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title: "Der Landkreis Mansfeld-Südharz gewährt einmalige Beihilfen und Zuschüsse für Jugendliche in stationären Hilfeformen im Landkreis Mansfeld-Südharz; Höhe im pflichtgemäßem Ermessen"
sdDatePublished: "2026-04-28T05:37:00Z"
source: "https://www.mansfeldsuedharz.de/fileadmin/mediamanager/SampleFiles/Dokumente/Kreistag/Kreisrecht__Satzungen_und_Verordnungen/Jugend_Richtlinie_zur_Gewaehrung_einmaliger_Beihilfen_ab_2026.pdf"
topics:
  - name: "social services"
    identifier: "medtop:20000820"
  - name: "child care"
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  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
locations:
  - "Mansfeld-Südharz"
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Der Landkreis Mansfeld-Südharz gewährt einmalige Beihilfen und Zuschüsse für Jugendliche in stationären Hilfeformen im Landkreis Mansfeld-Südharz; Höhe im pflichtgemäßem Ermessen

MANSFELD-SUDHARZ
DER LANDRAT

Richtlinie zur Gewahrung einmaliger Beihilfen und Zuschiisse fiir junge Menschen in
stationaren Hilfeformen, betreuter Wohnform nach § 19 SGB VIII und
Pflegefamilien im Landkreis Mansfeld-Siidharz

Rechtliche Grundlagen, Anwendungsbereiche und Verfahrenshinweise

Die nachstehenden Regelungen gelten fiir Kinder, Jugendliche und junge Volljahrige, die gem.
§ 19, §§ 27/41 i. V. m. §§ 34, 35, 35a, 41, 42 SGB VIII stationar in Kinder- und
Jugendhilfeeinrichtungen bzw. gem. §§ 27/41 i. V. m. § 33 SGB VIII in Pflegefamilien des
Landkreises Mansfeld-Stidharz untergebracht sind.

Der laufende Unterhalt (alle regelmaRig wiederkehrenden Bedarfe) werden durch laufende
Leistungen (Pflegegeld und Heimentgelte) gedeckt.

Bestimmte individuelle Lebenssituationen von jungen Menschen sind dahingehend nicht
berticksichtigt. Nach § 39 Abs. 3 SGB VIII k6nnen hierftir einmalige Beihilfen und Zuschiisse
gewédhrt werden.

Diese einmaligen Leistungen nach § 39 Abs. 3 SGB VIIIl werden bei besonderem Bedarf
zusatzlich zu den laufenden Leistungen gewahrt. Die Gewahrung einer Leistung nach dieser
Richtlinie erfolgt als Einzelfallentscheidung, ber deren Hohe im Rahmen des pflichtgemaen
Ermessens entschieden wird.

Soweit die Richtlinie keine anderen Regelungen trifft,

- setzt die Gewahrung der Beihilfen und Zuschiisse eine Antragsstellung rechtzeitig vor
dem Anlass bzw. der Ma&nahme sowie die Befiirwortung bzw. Ablehnung seitens des
zustandigen Sozialarbeiters voraus.

Dabei ist zu priifen, ob der Bedarf:
- als forderlich anzuerkennen ist,
- nicht durch bereits geleistete laufende Leistungen gedeckt ist bzw.
- von Dritten vorrangig zu gewahren ist

- Nachweise sind innerhalb von 3 Monaten nach Bewilligung einzureichen.

Bei Privatkaufen beinhaltet diese die Annonce (Anzeige) sowie eine Quittung, aus
welcher der Erwerb eindeutig ersichtlich ist.

Ein nicht erbrachter oder nicht ordnungsgemaRer Nachweis der Verwendung
berechtigt zur teilweisen oder ganzlichen Rtickforderung der Beihilfe.

Eine Gewdahrung von Zuschiissen auferhalb der nachfolgend aufgefthrten Anlasse ist nur in
sozialpadagogisch begriindeten Einzelfallen mdglich.

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DER LANDRAT



Unterbringung gem. § 33 SGB VIII in Pflegefamilien, § 42 SGB VIII bei geeigneten Personen
em. § 42 SGB VIll

Bei der Gewahrung von Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege werden die laufenden Leistungen
entsprechend der Regelungen des § 39 SGB VIII in einem monatlichen Pauschalbetrag gewahrt, der
durch das Ministerium fur Arbeit und Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-
Anhalt festgesetzt und fortgeschrieben wird. Die Leistungen setzen sich zusammen aus materiellen
Aufwendungen (Grundbetrag) und Kosten der Erziehung (Erziehungsbetrag) und werden monatlich im
Voraus gezahlt. Mit der Zahlung des Pauschalbetrages werden die erzieherischen Leistungen der
Pflegeeltern und die Aufwendungen fiir das Kind fiir folgendes abgegolten:

Post und Telekommunikation

Freizeit, Unterhaltung und Kultur, einschlieBlich Spiele, Spielzeug, Hobbywaren sowie Bucher
und Zeitungen

9. Bildungswesen

10. Beherbergungs- und Gaststattendienstleistungen, darunter Verpflegungsdienstleistungen

11. Andere Waren und Dienstleistungen

1. Nahrungsmittel, Getranke

2. Bekleidung und Schuhe

3. Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung

4. Innenausstattung, Haushaltsgerate und -gegenstande
5. Gesundheitspflege

6. Verkehr

Ws

8.

SozialpGdagogische oder HeilpGdagogische Pflegestelle 2 Abs. 3 der Kinder-_und

Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung - KJH-PfIG-VO LSA)

Pflegestellen, die in sozialpadagogische oder heilpadagogische Pflegestellen umgewandelt werden,
erhalten im Rahmen des § 2 Absatz 3 KJH-PfIG-VO LSA in der jeweils giiltigen Fassung einen
monatlichen Zusatzbetrag zu den Kosten der Erziehung.

Sofern bei dem Pflegekind gleichzeitig eine Teilhabebeeintrachtigung im Sinne des § 35a SGB VIII
(seelische Behinderung) bzw. eine Teilhabebeeintrachtigung im Sinne des §§ 90 ff. SGB IX
(kérperliche/geistige Behinderung / Mehrfachbehinderung) bestatigt ist oder vermutet wird, ist der
Vorgang der Eingliederungshilfe nach SGB IX gema& § 10 Absatz 4 SGB VIII zu prilfen.

Indikationen fur die Vermittlung in Sonderpflegestellen

Die Vermittlung eines Kindes oder Jugendlichen in eine Sozialpadagogische/Heilpadagogische
Pflegestellen ist angezeigt, wenn

a) aufgrund umfassender Diagnostik von Diensten verschiedener Fachrichtungen ein besonderer
erzieherischer, sozialpadagogischer oder/und therapeutischer Bedarf notwendig erscheint;

b) das zu beobachtende Verhalten wesentlich von den Normen Gleichaltriger abweicht;

c) ambulante Hilfen definitiv ausscheiden, und so eine Hilfe auferhalb des Elternhauses

notwendig wird;

und infolgedessen nach Einschatzung der Fachkrafte der Jugendhilfe, ggf. unter Hinzuziehen
weiterer relevanter Fachdienste, eine Hilfe in einer fachlich qualifizierten
Sozialpadagogischen/Heilpadagogischen Pflegestelle notwendig ist.

Hierbei ist eine Bedarfsermittlung durch den PKD durchzuftihren, die Unabweisbarkeit zu begrtinden
und somit ein einzelfallbezogener Mehrbedarf nachzuweisen.

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Ausstattungen

1
a)

b)

Erstausstattung einer Pflegefamilie gem. § 33 SGB VIII, geeigneten Person gem. § 44 SGB VIII,
Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII

Fir die erstmalige Einrichtung einer Pflegefamilie, geeigneten Person, Inobhutnahmestelle
(dazu zadhlen u. a. Mobiliar, Haushaltswasche, Kinderwagen und Autokindersitz) konnen bei
Bedarf bis zu 600,00 EUR gewahrt werden. Der Antrag hierfir ist spatestens bis zu 3 Monate
nach der Aufnahme des Pflegekindes mit einer Auflistung der bendtigten altersgerechten
Gegenstande zu stellen.

Die angeschafften Einrichtungsgegenstande bleiben Eigentum des Landkreises Mansfeld-
Stidharz und sind auf Verlangen auszuhandigen.

Erstausstattung des Kindes

Bei Neuaufnahme des Kindes in einer Pflegefamilie konnen im unabweisbaren Bedarfsfall bis
zu 350,00 EUR fiir Bekleidung, Schuhe etc. gewahrt werden. Dem Antrag muss eine Auflistung
der bendtigten altersgerechten Bekleidungsgegenstande beiliegen. Hierbei ist die
Unabweisbarkeit zu begriinden und eine Bedarfsermittlung durch den Pflegekinderdienst
(PKD) durchzufiihren.

2 Erganzungsausstattung

Fir die

Erganzung notwendiger Gegenstande fir Pflegekinder (z. B. Teppichbéden, Schreibtisch bei

Schulbeginn, altersgerechte Mdbel, Musikinstrument, Fahrrad, Laptop, usw.) werden monatlich
pauschal 20,00 EUR als Regelbeihilfe gewahrt.

Einmalige Persénliche Anldsse

3

a) Taufe bis zu 100,00 EUR
b) Einschulung bis zu 100,00 EUR

c) Konfirmation, Kommunion, Firmung, Jugendweihe
oder vergleichbare religidse Anlasse bis zu 100,00 EUR

sowie Teilnahmegebiihr mit Nachweis in tatsachlicher HOhe

d) Trauerfall
(Verwandte 1. Grades sowie Personen von fiir das
Kind besonderer personlicher Bedeutung) bis zu 150,00 EUR

e) Schulabschluss/Ausbildungsbeginn

(z. B. Bekleidung, Gesundheitsausweis etc.)
mit Ablehnung vorrangiger/weiterer Leistungstrager (z.B. SGB III)

jeweils bis zu 100,00 EUR

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KITA, Schule, Ausbildung
4 Kostenbeitrage fiir Kinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege

Kostenbeitrage fiir den Besuch einer Kindertageseinrichtung werden nach Bedarfsermittlung fir
Pflegekinder Ubernommen. Hierzu ist der Kostenbeitragsbescheid des Tragers der Kindertagesstatte
bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe vorzulegen. Die Ubernahme des Kostenbeitrages erfolgt in der
Regel fiir eine Betreuungsdauer von max. 8 Stunden taglich. Eine dartiberhinausgehende Gewahrung
erfolgt nach Priifung im Einzelfall. Die Pflegeeltern weisen den regelmafigen Besuch der
Kindertageseinrichtung durch das Pflegekind jahrlich nach.

Jede Veranderung ist der wirtschaftlichen Jugendhilfe umgehend mitzuteilen. Die Verpflegungskosten
sind selbst zu entrichten.

5 Schulbedarf / Lernmittel

Kostenerstattung einmal jahrlich auf Antrag mit Biicherzettel (Arbeitshefte, kaufpflichtige Bucher).
Eine Kosteniibernahme der Leihgebihren ist nicht méglich.

6 Nachhilfe

Nachhilfeunterricht ist ein gezielter Zusatzunterricht, den der Schiiler oder die Schiilerin durch eine
schulpadagogisch ausgebildete Fachkraft oder eine andere geeignete Person erhalt, um
Lernrtickstande in einem bestimmten Fach aufzuholen. Es muss eine realistische Chance bestehen, die
Lerndefizite aufzuholen. Ein notwendiger Bedarf oder eine Versetzungsgefahr miissen vorliegen.

Zur Vermeidung einer unvertretbaren Mehrbelastung des Schilers, sollte der Nachhilfeunterricht auf
maximal 3 Schulfacher begrenzt sein.

Die Gewahrung der Kostentibernahme erfolgt nach Einzelfallprifung durch den PKD und kann fur
maximal 1 Schuljahr erfolgen.

In Ausnahmefallen kann aufgrund der Vorlage des Zeugnisses sowie einer Stellungnahme ein weiteres
Schuljahr gewahrt werden.

Die Hdhe der Kosteniibernahme erfolgt analog BuT der jeweils geltenden aktuellen Fassung im
Landkreis Mansfeld-Stidharz.

7 Schul- und Klassenfahrten, Exkursionen

Die Kosten fiir Schul- und Klassenfahrten sowie Exkursionen werden in Hdhe der tatsdchlich
entstandenen Kosten ibernommen. Eine Ubernahme der Kosten unterhalb der Bagatellgrenze in Héhe
von 10,00 EUR je Anlass kann nicht erfolgen.

8 Fahrtkosten zur Schule/zum Praktikum oder zur Ausbildung

Fahrtkosten zur Schule/Ausbildungsstatte und in begriindeten Fallen hinsichtlich der Berufswahl zu
Praktikumsplatzen konnen bernommen werden, soweit dies mittels Hilfeplan individuell geregelt ist.
Eine Ablehnung anderer Sozialleistungstrager (BAfOG, BAB, ABG etc.) ist dem Antrag beizufiigen. Die
kostengiinstigste Variante ist zu wahlen.

9 Personalausweis, Passbilder, Impfausweis, Beglaubigte Zeugnisse u. A.

Die tatsachlich entstandenen Kosten fiir die Beantragung von Personalausweis nebst Passbildern,
Impfausweis, beglaubigten Zeugnissen u. A. konnen auf Antrag tibernommen werden.

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Freizeit
10 Schwimmkurs

Die Kosten fiir einen Schwimmkurs kénnen auf Antrag einmal wahrend der gewahrten Hilfe zur
Erziehung in tatséchlicher HGhe Ubernommen werden.

11 Vereinsbeitrage

Eine Férderung individueller Freizeitgestaltung in einem Verein kann monatlich in Héhe von bis zu
15,00 EUR erfolgen. Eine individuelle Bedarfsermittlung muss erfolgen. Bei Vollzeitpflege gem. § 33
SGB VIII muss ein einzelfallbezogener Mehrbedarf nachgewiesen werden.

12 Musikschulgebuhr

Eine Forderung der Musikschulgebiihr kann jahrlich in H6he von bis zu 500,00 EUR erfolgen. Eine
individuelle Bedarfsermittlung muss erfolgen. Bei Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII muss eine
Stellungnahme des PKD vorliegen sowie ein einzelfallbezogener Mehrbedarf nachgewiesen werden.

13 Ferienmafnahmen/Urlaubsfahrten

Ferienfahrten verbunden mit einem mehrtatigen Ortswechsel konnen auf Antrag einmal jahrlich
bezuschusst werden. Der Hochstbetrag pro Jahr soll 150,00 EUR nicht tibersteigen. Ein Nachweis muss
eingereicht werden.

Fahrtkosten und Verselbststdndiqunq
14 Fahrtkosten
a) Umgangskontakte

Fahrtkosten fiir im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarte Besuchs-/Umgangskontakte werden
Ublicherweise 2 x monatlich in Héhe der tatsdchlich entstandenen Kosten ibernommen,
sofern diese nicht von Dritten (z. B. Jobcenter) geleistet werden. Eine individuelle
Bedarfsermittlung muss erfolgen.

Es ist die kostengtinstigste Variante (i. d. R. 6ffentliche Verkehrsmittel) zu wahlen.
Abweichende Festlegungen sind mittels Hilfeplan individuell zu regeln.

b) Fahrtkosten bei verordneten Therapien

Fahrten zu medizinisch indizierten Therapien (z. B. Ergotherapie, Logopadie 0.a.) konnen auf
Antrag im erforderlichen Umfang tibernommen werden, sofern diese im Hilfeplan individuell
geregelt sind und nicht durch Dritte (z. B. Krankenkasse) getragen werden. Dem Antrag sind
eine arztliche Verordnung sowie eine Ablehnung der Krankenkasse beizufiigen. Ein Nachweis
der wahrgenommenen Termine durch die jeweilige Praxis ist der monatlichen
Fahrtkostenabrechnung beizufiigen.

Die kostenginstigste Variante ist zu wahlen. Bei Fahrten mit dem privaten PKW kann eine
Ubernahme von 0,20 EUR / km fiir die Besetztfahrten erfolgen.

Die Fahrtkostenerstattung fir Facharzttermine bedarf einer Einzelfallpriifung nebst
Stellungnahme des PKD.

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15 Verselbststandigung

Wenn sich der Jugendliche/ junge Volljahrige nach langerer Zeit in einer Pflegefamilie im Rahmen der
Verselbststandigung eine eigene Wohnung anmietet, kann nach Vorlage des Mietvertrages ein
Zuschuss gewahrt werden. Er wird unter Beachtung der Umstande des Einzelfalles fiir die notwendige
Anschaffung von Mobiliar, Hausrat etc. gezahlt.

Eine Priifung samtlicher vorrangiger Sozialleistungstrager muss erfolgen. Dem Antrag muss eine
Auflistung der Gegenstande sowie der / die jeweiligen Ablehnungsbescheide anderer
Sozialleistungstrager beigefiigt werden.

Der Zuschuss der Verselbststandigung betragt bei Auszubildenden mit einem Netto-Einkommen tiber
500,00 EUR insgesamt 1000,00 EUR.

Fiir andere Jugendliche/ junge Volljahrige sind die Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II makgeblich. Die
Hohe der Kosteniibernahme erfolgt hier analog der jeweils geltenden aktuellen Fassung im Landkreis
Mansfeld-Stidharz.

Zusatzlich kann die Ubernahme der Mietkaution nach Einzelfallpriifung unter Beriicksichtigung von
beruflichen und schulischen Ma&nahmen erfolgen.

16 Fuhrerschein

Fir den Erwerb eines Fuhrerscheins kann wahrend einer Ausbildung des Hilfeempfangers ein Zuschuss
in Hohe von bis zu 1.200,00 EUR gewahrt werden, sofern eine Finanzierung nicht anderweitig
sichergestellt werden kann. Dem Antrag sind eine entsprechende Ablehnung anderer Leistungstrager
oder Dritter (z. B. Arbeitgeber) sowie der Nachweis der unabweisbaren Notwendigkeit beizuftigen. Der
Zuschuss wird nach der Nachweiserbringung der entstandenen Kosten ausgezahlt.

Krankenversicherung gem. SGB V und Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII

17 Krankenversicherung

Eine Kostentibernahme ist auf Antrag gem. §§ 9, 10 SGB V oder § 264 SGB V in der tatsachlichen Hohe
méoglich.

a) Zuzahlung Krankenversicherung

Eine Ubernahme der Zuzahlung der Krankenversicherung ist auf Antrag in tatsachlicher Hohe
mdglich. Die Ubernahme von Privatleistungen ist ausgeschlossen.

18 Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII

Eine Kostentibernahme auf Antrag in tatsachlicher HOhe moglich. Die Priifung der Notwendigkeit muss
erfolgen.

a) Brille

Auf Antrag kénnen die Kosten einer arztlich verordneten Brille abziiglich des Zuschusses der
Krankenkasse ibernommen werden. Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist durch
den Antragsteller zu priifen. Die Kostenerstattung fiir die Brillenglaser umfasst
Standardleistungen, Zusatzleistungen konnen nur bei einer unabweisbaren Notwendigkeit
Ubernommen werden. Fir das Brillengestell werden bis zu 50,00 EUR tbernommen. Im

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begriindeten Einzelfall k6nnen die Kosten fiir eine Versicherung in HGhe von 10,00 EUR
Ubernommen werden.

b) Kieferorthopade

Auf Antrag und mit Nachweis des durch die Krankenversicherung bestatigten
Behandlungsplans kénnen die tatsdchlich entstandenen Kosten fiir den Versichertenanteil
Ubernommen werden. Die Erstattung von Privatleistungen ist ausgeschlossen.

c) Bettndsser Zuschlag

Auf Antrag kann ein Zuschlag gem. § 40 SGB VIII gewahrt werden. Diesem ist eine Ablehnung
der Kostentibernahme durch die Krankenkasse beizufiigen. Der Antrag ist im Einzelfall durch
den jeweiligen PKD zu priifen.

d) Mehrbedarf Ernahrung (Zéliakie o. A.)

Auf Antrag kann ein Mehrbedarf gem. § 40 SGB VIIl gewahrt werden. Diesem ist eine
Ablehnung der Kostentibernahme durch die Krankenkasse beizufiigen. Die Notwendigkeit des
Mehrbedarfes ist nachzuweisen. Der Antrag ist im Einzelfall durch den jeweiligen PKD zu
priifen.

Unterbrechungen

19 Unterbrechung Beruf / Elternzeit Pflegeperson

Vollzeitpflegestellen, Heilpadagogische und Sonderpadagogische Pflegestellen, haben mit Aufnahme
eines Pflegekindes einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(BEEG). Ein Anspruch auf Zahlung von Elterngeld besteht nach § 1 BEEG jedoch nicht. Dieser entsteht
erst mit Beginn der Adoptionspflege (§ 1 Abs. 3 Z. 1 BEEG).

Mit Aufnahme eines Pflegkindes in die Pflegefamilie kann es forderlich sein, dass zur Forderung und
Entwicklung einer engen Bindung des Kindes an seine Pflegeeltern und deren soziales Umfeld ein
Pflegeelternteil sein Arbeitsverhaltnis unterbrechen sollte, um die Erziehung und Betreuung des
Pflegekindes in diesem hohen Umfang sicherzustellen. Gleichzeitig soll auf diesem Weg das
Ankommen des Kindes in der neuen Familie erleichtert werden.

Aus diesem Grund kann einem Pflegeelternteil, dass zur Erziehung und Betreuung eines Kindes bei
dessen erstmaliger Aufnahme sein Arbeitsverhaltnis unterbricht und Elternzeit in Anspruch nimmt, ein
Zusatzbetrag analog Berechnung des BEEG gewahrt werden.

Eine Gewahrung kommt grundsatzlich nur in Betracht, soweit das aufgenommene Pflegekind das
vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Leistung wird friihestens mit Beginn der Elternzeit
gewahrt und endet nach Ablauf von 12 Monaten, soweit die Elternzeit nicht friiher beendet wird.
Hierflir muss eine Einzelfallpriifung durch den PKD erfolgen.

Die Unterbrechung des Arbeitsverhaltnisses durch die Elternzeit ist Bestandteil des zwischen dem
Pflegeelternteil und dem Landkreis Mansfeld-Stidharz geschlossenen Pflegevertrages.

Die Inanspruchnahme der Elternzeit und die Freistellung vom Arbeitsverhaltnis des Pflegeelternteils
ist durch den Arbeitgeber zu bestatigen. Diese muss den konkreten Zeitraum der Freistellung
beinhalten.

In der Regel werden Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung wahrend der Elternzeit
beitragsfrei gestellt. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz besteht somit weiterhin. Beitrage zu
ui

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Krankenversicherung, die von dem Pflegeelternteil, welches Elternzeit in Anspruch nimmt, weiter zu
leisten sind (z. B. freiwillige oder selbstandige Versicherte in gesetzlichen Krankenversicherungen,
Privatversicherte), sind selbstandig zu entrichten.

20 Fortzahlung des Pflegegeldes bei Krankenhaus- und Kuraufenthalt

Bei einer krankenhaus- oder kurbedingten Abwesenheit des Pflegekindes aus dem Haushalt der
Pflegeeltern sind die materillen Leistungen ab dem 43. Abwesenheitstag, gerechnet ab Verlassen des
Haushaltes, um 75 % zu kiirzen. Diese Zahlung dient zum Ersatz der Aufwendungen, die Pflegeeltern
durch Besuche haben.

Unterbringung in stationdren Hilfeformen von Kindern, Jugendlichen, jungen VolljGhrigen

und in betreuter Wohnform nach § 19 SGB VIII
Ausstattungen
if

b) Erstausstattung des Kindes

Bei Neuaufnahme des Kindes in einer Einrichtung konnen im unabweisbaren Bedarfsfall bis zu
350,00 EUR fiir Bekleidung, Schuhe etc. gewahrt werden. Dem Antrag muss eine Auflistung der
bendtigten altersgerechten Bekleidungsgegenstande beiliegen. Hierbei ist die
Unabweisbarkeit zu begriinden und eine Bedarfsermittlung durch den ASD, ISD
durchzuftihren.

Einmalige Persénliche Anldsse

3
a) Taufe bis zu 100,00 EUR

b) Einschulung bis zu 100,00 EUR

c) Konfirmation, Kommunion, Firmung, Jugendweihe
oder vergleichbare religidse Anlasse bis zu 100,00 EUR

sowie Teilnahmegebthr mit Nachweis in tatsachlicher HOhe
d) Trauerfall

(Verwandte 1. Grades sowie Personen von fiir das
Kind besonderer personlicher Bedeutung) bis zu 150,00 EUR

e) Schulabschluss/Ausbildungsbeginn

(z. B. Bekleidung, Gesundheitsausweis etc.)
mit Ablehnung vorrangiger/weiterer Leistungstrager (z. B. SGB III)

jeweils bis zu 100,00 EUR

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KITA, Schule, Ausbildung

4 Kostenbeitrage fiir Kinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege

Kostenbeitrage fiir den Besuch einer Kindertageseinrichtung werden nach Bedarfsermittlung fur
Kinder in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Gbernommen. Hierzu ist der Kostenbeitragsbescheid
des Tragers der Kindertagesstatte bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe vorzulegen. Die Ubernahme des
Kostenbeitrages erfolgt in der Regel fiir eine Betreuungsdauer von max. 8 Stunden taglich. Eine
dartiberhinausgehende Gewahrung erfolgt nach Priifung im Einzelfall.

Bei der Hilfegewahrung gem. § 19 SGB VIII muss eine Stellungnahme sowie Einzelfallpriifung unter
Beriicksichtigung beruflicher und schulischer Manahmen erfolgen.

Jede Veranderung ist der wirtschaftlichen Jugendhilfe umgehend mitzuteilen. Die Verpflegungskosten
sind selbst zu entrichten.

5 Schulbedarf / Lernmittel

Kostenerstattung einmal jahrlich auf Antrag mit Biicherzettel (Arbeitshefte, kaufpflichtige Biicher),
sofern nicht bereits im Entgelt enthalten. Eine Kosteniibernahme der Leihgebiihren ist nicht méglich.

6 Nachhilfe

Nachhilfeunterricht ist ein gezielter Zusatzunterricht, den der Schiler/-in durch eine schulpadagogisch
ausgebildete Fachkraft oder eine andere geeignete Person erhalt, um Lernriickstande in einem
bestimmten Fach aufzuholen. Es muss eine realistische Chance bestehen, die Lerndefizite aufzuholen.
Ein notwendiger Bedarf oder eine Versetzungsgefahr miissen vorliegen.

Zur Vermeidung einer unvertretbaren Mehrbelastung des Schilers, sollte der Nachhilfeunterricht auf
max. 3 Schulfacher begrenzt sein.

Die Gewahrung der Kostentibernahme erfolgt nach Einzelfallpriifung durch den ASD, ISD und kann fiir
maximal 1 Schuljahr erfolgen.

In Ausnahmefallen kann aufgrund der Vorlage des Zeugnisses sowie einer Stellungnahme ein weiteres
Schuljahr gewahrt werden.

Die Héhe der Kostentibernahme erfolgt analog BuT der jeweils geltenden aktuellen Fassung im
Landkreis Mansfeld-Stidharz.

7 Schul- und Klassenfahrten, Exkursionen

Die Kosten ftir Schul- und Klassenfahrten sowie Exkursionen werden in Héhe der tatsachlich
entstandenen Kosten tibernommen. Eine Ubernahme der Kosten unterhalb der Bagatellgrenze in Hohe
von 10,00 EUR je Anlass kann nicht erfolgen.

8 Fahrtkosten zur Schule/zum Praktikum oder zur Ausbildung

Fahrtkosten zur Schule/Ausbildungsstatte und in begriindeten Fallen hinsichtlich der Berufswahl zu
Praktikumsplatzen konnen ibernommen werden, soweit dies mittels Hilfeplan individuell geregelt ist.
Eine Ablehnung anderer Sozialleistungstrager (BAf6G, BAB, ABG usw.) ist dem Antrag beizuftigen. Die
kostengtinstigste Variante ist zu wahlen.

9 Personalausweis, Passbilder, Impfausweis, Beglaubigte Zeugnisse u. A.

Die tatsachlich entstandenen Kosten fiir die Beantragung von Personalausweis nebst Passbildern,
Impfausweis, beglaubigten Zeugnissen u. A. konnen auf Antrag ibernommen werden.

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Freizeit
10 Schwimmkurs

Die Kosten fiir einen Schwimmkurs kénnen auf Antrag einmal wahrend der gewahrten Hilfe zur
Erziehung in tatsachlicher Hohe ibernommen werden.

11 Vereinsbeitrage

Eine Forderung individueller Freizeitgestaltung in einem Verein kann monatlich in Hdhe von bis zu
15,00 EUR erfolgen. Eine individuelle Bedarfsermittlung muss erfolgen.

12 Musikschulgebitihr

Eine Férderung der Musikschulgebuhr kann jahrlich in Hohe von bis zu 500,00 EUR erfolgen. Eine
individuelle Bedarfsermittlung muss erfolgen sowie eine Stellungnahme des ASD bzw. ISD vorliegen.

13 FerienmaRnahmen/Urlaubsfahrten

Ferienfahrten verbunden mit einem mehrtatigen Ortswechsel kénnen auf Antrag einmal jahrlich
bezuschusst werden. Der Héchstbetrag pro Jahr soll 150,00 EUR nicht Ubersteigen. Ein Nachweis muss
eingereicht werden.

Bei Auslandsaufenthalten ist die Bestatigung eines Konsultationsverfahrens vorzulegen.

Fahrtkosten und VerselbststGndiqung
14 Fahrtkosten

a) Umgangskontakte

Fahrtkosten fiir im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarte Besuchs-/Umgangskontakte werden
Ublicherweise 2 x monatlich in Héhe der tatsachlich entstandenen Kosten tibernommen,
sofern diese nicht von Dritten (z. B. Jobcenter) geleistet werden. Eine individuelle
Bedarfsermittlung muss erfolgen.

Es ist die kostengiinstigste Variante (i. d. R. 6ffentliche Verkehrsmittel) zu wahlen.
Abweichende Festlegungen sind mittels Hilfeplan individuell zu regeln.

b) Fahrtkosten bei verordneten Therapien

Fahrten zu medizinisch indizierten Therapien (z. B. Ergotherapie, Logopadie o. A.) konnen auf
Antrag im erforderlichen Umfang tibernommen werden, sofern diese im Hilfeplan individuell
geregelt sind und nicht durch Dritte (z. B. Krankenkasse) getragen werden. Dem Antrag sind
eine arztliche Verordnung sowie eine Ablehnung der Krankenkasse beizuftigen. Ein Nachweis
der wahrgenommenen Termine durch die jeweilige Praxis ist der monatlichen
Fahrtkostenabrechnung beizufiigen.

Die kostengiinstigste Variante ist zu wahlen. Bei Fahrten mit dem privaten PKW kann eine
Ubernahme von 0,20 EUR / km fiir die Besetztfahrten erfolgen.

Die Fahrtkostenerstattung fiir Facharzttermine bedarf einer Einzelfallpriifung nebst
Stellungnahme des ASD bzw. ISD.

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15 Verselbststandigung

Wenn sich der Jugendliche/ junge Volljahrige nach langerer Zeit in einer stationadren
Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der Verselbststandigung eine eigene Wohnung anmietet, kann
nach Vorlage des Mietvertrages ein Zuschuss gewdhrt werden. Er wird unter Beachtung der Umstande
des Einzelfalles fiir die notwendige Anschaffung von Mobiliar, Hausrat etc. gezahlt.

Eine Priifung samtlicher vorrangiger Sozialleistungstrager muss erfolgen. Dem Antrag muss eine
Auflistung der Gegenstande sowie der / die jeweiligen Ablehnungsbescheide anderer
Sozialleistungstrager beigefiigt werden.

Der Zuschuss der Verselbststandigung betragt bei Auszubildenden mit einem Netto-Einkommen ber
500,00 EUR insgesamt 1000,00 EUR.

Fur andere Jugendliche/ junge Volljahrige sind die Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II mageblich. Die
Hohe der Kosteniibernahme erfolgt hier analog der jeweils geltenden aktuellen Fassung im Landkreis
Mansfeld-Siidharz.

Zusatzlich kann die Ubernahme der Mietkaution nach Einzelfallpriifung unter Beriicksichtigung von
beruflichen- und schulischen Ma&nahmen erfolgen.

16 Fiihrerschein

Fiir den Erwerb eines Fiihrerscheins kann wahrend einer Ausbildung des Hilfeempfangers ein Zuschuss
in Héhe von bis zu 1.200,00 EUR gewahrt werden, sofern eine Finanzierung nicht anderweitig
sichergestellt werden kann. Dem Antrag sind eine entsprechende Ablehnung anderer Leistungstrager
oder Dritter (z. B. Arbeitgeber) sowie der Nachweis der unabweisbaren Notwendigkeit beizuftigen. Der
Zuschuss wird nach der Nachweiserbringung der entstandenen Kosten ausgezahlt.

Krankenversicherung gem. SGB V und Krankenhilfe gem. § 40 SGB Vill

17 Krankenversicherung

Eine Kostentibernahme ist auf Antrag gem. §§ 9, 10 SGB V oder § 264 SGB V in der tatsachlichen H6he
méglich.

a) Zuzahlung Krankenversicherung

Eine Ubernahme der Zuzahlung der Krankenversicherung ist auf Antrag in tatsachlicher Héhe
mdglich. Die Ubernahme von Privatleistungen ist ausgeschlossen.

18 Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII

Eine Kostentibernahme auf Antrag in tatsachlicher HGhe méglich. Die Priifung der Notwendigkeit muss
erfolgen.

a) Brille

Auf Antrag kénnen die Kosten einer arztlich verordneten Brille abztiglich des Zuschusses der
Krankenkasse tibernommen werden. Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist durch
den Antragsteller zu priifen. Die Kostenerstattung fiir die Brillenglaser umfasst
Standardleistungen, Zusatzleistungen kénnen nur bei einer unabweisbaren Notwendigkeit
Ubernommen werden. Fur das Brillengestell werden bis zu 50,00 EUR Ubernommen. Im

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begrtindeten Einzelfall konnen die Kosten flr eine Versicherung in Hohe von 10,00 EUR
ubernommen werden.

b) Kieferorthopadie

Auf Antrag und mit Nachweis des durch die Krankenversicherung bestatigten
Behandlungsplans kénnen die tatsachlich entstandenen Kosten fiir den Versichertenanteil
ubernommen werden. Die Erstattung von Privatleistungen ist ausgeschlossen.

c) Bettnasser Zuschlag
Auf Antrag kann ein Zuschlag gem. § 40 SGB VIII gewahrt werden. Diesem ist eine Ablehnung
der Kostenibernahme durch die Krankenkasse beizufiigen. Der Antrag ist im Einzelfall durch
den jeweiligen PKD zu priffen.

d) Mehrbedarf Ernahrung (Zéliakie o. A.)
Auf Antrag kann ein Mehrbedarf gem. § 40 SGB VIII gewadhrt werden. Diesem ist eine
Ablehnung der Kosteniibernahme durch die Krankenkasse beizuftigen. Die Notwendigkeit des

Mehrbedarfes ist nachzuweisen. Der Antrag ist im Einzelfall durch den jeweiligen PKD zu
prifen.

Die Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss zum 01.01.2026 in Kraft.
Alle vorher erlassenen Richtlinien und Verfiigungen treten mit Ablauf des 31.12.2025 aufer Kraft.

MM

Matthias Redlich André Schroder
Vorsitzender des Landrat des Landkreises
Jugendhilfeausschusses Mansfeld-Siidharz
Anlagen:

Ubersicht — Beihilfen und Zuschiisse in Pflegefamilien ab 01.01.2026
Ubersicht — Beihilfen und Zuschiisse in stationaren Hilfeformen ab 01.01.2026

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MANSFELD-SUDHARZ
DER LANDRAT



Ubersicht der Beihilfen und Zuschiisse fiir Kinder, Jugendliche und junge Volljahrige
in Pflegefamilien im Landkreis Mansfeld-Siidharz
giiltig ab 01.01.2026

Lfd. Nr. | Beihilfe/Zuschuss § 33 SGB VIII

Ausstattungen

Erstausstattung Pflegestelle oder geeignete

Person gem. § 44 SGB VIII bei Hilfe i.V.m. § 42 SGB

Vill bis zu 600,00 €

Erstausstattung Kind bis zu 350,00 €
Erganzungsausstattung § 33 SGB VIII monatl. Pauschale i. H. v. 20,00 €

; | Einmalige Pers6nliche Anldsse
bis zu 100,00 €

Einschulung bis zu 100,00 €

Konfirmation, Jugendweihe usw. bis zu 100,00 €
Trauerfall bis zu 150,00 €
Schulabschluss/Ausbildungsbeginn jeweils bis zu 100,00 €

KITA, Schule, Ausbildunq

Kostenbeitrage Kita / Hort tatsachliche Hohe

Schulbedarf/Lernmittel tatsachliche Hohe

Nachhilfe tatsachliche Héhe analog BuT

Schul- / Klassenfahrten tatsachliche Héhe
Fahrtkosten Schule/ Ausbildung angemessener Umfang

Beglaubigungen, Zeugnisse, Personalausweis,

Passbilder, Impfausweis usw. tatsachliche Héhe
Freizeit

Schwimmlernkurs tatsachliche Kosten, 1x
Vereinsbeitrag Prifung Mehrbedarf
Musikschulgebiihren Prifung Mehrbedarf
Ferienmaf&nahme 150,00 €

Fahrtkosten und Verselbststandigung
2x /Monat, angemessener

Fahrtkosten Umgang Umfang

Fahrtkosten Therapien angemessener Umfang

Verselbststandigung angemessener Umfang

Fuhrerschein 1.200,00 € bei Notwendigkeit

Krankenversicherung gem. SGB V und

|| Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII

Krankenversicherung tatsachliche Héhe

tatsachliche Hohe ohne

Zuzahlung Krankenversicherung Privatleistung
tatsachliche Hohe bei
§ 40 SGB VIII Notwendigkeit
Glaser 50,00 €, Gestell 50,00 €,
Brille Versicherung 10,00 €
KFO tatsachliche Hohe
tatsachliche Hohe bei
Bettnasser Zuschlag Notwendigkeit
tatsachliche Hohe bei
Mehrbedarf Ernadhrung (Zéliakie o. A.) Notwendigkeit
[_|Unterbrechungen id
Unterbrechung Beruf/Elternzeit PF analog Anspruch BEEG
Kirzung 75 % materielle
Unterbrechung Pflegeverhdltnis (z. B. Kur) Leistungen ab Tag 43

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DER LANDRAT


Ubersicht der Beihilfen und Zuschiisse fiir Kinder, Jugendliche u. junge Volljahrige in stationadren
Hilfeformen und betreuten Wohnformen nach § 19 SGB VIII im Landkreis Mansfeld-Siidharz

giltig ab 01.01.2026

Lfd. Nr. oe

entfallt

Erstausstattung Kind

§§ 19, 34, 35, 35a, 41, 42SGB VIII

entfallt

Einmalige Pers6nliche Anldsse

Taufe

bis zu 350,00 €

bis zu 100,00 €

Einschulung

bis zu 100,00 €

Konfirmation, Jugendweihe usw.
Trauerfall
Schulabschluss/Ausbildungsbeginn

KITA, Schule, Ausbildung

Kostenbeitrage Kita / Hort

bis zu 100,00 €
bis zu 150,00 €
jeweils bis zu 100,00 €

tatsachliche Hohe

Schulbedarf/Lernmittel

tatsachliche Hohe

Nachhilfe

tatsachliche Héhe analog BuT

Schul- / Klassenfahrten

tatsachliche Hohe

Fahrtkosten Schule/ Ausbildung

angemessener Umfang

Beglaubigungen, Zeugnisse, Personalausweis,
Passbilder, Impfausweis usw.
Schwimmlernkurs

Vereinsbeitrag

tatsachliche Hohe

tatsachliche Kosten, 1x
max. 15,00 €/Monat

Musikschulgebihren

max. 500,00 €/Jahr

Ferienmanahme

Fahrtkosten und VerselbststGndigung

Fahrtkosten Umgang

150,00 €

2x /Monat, angemessener
Umfang

Fahrtkosten Therapien
Verselbststandigung

angemessener Umfang
angemessener Umfang

Fuhrerschein

Krankenversicherung gem. SGB V und
Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII

Krankenversicherung

1.200,00 € bei Notwendigkeit

tatsachliche Hohe

Zuzahlung Krankenversicherung

tatsachliche Hohe ohne
Privatleistung

§ 40SGB VIII

tatsachliche Hohe bei
Notwendigkeit

Brille

Glaser 50,00 €, Gestell 50,00 €,
Versicherung 10,00 €

KFO

tatsachliche Hohe

Bettnasser Zuschlag

tatsachliche Hohe bei
Notwendigkeit

18d |Mehrbedarf Ernadhrung (Zoliakie o. A.)
MANSFELD-SUDHARZ

tatsachliche Hohe bei
Notwendigkeit

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