Der Landkreis Mansfeld-Südharz gewährt einmalige Beihilfen und Zuschüsse für Jugendliche in stationären Hilfeformen im Landkreis Mansfeld-Südharz; Höhe im pflichtgemäßem Ermessen

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Richtlinie zur Gewahrung einmaliger Beihilfen und Zuschiisse fiir junge Menschen in stationaren Hilfeformen, betreuter Wohnform nach § 19 SGB VIII und Pflegefamilien im Landkreis Mansfeld-Siidharz

Rechtliche Grundlagen, Anwendungsbereiche und Verfahrenshinweise

Die nachstehenden Regelungen gelten fiir Kinder, Jugendliche und junge Volljahrige, die gem. § 19, §§ 27/41 i. V. m. §§ 34, 35, 35a, 41, 42 SGB VIII stationar in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bzw. gem. §§ 27/41 i. V. m. § 33 SGB VIII in Pflegefamilien des Landkreises Mansfeld-Stidharz untergebracht sind.

Der laufende Unterhalt (alle regelmaRig wiederkehrenden Bedarfe) werden durch laufende Leistungen (Pflegegeld und Heimentgelte) gedeckt.

Bestimmte individuelle Lebenssituationen von jungen Menschen sind dahingehend nicht berticksichtigt. Nach § 39 Abs. 3 SGB VIII k6nnen hierftir einmalige Beihilfen und Zuschiisse gewédhrt werden.

Diese einmaligen Leistungen nach § 39 Abs. 3 SGB VIIIl werden bei besonderem Bedarf zusatzlich zu den laufenden Leistungen gewahrt. Die Gewahrung einer Leistung nach dieser Richtlinie erfolgt als Einzelfallentscheidung, ber deren Hohe im Rahmen des pflichtgemaen Ermessens entschieden wird.

Soweit die Richtlinie keine anderen Regelungen trifft,

  • setzt die Gewahrung der Beihilfen und Zuschiisse eine Antragsstellung rechtzeitig vor dem Anlass bzw. der Ma&nahme sowie die Befiirwortung bzw. Ablehnung seitens des zustandigen Sozialarbeiters voraus.

Dabei ist zu priifen, ob der Bedarf:

  • als forderlich anzuerkennen ist,

  • nicht durch bereits geleistete laufende Leistungen gedeckt ist bzw.

  • von Dritten vorrangig zu gewahren ist

  • Nachweise sind innerhalb von 3 Monaten nach Bewilligung einzureichen.

Bei Privatkaufen beinhaltet diese die Annonce (Anzeige) sowie eine Quittung, aus welcher der Erwerb eindeutig ersichtlich ist.

Ein nicht erbrachter oder nicht ordnungsgemaRer Nachweis der Verwendung berechtigt zur teilweisen oder ganzlichen Rtickforderung der Beihilfe.

Eine Gewdahrung von Zuschiissen auferhalb der nachfolgend aufgefthrten Anlasse ist nur in sozialpadagogisch begriindeten Einzelfallen mdglich.

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Unterbringung gem. § 33 SGB VIII in Pflegefamilien, § 42 SGB VIII bei geeigneten Personen em. § 42 SGB VIll

Bei der Gewahrung von Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege werden die laufenden Leistungen entsprechend der Regelungen des § 39 SGB VIII in einem monatlichen Pauschalbetrag gewahrt, der durch das Ministerium fur Arbeit und Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen- Anhalt festgesetzt und fortgeschrieben wird. Die Leistungen setzen sich zusammen aus materiellen Aufwendungen (Grundbetrag) und Kosten der Erziehung (Erziehungsbetrag) und werden monatlich im Voraus gezahlt. Mit der Zahlung des Pauschalbetrages werden die erzieherischen Leistungen der Pflegeeltern und die Aufwendungen fiir das Kind fiir folgendes abgegolten:

Post und Telekommunikation

Freizeit, Unterhaltung und Kultur, einschlieBlich Spiele, Spielzeug, Hobbywaren sowie Bucher und Zeitungen

  1. Bildungswesen

  2. Beherbergungs- und Gaststattendienstleistungen, darunter Verpflegungsdienstleistungen

  3. Andere Waren und Dienstleistungen

  4. Nahrungsmittel, Getranke

  5. Bekleidung und Schuhe

  6. Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung

  7. Innenausstattung, Haushaltsgerate und -gegenstande

  8. Gesundheitspflege

  9. Verkehr

Ws

SozialpGdagogische oder HeilpGdagogische Pflegestelle 2 Abs. 3 der Kinder-_und

Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung - KJH-PfIG-VO LSA)

Pflegestellen, die in sozialpadagogische oder heilpadagogische Pflegestellen umgewandelt werden, erhalten im Rahmen des § 2 Absatz 3 KJH-PfIG-VO LSA in der jeweils giiltigen Fassung einen monatlichen Zusatzbetrag zu den Kosten der Erziehung.

Sofern bei dem Pflegekind gleichzeitig eine Teilhabebeeintrachtigung im Sinne des § 35a SGB VIII (seelische Behinderung) bzw. eine Teilhabebeeintrachtigung im Sinne des §§ 90 ff. SGB IX (kérperliche/geistige Behinderung / Mehrfachbehinderung) bestatigt ist oder vermutet wird, ist der Vorgang der Eingliederungshilfe nach SGB IX gema& § 10 Absatz 4 SGB VIII zu prilfen.

Indikationen fur die Vermittlung in Sonderpflegestellen

Die Vermittlung eines Kindes oder Jugendlichen in eine Sozialpadagogische/Heilpadagogische Pflegestellen ist angezeigt, wenn

a) aufgrund umfassender Diagnostik von Diensten verschiedener Fachrichtungen ein besonderer erzieherischer, sozialpadagogischer oder/und therapeutischer Bedarf notwendig erscheint;

b) das zu beobachtende Verhalten wesentlich von den Normen Gleichaltriger abweicht;

c) ambulante Hilfen definitiv ausscheiden, und so eine Hilfe auferhalb des Elternhauses

notwendig wird;

und infolgedessen nach Einschatzung der Fachkrafte der Jugendhilfe, ggf. unter Hinzuziehen weiterer relevanter Fachdienste, eine Hilfe in einer fachlich qualifizierten Sozialpadagogischen/Heilpadagogischen Pflegestelle notwendig ist.

Hierbei ist eine Bedarfsermittlung durch den PKD durchzuftihren, die Unabweisbarkeit zu begrtinden und somit ein einzelfallbezogener Mehrbedarf nachzuweisen.

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Ausstattungen

1 a)

b)

Erstausstattung einer Pflegefamilie gem. § 33 SGB VIII, geeigneten Person gem. § 44 SGB VIII, Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII

Fir die erstmalige Einrichtung einer Pflegefamilie, geeigneten Person, Inobhutnahmestelle (dazu zadhlen u. a. Mobiliar, Haushaltswasche, Kinderwagen und Autokindersitz) konnen bei Bedarf bis zu 600,00 EUR gewahrt werden. Der Antrag hierfir ist spatestens bis zu 3 Monate nach der Aufnahme des Pflegekindes mit einer Auflistung der bendtigten altersgerechten Gegenstande zu stellen.

Die angeschafften Einrichtungsgegenstande bleiben Eigentum des Landkreises Mansfeld- Stidharz und sind auf Verlangen auszuhandigen.

Erstausstattung des Kindes

Bei Neuaufnahme des Kindes in einer Pflegefamilie konnen im unabweisbaren Bedarfsfall bis zu 350,00 EUR fiir Bekleidung, Schuhe etc. gewahrt werden. Dem Antrag muss eine Auflistung der bendtigten altersgerechten Bekleidungsgegenstande beiliegen. Hierbei ist die Unabweisbarkeit zu begriinden und eine Bedarfsermittlung durch den Pflegekinderdienst (PKD) durchzufiihren.

2 Erganzungsausstattung

Fir die

Erganzung notwendiger Gegenstande fir Pflegekinder (z. B. Teppichbéden, Schreibtisch bei

Schulbeginn, altersgerechte Mdbel, Musikinstrument, Fahrrad, Laptop, usw.) werden monatlich pauschal 20,00 EUR als Regelbeihilfe gewahrt.

Einmalige Persénliche Anldsse

3

a) Taufe bis zu 100,00 EUR b) Einschulung bis zu 100,00 EUR

c) Konfirmation, Kommunion, Firmung, Jugendweihe oder vergleichbare religidse Anlasse bis zu 100,00 EUR

sowie Teilnahmegebiihr mit Nachweis in tatsachlicher HOhe

d) Trauerfall (Verwandte 1. Grades sowie Personen von fiir das Kind besonderer personlicher Bedeutung) bis zu 150,00 EUR

e) Schulabschluss/Ausbildungsbeginn

(z. B. Bekleidung, Gesundheitsausweis etc.) mit Ablehnung vorrangiger/weiterer Leistungstrager (z.B. SGB III)

jeweils bis zu 100,00 EUR

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KITA, Schule, Ausbildung 4 Kostenbeitrage fiir Kinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege

Kostenbeitrage fiir den Besuch einer Kindertageseinrichtung werden nach Bedarfsermittlung fir Pflegekinder Ubernommen. Hierzu ist der Kostenbeitragsbescheid des Tragers der Kindertagesstatte bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe vorzulegen. Die Ubernahme des Kostenbeitrages erfolgt in der Regel fiir eine Betreuungsdauer von max. 8 Stunden taglich. Eine dartiberhinausgehende Gewahrung erfolgt nach Priifung im Einzelfall. Die Pflegeeltern weisen den regelmafigen Besuch der Kindertageseinrichtung durch das Pflegekind jahrlich nach.

Jede Veranderung ist der wirtschaftlichen Jugendhilfe umgehend mitzuteilen. Die Verpflegungskosten sind selbst zu entrichten.

5 Schulbedarf / Lernmittel

Kostenerstattung einmal jahrlich auf Antrag mit Biicherzettel (Arbeitshefte, kaufpflichtige Bucher). Eine Kosteniibernahme der Leihgebihren ist nicht méglich.

6 Nachhilfe

Nachhilfeunterricht ist ein gezielter Zusatzunterricht, den der Schiiler oder die Schiilerin durch eine schulpadagogisch ausgebildete Fachkraft oder eine andere geeignete Person erhalt, um Lernrtickstande in einem bestimmten Fach aufzuholen. Es muss eine realistische Chance bestehen, die Lerndefizite aufzuholen. Ein notwendiger Bedarf oder eine Versetzungsgefahr miissen vorliegen.

Zur Vermeidung einer unvertretbaren Mehrbelastung des Schilers, sollte der Nachhilfeunterricht auf maximal 3 Schulfacher begrenzt sein.

Die Gewahrung der Kostentibernahme erfolgt nach Einzelfallprifung durch den PKD und kann fur maximal 1 Schuljahr erfolgen.

In Ausnahmefallen kann aufgrund der Vorlage des Zeugnisses sowie einer Stellungnahme ein weiteres Schuljahr gewahrt werden.

Die Hdhe der Kosteniibernahme erfolgt analog BuT der jeweils geltenden aktuellen Fassung im Landkreis Mansfeld-Stidharz.

7 Schul- und Klassenfahrten, Exkursionen

Die Kosten fiir Schul- und Klassenfahrten sowie Exkursionen werden in Hdhe der tatsdchlich entstandenen Kosten ibernommen. Eine Ubernahme der Kosten unterhalb der Bagatellgrenze in Héhe von 10,00 EUR je Anlass kann nicht erfolgen.

8 Fahrtkosten zur Schule/zum Praktikum oder zur Ausbildung

Fahrtkosten zur Schule/Ausbildungsstatte und in begriindeten Fallen hinsichtlich der Berufswahl zu Praktikumsplatzen konnen bernommen werden, soweit dies mittels Hilfeplan individuell geregelt ist. Eine Ablehnung anderer Sozialleistungstrager (BAfOG, BAB, ABG etc.) ist dem Antrag beizufiigen. Die kostengiinstigste Variante ist zu wahlen.

9 Personalausweis, Passbilder, Impfausweis, Beglaubigte Zeugnisse u. A.

Die tatsachlich entstandenen Kosten fiir die Beantragung von Personalausweis nebst Passbildern, Impfausweis, beglaubigten Zeugnissen u. A. konnen auf Antrag tibernommen werden.

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Freizeit 10 Schwimmkurs

Die Kosten fiir einen Schwimmkurs kénnen auf Antrag einmal wahrend der gewahrten Hilfe zur Erziehung in tatséchlicher HGhe Ubernommen werden.

11 Vereinsbeitrage

Eine Férderung individueller Freizeitgestaltung in einem Verein kann monatlich in Héhe von bis zu 15,00 EUR erfolgen. Eine individuelle Bedarfsermittlung muss erfolgen. Bei Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII muss ein einzelfallbezogener Mehrbedarf nachgewiesen werden.

12 Musikschulgebuhr

Eine Forderung der Musikschulgebiihr kann jahrlich in H6he von bis zu 500,00 EUR erfolgen. Eine individuelle Bedarfsermittlung muss erfolgen. Bei Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII muss eine Stellungnahme des PKD vorliegen sowie ein einzelfallbezogener Mehrbedarf nachgewiesen werden.

13 Ferienmafnahmen/Urlaubsfahrten

Ferienfahrten verbunden mit einem mehrtatigen Ortswechsel konnen auf Antrag einmal jahrlich bezuschusst werden. Der Hochstbetrag pro Jahr soll 150,00 EUR nicht tibersteigen. Ein Nachweis muss eingereicht werden.

Fahrtkosten und Verselbststdndiqunq 14 Fahrtkosten a) Umgangskontakte

Fahrtkosten fiir im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarte Besuchs-/Umgangskontakte werden Ublicherweise 2 x monatlich in Héhe der tatsdchlich entstandenen Kosten ibernommen, sofern diese nicht von Dritten (z. B. Jobcenter) geleistet werden. Eine individuelle Bedarfsermittlung muss erfolgen.

Es ist die kostengtinstigste Variante (i. d. R. 6ffentliche Verkehrsmittel) zu wahlen. Abweichende Festlegungen sind mittels Hilfeplan individuell zu regeln.

b) Fahrtkosten bei verordneten Therapien

Fahrten zu medizinisch indizierten Therapien (z. B. Ergotherapie, Logopadie 0.a.) konnen auf Antrag im erforderlichen Umfang tibernommen werden, sofern diese im Hilfeplan individuell geregelt sind und nicht durch Dritte (z. B. Krankenkasse) getragen werden. Dem Antrag sind eine arztliche Verordnung sowie eine Ablehnung der Krankenkasse beizufiigen. Ein Nachweis der wahrgenommenen Termine durch die jeweilige Praxis ist der monatlichen Fahrtkostenabrechnung beizufiigen.

Die kostenginstigste Variante ist zu wahlen. Bei Fahrten mit dem privaten PKW kann eine Ubernahme von 0,20 EUR / km fiir die Besetztfahrten erfolgen.

Die Fahrtkostenerstattung fir Facharzttermine bedarf einer Einzelfallpriifung nebst Stellungnahme des PKD.

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15 Verselbststandigung

Wenn sich der Jugendliche/ junge Volljahrige nach langerer Zeit in einer Pflegefamilie im Rahmen der Verselbststandigung eine eigene Wohnung anmietet, kann nach Vorlage des Mietvertrages ein Zuschuss gewahrt werden. Er wird unter Beachtung der Umstande des Einzelfalles fiir die notwendige Anschaffung von Mobiliar, Hausrat etc. gezahlt.

Eine Priifung samtlicher vorrangiger Sozialleistungstrager muss erfolgen. Dem Antrag muss eine Auflistung der Gegenstande sowie der / die jeweiligen Ablehnungsbescheide anderer Sozialleistungstrager beigefiigt werden.

Der Zuschuss der Verselbststandigung betragt bei Auszubildenden mit einem Netto-Einkommen tiber 500,00 EUR insgesamt 1000,00 EUR.

Fiir andere Jugendliche/ junge Volljahrige sind die Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II makgeblich. Die Hohe der Kosteniibernahme erfolgt hier analog der jeweils geltenden aktuellen Fassung im Landkreis Mansfeld-Stidharz.

Zusatzlich kann die Ubernahme der Mietkaution nach Einzelfallpriifung unter Beriicksichtigung von beruflichen und schulischen Ma&nahmen erfolgen.

16 Fuhrerschein

Fir den Erwerb eines Fuhrerscheins kann wahrend einer Ausbildung des Hilfeempfangers ein Zuschuss in Hohe von bis zu 1.200,00 EUR gewahrt werden, sofern eine Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Dem Antrag sind eine entsprechende Ablehnung anderer Leistungstrager oder Dritter (z. B. Arbeitgeber) sowie der Nachweis der unabweisbaren Notwendigkeit beizuftigen. Der Zuschuss wird nach der Nachweiserbringung der entstandenen Kosten ausgezahlt.

Krankenversicherung gem. SGB V und Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII

17 Krankenversicherung

Eine Kostentibernahme ist auf Antrag gem. §§ 9, 10 SGB V oder § 264 SGB V in der tatsachlichen Hohe méoglich.

a) Zuzahlung Krankenversicherung

Eine Ubernahme der Zuzahlung der Krankenversicherung ist auf Antrag in tatsachlicher Hohe mdglich. Die Ubernahme von Privatleistungen ist ausgeschlossen.

18 Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII

Eine Kostentibernahme auf Antrag in tatsachlicher HOhe moglich. Die Priifung der Notwendigkeit muss erfolgen.

a) Brille

Auf Antrag kénnen die Kosten einer arztlich verordneten Brille abziiglich des Zuschusses der Krankenkasse ibernommen werden. Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist durch den Antragsteller zu priifen. Die Kostenerstattung fiir die Brillenglaser umfasst Standardleistungen, Zusatzleistungen konnen nur bei einer unabweisbaren Notwendigkeit Ubernommen werden. Fir das Brillengestell werden bis zu 50,00 EUR tbernommen. Im

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begriindeten Einzelfall k6nnen die Kosten fiir eine Versicherung in HGhe von 10,00 EUR Ubernommen werden.

b) Kieferorthopade

Auf Antrag und mit Nachweis des durch die Krankenversicherung bestatigten Behandlungsplans kénnen die tatsdchlich entstandenen Kosten fiir den Versichertenanteil Ubernommen werden. Die Erstattung von Privatleistungen ist ausgeschlossen.

c) Bettndsser Zuschlag

Auf Antrag kann ein Zuschlag gem. § 40 SGB VIII gewahrt werden. Diesem ist eine Ablehnung der Kostentibernahme durch die Krankenkasse beizufiigen. Der Antrag ist im Einzelfall durch den jeweiligen PKD zu priifen.

d) Mehrbedarf Ernahrung (Zéliakie o. A.)

Auf Antrag kann ein Mehrbedarf gem. § 40 SGB VIIl gewahrt werden. Diesem ist eine Ablehnung der Kostentibernahme durch die Krankenkasse beizufiigen. Die Notwendigkeit des Mehrbedarfes ist nachzuweisen. Der Antrag ist im Einzelfall durch den jeweiligen PKD zu priifen.

Unterbrechungen

19 Unterbrechung Beruf / Elternzeit Pflegeperson

Vollzeitpflegestellen, Heilpadagogische und Sonderpadagogische Pflegestellen, haben mit Aufnahme eines Pflegekindes einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Ein Anspruch auf Zahlung von Elterngeld besteht nach § 1 BEEG jedoch nicht. Dieser entsteht erst mit Beginn der Adoptionspflege (§ 1 Abs. 3 Z. 1 BEEG).

Mit Aufnahme eines Pflegkindes in die Pflegefamilie kann es forderlich sein, dass zur Forderung und Entwicklung einer engen Bindung des Kindes an seine Pflegeeltern und deren soziales Umfeld ein Pflegeelternteil sein Arbeitsverhaltnis unterbrechen sollte, um die Erziehung und Betreuung des Pflegekindes in diesem hohen Umfang sicherzustellen. Gleichzeitig soll auf diesem Weg das Ankommen des Kindes in der neuen Familie erleichtert werden.

Aus diesem Grund kann einem Pflegeelternteil, dass zur Erziehung und Betreuung eines Kindes bei dessen erstmaliger Aufnahme sein Arbeitsverhaltnis unterbricht und Elternzeit in Anspruch nimmt, ein Zusatzbetrag analog Berechnung des BEEG gewahrt werden.

Eine Gewahrung kommt grundsatzlich nur in Betracht, soweit das aufgenommene Pflegekind das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Leistung wird friihestens mit Beginn der Elternzeit gewahrt und endet nach Ablauf von 12 Monaten, soweit die Elternzeit nicht friiher beendet wird. Hierflir muss eine Einzelfallpriifung durch den PKD erfolgen.

Die Unterbrechung des Arbeitsverhaltnisses durch die Elternzeit ist Bestandteil des zwischen dem Pflegeelternteil und dem Landkreis Mansfeld-Stidharz geschlossenen Pflegevertrages.

Die Inanspruchnahme der Elternzeit und die Freistellung vom Arbeitsverhaltnis des Pflegeelternteils ist durch den Arbeitgeber zu bestatigen. Diese muss den konkreten Zeitraum der Freistellung beinhalten.

In der Regel werden Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung wahrend der Elternzeit beitragsfrei gestellt. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz besteht somit weiterhin. Beitrage zu ui

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Krankenversicherung, die von dem Pflegeelternteil, welches Elternzeit in Anspruch nimmt, weiter zu leisten sind (z. B. freiwillige oder selbstandige Versicherte in gesetzlichen Krankenversicherungen, Privatversicherte), sind selbstandig zu entrichten.

20 Fortzahlung des Pflegegeldes bei Krankenhaus- und Kuraufenthalt

Bei einer krankenhaus- oder kurbedingten Abwesenheit des Pflegekindes aus dem Haushalt der Pflegeeltern sind die materillen Leistungen ab dem 43. Abwesenheitstag, gerechnet ab Verlassen des Haushaltes, um 75 % zu kiirzen. Diese Zahlung dient zum Ersatz der Aufwendungen, die Pflegeeltern durch Besuche haben.

Unterbringung in stationdren Hilfeformen von Kindern, Jugendlichen, jungen VolljGhrigen

und in betreuter Wohnform nach § 19 SGB VIII Ausstattungen if

b) Erstausstattung des Kindes

Bei Neuaufnahme des Kindes in einer Einrichtung konnen im unabweisbaren Bedarfsfall bis zu 350,00 EUR fiir Bekleidung, Schuhe etc. gewahrt werden. Dem Antrag muss eine Auflistung der bendtigten altersgerechten Bekleidungsgegenstande beiliegen. Hierbei ist die Unabweisbarkeit zu begriinden und eine Bedarfsermittlung durch den ASD, ISD durchzuftihren.

Einmalige Persénliche Anldsse

3 a) Taufe bis zu 100,00 EUR

b) Einschulung bis zu 100,00 EUR

c) Konfirmation, Kommunion, Firmung, Jugendweihe oder vergleichbare religidse Anlasse bis zu 100,00 EUR

sowie Teilnahmegebthr mit Nachweis in tatsachlicher HOhe d) Trauerfall

(Verwandte 1. Grades sowie Personen von fiir das Kind besonderer personlicher Bedeutung) bis zu 150,00 EUR

e) Schulabschluss/Ausbildungsbeginn

(z. B. Bekleidung, Gesundheitsausweis etc.) mit Ablehnung vorrangiger/weiterer Leistungstrager (z. B. SGB III)

jeweils bis zu 100,00 EUR

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KITA, Schule, Ausbildung

4 Kostenbeitrage fiir Kinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege

Kostenbeitrage fiir den Besuch einer Kindertageseinrichtung werden nach Bedarfsermittlung fur Kinder in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Gbernommen. Hierzu ist der Kostenbeitragsbescheid des Tragers der Kindertagesstatte bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe vorzulegen. Die Ubernahme des Kostenbeitrages erfolgt in der Regel fiir eine Betreuungsdauer von max. 8 Stunden taglich. Eine dartiberhinausgehende Gewahrung erfolgt nach Priifung im Einzelfall.

Bei der Hilfegewahrung gem. § 19 SGB VIII muss eine Stellungnahme sowie Einzelfallpriifung unter Beriicksichtigung beruflicher und schulischer Manahmen erfolgen.

Jede Veranderung ist der wirtschaftlichen Jugendhilfe umgehend mitzuteilen. Die Verpflegungskosten sind selbst zu entrichten.

5 Schulbedarf / Lernmittel

Kostenerstattung einmal jahrlich auf Antrag mit Biicherzettel (Arbeitshefte, kaufpflichtige Biicher), sofern nicht bereits im Entgelt enthalten. Eine Kosteniibernahme der Leihgebiihren ist nicht méglich.

6 Nachhilfe

Nachhilfeunterricht ist ein gezielter Zusatzunterricht, den der Schiler/-in durch eine schulpadagogisch ausgebildete Fachkraft oder eine andere geeignete Person erhalt, um Lernriickstande in einem bestimmten Fach aufzuholen. Es muss eine realistische Chance bestehen, die Lerndefizite aufzuholen. Ein notwendiger Bedarf oder eine Versetzungsgefahr miissen vorliegen.

Zur Vermeidung einer unvertretbaren Mehrbelastung des Schilers, sollte der Nachhilfeunterricht auf max. 3 Schulfacher begrenzt sein.

Die Gewahrung der Kostentibernahme erfolgt nach Einzelfallpriifung durch den ASD, ISD und kann fiir maximal 1 Schuljahr erfolgen.

In Ausnahmefallen kann aufgrund der Vorlage des Zeugnisses sowie einer Stellungnahme ein weiteres Schuljahr gewahrt werden.

Die Héhe der Kostentibernahme erfolgt analog BuT der jeweils geltenden aktuellen Fassung im Landkreis Mansfeld-Stidharz.

7 Schul- und Klassenfahrten, Exkursionen

Die Kosten ftir Schul- und Klassenfahrten sowie Exkursionen werden in Héhe der tatsachlich entstandenen Kosten tibernommen. Eine Ubernahme der Kosten unterhalb der Bagatellgrenze in Hohe von 10,00 EUR je Anlass kann nicht erfolgen.

8 Fahrtkosten zur Schule/zum Praktikum oder zur Ausbildung

Fahrtkosten zur Schule/Ausbildungsstatte und in begriindeten Fallen hinsichtlich der Berufswahl zu Praktikumsplatzen konnen ibernommen werden, soweit dies mittels Hilfeplan individuell geregelt ist. Eine Ablehnung anderer Sozialleistungstrager (BAf6G, BAB, ABG usw.) ist dem Antrag beizuftigen. Die kostengtinstigste Variante ist zu wahlen.

9 Personalausweis, Passbilder, Impfausweis, Beglaubigte Zeugnisse u. A.

Die tatsachlich entstandenen Kosten fiir die Beantragung von Personalausweis nebst Passbildern, Impfausweis, beglaubigten Zeugnissen u. A. konnen auf Antrag ibernommen werden.

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Freizeit 10 Schwimmkurs

Die Kosten fiir einen Schwimmkurs kénnen auf Antrag einmal wahrend der gewahrten Hilfe zur Erziehung in tatsachlicher Hohe ibernommen werden.

11 Vereinsbeitrage

Eine Forderung individueller Freizeitgestaltung in einem Verein kann monatlich in Hdhe von bis zu 15,00 EUR erfolgen. Eine individuelle Bedarfsermittlung muss erfolgen.

12 Musikschulgebitihr

Eine Férderung der Musikschulgebuhr kann jahrlich in Hohe von bis zu 500,00 EUR erfolgen. Eine individuelle Bedarfsermittlung muss erfolgen sowie eine Stellungnahme des ASD bzw. ISD vorliegen.

13 FerienmaRnahmen/Urlaubsfahrten

Ferienfahrten verbunden mit einem mehrtatigen Ortswechsel kénnen auf Antrag einmal jahrlich bezuschusst werden. Der Héchstbetrag pro Jahr soll 150,00 EUR nicht Ubersteigen. Ein Nachweis muss eingereicht werden.

Bei Auslandsaufenthalten ist die Bestatigung eines Konsultationsverfahrens vorzulegen.

Fahrtkosten und VerselbststGndiqung 14 Fahrtkosten

a) Umgangskontakte

Fahrtkosten fiir im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarte Besuchs-/Umgangskontakte werden Ublicherweise 2 x monatlich in Héhe der tatsachlich entstandenen Kosten tibernommen, sofern diese nicht von Dritten (z. B. Jobcenter) geleistet werden. Eine individuelle Bedarfsermittlung muss erfolgen.

Es ist die kostengiinstigste Variante (i. d. R. 6ffentliche Verkehrsmittel) zu wahlen. Abweichende Festlegungen sind mittels Hilfeplan individuell zu regeln.

b) Fahrtkosten bei verordneten Therapien

Fahrten zu medizinisch indizierten Therapien (z. B. Ergotherapie, Logopadie o. A.) konnen auf Antrag im erforderlichen Umfang tibernommen werden, sofern diese im Hilfeplan individuell geregelt sind und nicht durch Dritte (z. B. Krankenkasse) getragen werden. Dem Antrag sind eine arztliche Verordnung sowie eine Ablehnung der Krankenkasse beizuftigen. Ein Nachweis der wahrgenommenen Termine durch die jeweilige Praxis ist der monatlichen Fahrtkostenabrechnung beizufiigen.

Die kostengiinstigste Variante ist zu wahlen. Bei Fahrten mit dem privaten PKW kann eine Ubernahme von 0,20 EUR / km fiir die Besetztfahrten erfolgen.

Die Fahrtkostenerstattung fiir Facharzttermine bedarf einer Einzelfallpriifung nebst Stellungnahme des ASD bzw. ISD.

. 10 MANSFELD-SUDHARZ DER LANDRAT

15 Verselbststandigung

Wenn sich der Jugendliche/ junge Volljahrige nach langerer Zeit in einer stationadren Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der Verselbststandigung eine eigene Wohnung anmietet, kann nach Vorlage des Mietvertrages ein Zuschuss gewdhrt werden. Er wird unter Beachtung der Umstande des Einzelfalles fiir die notwendige Anschaffung von Mobiliar, Hausrat etc. gezahlt.

Eine Priifung samtlicher vorrangiger Sozialleistungstrager muss erfolgen. Dem Antrag muss eine Auflistung der Gegenstande sowie der / die jeweiligen Ablehnungsbescheide anderer Sozialleistungstrager beigefiigt werden.

Der Zuschuss der Verselbststandigung betragt bei Auszubildenden mit einem Netto-Einkommen ber 500,00 EUR insgesamt 1000,00 EUR.

Fur andere Jugendliche/ junge Volljahrige sind die Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II mageblich. Die Hohe der Kosteniibernahme erfolgt hier analog der jeweils geltenden aktuellen Fassung im Landkreis Mansfeld-Siidharz.

Zusatzlich kann die Ubernahme der Mietkaution nach Einzelfallpriifung unter Beriicksichtigung von beruflichen- und schulischen Ma&nahmen erfolgen.

16 Fiihrerschein

Fiir den Erwerb eines Fiihrerscheins kann wahrend einer Ausbildung des Hilfeempfangers ein Zuschuss in Héhe von bis zu 1.200,00 EUR gewahrt werden, sofern eine Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Dem Antrag sind eine entsprechende Ablehnung anderer Leistungstrager oder Dritter (z. B. Arbeitgeber) sowie der Nachweis der unabweisbaren Notwendigkeit beizuftigen. Der Zuschuss wird nach der Nachweiserbringung der entstandenen Kosten ausgezahlt.

Krankenversicherung gem. SGB V und Krankenhilfe gem. § 40 SGB Vill

17 Krankenversicherung

Eine Kostentibernahme ist auf Antrag gem. §§ 9, 10 SGB V oder § 264 SGB V in der tatsachlichen H6he méglich.

a) Zuzahlung Krankenversicherung

Eine Ubernahme der Zuzahlung der Krankenversicherung ist auf Antrag in tatsachlicher Héhe mdglich. Die Ubernahme von Privatleistungen ist ausgeschlossen.

18 Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII

Eine Kostentibernahme auf Antrag in tatsachlicher HGhe méglich. Die Priifung der Notwendigkeit muss erfolgen.

a) Brille

Auf Antrag kénnen die Kosten einer arztlich verordneten Brille abztiglich des Zuschusses der Krankenkasse tibernommen werden. Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist durch den Antragsteller zu priifen. Die Kostenerstattung fiir die Brillenglaser umfasst Standardleistungen, Zusatzleistungen kénnen nur bei einer unabweisbaren Notwendigkeit Ubernommen werden. Fur das Brillengestell werden bis zu 50,00 EUR Ubernommen. Im

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begrtindeten Einzelfall konnen die Kosten flr eine Versicherung in Hohe von 10,00 EUR ubernommen werden.

b) Kieferorthopadie

Auf Antrag und mit Nachweis des durch die Krankenversicherung bestatigten Behandlungsplans kénnen die tatsachlich entstandenen Kosten fiir den Versichertenanteil ubernommen werden. Die Erstattung von Privatleistungen ist ausgeschlossen.

c) Bettnasser Zuschlag Auf Antrag kann ein Zuschlag gem. § 40 SGB VIII gewahrt werden. Diesem ist eine Ablehnung der Kostenibernahme durch die Krankenkasse beizufiigen. Der Antrag ist im Einzelfall durch den jeweiligen PKD zu priffen.

d) Mehrbedarf Ernahrung (Zéliakie o. A.) Auf Antrag kann ein Mehrbedarf gem. § 40 SGB VIII gewadhrt werden. Diesem ist eine Ablehnung der Kosteniibernahme durch die Krankenkasse beizuftigen. Die Notwendigkeit des

Mehrbedarfes ist nachzuweisen. Der Antrag ist im Einzelfall durch den jeweiligen PKD zu prifen.

Die Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss zum 01.01.2026 in Kraft. Alle vorher erlassenen Richtlinien und Verfiigungen treten mit Ablauf des 31.12.2025 aufer Kraft.

MM

Matthias Redlich André Schroder Vorsitzender des Landrat des Landkreises Jugendhilfeausschusses Mansfeld-Siidharz Anlagen:

Ubersicht — Beihilfen und Zuschiisse in Pflegefamilien ab 01.01.2026 Ubersicht — Beihilfen und Zuschiisse in stationaren Hilfeformen ab 01.01.2026

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Ubersicht der Beihilfen und Zuschiisse fiir Kinder, Jugendliche und junge Volljahrige in Pflegefamilien im Landkreis Mansfeld-Siidharz giiltig ab 01.01.2026

Lfd. Nr. | Beihilfe/Zuschuss § 33 SGB VIII

Ausstattungen

Erstausstattung Pflegestelle oder geeignete

Person gem. § 44 SGB VIII bei Hilfe i.V.m. § 42 SGB

Vill bis zu 600,00 €

Erstausstattung Kind bis zu 350,00 € Erganzungsausstattung § 33 SGB VIII monatl. Pauschale i. H. v. 20,00 €

; | Einmalige Pers6nliche Anldsse bis zu 100,00 €

Einschulung bis zu 100,00 €

Konfirmation, Jugendweihe usw. bis zu 100,00 € Trauerfall bis zu 150,00 € Schulabschluss/Ausbildungsbeginn jeweils bis zu 100,00 €

KITA, Schule, Ausbildunq

Kostenbeitrage Kita / Hort tatsachliche Hohe

Schulbedarf/Lernmittel tatsachliche Hohe

Nachhilfe tatsachliche Héhe analog BuT

Schul- / Klassenfahrten tatsachliche Héhe Fahrtkosten Schule/ Ausbildung angemessener Umfang

Beglaubigungen, Zeugnisse, Personalausweis,

Passbilder, Impfausweis usw. tatsachliche Héhe Freizeit

Schwimmlernkurs tatsachliche Kosten, 1x Vereinsbeitrag Prifung Mehrbedarf Musikschulgebiihren Prifung Mehrbedarf Ferienmaf&nahme 150,00 €

Fahrtkosten und Verselbststandigung 2x /Monat, angemessener

Fahrtkosten Umgang Umfang

Fahrtkosten Therapien angemessener Umfang

Verselbststandigung angemessener Umfang

Fuhrerschein 1.200,00 € bei Notwendigkeit

Krankenversicherung gem. SGB V und

|| Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII

Krankenversicherung tatsachliche Héhe

tatsachliche Hohe ohne

Zuzahlung Krankenversicherung Privatleistung tatsachliche Hohe bei § 40 SGB VIII Notwendigkeit Glaser 50,00 €, Gestell 50,00 €, Brille Versicherung 10,00 € KFO tatsachliche Hohe tatsachliche Hohe bei Bettnasser Zuschlag Notwendigkeit tatsachliche Hohe bei Mehrbedarf Ernadhrung (Zéliakie o. A.) Notwendigkeit [_|Unterbrechungen id Unterbrechung Beruf/Elternzeit PF analog Anspruch BEEG Kirzung 75 % materielle Unterbrechung Pflegeverhdltnis (z. B. Kur) Leistungen ab Tag 43

MANSFELD-SUDHARZ DER LANDRAT

Ubersicht der Beihilfen und Zuschiisse fiir Kinder, Jugendliche u. junge Volljahrige in stationadren Hilfeformen und betreuten Wohnformen nach § 19 SGB VIII im Landkreis Mansfeld-Siidharz

giltig ab 01.01.2026

Lfd. Nr. oe

entfallt

Erstausstattung Kind

§§ 19, 34, 35, 35a, 41, 42SGB VIII

entfallt

Einmalige Pers6nliche Anldsse

Taufe

bis zu 350,00 €

bis zu 100,00 €

Einschulung

bis zu 100,00 €

Konfirmation, Jugendweihe usw. Trauerfall Schulabschluss/Ausbildungsbeginn

KITA, Schule, Ausbildung

Kostenbeitrage Kita / Hort

bis zu 100,00 € bis zu 150,00 € jeweils bis zu 100,00 €

tatsachliche Hohe

Schulbedarf/Lernmittel

tatsachliche Hohe

Nachhilfe

tatsachliche Héhe analog BuT

Schul- / Klassenfahrten

tatsachliche Hohe

Fahrtkosten Schule/ Ausbildung

angemessener Umfang

Beglaubigungen, Zeugnisse, Personalausweis, Passbilder, Impfausweis usw. Schwimmlernkurs

Vereinsbeitrag

tatsachliche Hohe

tatsachliche Kosten, 1x max. 15,00 €/Monat

Musikschulgebihren

max. 500,00 €/Jahr

Ferienmanahme

Fahrtkosten und VerselbststGndigung

Fahrtkosten Umgang

150,00 €

2x /Monat, angemessener Umfang

Fahrtkosten Therapien Verselbststandigung

angemessener Umfang angemessener Umfang

Fuhrerschein

Krankenversicherung gem. SGB V und Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII

Krankenversicherung

1.200,00 € bei Notwendigkeit

tatsachliche Hohe

Zuzahlung Krankenversicherung

tatsachliche Hohe ohne Privatleistung

§ 40SGB VIII

tatsachliche Hohe bei Notwendigkeit

Brille

Glaser 50,00 €, Gestell 50,00 €, Versicherung 10,00 €

KFO

tatsachliche Hohe

Bettnasser Zuschlag

tatsachliche Hohe bei Notwendigkeit

18d |Mehrbedarf Ernadhrung (Zoliakie o. A.) MANSFELD-SUDHARZ

tatsachliche Hohe bei Notwendigkeit

DER LANDRAT