbucht wurden. Ferner sind abgeschlossene Dienstleistungsverträge

Seite 9 von 15 einschließlich aller Anlagen – insbesondere Leistungsverzeichnisse – beizufügen. Ein gesonderter Erhebungsbogen ist in diesen Fällen nicht vorzulegen. Ferner ist im Bericht die Marktgerechtigkeit der in Ansatz gebrachten Preise insbesondere unter Beachtung der Fragen in Tabellenblatt „A1_Fragen“ des Erhebungsbogens darzulegen. Die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens kann eine Marktgerechtigkeit indizieren. Zu Ziffer 1.4. Sonstige Erläuterungen Diese Ziffer des Berichts lässt Raum für sonstige Aspekte, die aus Sicht des Netzbetreibers für die Grundlagen und den Ablauf der Ermittlung der Netzkosten von Relevanz sind. Zu Ziffer 2. Grundlagen und Ablauf der Kostenartenrechnung nach Tenorziffern 4 ff. GasNEF Die Ziffern 2.1 ff. des Berichts dienen der Erläuterung der in dem Erhebungsbogen zu befüllenden Tabellenblätter und der darin übermittelten Daten. Zu Ziffer 2.1. Erläuterungen zu den Saldenlisten Die Befüllung des Tabellenblatts A2_SaLi wird für das Jahr 2025 durch die LRB zur Senkung des Befüllungsaufwandes optional gestellt, würde aber durch die LRB begrüßt werden. Wird die Saldenliste für 2025 befüllt, werden die Eintragungen automatisch in das Tabellenblatt C_GuV ab Spalte N übernommen. Wenn die Saldenliste nicht befüllt wird müssen diese Eintragungen im Tabellenblatt C_GuV vorgenommen werden. Zu Ziffer 2.2. Erläuterungen zu den verwendeten Schlüsseln Die in dem Erhebungsbogen abgefragten Informationen des Tabellenblatts „A4_Schlüssel“ sowie die nachfolgenden Anforderungen an die Berichtspflichten sind für das Jahr 2025 notwendig, um die sachgerechte Zuordnung von Positionen zur Gasnetzsparte zu überprüfen. Alternativ zur Verwendung des Tabellenblattes A4_Schlüssel kann eine Darstellung auch nur im Bericht erfolgen. Schlüsselinduzierte Änderungen sollen mit den Angaben transparent dargestellt werden. Hierzu enthält diese Ziffer des Berichts eine detaillierte Dokumentation der verwendeten Schlüssel nach Tenorziffer 4.3 GasNEF. Die Schlüsselung der Gemeinkosten nach Tenorziffer 4.3 Satz 2 GasNEF in quantitativer und qualitativer Hinsicht ist zu dokumentieren und zu erläutern. Grundsätzlich sind die verwendeten Schlüssel gem. Tenorziffer 4.3 Satz 3 GasNEF stetig anzuwenden. Sofern sich gegenüber dem früheren Basisjahr 2020 im Geschäftsjahr 2025 die Zuordnung von Schlüsseln zu einzelnen Kostenpositionen oder der der Schlüssel selbst in

Seite 10 von 15 qualitativer Hinsicht ändern, sind weitergehende Erläuterungen in den Bericht aufzunehmen. Dabei ist der Schlüssel, die betroffenen Kostenpositionen sowie das zu Grunde liegende Mengengerüst für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren; insbesondere ist anzugeben, mit welchem Anteil die einzelnen Schlüssel bei der Bildung eines kombinierten Schlüssels in diesen einfließen. Zu Ziffer 2.3. Erläuterungen zu den Bilanzen Zur Bestimmung der Verzinsungsbasis gem. Tenorziffer 10 GasNEF sind u.a. die Angaben der Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Vorräte notwendig. In Verbindung mit der GuV ist die Bilanz der wesentliche Bestandteil des Jahresabschlusses. Die Bilanz und die GuV sind untrennbar miteinander verknüpft. Zum Erhalt eines umfassenden Gesamtbildes der Kosten und Erlöslage des Netzbetreibers ist das Ausfüllen des Tabellenblatts „B_Bilanz“ unerlässlich. Die LRB hat den Umstand der Einführung des WACC-Ansatzes im Rahmen der Berichtspflichten durch den gänzlichen Wegfall der schriftlichen Erläuterungen des Tabellenblatts „B_Bilanz“ berücksichtigt. Der mögliche Einwand, die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung sowie der Kapitalverzinsung bereits im hiesigen Erhebungsbogen anzulegen, wäre zurückzuweisen. Die Methodik zur Ermittlung des WACC wird in der gesonderten Festlegung GBK-25-02-3#1 (Festlegung von Methoden für die Ermittlung eines pauschalierten Kapitalverzinsungssatzes) geregelt, auf deren Basis eine Festlegung des konkreten WACC für eine Regulierungsperiode erfolgt. Sofern es zu einer maßgeblichen Veränderung von Bilanzierungs- und/oder Bewertungsansätzen gekommen ist, ist hierüber zu berichten. Zu Ziffer 2.4. Erläuterungen zum Rückstellungsspiegel 2025 Rückstellungen haben bei ihrer Bildung und in der Regel auch bei ihrer Auflösung erfolgsseitige Auswirkungen. Dies betrifft nicht nur die Rückstellungen, die im Zusammenhang mit KAnEu stehen, sondern grundsätzliche alle Arten von Rückstellungen. Im Rahmen der Kostenprüfung ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer detaillierten, über die Angaben im Jahresabschlussbericht hinausgehenden, Darstellung in dem Tabellenblatt „B1_RSt_Spiegel“ des Erhebungsbogens der vom Unternehmen gebildeten Rückstellungen (Rückstellungsspiegel). Die Abfrage der Kontennummer dient der Sicherstellung einer konsistenten Zuordnung der Rückstellungen auf Kontenebene und somit einer effizienteren und sachgerechten Prüfung, ist jedoch optional.

Seite 11 von 15 Über die Eintragungen im Erhebungsbogen hinaus sind in den Bericht ergänzende Ausführungen gemäß den folgenden Vorgaben aufzunehmen: Sofern die in den Spalten „Endbestand“ vorgesehenen Formeln überschrieben werden, ist der Grund für die Abweichung in dem Bericht zu erläutern. Rückstellungen, die im Zusammenhang mit etwaigen Stilllegungs- oder Rückbaukosten gebildet worden sind, sind gesondert im Rückstellungsspiegel auszuweisen. Das Tabellenblatt „B1_RSt_Spiegel“ enthält in Spalte C eine entsprechende Auswahlmöglichkeit. Weiterhin ist im Bericht detailliert auf die der Rückstellungsbildung zugrunde gelegten Methode und Prämissen einzugehen. Dabei ist insbesondere auf die Bestimmung des Erfüllungsbetrags und des Erfüllungszeitpunkts einzugehen. Sofern die Rückstellungen als Ansammlungsrückstellungen gebildet werden, ist ein Rückstellungsplan beizufügen. In dem Tabellenblatt „B1_RSt_Spiegel“ sind die Rückstellungen gem. der Bilanzgliederung zu kategorisieren. Sofern unter der Kategorie „andere sonstige Rückstellungen“ in den Netzkosten aufwandsgleiche Kosten in Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen bzw. der Zuführung zu den Rückstellungen geltend gemacht werden, ist hier die betreffende Rückstellung hinsichtlich ihres Bildungszwecks zu erläutern, sofern sich der Zweck der Rückstellungsbildung nicht ohnehin aus dem Eintrag in der Spalte „Bezeichnung der Rückstellung zur Erläuterung“ selbsterklärend ergibt. Zu Ziffer 2.5. Erläuterungen zu den Gewinn- und Verlustrechnungen Die Abfrage der in dem Erhebungsbogen abgefragten Informationen der Tabellenblätter „C_GuV“, „C1_Sonstiges“ und „C2_Größte_Posten“ sowie die nachfolgenden Anforderungen an die Berichtspflichten sind notwendig, um eine sachgerechte Ermittlung des Ausgangsniveaus insbesondere bezüglich der Betriebsnotwendigkeit der geltend gemachten Kosten und des Vorliegens einer Besonderheit des Geschäftsjahres vorzunehmen. a) Grundlagen der Darstellung Eine tabellarische Aufstellung der kalkulatorischen Kosten des Netzbetreibers ergibt sich unmittelbar aus dem Tabellenblatt „C_GuV“. Sämtliche Kostenarten sowie die kostenmindernden Erlöse und Erträge, wie sie in dem Tabellenblatt „C_GuV“ Spalte „zu berücksichtigende aufwandsgleiche Kosten bzw. kostenmindernde Erlöse und Erträge“ des Erhebungsbogens ausgewiesen sind, sind detailliert zu erläutern. Hierzu ist die Gliederung des Tabellenblatts „C_GuV“ des Erhebungsbogens ohne Veränderung zu übernehmen. Sofern ausgehend von den im Tätigkeitsabschluss „Gasverteilung/Gasfernleitung Netz“ ausgewiesenen Aufwand je Kostenart gem. Erhebungsbogen Hinzurechnungen oder Kürzungen zur Darstellung der aus Sicht des

Seite 12 von 15 Netzbetreibers zu berücksichtigenden Kostenhöhe vorgenommen wurden, sind diese je Kostenart zu erläutern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an geeigneter Stelle auf andere Fundstellen innerhalb des Berichts oder auf die Tabellenblätter C1_Sonstiges und C2_Größte_Posten verwiesen werden. Die Detailtiefe der Erläuterungen muss mit der Bedeutung der Kostenpositionen für das Ausgangsniveau korrespondieren. Insbesondere größere Sammelpositionen sind ergänzend zu untergliedern. Kostenarten, deren Kosten einen Betrag von fünf Prozent der angepassten Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2025 abzüglich der Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebene übersteigen, sind zudem gesondert im Bericht aufzuführen, einzeln zu erläutern und nachzuweisen. Erläuterungsbedürftig sind hier die Kostenarten der jeweils untersten Gliederungsebene. Unter der Position „sonstige Erlöse“ (1.5) hat der Netzbetreiber nachrichtlich alle in der Position enthaltenen Erlöse auszuweisen, die er aus Dienstleistungsverhältnissen erzielt hat. Die diesen Erlösen zu Grunde liegenden Dienstleistungsverhältnisse sind tabellarisch unter Bezifferung des jeweiligen Erlöses und Nennung des Dienstleistungsempfängers darzustellen. Die unter den Positionen „davon Einzelwertberichtigungen“ (8.14), „davon Pauschalwertberichtigungen“ (8.15) und „davon „Abschreibungen auf Forderungen“ (8.16.) erfassten Beträge sind im Bericht detailliert zu erläutern. Sofern Verbindlichkeiten, welche dem Netzbetrieb zuzuordnen sind, bereits über mehrere Jahre ohne nennenswerte Tilgungsleistung bestehen, sind diese anzuzeigen. Im Falle des Ausscheidens von Anlagegütern (8.18) – sei es durch Verkauf oder Verschrottung z. B. im Rahmen von Netzerneuerungen – ist anzugeben, um welche Anlagegüter es sich dabei handelt. Im Falle des Verkaufs von Anlagegütern sind tabellarisch die Erträge aus Anlagenabgängen (4.6), handelsrechtlicher Restbuchwert sowie kalkulatorischer Restbuchwert anlagengruppen- und jahresscharf auszuweisen. Wurden kosten- und/oder ertragsseitig Buchgewinne und/oder Buchverluste in Ansatz gebracht, ist anzugeben, unter welcher Kosten- bzw. Ertragsposition und in welcher Höhe diese verbucht wurden. Zudem ist die Ermittlung der Buchgewinne bzw. der Buchverluste darzustellen. Sofern die in Ansatz gebrachten vorgelagerten Netzkosten im Sinne der Tenorziffer 7.5 Nr. 1 RAMEN Gas im Basisjahr Kosten für Lastflusszusagen enthalten, ist hierauf gesondert einzugehen und insbesondere die Höhe der enthaltenen Kosten für Lastflusszusagen zu benennen.

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b) Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsansätze Sofern es zu einer maßgeblichen Veränderung von Bilanzierungs- und/oder Bewertungsansätzen mit Wirkung auf einzelne Kostenarten gem. Erhebungsbogen gekommen ist, ist hierüber zu berichten. c) Wesentliche Geschäftsvorfälle Es ist auf wesentliche Geschäftsvorfälle einzugehen, die die Höhe der geltend gemachten Kosten beeinflusst haben. Sofern sich in einem Geschäftsjahr Geschäftsvorfälle ereignet haben, die im Vergleich zu anderen Geschäftsjahren eine Besonderheit darstellen und dementsprechend die Höhe der Kostenart maßgeblich beeinflusst haben, ist hierauf gesondert einzugehen. Erläuterungsbedürftig sind auch hier die Kostenpositionen der jeweils untersten Gliederungsebene. d) Mehrjahresvergleich Weichen die geltend gemachten Kosten des Jahres 2025 vom arithmetischen Mittelwert der Kosten der Jahre 2021 bis 2024 nach Hinzurechnungen und Kürzungen um mehr als 20 Prozent ab, so ist diese Abweichung zu erläutern und zu begründen. Die Abfrage ist erforderlich, um die Repräsentativität des Basisjahres im Hinblick auf das Vorliegen einer Besonderheit dem Grunde oder der Höhe nach zu beurteilen. Die durchschnittlichen Kosten der Vorjahre können als Anhaltspunkt für die Ermittlung einer Besonderheit des Geschäftsjahres herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – EnVR 57/15 –, juris Rn. 70f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2015 – VI-3 Kart 16/13 (V) –, juris Rn. 138). Eine Besonderheit des Geschäftsjahres kann auch dann vorliegen, wenn sich die Kosten im Basisjahr innerhalb der in den Vorjahren zu verzeichnenden Schwankungsbreite der jeweils betroffenen Kostenposition bewegen (BGH, Beschluss vom 18. November 2025 – EnVR 48/22 –, juris Rn. 6). Die LRB stellt an dieser Stelle klar, dass die oben genannte Aufgriffsgrenze in Höhe von 20 Prozent keine pauschale Aussage über die Anerkennungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten darstellt. Sie ist vielmehr ein Objektivierungsmaßstab für die Berichtspflichten. Nachforderungen bleiben auch bei Unterschreiten der Schwelle vorbehalten. Zu Ziffer 2.6. Erläuterungen zu der Überleitung der Kostenanteile, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen gem. Tenorziffer 7.5 Nr. 2 RAMEN Gas Die Abfrage der in dem Erhebungsbogen einzutragenden Informationen des Tabellenblatts „E_VL“ sowie die nachfolgenden Anforderungen an die Berichtspflichten sind notwendig, um im

Seite 14 von 15 Regelverfahren eine sachgerechte Ermittlung der Aufwandsparameter als Eingangsgröße des Effizienzvergleichs vorzunehmen. Im vereinfachten Verfahren dienen die Eintragungen der korrekten Differenzierung im Rahmen der Regulierungsformel. Die Kosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Versorgungsleistungen gem. Tenorziffer 7.5 RAMEN Gas des Basisjahres sind im Bericht detailliert zu erläutern. In den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind vertragliche Vereinbarungen beizubringen, aus welchen hervorgeht, dass vom Netzbetreiber sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung getragen werden. Die Abrechnungsmodalitäten sind dabei entsprechend zu erläutern und es ist auf den rechtlichen Zusammenhang zwischen der kollektiv-arbeitsrechtlichen Vereinbarung des Dritten und der Kostenverrechnung an den Netzbetreiber einzugehen. Sofern im Überlassungsverhältnis die Erbringung bestimmter Leistungen vereinbart wurde, sind diese zu beschreiben. Sofern in dem Basisjahr Eigenleistungen aktiviert wurden, ist tabellarisch darzustellen, in welcher Höhe je Kostenart diesbezüglich Kosten bei der Leistungserstellung entstanden sind. Ferner ist je Kostenart darzustellen und zu erläutern, inwiefern hierauf Versorgungsleistungen entfallen. Soweit es sich um pauschal angesetzte Schlüsselwerte handelt, genügt die Angabe der Schlüsselwerte. Zu Ziffer 2.7. Erläuterungen zum kalkulatorisch relevanten Sachanlagevermögen Besondere Bedeutung im Rahmen der Kostenartenrechnung kommt den Daten zur jahresgenauen Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen des Sachanlagevermögens in Tabellenblatt „D1_SAV“ des Erhebungsbogens zu. Das Tabellenblatt dient zur Erfassung des kalkulatorischen Sachanlagevermögens. a) Veränderungen von Anlagenbestand und Netzzuschnitt Sind Netze oder Anlagen durch Netzkauf, Einbringung, Fusion oder vergleichbare Vorgänge in der Vergangenheit zu- oder abgegangen, ist dies im Bericht aufzuführen. Insbesondere ist darauf einzugehen, wie stark sich die Kostensituation des Basisjahres im Vergleich zu Vorjahren durch zwischenzeitliche Netzübergänge verändert hat und die Vergleichbarkeit der Daten dadurch beeinträchtigt ist. Es ist anzugeben, ob die ursprünglichen historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. die jeweiligen kalkulatorischen Restbuchwerte mit geänderten Restnutzungsdauern fortgeführt wurden. Für die im Tabellenblatt „A1_Fragen“ des Erhebungsbogens aufzuführenden relevanten Netzübergänge in dem vorgenannten Zeitraum sind für die übergehenden Vermögensgegenstände die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Summe

Seite 15 von 15 aufzuführen und zu erläutern. Dabei ist zu schildern, wie die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten im Fall von Netzübergängen ermittelt wurden.

b) Nutzungsdauerwechsel Grundsätzlich sind Nutzungsdauerwechsel nicht zulässig. Sofern während der Jahre 2023 bis 2025 dennoch ein Wechsel der Nutzungsdauern, außerhalb der Möglichkeit der Verkürzung der Nutzungsdauer gemäß Tenorziffer 9.2 GasNEF, vorgenommen wurde, ist dies darzustellen, zu erläutern und zu begründen. Zu Ziffer 2.8. Erläuterungen zum weiteren Anlagevermögen Zur Ermittlung der jahresgenauen Abschreibungen und der Kapitalbindung des weiteren Anlagevermögens sind die Angaben in Tabellenblatt „D3_WAV“ des Erhebungsbogens erforderlich. Die in Ansatz gebrachten Vermögensgegenstände sind zu erläutern. Dabei ist sinnvoll zu aggregieren.