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title: "LRB Sachsen-Anhalt legt Vorgaben zur Kostenprüfung für Gasnetze in Sachsen-Anhalt fest; Jahresabschluss 2025 als Grundlage der Kalkulation der Kostenrechnung"
sdDatePublished: "2026-04-28T05:30:00Z"
source: "https://landesregulierungsbehoerde.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/Landesregulierungsbehoerde/20260427_LRB_ST_Anlage_K1_FL_Daten_Gas_5RP.pdf"
topics:
  - name: "energy industry"
    identifier: "medtop:20000261"
  - name: "regulatory authority"
    identifier: "medtop:20001173"
  - name: "natural gas"
    identifier: "medtop:20000263"
locations:
  - "Sachsen-Anhalt"
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LRB Sachsen-Anhalt legt Vorgaben zur Kostenprüfung für Gasnetze in Sachsen-Anhalt fest; Jahresabschluss 2025 als Grundlage der Kalkulation der Kostenrechnung

Anlage K1 zur Festlegung der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt (LRB) zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 14 EnWG

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Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des
vorzulegenden Berichts samt Anhang

Anlage K1

zur Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt
zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus
der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 14 EnWG
für die fünfte Regulierungsperiode nach Tenorziffern 2.2, 2.3 S. 1, 3.1, 5
GBK-25-01-2#1 vom 08.12.2025 (RAMEN Gas) i. V. m. Tenorziffer 3 GBK-24-02-2#3 vom
08.12.2025 (GasNEF)

vom 27.04.2026

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A.
Vorgaben zur Struktur des Berichts
Die Kostenartenrechnung wird von der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-
Anhalt (LRB) unter Anwendung der Maßstäbe der GasNEF geprüft. Der Bericht muss einen
sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen diese
Kostenartenrechnung vollständig nachvollziehen zu können. Der Bericht nebst Anhang und
Anlagen ist in der in dieser Anlage vorgesehenen Gliederungsstruktur zu erstellen. Die
erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Die Erläuterungen und Definitionen für die Befüllung
der Erhebungsbögen sind der Anlage K2 zu entnehmen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen sind
jedenfalls die folgenden Gliederungspunkte aufzunehmen:

1.
Darlegung der Kosten- und Erlöslage des Geschäftsjahres 2025
1.1.
Darlegung der Kosten- und Erlöslage
1.2.
Darlegung der Kalkulation des Pachtzinses aufgrund der Überlassung
betriebsnotwendiger Anlagegüter
1.3.
Darlegung der Kalkulation der Kosten aufgrund der Dienstleistungserbringung durch
Dritte
1.4.
Sonstige Erläuterungen
2.
Grundlagen und Ablauf der Kostenartenrechnung nach Tenorziffern 4 ff. GasNEF
2.1.
Erläuterungen zu den Saldenlisten
2.2.
Erläuterungen zu den verwendeten Schlüsseln
2.3.
Erläuterungen zu den Bilanzen
2.4.
Erläuterungen zum Rückstellungsspiegel 2025
2.5.
Erläuterungen zu den Gewinn- und Verlustrechnungen
2.6.
Erläuterungen zur Überleitung der Kostenanteile, die nicht dem Effizienzvergleich
unterliegen gem. Tenorziffer 7.5 Nr. 2 RAMEN Gas
2.7.
Erläuterungen zum kalkulatorisch relevanten Sachanlagevermögen
2.8.
Erläuterungen zum weiteren Anlagevermögen

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Es handelt sich dabei ausdrücklich um Mindestanforderungen, die um weitere aus der Sicht des
Netzbetreibers für die Erstellung des Berichts relevante Darlegungen im Sinne einer vollständigen
Nachvollziehbarkeit ergänzt werden können.
B.
Vorgaben zum Inhalt des Berichts
Im Folgenden wird verbindlich der Mindestinhalt der jeweiligen Gliederungsabschnitte des
Berichts vorgegeben, soweit diese nicht selbsterklärend sind. Der Bericht nebst Anhang und
Anlagen ist in der in dieser Anlage vorgesehenen Gliederungsstruktur gemäß Gliederungspunkt A.
mit den im Folgenden ebenfalls dargestellten Mindestinhalten und entsprechenden Nachweisen
zu erstellen.
a) Jahresabschluss
Gemäß Tenorziffer 4.1 S. 2 GasNEF erfolgt die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten ausgehend
von der Gewinn- und Verlustrechnung des im Kalenderjahr 2025 abgeschlossenen
Geschäftsjahres. Die Darstellung der Kostenartenrechnung erfordert daher zum einen die
Darlegung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz des im Kalenderjahr 2025
abgeschlossenen Geschäftsjahres und zum anderen die Überführung der externen
Rechnungslegung des Netzbetreibers in die kalkulatorische Kostenrechnung. Maßgeblich ist
daher der Jahresabschluss nach § 6b Abs. 1 S. 1 EnWG des im Kalenderjahr 2025
abgeschlossenen Geschäftsjahres in testierter Form nebst aller Anhänge, die nach § 6b Abs. 3
EnWG in Verbindung mit § 6b Abs. 7 EnWG für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu
erstellende Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz nebst allen Anlagen und der vollständige
Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers nebst aller Ergänzungsbände unter Berücksichtigung der
Vorgaben der Festlegung der LRB vom 15.05.2020 (§ 6b Festlegung). Die Abfrage der Daten der
in den Kalenderjahren 2021 bis 2025 abgeschlossenen Geschäftsjahre dient u.a. der Prüfung der
Besonderheiten des Geschäftsjahres nach Tenorziffer 5.4 RAMEN Gas im Hinblick auf die
Sachgerechtigkeit und Repräsentativität des Ausgangsniveaus, die mit dem Budgetgedanken der
Anreizregulierung korrespondiert.
Die LRB verzichtet auf eine gesonderte Vorlage der o.g. Jahresabschlüsse im Rahmen
dieses Verfahrens, soweit diese der LRB bereits vorgelegt wurden. Ansonsten sind diese
beizufügen (auch für entsprechend verpflichtete Verpächter und Dienstleister).
Wurde die jeweilige Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz auf Basis des Gaswirtschaftsjahres
bzw. eines anderen vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres erstellt, ist dieses
Grundlage für die Ermittlung der Netzkosten. Sofern Spalten die Eintragung von Jahresendwerten

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zum 31.12. eines Kalenderjahres verlangen, sind in diesen Fällen die Jahresendwerte des
abweichenden Geschäftsjahres einzutragen.
b) Erhebungsbögen
Die ausschließlich elektronisch zu übermittelnden Erhebungsbögen sind Teil des Berichts.
Es erfolgt eine Abfrage der Daten der Gewinn- und Verlustrechnung im Erhebungsbogen für
Gasnetzbetreiber und Dienstleister für grundsätzlich insgesamt fünf Jahre (2021 bis 2025, davon
2021 bis 2023 nur Gassparte) sowie für Verpächter bzw. Subverpächter für zwei Jahre (2024 bis
2025).
Die Abfrage der Daten der Bilanz erfolgt durchgängig über zwei Jahre (2024 bis 2025).
Die Erhebungsbögen sind je gesondert für den Netzbetreiber, Dienstleister und Verpächter bzw.
Subverpächter einzureichen. Sofern ein Verpächter auch als Dienstleister auftritt, sind beide
Leistungsbeziehungen entsprechend der Vertragsverhältnisse in separaten Erhebungsbögen
abzubilden.
Grundsätzlich sind die Erhebungsbögen vollständig auszufüllen. Hiervon abweichende
Ausnahmen werden im Folgenden abschließend geregelt.
Positionen im Zusammenhang mit den Sondersachverhalten Biogas, Marktraumumstellung und
Wasserstoff sind in der Bilanz und GuV abzugrenzen, da sie über jeweils eigene regulatorische
Instrumente abgebildet werden und daher nicht zusätzlich im Rahmen des Ausgangsniveaus
berücksichtigt werden können.
c) Schriftlicher Bericht
Die Darlegung der Kosten- und Erlöslage im schriftlichen Teil des Berichts ist entsprechend der
vorstehenden Gliederung vorzunehmen, es sei denn, nachfolgend wird bezüglich einzelner
Berichtspflichten explizit etwas anderes geregelt.
Der Berichtszeitraum für Netzbetreiber, Dienstleister und Verpächter ist grundsätzlich auf das
Jahr 2025 beschränkt, soweit nicht einzelne Erläuterungen zu den Jahren 2021 bis 2024
zwingend erforderlich sind, um Entwicklungen der Kosten- und Erlöslage in den Folgejahren für
einen Dritten nachvollziehbar zu machen. Auch in den Anlagen K1 und K2 bzw. im EHB sind
teilweise Erläuterungen zu weiteren Jahren abgefordert.
Der Netzbetreiber hat für Verpächter, Subverpächter und Dienstleister in dem Bericht jeweils
eigene Kapitel zu erstellen. Sofern ein Verpächter auch als Dienstleister auftritt, sind beide
Leistungsbeziehungen entsprechend der Vertragsverhältnisse in separaten Kapiteln abzubilden.

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Innerhalb der Darstellung des Netzbetreibers selbst kann bei den Aufwendungen für die
Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter und für die Dienstleistungserbringung durch Dritte
auf die entsprechenden Kapitel verwiesen werden. In den Kapiteln zu den betroffenen
Unternehmen sind die Berichtspflichten entsprechend der Vorgaben dieser Anlage und der Anlage
K2 ebenso zu berücksichtigen wie in der Darstellung des Netzbetreibers selbst, soweit sie auf
Verpächter bzw. Dienstleister übertragbar sind.
Unter Ziffer 1 sind in dem Bericht übergeordnete Themenbereiche darzustellen und zu erläutern.
Die nachfolgend dargestellten Berichtsanforderungen stellen eine Mindestanforderung dar.
Ziffer 2 des Berichts dient der Erläuterung der in den Erhebungsbögen zu befüllenden
Tabellenblätter und der darin übermittelten Daten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an
geeigneter Stelle auf andere Fundstellen innerhalb des Berichts verwiesen werden. Auch
Verweise auf Fundstellen im Tätigkeitsabschluss sind zulässig, soweit die dortigen Ausführungen
den sich aus dieser Anlage ergebenden Anforderungen genügen.
Zu Ziffer 1.
Darlegung der Kosten- und Erlöslage des Geschäftsjahres 2025
Die Netzbetreiber müssen zunächst die Kosten- und Erlöslage des abgeschlossenen
Geschäftsjahres 2025 darlegen, es sei denn nachstehend oder im EHB ist anderes angegeben.
Hierfür sind ausschließlich Istkosten heranzuziehen. Plankosten sind nicht berücksichtigungsfähig.
Nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen trifft den Netzbetreiber eine
Mitwirkungspflicht bezüglich der Bereitstellung von Informationen, die in seiner Sphäre liegen. Der
Netzbetreiber muss darlegen und beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Kosten
tatsächlich entstanden und dem Netzbetrieb zuzuordnen sind.
Zu Ziffer 1.1. Darlegung der Kosten- und Erlöslage
a) Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
Die Berichtspflichten über Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen beziehen sich auf die
abgeschlossenen Geschäftsjahre 2024 und 2025.
Wurden Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt, sind, zur sachgerechten
Ermittlung des Ausgangsniveaus, die fünf wertmäßig größten Maßnahmen in Tabellenblatt
C2_Größte_Posten des EHB einzutragen. In gleicher Weise sind die fünf wertmäßig größten
durch Dritte erbrachte Maßnahmen einzutragen. Dies gilt jeweils nur für solche Wartungs- und
Instandhaltungsaufwendungen, deren jeweiliger Wert 10.000 € überschreitet.

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In Spalte F des vorgenannten Tabellenblatts sind die Maßnahmen mit den folgenden Angaben,
die eine eindeutige Identifizierung der jeweiligen Maßnahme ermöglichen, zu erläutern:
•
•Eindeutige Bezeichnung und Art der Wartungs- und Instandhaltungsleistung (z. B.
Instandhaltung; ND-Leitung 507 (DN 150); Musterstraße)
•
•Aufwand der jeweiligen Wartungs- und Instandhaltungsleistung in Euro
•
•Bei Wartungs- und Instandhaltungsleistungen, die von Dritten durchgeführt wurden, ist
anzugeben, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein verbundenes Unternehmen
handelt.
Neben der Erläuterung in Spalte F in Tabellenblatt C2_Größte_Posten bedarf es einer weiteren
Erläuterung im schriftlichen Bericht dann, wenn die jeweilige Maßnahme ohne ergänzende
Erläuterung von einem Dritten nicht nachvollzogen werden kann und das Textfeld im
Erhebungsbogen hierfür nicht ausreichend ist. Im Übrigen genügt ein Verweis auf den
Erhebungsbogen.
b) Wesentliche Geschäftsvorfälle
Es ist zu erläutern, welche Geschäftsvorfälle den Tätigkeitsabschluss „Gasverteilung/
Gasfernleitung (Netz)“ in den Geschäftsjahren 2021 bis 2025 jeweils maßgeblich beeinflusst
haben. Sofern Leistungen verbundener oder nicht verbundener Dienstleister bezogen wurden,
sind in dem Bericht Änderungen der Vertragsverhältnisse während der Geschäftsjahre 2021 bis
2025 zu erläutern. Insbesondere ist dabei darauf einzugehen, inwiefern hiervon die
Vergleichbarkeit der Kosten- und Erlöslage in diesem Zeitraum betroffen ist.
c) Bruchteilseigentum
Befinden sich Teile des Netzes im Miteigentum nach Bruchteilen, ist wegen der Lasten- und
Kostenteilung gemäß Anteil mitzuteilen, aus welcher vertraglichen Grundlage das Miteigentum
resultiert, welcher Anteil auf den Netzbetreiber entfällt, worauf sich das Miteigentum nach
Bruchteilen erstreckt und auf welcher zeitlichen Basis der Vertrag mit welchen Partnern
geschlossen wurde. Insbesondere ist detailliert darzustellen, welche Lasten des
gemeinschaftlichen Gegenstands, welche Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und der
Benutzung auf den Netzbetreiber entfallen. Der Vertrag über das Miteigentum nach Bruchteilen ist
beizubringen. Entsprechendes gilt, soweit der gemeinsame Betrieb auf einer Pachtvereinbarung,
einer schuldrechtlichen Kooperationsvereinbarung oder dinglichen Berechtigung beruht.
d) EU-Methanverordnung (EU) 2024/1787
Sofern in dem Geschäftsjahr 2025 Kosten für Berichts-, und Dokumentationspflichten sowie
Inspektions- und Reparaturpflichten gemäß der Verordnung 2024/1787 angefallen sind, sind im

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schriftlichen Teil des Berichts die jeweils betroffenen Kostenarten sowie die angesprochenen
Konten nebst Kontennummern darzulegen, die Maßnahmen genau zu bezeichnen und Angaben
zu deren Aufwand in Euro zu machen. Die entstandenen Kosten sind - bspw. durch eine
geeignete Kostenstellenrechnung - nachzuweisen, so dass ein sachkundiger Dritte in Lage
versetzt wird, die hierfür in Ansatz gebrachten Kosten, nachzuvollziehen.
Zu Ziffer 1.2. Darlegung der Kalkulation des Pachtzinses aufgrund der Überlassung
betriebsnotwendiger Anlagegüter
Nach Tenorziffer 5 S. 1, S. 2 GasNEF können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund
einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter anfallen, nur in der Höhe als Kosten
anerkannt werden, wie sie anfielen, wenn der Netzbetreiber der Eigentümer der Anlagegüter
wäre.
Die Netzbetreiber sind nach Tenorziffer 5 S. 3 GasNEF verpflichtet, die Kosten im Einzelnen
nachzuweisen. Daher haben die Netzbetreiber jeweils gesonderte Erhebungsbögen für
überlassene Netzinfrastruktur vorzulegen, aus denen sich diese Kosten ergeben. Ausgangspunkt
für die Ermittlung der Kosten ist die Gewinn- und Verlustrechnung des Verpächters für die
Gasverteilung bzw. Fernleitung nach § 6b Abs. 3 EnWG (Tenorziffer 5 S. 4 GasNEF).
Aufwandsgleiche Kosten des Verpächters sind nur anerkennungsfähig, soweit sie im
Zusammenhang mit der Überlassung der Anlagegüter stehen (Tenorziffer 5 S. 5 GasNEF).
Die Erhebungsbögen für Verpächter bzw. Subverpächter sind mit einer fortlaufenden Verpächter-
bzw. Subverpächternummer zu versehen. Die Erhebungsbögen sind ebenfalls ausschließlich
elektronisch zu übermitteln. Entsprechend der Vorgaben der Festlegung ist ein Kapitel für jedes
Pachtverhältnis entsprechend der Vorgaben dieser Anlage und der Anlage K2 in den Bericht
aufzunehmen. Ferner sind abgeschlossene Pachtverträge dem Bericht beizufügen.
Eine vollständige kalkulatorische Erfassung des Sachanlagevermögens aller Verpächter und
Subverpächter – auch bei verhältnismäßig kleinen Beträgen – ist sowohl für die
Kostenanerkennung als auch für die Nachvollziehbarkeit der späteren Berechnung des
Kapitalkostenabzugs unumgänglich.
Zu Ziffer 1.3. Darlegung der Kalkulation der Kosten aufgrund der
Dienstleistungserbringung durch Dritte
Nach Tenorziffer 6 S. 2, S. 3 GasNEF darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der
Erbringung der Dienstleistung durch ein Unternehmen entstehenden Kosten oder
Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie unter Anwendung der Grundsätze der
Netzkostenermittlung im Sinne der Festlegung GasNEF, tatsächlich angefallen und marktgerecht

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sind. Die in der GuV des Netzbetreibers auf die Dienstleistung entfallenden Kosten bilden die
Obergrenze.
a) Erhebungsbogen
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, neben dem Erhebungsbogen für den Netzbetreiber jeweils
gesonderte Erhebungsbögen für die fünf wertmäßig größten Dienstleistungsverträge mit
verbundenen Unternehmen i. S. d. § 6b Abs. 2 S. 1 EnWG vorzulegen, aus denen sich die Kosten
für Dienstleistungen ergeben. Dienstleistungsverträge, die mit demselben verbundenen
Unternehmen bestehen, sind in einem Erhebungsbogen zusammenzufassen. Zudem ist ein
Erhebungsbogen nur dann vorzulegen, sofern die Summe der Kosten, die sich aus allen
Vertragsverhältnissen mit demselben Dienstleistungserbringer ergibt, fünf Prozent der
angepassten Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2025 abzüglich der Kosten für die
Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebene übersteigt.
Die Erhebungsbögen sind ebenfalls ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Entsprechend der
Vorgaben der Anlagen K1 und K2 sind unter Ziffer 1.3. des Berichts sämtliche Kostenarten des
Dienstleistungserbringers zu erläutern. Ferner sind abgeschlossene Dienstleistungsverträge
einschließlich aller Anlagen – insbesondere Leistungsverzeichnisse – dem Bericht beizufügen.
Die Erhebungsbögen für Dienstleistungserbringer sind mit einer fortlaufenden
Dienstleistungsnummer zu versehen. Für die einzelnen Dienstleistungen ist im Tabellenblatt
„A_Stammdaten“ jeweils anzugeben, von welchen Dritten sie erbracht wurden, welche Kosten sie
verursacht haben und in welcher Kostenposition sie beim Netzbetreiber verbucht wurden. Ferner
ist im Bericht die Marktgerechtigkeit der in Ansatz gebrachten Preise insbesondere unter
Beachtung der Fragen in Tabellenblatt „A1_Fragen“ des Erhebungsbogens darzulegen. Die
Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens kann eine Marktgerechtigkeit indizieren. Für jedes
betroffene Dienstleistungsverhältnis ist entsprechend der Vorgaben dieser Anlage und der Anlage
K2 jeweils ein Kapitel in den Bericht aufzunehmen.
b) Nicht verbundene Dienstleister
Im Erhebungsbogen zu benennen und im Bericht ausführlich zu erläutern ist die Bewertung der
von nicht-verbundenen Dritten erbrachten Dienstleistungen, allerdings lediglich hinsichtlich der
zehn wertmäßig größten Dienstleistungsverhältnisse und soweit die für den jeweiligen
Dienstleister kumuliert in Ansatz gebrachten Dienstleistungsentgelte wenigstens 10.000 €
betragen.
Es ist anzugeben, welche Dienstleistungen erbracht wurden und von welchen Dritten, welchen
Aufwand die einzelnen Dienstleistungen verursacht haben und in welcher Kostenposition die
Dienstleistungen verbucht wurden. Ferner sind abgeschlossene Dienstleistungsverträge

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einschließlich aller Anlagen – insbesondere Leistungsverzeichnisse – beizufügen. Ein gesonderter
Erhebungsbogen ist in diesen Fällen nicht vorzulegen. Ferner ist im Bericht die Marktgerechtigkeit
der in Ansatz gebrachten Preise insbesondere unter Beachtung der Fragen in Tabellenblatt
„A1_Fragen“ des Erhebungsbogens darzulegen. Die Durchführung eines
Ausschreibungsverfahrens kann eine Marktgerechtigkeit indizieren.
Zu Ziffer 1.4. Sonstige Erläuterungen
Diese Ziffer des Berichts lässt Raum für sonstige Aspekte, die aus Sicht des Netzbetreibers für die
Grundlagen und den Ablauf der Ermittlung der Netzkosten von Relevanz sind.
Zu Ziffer 2.
Grundlagen und Ablauf der Kostenartenrechnung nach Tenorziffern 4 ff.
GasNEF
Die Ziffern 2.1 ff. des Berichts dienen der Erläuterung der in dem Erhebungsbogen zu befüllenden
Tabellenblätter und der darin übermittelten Daten.
Zu Ziffer 2.1. Erläuterungen zu den Saldenlisten
Die Befüllung des Tabellenblatts A2_SaLi wird für das Jahr 2025 durch die LRB zur Senkung des
Befüllungsaufwandes optional gestellt, würde aber durch die LRB begrüßt werden. Wird die
Saldenliste für 2025 befüllt, werden die Eintragungen automatisch in das Tabellenblatt C_GuV ab
Spalte N übernommen. Wenn die Saldenliste nicht befüllt wird müssen diese Eintragungen im
Tabellenblatt C_GuV vorgenommen werden.
Zu Ziffer 2.2. Erläuterungen zu den verwendeten Schlüsseln
Die in dem Erhebungsbogen abgefragten Informationen des Tabellenblatts „A4_Schlüssel“ sowie
die nachfolgenden Anforderungen an die Berichtspflichten sind für das Jahr 2025 notwendig, um
die sachgerechte Zuordnung von Positionen zur Gasnetzsparte zu überprüfen. Alternativ zur
Verwendung des Tabellenblattes A4_Schlüssel kann eine Darstellung auch nur im Bericht
erfolgen.
Schlüsselinduzierte Änderungen sollen mit den Angaben transparent dargestellt werden. Hierzu
enthält diese Ziffer des Berichts eine detaillierte Dokumentation der verwendeten Schlüssel nach
Tenorziffer 4.3 GasNEF. Die Schlüsselung der Gemeinkosten nach Tenorziffer 4.3 Satz 2
GasNEF in quantitativer und qualitativer Hinsicht ist zu dokumentieren und zu erläutern.
Grundsätzlich sind die verwendeten Schlüssel gem. Tenorziffer 4.3 Satz 3 GasNEF stetig
anzuwenden. Sofern sich gegenüber dem früheren Basisjahr 2020 im Geschäftsjahr 2025 die
Zuordnung von Schlüsseln zu einzelnen Kostenpositionen oder der der Schlüssel selbst in

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qualitativer Hinsicht ändern, sind weitergehende Erläuterungen in den Bericht aufzunehmen.
Dabei ist der Schlüssel, die betroffenen Kostenpositionen sowie das zu Grunde liegende
Mengengerüst für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren;
insbesondere ist anzugeben, mit welchem Anteil die einzelnen Schlüssel bei der Bildung eines
kombinierten Schlüssels in diesen einfließen.
Zu Ziffer 2.3. Erläuterungen zu den Bilanzen
Zur Bestimmung der Verzinsungsbasis gem. Tenorziffer 10 GasNEF sind u.a. die Angaben der
Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Vorräte notwendig. In Verbindung mit der GuV ist die Bilanz
der wesentliche Bestandteil des Jahresabschlusses. Die Bilanz und die GuV sind untrennbar
miteinander verknüpft. Zum Erhalt eines umfassenden Gesamtbildes der Kosten und Erlöslage
des Netzbetreibers ist das Ausfüllen des Tabellenblatts „B_Bilanz“ unerlässlich.
Die LRB hat den Umstand der Einführung des WACC-Ansatzes im Rahmen der Berichtspflichten
durch den gänzlichen Wegfall der schriftlichen Erläuterungen des Tabellenblatts „B_Bilanz“
berücksichtigt.
Der mögliche Einwand, die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung sowie der
Kapitalverzinsung bereits im hiesigen Erhebungsbogen anzulegen, wäre zurückzuweisen. Die
Methodik zur Ermittlung des WACC wird in der gesonderten Festlegung GBK-25-02-3#1
(Festlegung von Methoden für die Ermittlung eines pauschalierten Kapitalverzinsungssatzes)
geregelt, auf deren Basis eine Festlegung des konkreten WACC für eine Regulierungsperiode
erfolgt.
Sofern es zu einer maßgeblichen Veränderung von Bilanzierungs- und/oder Bewertungsansätzen
gekommen ist, ist hierüber zu berichten.
Zu Ziffer 2.4. Erläuterungen zum Rückstellungsspiegel 2025
Rückstellungen haben bei ihrer Bildung und in der Regel auch bei ihrer Auflösung erfolgsseitige
Auswirkungen. Dies betrifft nicht nur die Rückstellungen, die im Zusammenhang mit KAnEu
stehen, sondern grundsätzliche alle Arten von Rückstellungen. Im Rahmen der Kostenprüfung
ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer detaillierten, über die Angaben im
Jahresabschlussbericht hinausgehenden, Darstellung in dem Tabellenblatt „B1_RSt_Spiegel“ des
Erhebungsbogens der vom Unternehmen gebildeten Rückstellungen (Rückstellungsspiegel). Die
Abfrage der Kontennummer dient der Sicherstellung einer konsistenten Zuordnung der
Rückstellungen auf Kontenebene und somit einer effizienteren und sachgerechten Prüfung, ist
jedoch optional.

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Über die Eintragungen im Erhebungsbogen hinaus sind in den Bericht ergänzende Ausführungen
gemäß den folgenden Vorgaben aufzunehmen:
Sofern die in den Spalten „Endbestand“ vorgesehenen Formeln überschrieben werden, ist der
Grund für die Abweichung in dem Bericht zu erläutern.
Rückstellungen, die im Zusammenhang mit etwaigen Stilllegungs- oder Rückbaukosten gebildet
worden sind, sind gesondert im Rückstellungsspiegel auszuweisen. Das Tabellenblatt
„B1_RSt_Spiegel“ enthält in Spalte C eine entsprechende Auswahlmöglichkeit. Weiterhin ist im
Bericht detailliert auf die der Rückstellungsbildung zugrunde gelegten Methode und Prämissen
einzugehen. Dabei ist insbesondere auf die Bestimmung des Erfüllungsbetrags und des
Erfüllungszeitpunkts einzugehen. Sofern die Rückstellungen als Ansammlungsrückstellungen
gebildet werden, ist ein Rückstellungsplan beizufügen.
In dem Tabellenblatt „B1_RSt_Spiegel“ sind die Rückstellungen gem. der Bilanzgliederung zu
kategorisieren. Sofern unter der Kategorie „andere sonstige Rückstellungen“ in den Netzkosten
aufwandsgleiche Kosten in Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen bzw. der
Zuführung zu den Rückstellungen geltend gemacht werden, ist hier die betreffende Rückstellung
hinsichtlich ihres Bildungszwecks zu erläutern, sofern sich der Zweck der Rückstellungsbildung
nicht ohnehin aus dem Eintrag in der Spalte „Bezeichnung der Rückstellung zur Erläuterung“
selbsterklärend ergibt.
Zu Ziffer 2.5. Erläuterungen zu den Gewinn- und Verlustrechnungen
Die Abfrage der in dem Erhebungsbogen abgefragten Informationen der Tabellenblätter „C_GuV“,
„C1_Sonstiges“ und „C2_Größte_Posten“ sowie die nachfolgenden Anforderungen an die
Berichtspflichten sind notwendig, um eine sachgerechte Ermittlung des Ausgangsniveaus
insbesondere bezüglich der Betriebsnotwendigkeit der geltend gemachten Kosten und des
Vorliegens einer Besonderheit des Geschäftsjahres vorzunehmen.
a) Grundlagen der Darstellung
Eine tabellarische Aufstellung der kalkulatorischen Kosten des Netzbetreibers ergibt sich
unmittelbar aus dem Tabellenblatt „C_GuV“. Sämtliche Kostenarten sowie die kostenmindernden
Erlöse und Erträge, wie sie in dem Tabellenblatt „C_GuV“ Spalte „zu berücksichtigende
aufwandsgleiche Kosten bzw. kostenmindernde Erlöse und Erträge“ des Erhebungsbogens
ausgewiesen sind, sind detailliert zu erläutern. Hierzu ist die Gliederung des Tabellenblatts
„C_GuV“ des Erhebungsbogens ohne Veränderung zu übernehmen. Sofern ausgehend von den
im Tätigkeitsabschluss „Gasverteilung/Gasfernleitung Netz“ ausgewiesenen Aufwand je Kostenart
gem. Erhebungsbogen Hinzurechnungen oder Kürzungen zur Darstellung der aus Sicht des

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Netzbetreibers zu berücksichtigenden Kostenhöhe vorgenommen wurden, sind diese je Kostenart
zu erläutern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an geeigneter Stelle auf andere
Fundstellen innerhalb des Berichts oder auf die Tabellenblätter C1_Sonstiges und
C2_Größte_Posten verwiesen werden.
Die Detailtiefe der Erläuterungen muss mit der Bedeutung der Kostenpositionen für das
Ausgangsniveau korrespondieren. Insbesondere größere Sammelpositionen sind ergänzend zu
untergliedern. Kostenarten, deren Kosten einen Betrag von fünf Prozent der angepassten
Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2025 abzüglich der Kosten für die Inanspruchnahme der
vorgelagerten Netzebene übersteigen, sind zudem gesondert im Bericht aufzuführen, einzeln zu
erläutern und nachzuweisen. Erläuterungsbedürftig sind hier die Kostenarten der jeweils untersten
Gliederungsebene.
Unter der Position „sonstige Erlöse“ (1.5) hat der Netzbetreiber nachrichtlich alle in der Position
enthaltenen Erlöse auszuweisen, die er aus Dienstleistungsverhältnissen erzielt hat. Die diesen
Erlösen zu Grunde liegenden Dienstleistungsverhältnisse sind tabellarisch unter Bezifferung des
jeweiligen Erlöses und Nennung des Dienstleistungsempfängers darzustellen.
Die unter den Positionen „davon Einzelwertberichtigungen“ (8.14), „davon
Pauschalwertberichtigungen“ (8.15) und „davon „Abschreibungen auf Forderungen“ (8.16.)
erfassten Beträge sind im Bericht detailliert zu erläutern. Sofern Verbindlichkeiten, welche dem
Netzbetrieb zuzuordnen sind, bereits über mehrere Jahre ohne nennenswerte Tilgungsleistung
bestehen, sind diese anzuzeigen.
Im Falle des Ausscheidens von Anlagegütern (8.18) – sei es durch Verkauf oder Verschrottung
z. B. im Rahmen von Netzerneuerungen – ist anzugeben, um welche Anlagegüter es sich dabei
handelt. Im Falle des Verkaufs von Anlagegütern sind tabellarisch die Erträge aus
Anlagenabgängen (4.6), handelsrechtlicher Restbuchwert sowie kalkulatorischer Restbuchwert
anlagengruppen- und jahresscharf auszuweisen. Wurden kosten- und/oder ertragsseitig
Buchgewinne und/oder Buchverluste in Ansatz gebracht, ist anzugeben, unter welcher Kosten-
bzw. Ertragsposition und in welcher Höhe diese verbucht wurden. Zudem ist die Ermittlung der
Buchgewinne bzw. der Buchverluste darzustellen.
Sofern die in Ansatz gebrachten vorgelagerten Netzkosten im Sinne der Tenorziffer 7.5 Nr. 1
RAMEN Gas im Basisjahr Kosten für Lastflusszusagen enthalten, ist hierauf gesondert
einzugehen und insbesondere die Höhe der enthaltenen Kosten für Lastflusszusagen zu
benennen.

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b) Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsansätze
Sofern es zu einer maßgeblichen Veränderung von Bilanzierungs- und/oder Bewertungsansätzen
mit Wirkung auf einzelne Kostenarten gem. Erhebungsbogen gekommen ist, ist hierüber zu
berichten.
c) Wesentliche Geschäftsvorfälle
Es ist auf wesentliche Geschäftsvorfälle einzugehen, die die Höhe der geltend gemachten Kosten
beeinflusst haben. Sofern sich in einem Geschäftsjahr Geschäftsvorfälle ereignet haben, die im
Vergleich zu anderen Geschäftsjahren eine Besonderheit darstellen und dementsprechend die
Höhe der Kostenart maßgeblich beeinflusst haben, ist hierauf gesondert einzugehen.
Erläuterungsbedürftig sind auch hier die Kostenpositionen der jeweils untersten
Gliederungsebene.
d) Mehrjahresvergleich
Weichen die geltend gemachten Kosten des Jahres 2025 vom arithmetischen Mittelwert der
Kosten der Jahre 2021 bis 2024 nach Hinzurechnungen und Kürzungen um mehr als 20 Prozent
ab, so ist diese Abweichung zu erläutern und zu begründen. Die Abfrage ist erforderlich, um die
Repräsentativität des Basisjahres im Hinblick auf das Vorliegen einer Besonderheit dem Grunde
oder der Höhe nach zu beurteilen. Die durchschnittlichen Kosten der Vorjahre können als
Anhaltspunkt für die Ermittlung einer Besonderheit des Geschäftsjahres herangezogen werden
(BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – EnVR 57/15 –, juris Rn. 70f.; OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 11. November 2015 – VI-3 Kart 16/13 (V) –, juris Rn. 138). Eine Besonderheit des
Geschäftsjahres kann auch dann vorliegen, wenn sich die Kosten im Basisjahr innerhalb der in
den Vorjahren zu verzeichnenden Schwankungsbreite der jeweils betroffenen Kostenposition
bewegen (BGH, Beschluss vom 18. November 2025 – EnVR 48/22 –, juris Rn. 6). Die LRB stellt
an dieser Stelle klar, dass die oben genannte Aufgriffsgrenze in Höhe von 20 Prozent keine
pauschale Aussage über die Anerkennungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten darstellt. Sie
ist vielmehr ein Objektivierungsmaßstab für die Berichtspflichten. Nachforderungen bleiben auch
bei Unterschreiten der Schwelle vorbehalten.
Zu Ziffer 2.6. Erläuterungen zu der Überleitung der Kostenanteile, die nicht dem
Effizienzvergleich unterliegen gem. Tenorziffer 7.5 Nr. 2 RAMEN Gas
Die Abfrage der in dem Erhebungsbogen einzutragenden Informationen des Tabellenblatts „E_VL“
sowie die nachfolgenden Anforderungen an die Berichtspflichten sind notwendig, um im

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Regelverfahren eine sachgerechte Ermittlung der Aufwandsparameter als Eingangsgröße des
Effizienzvergleichs vorzunehmen. Im vereinfachten Verfahren dienen die Eintragungen der
korrekten Differenzierung im Rahmen der Regulierungsformel.
Die Kosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Versorgungsleistungen
gem. Tenorziffer 7.5 RAMEN Gas des Basisjahres sind im Bericht detailliert zu erläutern.
In den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind
vertragliche Vereinbarungen beizubringen, aus welchen hervorgeht, dass vom Netzbetreiber
sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung getragen werden. Die
Abrechnungsmodalitäten sind dabei entsprechend zu erläutern und es ist auf den rechtlichen
Zusammenhang zwischen der kollektiv-arbeitsrechtlichen Vereinbarung des Dritten und der
Kostenverrechnung an den Netzbetreiber einzugehen. Sofern im Überlassungsverhältnis die
Erbringung bestimmter Leistungen vereinbart wurde, sind diese zu beschreiben.
Sofern in dem Basisjahr Eigenleistungen aktiviert wurden, ist tabellarisch darzustellen, in welcher
Höhe je Kostenart diesbezüglich Kosten bei der Leistungserstellung entstanden sind. Ferner ist je
Kostenart darzustellen und zu erläutern, inwiefern hierauf Versorgungsleistungen entfallen. Soweit
es sich um pauschal angesetzte Schlüsselwerte handelt, genügt die Angabe der Schlüsselwerte.
Zu Ziffer 2.7. Erläuterungen zum kalkulatorisch relevanten Sachanlagevermögen
Besondere Bedeutung im Rahmen der Kostenartenrechnung kommt den Daten zur
jahresgenauen Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen des Sachanlagevermögens in
Tabellenblatt „D1_SAV“ des Erhebungsbogens zu. Das Tabellenblatt dient zur Erfassung des
kalkulatorischen Sachanlagevermögens.
a) Veränderungen von Anlagenbestand und Netzzuschnitt
Sind Netze oder Anlagen durch Netzkauf, Einbringung, Fusion oder vergleichbare Vorgänge in der
Vergangenheit zu- oder abgegangen, ist dies im Bericht aufzuführen. Insbesondere ist darauf
einzugehen, wie stark sich die Kostensituation des Basisjahres im Vergleich zu Vorjahren durch
zwischenzeitliche Netzübergänge verändert hat und die Vergleichbarkeit der Daten dadurch
beeinträchtigt ist. Es ist anzugeben, ob die ursprünglichen historischen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bzw. die jeweiligen kalkulatorischen Restbuchwerte mit geänderten
Restnutzungsdauern fortgeführt wurden.
Für die im Tabellenblatt „A1_Fragen“ des Erhebungsbogens aufzuführenden relevanten
Netzübergänge in dem vorgenannten Zeitraum sind für die übergehenden
Vermögensgegenstände die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Summe

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aufzuführen und zu erläutern. Dabei ist zu schildern, wie die historischen Anschaffungs- und
Herstellungskosten im Fall von Netzübergängen ermittelt wurden.

b) Nutzungsdauerwechsel
Grundsätzlich sind Nutzungsdauerwechsel nicht zulässig. Sofern während der Jahre 2023 bis
2025 dennoch ein Wechsel der Nutzungsdauern, außerhalb der Möglichkeit der Verkürzung der
Nutzungsdauer gemäß Tenorziffer 9.2 GasNEF, vorgenommen wurde, ist dies darzustellen, zu
erläutern und zu begründen.
Zu Ziffer 2.8. Erläuterungen zum weiteren Anlagevermögen
Zur Ermittlung der jahresgenauen Abschreibungen und der Kapitalbindung des weiteren
Anlagevermögens sind die Angaben in Tabellenblatt „D3_WAV“ des Erhebungsbogens
erforderlich. Die in Ansatz gebrachten Vermögensgegenstände sind zu erläutern. Dabei ist
sinnvoll zu aggregieren.