Landkreis Börde Bestattungskostenrichtlinie 2026 Haldensleben; Preisentwicklung und Rechtsprechung angepasst

Verwaltungsrichtlinie Nr. 02/26-50.20 Fassung vom 20.04.2026 Landkreis Börde Bestattungskostenrichtlinie 2026 über die Gewährung zur Übernahme von Bestattungskosten nach $ 74 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch Gültigkeit der Richtlinie: Anlass der Änderung: Veröffentlichung der Richtlinie: Ansprechpartner: Anschrift: Telefon: Telefax: E-Mail: ab 01.05.2026 Aktualisierung anhand der Preisentwicklung und Rechtsprechung 01.05.2026 Amt für Soziales und Integration Bornsche Str. 2 39340 Haldensleben 03904 / 7240 2302 03904 / 7240 52666 soziales@landkreis-boerde.de

Inhaltsverzeichnis PR mutants 3 MD A Fi een 3 M GERNE. en nn re 4 3. Antragserfordemis..…………s….sssmmenmenmenseneesénnrantennenmenrens 4 M CORRE… ommonmenenersarmcouesséeucesoonmnense 4 EN LE 6 Ca TER 5 4.2 De Re een een 6 4.3 Nach öffentlichen Recht zur Kostentragung Verpflichtete ………………………………….- 6 5, Verte Vo… ee nee sun 7 6. Verursacher einer Tötung / Schädiger 8 Fa UND NO N eeeeerense 8 B., Einsalz des NO rm eensses seins tessnemae 9 9. Leistungen bei Tod und Einkommenseinsatz..……………………………………. 9 10. Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr ….……………………………………………. 10 11. Erforderliche Best 2… 11 ii BE. ER Ener EEE 11 13, Urenlierungswerte im LRO… nennen ernennen au 12 14, SOLS DOS IMMO… css mme 12 15. Sprachliche Gleichstellung nes nnnnnnennnnenennnnnnnnennennnenenn 13 era meme manches 13 re Milieus EEE TEE 14 17.1 Schwellenwert für POUR mccain en 14 17.2 Richtwerte für Schwellenwertermittlung ……………………….2444044 44440004 nnnnnnen nennen 14 Seite 2 von 14

24 Landkreis WA) Börde Bestattungskostenrichtlinie 2026 Präambel Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Übernahme von Bestattungs- kosten nach $ 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie richtet sich an Personen, die nach zivilrechtlichen Vorschriften zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind und denen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Hierzu zählen insbesondere Leistungsberech- tigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII, Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB Il) sowie Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungs- gesetz (AsylbLG). Ebenso können Personen berücksichtigt werden, die keine laufenden Leistun- gen nach den vorgenannten Rechtskreisen beziehen, jedoch aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse außerstande sind, die erforderlichen Bestattungskosten aus eigenen Mit- teln zu bestreiten. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen der Prü- fung der Anspruchsvoraussetzungen sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der 88 67 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

  1. Ziel dieser Richtlinie Ziel dieser Richtlinie ist es, eine einheitliche und rechtskonforme Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährung zur Übernahme von Bestattungskosten sicherzustellen. Nach $ 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, wenn den hierzu rechtlich Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Es handelt sich um eine gebundene Leistung, auf die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzun- gen ein Anspruch besteht. Voraussetzung ist, dass die zur Bestattung verpflichtete Person wirt- schaftlich nicht in der Lage ist, die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Sind diese Tatbe- standsmerkmale erfüllt, besteht eine Verpflichtung zur Übernahme der erforderlichen Bestat- tungskosten. Zweck der Vorschrift ist es, auch in Fällen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit eine der Würde des Verstorbenen entsprechende, einfache und ortsübliche Bestattung sicherzustellen. Der sozialhilferechtliche Bedarf im Sinne des $ 74 SGB XII liegt nicht in der Durchführung der Bestattung selbst, sondern in der finanziellen Entlastung der endgültig zahlungspflichtigen Per- son. Entscheidend ist allein die wirtschaftliche Belastungssituation der bestattungspflichtigen Person. Der Anspruch auf Kostenübernahme nach $ 74 SGB XII stellt einen eigenständigen sozialhilfe- rechtlichen Anspruch besonderer Art dar. Er wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bestattung bereits vor Kenntnis des Sozialhilfeträgers durchgeführt oder die entstande- nen Kosten vor der behördlichen Entscheidung beglichen wurden. Insofern erkennt die Vorschrift ausnahmsweise auch eine bereits eingegangene Verbindlichkeit als sozialhilferechtlich relevan- ten Bedarf an. Bei der Auslegung und Anwendung des $ 74 SGB XII sind die grundrechtlich geschützten Inte- ressen der bestattungspflichtigen Person sowie die Achtung der Menschenwürde des Verstorbe- nen besonders zu berücksichtigen. Im Rahmen der Entscheidung über die Rechtsfolgen ist zu prüfen, welche Aufwendungen für eine einfache, würdige und ortsübliche Bestattung als erfor- derlich anzusehen sind. Seite 3 von 14

Dabei sind gemäß $ 9 SGB XII (Individualisierungsgrundsatz und Wunschrecht) die angemesse- nen Wünsche der leistungsberechtigten bestattungspflichtigen Person zu berücksichtigen. Die Leistung ist an den Besonderheiten des Einzelfalles auszurichten. Hier können auch in angemes- senem Umfang die zu Lebzeiten geäußerten Vorstellungen des Verstorbenen einbezogen wer- den. 2. Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach $ 97 SGB XII. Danach ist grundsätzlich der örtli- che Träger der Sozialhilfe zuständig, soweit nicht gemäß $ 97 Absatz 2 SGB XII der überörtliche Träger zuständig ist. Für die kreisangehörigen Kommunen des Landkreises Börde ergibt sich die sachliche Zuständig- keit aus $ 97 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit $ 3 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt (AG SGB XII LSA). Hat die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Leistungen der Sozialhilfe vom überörtlichen Träger — dem Land Sachsen-Anhalt — erhalten, ist dieser gemäß $ 97 Absatz 4 SGB XII auch für die Entscheidung über die Übernahme der Bestattungskosten nach $ 74 SGB XII zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach $ 98 Absatz 3 SGB XII. Zuständig ist demnach der Träger der Sozialhilfe, der der leistungsberechtigten Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe gewährt hat. Wurden bis zum Todeszeitpunkt keine Sozialhilfeleistungen erbracht, ist gemäß $ 98 Absatz 3 SGB XII der örtliche Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Maßgeb- lich ist hierbei der Sterbeort, nicht der Ort der Bestattung. Soll die Bestattung am Wohnort (ge- wöhnlicher Aufenthalt) der verstorbenen Person erfolgen, sind die Kosten einer einfachen und ortsüblichen Bestattung an diesem Wohnort zugrunde zu legen. Der nach dem Sterbeort zustän- dige Sozialhilfeträger hat im Wege der Amtshilfe die ortsüblichen Kosten beim Sozialhilfeträger des Wohnortes zu erfragen. Notwendige Überführungskosten vom Sterbeort zum Bestattungsort sind erstattungsfähig. 3. Antragserfordernis Eine gesetzlich festgelegte Frist für die Beantragung der Kostenübernahme nach $ 74 SGB XII nach Durchführung der Bestattung besteht nicht. Erfolgt die Antragstellung jedoch nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Klärung der Kostentragungspflicht, können regelmäßig Zweifel an der Unzumutbarkeit der Kostentragung bestehen (LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2010 - L 6 SO 135/08 und BeckOGK/Strnischa, 1.3.2022, SGB XII 8 74 Rn. 35, 36). Als Nachweis des To- desfalls ist eine vom zuständigen Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde in Kopie vorzulegen. Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist beim Amt für Soziales und Integration des Landkreises Börde zu stellen. Die hierfür vorgesehenen Antragsformulare sind über den Inter- netauftritt ebenfalls abrufbar oder können beim Amt für Soziales und Integration angefordert wer- den. 4. Leistungsberechtigte Anspruchsberechtigt ist die Person, die endgültig und unausweichlich zur Tragung der Bestat- tungskosten verpflichtet ist. Maßgeblich ist, wer nach den einschlägigen zivil- oder ordnungs- rechtlichen Vorschriften vorrangig heranzuziehen ist. Seite 4 von 14

Die Verpflichtung zur Kostentragung ergibt sich in folgender Rangfolge: a) Erbrecht ($ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch — BGB): Nach $ 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers. b) Unterhaltsrecht ($ 1615 Absatz 2 BGB): Soweit die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind, ist im Falle des Todes der unterhaltsberechtigten Person der Unterhalts- verpflichtete zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet. c) Ordnungsrecht (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA): Sofern eine Verpflichtung nach erbrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Vorschriften nicht greift oder nicht durchgesetzt werden kann, ergibt sich die Bestattungspflicht aus $ 14 Absatz 2 in Verbindung mit $ 10 Absatz 2 Satz 1 BestattG LSA. Danach sind die dort benannten Angehörigen bestattungspflichtig. Wird die Bestattung nicht von den Verpflichteten veran- lasst, kann die zuständige Ordnungsbehörde der Gemeinde des Sterbeortes gemäß & 14 Absatz 2 Satz 2 BestattG LSA tätig werden. 4.1 Erben Nach $ 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Zum Nachweis der Erbenstellung ist ein Erbschein oder ein Testament vorzulegen; eine Kopie ist zur Akte zu nehmen. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad (88 1924 ff. BGB): e Verwandte erster Ordnung ($ 1924 BGB): Kinder, Enkel, Urenkel. Es gilt das Repräsentationsprinzip, wonach ein noch lebendes Kind die eigenen Abkömm- linge von der Erbfolge ausschließt. Greift das Eintrittsrecht, treten die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Erbberechtigten an dessen Stelle. e Verwandte zweiter Ordnung ($ 1925 BGB): Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten). «e Verwandte dritter Ordnung ($ 1926 BGB): Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen). e Verwandte vierter Ordnung ($ 1928 BGB): Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Der Ehegatte wird gemäß $ 1931 Absatz 2 BGB Alleinerbe, wenn weder Verwandte erster oder zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden sind. Sind Verwandte erster oder zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden, wird der Ehegatte Miterbe; die Erbquote bestimmt sich nach $ 1931 BGB. Bestand der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil nach 8 1371 BGB. Zur Feststellung der Erben kann im Einzelfall unter Hinweis auf einen Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten nach $ 74 SGB XII beim zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person schriftlich Auskunft über die Erben eingeholt werden. Sind Erben oder Miterben vorhanden, ist es dem Antragsteller grundsätzlich zuzumuten, deren Aufenthalt mit Nachdruck zu ermitteln. Erst wenn trotz intensiver Nachforschungen (z. B. bei Ein- wohnermeldeamt, Standesamt, Polizei, Auslandsvertretungen) kein Aufenthalt festgestellt werden kann und entsprechende Nachweise vorliegen, ist ein Anspruch gegenüber diesen Personen als wirtschaftlich wertlos anzusehen. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, gilt gemäß $ 1953 Absatz 1 BGB der Erbanfall als nicht erfolgt. Die Ausschlagung wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück (ex tunc), sodass die betreffende Person rechtlich nicht Erbe geworden ist und folglich nicht nach $ 1968 BGB haftet. Die Erbaus- schlagung ist durch eine gerichtliche Erklärung nachzuweisen. Seite 5 von 14

Haben sämtliche Erben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, ist zu prüfen, ob der Antragsteller zu einem der anderen anspruchsrelevanten Personenkreise gehört. Besteht eine Erbengemeinschaft ($ 2032 BGB), haften die Miterben für Nachlass-verbindlichkeiten als Gesamtschuldner (88 2058, 421 BGB). Im Innenverhältnis sind sie gemäß $ 426 Absatz 1 Satz 1 BGB grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet; maßgeblich ist regelmäßig die jeweilige Erbquote. Kann nicht festgestellt werden, dass ein anderer Miterbe aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Tragung der Bestattungskosten außerstande war, geht dies zu Lasten desjenigen Miterben, der die Übernahme der Kosten nach $ 74 SGB XII beantragt. Pflichtteilsberechtigte im Sinne des $ 2303 BGB sind sodann keine Erben. Sie sind daher nicht nach $ 1968 BGB zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet. 4.2 Unterhaltspflichtige Eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten kann sich aus folgenden un- terhaltsrechtlichen Vorschriften ergeben: «e 8 1601 BGB (Verwandtenunterhalt), « 8 1360 BGB (Unterhalt zwischen Ehegatten), e 8 1569 BGB (Unterhalt nach der Scheidung) sowie « 88 16151 ff. BGB (Unterhaltspflichten aus Anlass der Geburt). Grundsätzlich endet ein Unterhaltsanspruch mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten (8 1615 Absatz 1 BGB). Abweichend hiervon bestimmen $ 1615 Absatz 2 BGB sowie $ 1615m BGB, dass der Unterhaltspflichtige die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, soweit diese nicht von den Erben erlangt werden können. Der Unterhaltspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, der Person, die die Bestattung veranlasst hat, die entstandenen Kosten zu erstatten oder sie von ein- gegangenen Verbindlichkeiten freizustellen. Eine zivilrechtliche Kostentragungspflicht besteht demnach, wenn e die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes einen Unterhaltsanspruch gegen die unterhaltspflichtige Person im Sinne des $ 1602 Absatz 1 BGB hatte und « die unterhaltspflichtige Person im Sinne des $ 1603 Absatz 1 BGB leistungsfähig ist. 4.3 Nach öffentlichen Recht zur Kostentragung Verpflichtete Nach $ 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit der hierzu Verpflichteten Person die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Die Verpflichtung zur Kostentragung wird in $ 74 SGB XII nicht eigenständig geregelt, sondern als anderweitig be- gründet vorausgesetzt. Sie kann sich insbesondere aus erbrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Vorschriften sowie aus landesrechtlichen Regelungen zur Bestattungspflicht ergeben. Für den Landkreis Börde ist insoweit das Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Dieses regelt die Verpflichtung, die notwendigen Maßnahmen für eine Bestattung zu veranlassen. Nach $ 14 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit $ 10 Absatz 2 Satz 1 BestattG LSA haben die dort benannten Personen in der festgelegten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung für die Bestattung zu sorgen. Seite 6 von 14

Im Unterschied dazu begründet $ 1968 BGB keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, sondern ausschließlich eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten. Die nach $ 74 SGB XII kostenrechtlich verpflichtete Person ist nicht zwingend identisch mit der nach $ 14 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit $ 10 Absatz 2 Satz 1 BestattG LSA bestattungspflich- tigen Person. Die im Bestattungsrecht festgelegte Rangfolge wird durch eine etwaige Erbenstel- lung im Sinne des $ 1968 BGB nicht verändert. Maßgeblich ist daher folgende Reihenfolge: 1. Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin bzw. Ehegatte oder eingetragener Leben- spartner, 2. die volljährigen Kinder (einschließlich Adoptivkinder), 3. die Eltern, 4. die Großeltern, 5. die volljährigen Geschwister sowie 6. die Enkelkinder der verstorbenen Person. Nach dem eindeutigen Wortlaut des $ 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 BestattG LSA geht die Bestat- tungspflicht einer den Behörden bekannten verpflichteten Person grundsätzlich einem Tätigwer- den der Ordnungsbehörde im Wege des Selbsteintritts vor. Können Verpflichtete im Sinne des $ 14 Absatz 2 BestattG LSA nicht ermittelt werden und veran- lasst auch keine andere Person die Bestattung, hat die zuständige Behörde die Bestattung sicher- zustellen. Dieses Vorgehen dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und dem Seuchenschutz. Nach $ 17 Absatz 2 Satz 1 BestattG LSA soll jede Leiche spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. In diesen Fällen ist die jeweilige kreisangehörige Gemeinde im Landkreis Börde sachlich und örtlich gemäß 8 26 Ab- satz 2 BestattG LSA in Verbindung mit $ 88 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) zuständig. Diese Aufgabe obliegt nicht dem Landkreis. Wird ein erforderlicher Bestattungsauftrag nicht rechtzeitig ausgelöst, beauftragt die jeweilige Ge- meinde gemäß 88 53 Absatz 1 und 55 Absatz 1 SOG LSA ein Bestattungsunternehmen im Land- kreis Börde mit der Durchführung einer Feuerbestattung. Die hierbei entstehenden Kosten werden der nach $ 14 Absatz 2 BestattG LSA verpflichteten Person auferlegt. Diese hat die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach $ 74 SGB XII zu stellen. 5. Vertraglich Verpflichtete Wurde durch einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag die Übernahme der Bestattungskosten ver- einbart, ist der vertraglich Verpflichtete gemäß $ 241 BGB zur Erfüllung dieser Verpflichtung ge- halten und hat die Kosten der Bestattung endgültig zu tragen. Diese Verpflichtung besteht grund- sätzlich unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der vertraglich Ver- pflichtete hat sicherzustellen, dass durch die getroffene Vereinbarung die Finanzierung der Be- stattungskosten gewährleistet ist. Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungs- kosten nach $ 74 SGB XII kommt lediglich in Betracht, wenn die vertraglich verpflichtete Person zugleich einem der unter Punkt 4 dieser Richtlinie genannten Personenkreise angehört. Seite 7 von 14

  1. Verursacher einer Tötung / Schädiger Im Falle einer Tötung hat die Person, die die Bestattung in Auftrag gegeben hat oder die Bestat- tungskosten zu tragen hat, einen Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger oder Verursacher gemäß $ 844 Absatz 1 BGB. In diesen Fällen ist der Antragsteller auf die Geltendmachung dieses Ersatzanspruchs gegenüber dem Ersatzpflichtigen zu verweisen. Es ist dem Antragsteller zudem zumutbar, diesen Anspruch gegebenenfalls zivilrechtlich durchzusetzen. Stirbt eine geschädigte Person infolge eines schadensverursachenden Ereignisses nach $ 1 So- zialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV), so hat die Person, die die Bestattung veranlasst, einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß $ 99 Absatz 2 SGB XIV. Für die Bearbeitung solcher Ansprüche ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zuständig.
  2. Zumutbarkeit zur Kostentragung Gemäß $ 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit es der zur Kostentragung verpflichteten Person nicht zugemutet werden kann, diese selbst zu tra- gen. Die Zumutbarkeit ist ein gerichtlich überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, der nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostentragung nach $ 74 SGB XII erfolgt unter Berücksich- tigung der individuellen Umstände des Einzelfalls. Dabei ist zu prüfen, ob dem Kostentragungs- pflichtigen die Zahlung der Bestattungskosten unter den gegebenen persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Vorrangig sind vorhandene Mittel einzusetzen, ins- besondere der gesamte Nachlass der verstorbenen Person sowie Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, wie Sterbegeld, Bestattungsgeld, Beihilfen, Leistungen aus Sterbe- oder Bestattungsvorsorgeverträgen oder private Versicherungsleistungen. Folgende finanzielle Mittel sind vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen: «e vorhandener Nachlass des Verstorbenen, e Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht wurden, e etwaige Schadenersatzleistungen, e Ausgleichsansprüche gegenüber gleichrangigen oder vorrangigen Kostentragungspflich- tigen sowie «e Einkommen und Vermögen der Verpflichteten. Kann die Kostendeckung durch Nachlass oder diese Leistungen nicht erreicht werden oder be- stehen keine realisierbaren Ansprüche gegenüber Dritten, ist die Zumutbarkeit unter Berücksich- tigung des Einkommens und Vermögens des Pflichtigen zu beurteilen. Liegt das Einkommen unter der nach $ 85 SGB XII ermittelten Einkommensgrenze, kann die Kostentragung grundsätz- lich nicht zugemutet werden. Übersteigt das Einkommen die Grenze, ist ein angemessener Ein- satz von Mitteln zumutbar, wobei die Nähe der familiären Beziehung zum Verstorbenen zu be- rücksichtigen ist. Auch die einmalige Natur der Belastung erlaubt im Einzelfall eine Ratenzahlung oder ein Darlehen zur Deckung der Bestattungskosten. Neben der finanziellen Leistungsfähigkeit ist die persönliche Zumutbarkeit zu prüfen. Engere fa- miliäre oder rechtliche Bindungen erhöhen grundsätzlich die Zumutbarkeit, während belastete oder zerrüttete Verhältnisse die Zumutbarkeit einschränken können. Seite 8 von 14

Ein fehlender Kontakt allein reicht jedoch nicht aus; es muss ein schwerwiegendes, vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen nachweisbar sein. Eine persönliche Unzumutbarkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Kostentragungspflichtige durch die verstorbene Person schwer oder lebensgefährlich misshandelt, sexuell missbraucht oder über längere Zeit misshandelt oder vernachlässigt wurde. In solchen Fällen übernimmt der Sozialhilfeträger die notwendigen Bestat- tungskosten. 8. Einsatz des Nachlasses Stets zumutbar ist der Einsatz des vorhandenen Nachlasses zur Deckung der Bestattungskosten. Nach herrschender Auffassung ist der gesamte Nachlass vorrangig zur Bestreitung des Bestat- tungsaufwands heranzuziehen. Er kann somit als Ausschlusskriterium für Leistungen nach 8 74 SGB XII wirken. Ebenfalls ist zum Nachlass gehörendes Schonvermögen (88 90 Abs. 2 und 3, 102 Abs. 3 SGB XII) zu berücksichtigen. Mit dem Tod des Erblassers besteht jedoch kein Schon- vermögen mehr, sodass grundsätzlich der gesamte Nachlass einzusetzen ist. Eine Aufrechnung gegen Nachlassverbindlichkeiten — etwa Mietrückstände oder andere Zah- lungsansprüche - ist nicht zulässig, da dies dazu führen würde, dass der Sozialhilfeträger Schul- den des Verstorbenen übernimmt. Grundsätzlich haften die Erben für die offenen Verbindlichkei- ten des Erblassers nicht nur mit der Erbschaft, sondern auch mit ihrem persönlichen Vermögen (8 1967 BGB). Um einer persönlichen Haftung zu entgehen, können Erben das Erbe ausschlagen oder antreten und anschließend eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen ($ 1975 BGB) und gegebenenfalls die Dürftigkeitseinrede geltend machen (8 1990 BGB). Die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzver- fahrens ist beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Mit der Erbausschlagung kann der Antragsteller auf Bestattungskosten sein gesetzlich vorgese- henes Gestaltungsrecht ausüben ($$ 1941 ff. BGB). Dieses zivilrechtlich eingeräumte Recht des Erben kann jedoch im Rahmen eines Antrags auf Übernahme von Bestattungskosten nach & 74 SGB XII nicht in jedem Fall zulasten der Allgemeinheit geltend gemacht werden. Neben dem Nachrangprinzip ($ 2 Abs. 1 SGB XII) ist im Einzelfall zu prüfen, ob es unter sittlichen Gesichts- punkten zumutbar ist, dass der Hilfesuchende vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe vorhandenes Vermögen oder Nachlasswerte einsetzt. Der Nachlass ist somit vorrangig für die Bestattungskosten einzusetzen, was dem Grundsatz des Nachrangs gemäß $ 2 Abs. 1 SGB XII entspricht. Das Nichtvorhandensein von ausreichendem Einkommen, Vermögen oder Nachlass ist eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von Leis- tungen nach $ 74 SGB XII. Von der Verwertung ausgenommen sind solche Nachlassgegenstände, die als wesentliche Haus- haltsgegenstände für die geordnete Lebensführung eines überlebenden Ehegatten erforderlich sind. 9. Leistungen bei Tod und Einkommenseinsatz Zu den Leistungen, die aus Anlass des Todes des Verstorbenen erbracht werden können, zählen insbesondere: e Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, e Sterbegeld nach $ 292b Lastenausgleichsgesetz, « Bestattungsgeld nach $ 99 Absatz 2 SGB XIV, «e Bestattungsbeihilfen des öffentlichen Dienstherrn nach Beihilfe- oder Tarifrecht, Seite 9 von 14

e Leistungen aus Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträgen sowie e Leistungen aus privaten Unfallversicherungen oder kapitalbildenden Lebensversicherun- gen. Können die Bestattungskosten weder aus dem Nachlass noch durch diese Leistungen gedeckt werden oder besteht kein realisierbarer Anspruch gegenüber Dritten, hat der Sozialhilfeträger die Zumutbarkeit der Kostentragung nach Maßgabe der Grundsätze über den Einsatz von Einkom- men für Leistungen nach den Kapiteln Fünf bis Neun (88 85 ff. SGB XII) zu prüfen. Die Leistung nach $ 74 SGB XII ist eine Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel SGB XII, die gemäß $ 19 Absatz 3 SGB XII zu gewähren ist, soweit den Leistungsberechtigten und deren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist. Demzufolge wird bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Kostentragung die Einkommens- grenze nach $ 85 SGB XII angewendet. Ob die Mittel aus dem Einkommen ($$ 82 bis 84 SGB XII) einzusetzen sind, ergibt sich aus dem Vergleich des ermittelten Einkommens mit der Einkommensgrenze ($$ 85 ff. SGB XII). Unter- schreitet das Einkommen die Einkommensgrenze, kann dem Verpflichteten die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze, ist der Einsatz von Einkommen in angemessenem Umfang zumutbar. Je nach Nähe der familiä- ren Beziehung zum Verstorbenen ist Einkommen, das die nach $ 85 SGB XII ermittelte Einkom- mensgrenze übersteigt, entweder vollständig oder anteilig einzusetzen. Da Bestattungskosten eine einmalige Belastung darstellen, kann nahen Angehörigen grundsätzlich der Einsatz des ge- samten über die Einkommensgrenze hinausgehenden Betrages zugemutet werden. Um unbillige Härten zu vermeiden, kann es im Einzelfall auch zumutbar sein, dass der Verpflichtete die Be- stattungskosten nicht vollständig im Monat ihrer Fälligkeit trägt. Dabei ist auf die Möglichkeit der Selbsthilfe durch Aufnahme eines Darlehens oder Vereinbarung einer Ratenzahlung beim Be- statter hinzuweisen. Eine Ratenzahlung über 12 Monate, im Einzelfall auch länger, ist in der Re- gel zumutbar. Zumutbar im Sinne des $ 74 SGB XII ist somit, was unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse typischerweise von einer durchschnittlich handelnden Person in vergleichbaren Si- tuationen erwartet werden kann. 10. Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr Die erhöhte Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr gehört grundsätzlich zu den anrechnungs- freien, zweckgebundenen Leistungen im Sinne des $ 83 Absatz 1 SGB XII. Gleichwohl kann in Einzelfällen eine Zweckidentität zwischen dem sogenannten Sterbequartalsvorschuss und den zu deckenden Bestattungskosten bestehen. Der Einsatz des Vorschusses hängt von der Leis- tungsfähigkeit der kostentragenden Person ab. Je näher die Person mit der Hinterbliebenenrente an die Grenze des Grundsicherungsbedarfs herankommt, desto eher ist ein Einsatz des Vor- schusses als unzumutbar anzusehen. Als Orientierung gilt, dass der Einsatz des Vorschusses unzumutbar ist, wenn die Hälfte des Differenzbetrages zwischen der erhöhten Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr und der zu erwartenden Witwen- bzw. Witwerrente betroffen ist. Bei der einzelfallbezogenen Prüfung der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass bei zum Zeitpunkt des Todes getrenntlebenden Ehe- partnern die Lebensverhältnisse durch getrennte Einkommens- oder Sozialleistungsbezüge ge- prägt waren. Durch den Todesfall erlangt der hinterbliebene Ehepartner zusätzliche Rentenein- nahmen. In einem solchen Fall ist es zumutbar, den Vermögenszuwachs aus der einmaligen Rentennachzahlung vollständig für die Bestattungskosten einzusetzen. Seite 10 von 14

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteile B5 R 1/22 R vom 21.12.2023 und B 8 SO 20/22 R vom 12.12.2023) dient der Sterbevierteljahresbonus grundsätz- lich der Begleichung von Aufwendungen, die durch den Tod des Versicherten entstehen. Der Einsatz des Bonus zur Deckung der Bestattungskosten ist daher grundsätzlich zumutbar, soweit dieses Einkommen nicht vorrangig zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts verwendet wer- den muss. Bei Antragstellern, die Leistungen nach dem SGB Il beziehen, wird der Bonus bereits als Ein- kommen angerechnet; ein weiterer Einsatz für die Bestattungskosten ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Bei Antragstellern anderer Leistungssysteme oder Nichtleistungsbeziehern erfolgt der Einsatz des Bonus wie gewohnt. 11. Erforderliche Bestattungskosten Nach $ 74 SGB XII werden die Kosten einer Bestattung übernommen, soweit sie erforderlich sind. Erforderlich sind dabei insbesondere die Ausgaben, die üblicherweise für eine würdige und den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen, einschließlich der Aufwendungen, die im Wege der Ersatzvornahme durch die Ordnungsbehörde entstehen. Übernommen werden lediglich die Kosten, die unmittelbar der Durchführung der Bestattung, ein- schließlich der ersten Grabherrichtung, dienen. Kosten, die lediglich anlässlich des Todes ent- stehen, jedoch nicht direkt der Bestattung zuzurechnen sind — wie Todesanzeigen, Danksagun- gen, Anreise- und Reisekosten der Angehörigen, Trauerkleidung oder Bewirtung der Trauergäste

  • fallen nicht darunter. Zu den erforderlichen Bestattungskosten zählen alle Aufwendungen, die aufgrund öffentlich- rechtlicher Vorschriften notwendig sind, damit die Bestattung durchgeführt werden kann, sowie Leistungen, die aus religiösen Gründen integraler Bestandteil der Bestattung sind. Maßgeblich für die Erforderlichkeit sind die einschlägigen Bestattungs- und Friedhofsvorschriften der Länder und Gemeinden sowie die jeweiligen Friedhofssatzungen, die ein Mindestmaß an Würde und Angemessenheit festlegen. Die Erforderlichkeit der Kosten ist dabei im Einzelfall zu prüfen. $ 74 SGB XII soll sicherstellen, dass eine angemessene Bestattung gewährleistet wird. Maßstab ist nicht der frühere Lebens- standard des Verstorbenen, sondern das, was ortsüblich und für Bezieher niedriger und mittlerer Einkommen angemessen ist. Dem Bestattungspflichtigen kann dabei keine umfassende Prü- fungspflicht zugemutet werden, das günstigste Bestattungsunternehmen zu recherchieren. Es sind alle Kostenansätze zu akzeptieren, die sich innerhalb marktüblicher Preisspannen bewegen. Pauschale Festlegungen oder generelle Leistungsbegrenzungen sind nicht zulässig, vielmehr ist die Erforderlichkeit der Kosten einzeln zu ermitteln und zu bewerten.
  1. Schwellenwert Zur Vereinfachung der Verwaltungsprüfung wurde ein Richtwert ermittelt, bei dessen Unterschrei- tung die Angemessenheit der tatsächlichen Kosten in der Regel unterstellt wird. Jener als „Schwellenwert“ bezeichnete Betrag ist der Anlage dieser Bestattungskostenrichtline zu entneh- men. Die Beträge gelten gleichermaßen für Kinder und Erwachsene. Zusätzlich zu den Kosten des Bestattungsinstituts sind weitere notwendige Aufwendungen zu berücksichtigen, die unmit- telbar mit der Bestattung verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere die Gebühren der Fried- hofsgebühren gemäß Satzung, die auf die 0.9. Schwellenwerte zu addieren sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die festgelegten Richtwerte, ist eine individuelle Prüfung des Einzelfalls erforderlich, um die Angemessenheit der Aufwendungen zu beurteilen. Seite 11 von 14

  2. Orientierungswerte im Landkreis Erforderlich sind die Kosten für ein ortsübliches Begräbnis einfacher und würdiger Art. Was orts- üblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Friedhofssatzungen der Ge- meinden oder vergleichbaren friedhofsrechtlichen Vorgaben. Als Orientierung gelten die in der Anlage dieser Bestattungskostenrichtline dargestellten Richtwerte. Jene Richtwerte stellen ausdrücklich lediglich eine Orientierungshilfe dar und sind gemäß der laufenden BSG-Rechtsprechung keine starren Kostengrenzen. Hinzu kommen regelmäßig die tatsächlichen angemessenen Gebühren einfachster Art der jeweiligen Gemeinde aufgrund der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Zudem ist die Notwendigkeit der einzelnen Kostenpositionen sorgfältig zu prüfen und zu bewer- ten. Dabei ist eine Entscheidung zu treffen, die den Grundsatz der Individualisierung ($ 9 Abs. 1 SGB XII) berücksichtigt. Grundsätzlich sind dabei auch die angemessenen Wünsche des Bestat- tungspflichtigen ($ 9 Abs. 2 SGB XII) und gegebenenfalls des Verstorbenen ($ 9 Abs. 1 SGB XII) sowie religiöse Überzeugungen (Art. 4 Grundgesetz) zu berücksichtigen, unter besonderer Be- achtung der Menschenwürde, die auch nach dem Tod zu wahren ist. Die Friedhofsgebühren sowie die Grab- und Grabbereitungsgebühren für Reihengräber sind in der jeweils gültigen Friedhofssatzung der jeweiligen Gemeinde im Landkreis Börde zu überneh- men. Laufende Pflegekosten für die Grabstätte zählen nicht zu den unmittelbar mit dem Bestat- tungsvorgang verbundenen erforderlichen Kosten und können daher nicht übernommen werden. Sofern sich die Erforderlichkeit der Kosten nach dem religiösen Bekenntnis des Verstorbenen richtet, sind auch Aufwendungen zu berücksichtigen, die für die Durchführung der rituellen Hand- lungen notwendig sind (z. B. Waschung, Totengebet), einschließlich eventuell höherer Kosten für die Grabstelle. Aufwendungen für eine Bestattung im Ausland sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Kosten, die durch Überführung und Beisetzung außerhalb Deutschlands entstehen, gehören re- gelmäßig nicht zu den erforderlichen Bestattungskosten im Sinne des $ 74 SGB XII, sofern eine Beisetzung am Sterbeort möglich und zumutbar ist. Wird im Einzelfall eine Auslandüberführung geltend gemacht, muss der Antragsteller nachweisen, dass eine Bestattung am Sterbeort weder möglich noch üblich war. Die Übernahme von Kosten für ein Wahlgrab ist nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise «e wenn auf dem Friedhof ausschließlich Wahlgräber verfügbar sind und ein Verweis auf andere, weiter entfernte Friedhöfe nicht zumutbar ist, oder «e wenn bereits ein Doppelgrab besteht, in dem ein zuvor verstorbener Ehepartner beigesetz- wurde. Stirbt nun der zweite Ehepartner, ist ein Verweis auf ein Reihengrab unzumutbar. Gebühren, die im Zusammenhang mit der Verlängerung eines bestehenden Grabrechts anfallen und unmittelbar mit der Beisetzung verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen von 8 74 SGB XII übernommen.

  3. Schlussbestimmungen Eine Anpassung der Anlage dieser Bestattungskostenrichtlinie ist jederzeit und losgelöst von einer grundlegenden Anpassung dieser Bestattungskostenrichtline möglich. Änderungen und Ergän- zungen dieser Bestattungskostenrichtlinie werden durch den Landkreis Börde bekanntgegeben. Seite 12 von 14

  4. Sprachliche Gleichstellung Status-, Funktions- und Personenbezeichnungen dieser Nutzungsordnung gelten jeweils in männ- licher, weiblicher und diverser Form. Soweit bei der Bezeichnung nur die männliche Form verwen- det wird, dient dies ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung und Übersichtlichkeit; alle Ge- schlechter gelten gleichermaßen als eingeschlossen.

  5. Inkrafttreten Die Bestattungskostenrichtlinie 2026 nebst Anlage tritt mit Wirkung vom 01.05.2026 in Kraft. Sie ist für das gesamte Gebiet des Landkreises Börde anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- kostenrichtlinie 2021 vom 24.09.2021 außer Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite des Landkreises Börde. Haldensleben, den AA. Lo2L an A Y. 4 | BEN Stichnoth Landrat Seite 13 von 14

  6. Anlage 17.1 Schwellenwert für Bestattungen Der Schwellenwert, einschließlich Umsatzsteuer, umfasst die folgenden Beträge: s Feuerbestattung: 1.750,00 € bzw. . Erdbestattung: 2.200,00 €. 17.2 Richtwerte für Schwellenwertermittlung Als Orientierung wurden mit Stand Februar 2026 die nachstehenden und Richtwerte von ansäs- sigen Bestattungsunternehmen im Landkreis Börde ermittelt: Feuerbestattung | Erdbestattung Leistung (grundsätzlich einfachste Ausführung) Betrag in € Betrag in € (brutto) (brutto) Leichenschau und Erstellung Todesbescheinigung 250,00 250,00 Sarg einschließlich Innenausschlag 450,00 800,00 Waschen, Desinfizieren, Einkleiden, Einsargen 120,00 120,00 Leichenhausnutzungsgebühr / Kühlung 50,00 50,00 (im Schnitt 3 Tage) Nutzung Trauerhalle 130,00 130,00 Einfachster Blumenschmuck 50,00 100,00 Sarg- und Urnenträger 50,00 200,00 Herrichten der Grabstelle 80,00 550,00 Urne in einfacher Ausführung 150,00

Überführung zum Krematorium und Kremationsgebühr 420,00

Gesamtkostenrichtwert 1.750,00 2.200,00 Stand: 01.05.2026 Seite 14 von 14