Manmohan Singh Öffentliche Zustellung Salzlandkreis Schönebeck (Elbe); Zustellung erfolglos; Aufenthaltsort unbekannt

Öffentliche Zustellung

SLK-06-06-1523; 2024-08-07 Salzlandkreis Der Landrat Benachrichtigung über eine Öffentliche Zustellung gem. § 10 des Verwaltungszu- stellungsgesetzes (VwZG) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungszustellungsgeset- zes des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA) Datum und Art der Bekanntmachung der öffentlichen Benachrichtigung: Datum (Wird von StS 06 ausgefüllt!) Art Auf der Internetseite des Salzlandkreises.

Salzlandkreis | Öffentliche Zustellungen Veröffentlichende Behörde: konkrete Bezeichnung der Organisationseinheit Salzlandkreis 30 FD Ausländer- und Asylrecht Name und letzte bekannte Anschrift der Zustellungsadressatin/des Zustellungsadressaten: Herr Vorname und Name Manmohan Singh Straße und Hausnummer Burgwall 3 a PLZ Ort 39218, Schönebeck (Elbe) Datum und Aktenzeichen des Dokuments (welches öffentlich zugestellt werden soll): Datum 28.04.2026 Aktenzeichen 33.60.10-056097/fh Bezeichnung des Dokuments (Betreff des Dokuments): Vollzug des Aufenthaltsgesetzes, Sicherstellung von Datenträgern Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann: konkrete Bezeichnung der Organisationseinheit Salzlandkreis 30 FD Ausländer- und Asylrecht Ansprechpartner Herr Hölzel Standort Bernburg (Saale) Zimmernummer 212 Telefonnummer +49 3471 684-1675 E-Mail fhoelzel@slk.de Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Friedensallee 25 06406, Bernburg (Saale) Allgemeine Sprechzeiten Montag 09:00 – 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung 28.04.2026

SLK-06-06-1523; 2024-08-07 Der Zustellungsadressatin/Der Zustelladressat hat die Möglichkeit, das Dokument nach vorherigen Ter- minvereinbarung abzuholen und kann mit der bearbeitenden Behörde in Verbindung treten. Zur Aushändi- gung des Schriftstückes ist eine Identifikation durch ein gültiges Personaldokument notwendig. Grund für die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 VwZG: Die postalische Zustellung an den Adressaten verlief erfolglos. Der gegenwärtige Aufenthaltsort ist unbekannt. Eine Zustellung an einen Vertreter ist nicht möglich. Hinweis zu Rechtsfolgen der öffentlichen Zustellung: Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wo- chen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen (z. B. Rechtsbehelfsfrist) in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. gez.: Hölzel FD 30 Ausländer- und Asylrecht