Gemeinderat Ravensburg beschließt Marktgebührenordnung Ravensburg; Inkrafttreten ab 01.01.2027 Öffentliche Bekanntmachung Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Ravensburg am 27.04.2026 folgende Satzung beschlossen: Satzung über die Marktgebühren (Marktgebührenordnung) § 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung der städtischen Märkte wird von den Markthändlern eine Gebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist derjenige Markthändler, der von der Stadt einen Standplatz zugewiesen bekommt. Wird ein Platz mehreren Personen gemeinsam zugewiesen, haften diese als Gesamtschuldner. § 2 Gebühren für Wochenmärkte (1) Die Gebühr für einen Jahresstandplatz beträgt je laufenden Meter Frontlänge: a) Wochenmarkt Innenstadt 105 € b) Wochenmarkt Weststadt 60 € c) Wochenmarkt Burach Ost 35 € Die Gebühr für einen Tagesstandplatz beträgt je laufenden Meter Frontlänge auf allen Wochenmärkten 2,50 €. (2) Für Imbissstände wird ein Zuschlag von 150 % auf die Gebühren in Absatz 1 erhoben. (3) Wird ein Jahresstandplatz während des Jahres zurückgegeben, wird die Gebühr anteilig erhoben. § 3 Gebühren für den Martinimarkt (1) Die Gebühr beträgt für die gesamte Marktdauer (2 Tage) je laufenden Meter Frontlänge 15,- €. Davon abweichend beträgt die Gebühr für Fahrgeschäfte je Quadratmeter 5,- €. (2) Für Imbissstände wird ein Zuschlag von 50 % auf die Gebühren in Absatz 1 erhoben. § 4 Gebühren für den Flohmarkt Die Gebühr für einen Standplatz beträgt je laufenden Meter Frontlänge 10 €. Für Kinder bis 14 Jahre ist der Standplatz vor der Bauhütte gebührenfrei. § 5 Gebühren für den Christkindlesmarkt (1) Die Gebühr für händlereigene Hütten beträgt je laufenden Meter Frontlänge pro Tag 6 €. Für Schulen, gemeinnützige Vereine, soziale und karitative Einrichtungen beträgt die Gebühr je laufenden Meter Frontlänge pro Tag 1 €. Wird eine städtische Hütte gestellt, beträgt die Gebühr pro Tag 40 €. (2) Auf die Gebühren nach Abs. 1 wird für Imbisshütten ein Zuschlag von 50 % erhoben. Für gewerbliche Imbisshütten oder wenn alkoholische Getränke angeboten werden, wird ein Zuschlag von 150 % erhoben. § 6 Gebühren für den Kunst- und Handwerkermarkt Die Gebühr beträgt für die gesamte Marktdauer (2 Tage) je laufenden Meter Frontlänge 30 €. § 7 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung eines Standplatzes. Sie ist nach Aufforderung sofort zur Zahlung fällig. Die Gebühren werden, sofern sie nicht vorher bezahlt wurden, während des Marktes durch die Stadt eingezogen. (2) Ergeht abweichend von Abs. 1 Satz 2 ein schriftlicher Gebührenbescheid (Martinimarkt, Flohmarkt, Christkindlesmarkt, Kunst- und Handwerkermarkt, Jahresstandplatz Wochenmarkt), ist die Gebühr 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. (3) Bei Nichtentrichtung einer fälligen Gebühr kann der Standplatz entzogen werden. (4) Die Gebührenschuld entfällt, wenn ein zugeteilter Marktstand nicht in Anspruch genommen wird und dies mindestens 14 Tage vor Beginn des Marktes schriftlich der Stadt Ravensburg (Stadtmarketing) mitgeteilt wird. § 8 Stromkosten Die Marktgebühren enthalten nicht die Kosten für den Stromverbrauch des einzelnen Standes. Für die Stromkosten wird ein gesonderter Auslagenersatz erhoben. § 9 aufgehoben (Umsatzsteuerpflicht) § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.Januar 2027, frühestens jedoch am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Marktgebührenordnung S-7-04 - vom 22. September 2003 zuletzt geändert am 9. Dezember 2013 außer Kraft. Ausgefertigt! Ravensburg, 28.04.2026 Dr. Daniel Rapp, Oberbürgermeister --- Source: https://www.ravensburg.de/rv-wAssets/pdf/buergerservice-verwaltung/bekanntmachungen/bekanntmachungen-2026/signiert-2026-04-S-7-04-Oeffentliche-Bekanntmachung-Marktgebuehrenordnung.pdf sdDatePublished: 2026-04-28T06:03:00Z Topics: economy, business and finance Locations: Ravensburg