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title: "Landkreis Börde Bestattungskostenrichtlinie 2026 Haldensleben; Preisentwicklung und Rechtsprechung angepasst"
sdDatePublished: "2026-04-28T13:08:00Z"
source: "https://www.landkreis-boerde.de/fileadmin/Dateiverwaltung_Downloads/Dezernat_2/Sozialamt/2026.04.22_Bestattungskostenrichtlinie_2026_final.pdf"
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Landkreis Börde Bestattungskostenrichtlinie 2026 Haldensleben; Preisentwicklung und Rechtsprechung angepasst

Verwaltungsrichtlinie Nr. 02/26-50.20
Fassung vom 20.04.2026
Landkreis
Börde
Bestattungskostenrichtlinie 2026
über die Gewährung zur Übernahme von Bestattungskosten
nach $ 74 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch
Gültigkeit der Richtlinie:
Anlass der Änderung:
Veröffentlichung der Richtlinie:
Ansprechpartner:
Anschrift:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
ab 01.05.2026
Aktualisierung anhand der Preisentwicklung
und Rechtsprechung
01.05.2026
Amt für Soziales und Integration
Bornsche Str. 2
39340
Haldensleben
03904 / 7240 2302
03904 / 7240 52666
soziales@landkreis-boerde.de

Inhaltsverzeichnis
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3.
Antragserfordemis..…...…...s....sssmmenmenmenseneesénnrantennenmenrens 4
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4.2 De
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4.3 Nach öffentlichen Recht zur Kostentragung Verpflichtete ........................................- 6
5,
Verte Vo...
ee
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6.
Verursacher einer Tötung / Schädiger
8
Fa
UND
NO N eeeeerense 8
B.,
Einsalz des NO
rm eensses seins tessnemae 9
9.
Leistungen bei Tod und Einkommenseinsatz..…........................................ 9
10.
Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr ….…................................................. 10
11.
Erforderliche Best 2... 11
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13,
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nennen
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15.
 Sprachliche Gleichstellung
nes nnnnnnennnnenennnnnnnnennennnenenn 13
era
meme manches 13
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EEE TEE 14
17.1 Schwellenwert für POUR mccain
en 14
17.2 Richtwerte für Schwellenwertermittlung ............................2444044
44440004 nnnnnnen nennen 14
Seite 2 von 14

24
Landkreis
WA) Börde
Bestattungskostenrichtlinie 2026
Präambel
Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Übernahme von Bestattungs-
kosten nach $ 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie richtet sich an Personen, die
nach zivilrechtlichen Vorschriften zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind und denen
die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Hierzu zählen insbesondere Leistungsberech-
tigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII, Leistungsberechtigte nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB
Il) sowie Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungs-
gesetz (AsylbLG). Ebenso können Personen berücksichtigt werden, die keine laufenden Leistun-
gen nach den vorgenannten Rechtskreisen beziehen, jedoch aufgrund ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse außerstande sind, die erforderlichen Bestattungskosten aus eigenen Mit-
teln zu bestreiten.
Bei der Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen der Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der 88 67
ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
1. Ziel dieser Richtlinie
Ziel dieser Richtlinie ist es, eine einheitliche und rechtskonforme Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen zur Gewährung zur Übernahme von Bestattungskosten sicherzustellen. Nach $
74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen,
wenn den hierzu rechtlich Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Es
handelt sich um eine gebundene Leistung, auf die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzun-
gen ein Anspruch besteht. Voraussetzung ist, dass die zur Bestattung verpflichtete Person wirt-
schaftlich nicht in der Lage ist, die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Sind diese Tatbe-
standsmerkmale erfüllt, besteht eine Verpflichtung zur Übernahme der erforderlichen Bestat-
tungskosten.
Zweck der Vorschrift
ist es, auch
in Fällen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit eine der
Würde des Verstorbenen entsprechende, einfache und ortsübliche Bestattung sicherzustellen.
Der sozialhilferechtliche Bedarf im Sinne des $ 74 SGB XII liegt nicht in der Durchführung der
Bestattung selbst, sondern in der finanziellen Entlastung der endgültig zahlungspflichtigen Per-
son. Entscheidend
ist allein die wirtschaftliche Belastungssituation der bestattungspflichtigen
Person.
Der Anspruch auf Kostenübernahme nach $ 74 SGB XII stellt einen eigenständigen sozialhilfe-
rechtlichen Anspruch besonderer Art dar. Er wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Bestattung bereits vor Kenntnis des Sozialhilfeträgers durchgeführt oder die entstande-
nen Kosten vor der behördlichen Entscheidung beglichen wurden. Insofern erkennt die Vorschrift
ausnahmsweise auch eine bereits eingegangene Verbindlichkeit als sozialhilferechtlich relevan-
ten Bedarf an.
Bei der Auslegung und Anwendung des $ 74 SGB XII sind die grundrechtlich geschützten Inte-
ressen der bestattungspflichtigen Person sowie die Achtung der Menschenwürde des Verstorbe-
nen besonders zu berücksichtigen. Im Rahmen der Entscheidung über die Rechtsfolgen ist zu
prüfen, welche Aufwendungen für eine einfache, würdige und ortsübliche Bestattung als erfor-
derlich anzusehen sind.
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Dabei sind gemäß $ 9 SGB XII (Individualisierungsgrundsatz und Wunschrecht) die angemesse-
nen Wünsche der leistungsberechtigten bestattungspflichtigen Person zu berücksichtigen. Die
Leistung ist an den Besonderheiten des Einzelfalles auszurichten. Hier können auch in angemes-
senem Umfang die zu Lebzeiten geäußerten Vorstellungen des Verstorbenen einbezogen wer-
den.
2. Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach $ 97 SGB XII. Danach ist grundsätzlich der örtli-
che Träger der Sozialhilfe zuständig, soweit nicht gemäß $ 97 Absatz 2 SGB XII der überörtliche
Träger zuständig ist.
Für die kreisangehörigen Kommunen des Landkreises Börde ergibt sich die sachliche Zuständig-
keit aus $ 97 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit $ 3 des Landesausführungsgesetzes zum SGB
XII für das Land Sachsen-Anhalt (AG SGB XII LSA).
Hat die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Leistungen der Sozialhilfe vom überörtlichen Träger
— dem Land Sachsen-Anhalt — erhalten, ist dieser gemäß $ 97 Absatz 4 SGB XII auch für die
Entscheidung über die Übernahme der Bestattungskosten nach $ 74 SGB XII zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach $ 98 Absatz 3 SGB XII. Zuständig ist demnach der
Träger der Sozialhilfe, der der leistungsberechtigten Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe gewährt
hat.
Wurden bis zum Todeszeitpunkt keine Sozialhilfeleistungen erbracht, ist gemäß $ 98 Absatz 3
SGB XII der örtliche Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Maßgeb-
lich ist hierbei der Sterbeort, nicht der Ort der Bestattung. Soll die Bestattung am Wohnort (ge-
wöhnlicher Aufenthalt) der verstorbenen Person erfolgen, sind die Kosten einer einfachen und
ortsüblichen Bestattung an diesem Wohnort zugrunde zu legen. Der nach dem Sterbeort zustän-
dige Sozialhilfeträger hat im Wege der Amtshilfe die ortsüblichen Kosten beim Sozialhilfeträger
des Wohnortes zu erfragen. Notwendige Überführungskosten vom Sterbeort zum Bestattungsort
sind erstattungsfähig.
3. Antragserfordernis
Eine gesetzlich festgelegte Frist für die Beantragung der Kostenübernahme nach $ 74 SGB XII
nach Durchführung der Bestattung besteht nicht. Erfolgt die Antragstellung jedoch nicht innerhalb
einer angemessenen Frist nach Klärung der Kostentragungspflicht, können regelmäßig Zweifel
an der Unzumutbarkeit der Kostentragung bestehen (LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2010 - L 6
SO 135/08 und BeckOGK/Strnischa, 1.3.2022, SGB XII 8 74 Rn. 35, 36). Als Nachweis des To-
desfalls ist eine vom zuständigen Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde in Kopie vorzulegen.
Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist beim Amt für Soziales und Integration des
Landkreises Börde zu stellen. Die hierfür vorgesehenen Antragsformulare sind über den Inter-
netauftritt ebenfalls abrufbar oder können beim Amt für Soziales und Integration angefordert wer-
den.
4. Leistungsberechtigte
Anspruchsberechtigt ist die Person, die endgültig und unausweichlich zur Tragung der Bestat-
tungskosten verpflichtet ist. Maßgeblich ist, wer nach den einschlägigen zivil- oder ordnungs-
rechtlichen Vorschriften vorrangig heranzuziehen ist.
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Die Verpflichtung zur Kostentragung ergibt sich in folgender Rangfolge:
a)
Erbrecht ($ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch — BGB): Nach $ 1968 BGB trägt der Erbe die
Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers.
b)
Unterhaltsrecht ($ 1615 Absatz 2 BGB): Soweit die Kosten nicht von den Erben zu
erlangen sind, ist im Falle des Todes der unterhaltsberechtigten Person der Unterhalts-
verpflichtete zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet.
c)
Ordnungsrecht (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA): Sofern
eine Verpflichtung nach erbrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Vorschriften nicht greift
oder nicht durchgesetzt werden kann, ergibt sich die Bestattungspflicht aus $ 14 Absatz 2
in Verbindung mit $ 10 Absatz 2 Satz
1 BestattG LSA. Danach sind die dort benannten
Angehörigen bestattungspflichtig. Wird die Bestattung nicht von den Verpflichteten veran-
lasst, kann die zuständige Ordnungsbehörde der Gemeinde des Sterbeortes gemäß & 14
Absatz 2 Satz 2 BestattG LSA tätig werden.
4.1 Erben
Nach $ 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Zum Nachweis der
Erbenstellung ist ein Erbschein oder ein Testament vorzulegen; eine Kopie ist zur Akte zu nehmen.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad (88 1924 ff. BGB):
e
Verwandte erster Ordnung ($ 1924 BGB): Kinder, Enkel, Urenkel.
Es gilt das Repräsentationsprinzip, wonach ein noch lebendes Kind die eigenen Abkömm-
linge von der Erbfolge ausschließt. Greift das Eintrittsrecht, treten die Abkömmlinge eines
vorverstorbenen Erbberechtigten an dessen Stelle.
e
Verwandte zweiter Ordnung ($ 1925 BGB): Eltern und deren Abkömmlinge
(Geschwister, Neffen, Nichten).
«e
Verwandte dritter Ordnung ($ 1926 BGB): Großeltern und deren Abkömmlinge
(Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen).
e
Verwandte vierter Ordnung ($ 1928 BGB): Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Der Ehegatte wird gemäß $ 1931 Absatz 2 BGB Alleinerbe, wenn weder Verwandte erster oder
zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden sind. Sind Verwandte erster oder zweiter Ordnung
oder Großeltern vorhanden, wird der Ehegatte Miterbe; die Erbquote bestimmt sich nach $ 1931
BGB. Bestand der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil nach
8 1371 BGB.
Zur Feststellung der Erben kann im Einzelfall unter Hinweis auf einen Antrag auf Übernahme von
Bestattungskosten nach $ 74 SGB XII beim zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnort der
verstorbenen Person schriftlich Auskunft über die Erben eingeholt werden.
Sind Erben oder Miterben vorhanden,
ist es dem Antragsteller grundsätzlich zuzumuten, deren
Aufenthalt mit Nachdruck zu ermitteln. Erst wenn trotz intensiver Nachforschungen (z. B. bei Ein-
wohnermeldeamt, Standesamt, Polizei, Auslandsvertretungen) kein Aufenthalt festgestellt werden
kann und entsprechende Nachweise vorliegen, ist ein Anspruch gegenüber diesen Personen als
wirtschaftlich wertlos anzusehen.
Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, gilt gemäß $ 1953 Absatz 1 BGB der Erbanfall als nicht erfolgt.
Die Ausschlagung wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück (ex tunc), sodass die betreffende
Person rechtlich nicht Erbe geworden ist und folglich nicht nach $ 1968 BGB haftet. Die Erbaus-
schlagung ist durch eine gerichtliche Erklärung nachzuweisen.
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Haben sämtliche Erben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, ist zu prüfen, ob der Antragsteller
zu einem der anderen anspruchsrelevanten Personenkreise gehört.
Besteht eine Erbengemeinschaft ($ 2032 BGB), haften die Miterben für Nachlass-verbindlichkeiten
als Gesamtschuldner (88 2058, 421 BGB). Im Innenverhältnis sind sie gemäß $ 426 Absatz 1 Satz
1 BGB grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet; maßgeblich
ist regelmäßig die jeweilige
Erbquote. Kann nicht festgestellt werden, dass ein anderer Miterbe aufgrund seiner Einkommens-
und Vermögensverhältnisse zur Tragung der Bestattungskosten außerstande war, geht dies zu
Lasten desjenigen Miterben, der die Übernahme der Kosten nach $ 74 SGB XII beantragt.
Pflichtteilsberechtigte im Sinne des $ 2303 BGB sind sodann keine Erben. Sie sind daher nicht
nach $ 1968 BGB zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
4.2 Unterhaltspflichtige
Eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten kann sich aus folgenden un-
terhaltsrechtlichen Vorschriften ergeben:
«e
8 1601 BGB (Verwandtenunterhalt),
«
8 1360 BGB (Unterhalt zwischen Ehegatten),
e
8 1569 BGB (Unterhalt nach der Scheidung) sowie
«
88 16151 ff. BGB (Unterhaltspflichten aus Anlass der Geburt).
Grundsätzlich endet ein Unterhaltsanspruch mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten
(8 1615 Absatz
1 BGB). Abweichend hiervon bestimmen $ 1615 Absatz
2 BGB sowie $ 1615m
BGB, dass der Unterhaltspflichtige die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, soweit diese nicht
von den Erben erlangt werden können. Der Unterhaltspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, der
Person, die die Bestattung veranlasst hat, die entstandenen Kosten zu erstatten oder sie von ein-
gegangenen Verbindlichkeiten freizustellen.
Eine zivilrechtliche Kostentragungspflicht besteht
demnach, wenn
e
die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes einen Unterhaltsanspruch gegen die
unterhaltspflichtige Person im Sinne des $ 1602 Absatz
1 BGB hatte und
«
die unterhaltspflichtige Person im Sinne des $ 1603 Absatz 1 BGB leistungsfähig ist.
4.3 Nach öffentlichen Recht zur Kostentragung Verpflichtete
Nach $ 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit der
hierzu Verpflichteten Person die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Die Verpflichtung
zur Kostentragung wird in $ 74 SGB XII nicht eigenständig geregelt, sondern als anderweitig be-
gründet vorausgesetzt. Sie kann sich insbesondere aus erbrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen
Vorschriften sowie aus landesrechtlichen Regelungen zur Bestattungspflicht ergeben.
Für
den
Landkreis
Börde
ist
insoweit
das Bestattungsgesetz
des
Landes Sachsen-Anhalt
(BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Dieses regelt
die Verpflichtung, die notwendigen Maßnahmen für eine Bestattung zu veranlassen.
Nach $ 14 Absatz 2 Satz
1
in Verbindung mit $ 10 Absatz 2 Satz
1 BestattG LSA haben die dort
benannten Personen in der festgelegten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu
Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung für die Bestattung zu sorgen.
Seite 6 von 14

Im Unterschied dazu begründet $ 1968 BGB keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, sondern
ausschließlich eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten.
Die nach $ 74 SGB XII kostenrechtlich verpflichtete Person ist nicht zwingend identisch mit der
nach $ 14 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit $ 10 Absatz 2 Satz 1 BestattG LSA bestattungspflich-
tigen Person. Die im Bestattungsrecht festgelegte Rangfolge wird durch eine etwaige Erbenstel-
lung im Sinne des $ 1968 BGB nicht verändert. Maßgeblich ist daher folgende Reihenfolge:
1.
Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin bzw. Ehegatte oder eingetragener Leben-
spartner,
2.
die volljährigen Kinder (einschließlich Adoptivkinder),
3.
die Eltern,
4.
die Großeltern,
5.
die volljährigen Geschwister sowie
6.
die Enkelkinder der verstorbenen Person.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des $ 14 Absatz 2 Satz
1 und 2 BestattG LSA geht die Bestat-
tungspflicht einer den Behörden bekannten verpflichteten Person grundsätzlich einem Tätigwer-
den der Ordnungsbehörde im Wege des Selbsteintritts vor.
Können Verpflichtete im Sinne des $ 14 Absatz 2 BestattG LSA nicht ermittelt werden und veran-
lasst auch keine andere Person die Bestattung, hat die zuständige Behörde die Bestattung sicher-
zustellen. Dieses Vorgehen dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und dem
Seuchenschutz. Nach $ 17 Absatz 2 Satz
1 BestattG LSA soll jede Leiche spätestens innerhalb
von zehn Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. In diesen Fällen ist
die jeweilige kreisangehörige Gemeinde im Landkreis Börde sachlich und örtlich gemäß 8 26 Ab-
satz 2 BestattG LSA in Verbindung mit $ 88 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) zuständig. Diese Aufgabe obliegt nicht dem Landkreis.
Wird ein erforderlicher Bestattungsauftrag nicht rechtzeitig ausgelöst, beauftragt die jeweilige Ge-
meinde gemäß 88 53 Absatz 1 und 55 Absatz
1 SOG LSA ein Bestattungsunternehmen im Land-
kreis Börde mit der Durchführung einer Feuerbestattung. Die hierbei entstehenden Kosten werden
der nach $ 14 Absatz 2 BestattG LSA verpflichteten Person auferlegt. Diese hat die Möglichkeit,
beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach $ 74
SGB XII zu stellen.
5. Vertraglich Verpflichtete
Wurde durch einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag die Übernahme der Bestattungskosten ver-
einbart, ist der vertraglich Verpflichtete gemäß $ 241 BGB zur Erfüllung dieser Verpflichtung ge-
halten und hat die Kosten der Bestattung endgültig zu tragen. Diese Verpflichtung besteht grund-
sätzlich unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der vertraglich Ver-
pflichtete hat sicherzustellen, dass durch die getroffene Vereinbarung die Finanzierung der Be-
stattungskosten gewährleistet ist. Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungs-
kosten nach $ 74 SGB XII kommt lediglich in Betracht, wenn die vertraglich verpflichtete Person
zugleich einem der unter Punkt 4 dieser Richtlinie genannten Personenkreise angehört.
Seite 7 von 14

6. Verursacher einer Tötung / Schädiger
Im Falle einer Tötung hat die Person, die die Bestattung in Auftrag gegeben hat oder die Bestat-
tungskosten zu tragen hat, einen Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger oder Verursacher
gemäß $ 844 Absatz 1 BGB. In diesen Fällen ist der Antragsteller auf die Geltendmachung dieses
Ersatzanspruchs gegenüber dem Ersatzpflichtigen zu verweisen. Es ist dem Antragsteller zudem
zumutbar, diesen Anspruch gegebenenfalls zivilrechtlich durchzusetzen.
Stirbt eine geschädigte Person infolge eines schadensverursachenden Ereignisses nach $ 1 So-
zialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV), so hat die Person, die die Bestattung veranlasst,
einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß $ 99 Absatz 2 SGB XIV. Für die
Bearbeitung solcher Ansprüche ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zuständig.
7. Zumutbarkeit zur Kostentragung
Gemäß $ 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit es
der zur Kostentragung verpflichteten Person nicht zugemutet werden kann, diese selbst zu tra-
gen. Die Zumutbarkeit ist ein gerichtlich überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, der nach den
Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.
Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostentragung nach $ 74 SGB XII erfolgt unter Berücksich-
tigung der individuellen Umstände des Einzelfalls. Dabei ist zu prüfen, ob dem Kostentragungs-
pflichtigen die Zahlung der Bestattungskosten unter den gegebenen persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Vorrangig sind vorhandene Mittel einzusetzen, ins-
besondere der gesamte Nachlass der verstorbenen Person sowie Leistungen, die aus Anlass
des Todes erbracht werden, wie Sterbegeld, Bestattungsgeld, Beihilfen, Leistungen aus Sterbe-
oder Bestattungsvorsorgeverträgen oder private Versicherungsleistungen.
Folgende finanzielle Mittel sind vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen:
«e
vorhandener Nachlass des Verstorbenen,
e
Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht wurden,
e
etwaige Schadenersatzleistungen,
e
 Ausgleichsansprüche gegenüber gleichrangigen oder vorrangigen Kostentragungspflich-
tigen sowie
«e
Einkommen und Vermögen der Verpflichteten.
Kann die Kostendeckung durch Nachlass oder diese Leistungen nicht erreicht werden oder be-
stehen keine realisierbaren Ansprüche gegenüber Dritten, ist die Zumutbarkeit unter Berücksich-
tigung des Einkommens und Vermögens des Pflichtigen zu beurteilen. Liegt das Einkommen
unter der nach $ 85 SGB XII ermittelten Einkommensgrenze, kann die Kostentragung grundsätz-
lich nicht zugemutet werden. Übersteigt das Einkommen die Grenze, ist ein angemessener Ein-
satz von Mitteln zumutbar, wobei die Nähe der familiären Beziehung zum Verstorbenen zu be-
rücksichtigen ist. Auch die einmalige Natur der Belastung erlaubt im Einzelfall eine Ratenzahlung
oder ein Darlehen zur Deckung der Bestattungskosten.
Neben der finanziellen Leistungsfähigkeit ist die persönliche Zumutbarkeit zu prüfen. Engere fa-
miliäre oder rechtliche Bindungen erhöhen grundsätzlich die Zumutbarkeit, während belastete
oder zerrüttete Verhältnisse die Zumutbarkeit einschränken können.
Seite 8 von 14

Ein fehlender Kontakt allein reicht jedoch nicht aus; es muss ein schwerwiegendes, vorwerfbares
Fehlverhalten des Verstorbenen nachweisbar sein. Eine persönliche Unzumutbarkeit ist in der
Regel anzunehmen, wenn der Kostentragungspflichtige durch die verstorbene Person schwer
oder lebensgefährlich misshandelt, sexuell missbraucht oder über längere Zeit misshandelt oder
vernachlässigt wurde. In solchen Fällen übernimmt der Sozialhilfeträger die notwendigen Bestat-
tungskosten.
8. Einsatz des Nachlasses
Stets zumutbar ist der Einsatz des vorhandenen Nachlasses zur Deckung der Bestattungskosten.
Nach herrschender Auffassung ist der gesamte Nachlass vorrangig zur Bestreitung des Bestat-
tungsaufwands heranzuziehen. Er kann somit als Ausschlusskriterium für Leistungen nach 8 74
SGB XII wirken. Ebenfalls ist zum Nachlass gehörendes Schonvermögen (88 90 Abs. 2 und 3,
102 Abs. 3 SGB XII) zu berücksichtigen. Mit dem Tod des Erblassers besteht jedoch kein Schon-
vermögen mehr, sodass grundsätzlich der gesamte Nachlass einzusetzen ist.
Eine Aufrechnung gegen Nachlassverbindlichkeiten — etwa Mietrückstände oder andere Zah-
lungsansprüche - ist nicht zulässig, da dies dazu führen würde, dass der Sozialhilfeträger Schul-
den des Verstorbenen übernimmt. Grundsätzlich haften die Erben für die offenen Verbindlichkei-
ten des Erblassers nicht nur mit der Erbschaft, sondern auch mit ihrem persönlichen Vermögen
(8 1967 BGB). Um einer persönlichen Haftung zu entgehen, können Erben das Erbe ausschlagen
oder antreten und anschließend eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren
beantragen ($ 1975 BGB) und gegebenenfalls die Dürftigkeitseinrede geltend machen (8 1990
BGB). Die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzver-
fahrens ist beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen.
Mit der Erbausschlagung kann der Antragsteller auf Bestattungskosten sein gesetzlich vorgese-
henes Gestaltungsrecht ausüben ($$ 1941 ff. BGB). Dieses zivilrechtlich eingeräumte Recht des
Erben kann jedoch im Rahmen eines Antrags auf Übernahme von Bestattungskosten nach & 74
SGB XII nicht in jedem Fall zulasten der Allgemeinheit geltend gemacht werden. Neben dem
Nachrangprinzip ($ 2 Abs.
1 SGB XII) ist im Einzelfall zu prüfen, ob es unter sittlichen Gesichts-
punkten zumutbar ist, dass der Hilfesuchende vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe vorhandenes
Vermögen oder Nachlasswerte einsetzt.
Der Nachlass ist somit vorrangig für die Bestattungskosten einzusetzen, was dem Grundsatz des
Nachrangs gemäß $ 2 Abs.
1 SGB XII entspricht. Das Nichtvorhandensein von ausreichendem
Einkommen, Vermögen oder Nachlass ist eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von Leis-
tungen nach $ 74 SGB XII.
Von der Verwertung ausgenommen sind solche Nachlassgegenstände, die als wesentliche Haus-
haltsgegenstände für die geordnete Lebensführung eines überlebenden Ehegatten erforderlich
sind.
9. Leistungen bei Tod und Einkommenseinsatz
Zu den Leistungen, die aus Anlass des Todes des Verstorbenen erbracht werden können, zählen
insbesondere:
e
Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung,
e
 Sterbegeld nach $ 292b Lastenausgleichsgesetz,
«
 Bestattungsgeld nach $ 99 Absatz 2 SGB XIV,
«e
 Bestattungsbeihilfen des öffentlichen Dienstherrn nach Beihilfe- oder Tarifrecht,
Seite 9 von 14

e
Leistungen aus Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträgen sowie
e
Leistungen aus privaten Unfallversicherungen oder kapitalbildenden Lebensversicherun-
gen.
Können die Bestattungskosten weder aus dem Nachlass noch durch diese Leistungen gedeckt
werden oder besteht kein realisierbarer Anspruch gegenüber Dritten, hat der Sozialhilfeträger die
Zumutbarkeit der Kostentragung nach Maßgabe der Grundsätze über den Einsatz von Einkom-
men für Leistungen nach den Kapiteln Fünf bis Neun (88 85 ff. SGB XII) zu prüfen.
Die Leistung nach $ 74 SGB XII ist eine Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel
SGB XII, die gemäß $ 19 Absatz 3 SGB XII zu gewähren ist, soweit den Leistungsberechtigten
und deren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus
Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten
ist. Demzufolge wird bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Kostentragung die Einkommens-
grenze nach $ 85 SGB XII angewendet.
Ob die Mittel aus dem Einkommen ($$ 82 bis 84 SGB XII) einzusetzen sind, ergibt sich aus dem
Vergleich des ermittelten Einkommens mit der Einkommensgrenze ($$ 85 ff. SGB XII). Unter-
schreitet das Einkommen die Einkommensgrenze, kann dem Verpflichteten die Übernahme der
Bestattungskosten nicht zugemutet werden. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze,
ist der Einsatz von Einkommen in angemessenem Umfang zumutbar. Je nach Nähe der familiä-
ren Beziehung zum Verstorbenen ist Einkommen, das die nach $ 85 SGB XII ermittelte Einkom-
mensgrenze übersteigt, entweder vollständig oder anteilig einzusetzen. Da Bestattungskosten
eine einmalige Belastung darstellen, kann nahen Angehörigen grundsätzlich der Einsatz des ge-
samten über die Einkommensgrenze hinausgehenden Betrages zugemutet werden. Um unbillige
Härten zu vermeiden, kann es im Einzelfall auch zumutbar sein, dass der Verpflichtete die Be-
stattungskosten nicht vollständig im Monat ihrer Fälligkeit trägt. Dabei ist auf die Möglichkeit der
Selbsthilfe durch Aufnahme eines Darlehens oder Vereinbarung einer Ratenzahlung beim Be-
statter hinzuweisen. Eine Ratenzahlung über 12 Monate, im Einzelfall auch länger, ist in der Re-
gel zumutbar.
Zumutbar im Sinne des $ 74 SGB XII
ist somit, was unter Berücksichtigung der individuellen
Verhältnisse typischerweise von einer durchschnittlich handelnden Person in vergleichbaren Si-
tuationen erwartet werden kann.
10. Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr
Die erhöhte Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr gehört grundsätzlich zu den anrechnungs-
freien, zweckgebundenen Leistungen im Sinne des $ 83 Absatz
1 SGB XII. Gleichwohl kann in
Einzelfällen eine Zweckidentität zwischen dem sogenannten Sterbequartalsvorschuss und den
zu deckenden Bestattungskosten bestehen. Der Einsatz des Vorschusses hängt von der Leis-
tungsfähigkeit der kostentragenden Person ab. Je näher die Person mit der Hinterbliebenenrente
an die Grenze des Grundsicherungsbedarfs herankommt, desto eher ist ein Einsatz des Vor-
schusses als unzumutbar anzusehen.
Als Orientierung gilt, dass der Einsatz des Vorschusses unzumutbar ist, wenn die Hälfte des
Differenzbetrages zwischen der erhöhten Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr und der zu
erwartenden Witwen- bzw. Witwerrente betroffen ist. Bei der einzelfallbezogenen Prüfung der
Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass bei zum Zeitpunkt des Todes getrenntlebenden Ehe-
partnern die Lebensverhältnisse durch getrennte Einkommens- oder Sozialleistungsbezüge ge-
prägt waren. Durch den Todesfall erlangt der hinterbliebene Ehepartner zusätzliche Rentenein-
nahmen.
In einem solchen Fall ist es zumutbar, den Vermögenszuwachs aus der einmaligen
Rentennachzahlung vollständig für die Bestattungskosten einzusetzen.
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Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteile
B5 R 1/22
R vom
21.12.2023 und B 8 SO 20/22 R vom 12.12.2023) dient der Sterbevierteljahresbonus grundsätz-
lich der Begleichung von Aufwendungen, die durch den Tod des Versicherten entstehen. Der
Einsatz des Bonus zur Deckung der Bestattungskosten ist daher grundsätzlich zumutbar, soweit
dieses Einkommen nicht vorrangig zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts verwendet wer-
den muss.
Bei Antragstellern, die Leistungen nach dem SGB
Il beziehen, wird der Bonus bereits als Ein-
kommen angerechnet; ein weiterer Einsatz für die Bestattungskosten ist in diesem Fall nicht mehr
möglich. Bei Antragstellern anderer Leistungssysteme oder Nichtleistungsbeziehern erfolgt der
Einsatz des Bonus wie gewohnt.
11. Erforderliche Bestattungskosten
Nach $ 74 SGB XII werden die Kosten einer Bestattung übernommen, soweit sie erforderlich
sind. Erforderlich sind dabei insbesondere die Ausgaben, die üblicherweise für eine würdige und
den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen, einschließlich der
Aufwendungen, die im Wege der Ersatzvornahme durch die Ordnungsbehörde entstehen.
Übernommen werden lediglich die Kosten, die unmittelbar der Durchführung der Bestattung, ein-
schließlich der ersten Grabherrichtung, dienen. Kosten, die lediglich anlässlich des Todes ent-
stehen, jedoch nicht direkt der Bestattung zuzurechnen sind — wie Todesanzeigen, Danksagun-
gen, Anreise- und Reisekosten der Angehörigen, Trauerkleidung oder Bewirtung der Trauergäste
- fallen nicht darunter.
Zu den erforderlichen Bestattungskosten zählen alle Aufwendungen, die aufgrund öffentlich-
rechtlicher Vorschriften notwendig sind, damit die Bestattung durchgeführt werden kann, sowie
Leistungen, die aus religiösen Gründen integraler Bestandteil der Bestattung sind. Maßgeblich
für die Erforderlichkeit sind die einschlägigen Bestattungs- und Friedhofsvorschriften der Länder
und Gemeinden sowie die jeweiligen Friedhofssatzungen, die ein Mindestmaß an Würde und
Angemessenheit festlegen.
Die Erforderlichkeit der Kosten ist dabei im Einzelfall zu prüfen. $ 74 SGB XII soll sicherstellen,
dass eine angemessene Bestattung gewährleistet wird. Maßstab ist nicht der frühere Lebens-
standard des Verstorbenen, sondern das, was ortsüblich und für Bezieher niedriger und mittlerer
Einkommen angemessen
ist. Dem Bestattungspflichtigen kann dabei keine umfassende Prü-
fungspflicht zugemutet werden, das günstigste Bestattungsunternehmen zu recherchieren. Es
sind alle Kostenansätze zu akzeptieren, die sich innerhalb marktüblicher Preisspannen bewegen.
Pauschale Festlegungen oder generelle Leistungsbegrenzungen sind nicht zulässig, vielmehr ist
die Erforderlichkeit der Kosten einzeln zu ermitteln und zu bewerten.
12. Schwellenwert
Zur Vereinfachung der Verwaltungsprüfung wurde ein Richtwert ermittelt, bei dessen Unterschrei-
tung die Angemessenheit der tatsächlichen Kosten
in der Regel unterstellt wird. Jener als
„Schwellenwert“ bezeichnete Betrag ist der Anlage dieser Bestattungskostenrichtline zu entneh-
men. Die Beträge gelten gleichermaßen für Kinder und Erwachsene. Zusätzlich zu den Kosten
des Bestattungsinstituts sind weitere notwendige Aufwendungen zu berücksichtigen, die unmit-
telbar mit der Bestattung verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere die Gebühren der Fried-
hofsgebühren gemäß Satzung, die auf die 0.9. Schwellenwerte zu addieren sind.
Übersteigen die tatsächlichen Kosten die festgelegten Richtwerte,
ist eine individuelle Prüfung
des Einzelfalls erforderlich, um die Angemessenheit der Aufwendungen zu beurteilen.
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13. Orientierungswerte im Landkreis
Erforderlich sind die Kosten für ein ortsübliches Begräbnis einfacher und würdiger Art. Was orts-
üblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Friedhofssatzungen der Ge-
meinden oder vergleichbaren friedhofsrechtlichen Vorgaben. Als Orientierung gelten die in der
Anlage dieser Bestattungskostenrichtline dargestellten Richtwerte.
Jene Richtwerte stellen ausdrücklich lediglich eine Orientierungshilfe dar und sind gemäß der
laufenden BSG-Rechtsprechung keine starren Kostengrenzen. Hinzu kommen regelmäßig die
tatsächlichen angemessenen Gebühren einfachster Art der jeweiligen Gemeinde aufgrund der
geltenden Friedhofsgebührensatzung.
Zudem ist die Notwendigkeit der einzelnen Kostenpositionen sorgfältig zu prüfen und zu bewer-
ten. Dabei ist eine Entscheidung zu treffen, die den Grundsatz der Individualisierung ($ 9 Abs.
1
SGB XII) berücksichtigt. Grundsätzlich sind dabei auch die angemessenen Wünsche des Bestat-
tungspflichtigen ($ 9 Abs. 2 SGB XII) und gegebenenfalls des Verstorbenen ($ 9 Abs.
1 SGB XII)
sowie religiöse Überzeugungen (Art.
4 Grundgesetz) zu berücksichtigen, unter besonderer Be-
achtung der Menschenwürde, die auch nach dem Tod zu wahren ist.
Die Friedhofsgebühren sowie die Grab- und Grabbereitungsgebühren für Reihengräber sind in
der jeweils gültigen Friedhofssatzung der jeweiligen Gemeinde im Landkreis Börde zu überneh-
men. Laufende Pflegekosten für die Grabstätte zählen nicht zu den unmittelbar mit dem Bestat-
tungsvorgang verbundenen erforderlichen Kosten und können daher nicht übernommen werden.
Sofern sich die Erforderlichkeit der Kosten nach dem religiösen Bekenntnis des Verstorbenen
richtet, sind auch Aufwendungen zu berücksichtigen, die für die Durchführung der rituellen Hand-
lungen notwendig sind (z. B. Waschung, Totengebet), einschließlich eventuell höherer Kosten für
die Grabstelle.
Aufwendungen für eine Bestattung im Ausland sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Kosten, die durch Überführung und Beisetzung außerhalb Deutschlands entstehen, gehören re-
gelmäßig nicht zu den erforderlichen Bestattungskosten im Sinne des $ 74 SGB XII, sofern eine
Beisetzung am Sterbeort möglich und zumutbar ist. Wird im Einzelfall eine Auslandüberführung
geltend gemacht, muss der Antragsteller nachweisen, dass eine Bestattung am Sterbeort weder
möglich noch üblich war.
Die Übernahme von Kosten für ein Wahlgrab ist nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise
«e
wenn auf dem Friedhof ausschließlich Wahlgräber verfügbar sind und ein Verweis
auf andere, weiter entfernte Friedhöfe nicht zumutbar ist, oder
«e
wenn bereits ein Doppelgrab besteht, in dem ein zuvor verstorbener Ehepartner beigesetz-
wurde. Stirbt nun der zweite Ehepartner, ist ein Verweis auf ein Reihengrab unzumutbar.
Gebühren, die im Zusammenhang mit der Verlängerung eines bestehenden Grabrechts anfallen
und unmittelbar mit der Beisetzung verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen von 8 74 SGB
XII übernommen.
14. Schlussbestimmungen
Eine Anpassung der Anlage dieser Bestattungskostenrichtlinie ist jederzeit und losgelöst von einer
grundlegenden Anpassung dieser Bestattungskostenrichtline möglich. Änderungen und Ergän-
zungen dieser Bestattungskostenrichtlinie werden durch den Landkreis Börde bekanntgegeben.
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15. Sprachliche Gleichstellung
Status-, Funktions- und Personenbezeichnungen dieser Nutzungsordnung gelten jeweils in männ-
licher, weiblicher und diverser Form. Soweit bei der Bezeichnung nur die männliche Form verwen-
det wird, dient dies ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung und Übersichtlichkeit; alle Ge-
schlechter gelten gleichermaßen als eingeschlossen.
16. Inkrafttreten
Die Bestattungskostenrichtlinie 2026 nebst Anlage tritt mit Wirkung vom 01.05.2026 in Kraft. Sie
ist für das gesamte Gebiet des Landkreises Börde anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Bestattungs-
kostenrichtlinie 2021 vom 24.09.2021 außer Kraft.
Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite des Landkreises Börde.
Haldensleben, den AA. Lo2L an
A Y. 4
| BEN
Stichnoth
Landrat
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17. Anlage
17.1 Schwellenwert für Bestattungen
Der Schwellenwert, einschließlich Umsatzsteuer, umfasst die folgenden Beträge:
s
Feuerbestattung: 1.750,00 € bzw.
.
Erdbestattung: 2.200,00 €.
17.2 Richtwerte für Schwellenwertermittlung
Als Orientierung wurden mit Stand Februar 2026 die nachstehenden und Richtwerte von ansäs-
sigen Bestattungsunternehmen im Landkreis Börde ermittelt:
Feuerbestattung
| Erdbestattung
Leistung (grundsätzlich einfachste Ausführung)
Betrag in €
Betrag in €
(brutto)
(brutto)
Leichenschau und Erstellung Todesbescheinigung
250,00
250,00
Sarg einschließlich Innenausschlag
450,00
800,00
Waschen, Desinfizieren, Einkleiden, Einsargen
120,00
120,00
Leichenhausnutzungsgebühr / Kühlung
50,00
50,00
(im Schnitt 3 Tage)
Nutzung Trauerhalle
130,00
130,00
Einfachster Blumenschmuck
50,00
100,00
Sarg- und Urnenträger
50,00
200,00
Herrichten der Grabstelle
80,00
550,00
Urne in einfacher Ausführung
150,00
-
Überführung zum Krematorium und Kremationsgebühr
420,00
=
Gesamtkostenrichtwert
1.750,00
2.200,00
Stand: 01.05.2026
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