Anleger Swing Pricing zulässig für offene Immobilienfonds und offene Infrastrukturfonds; Kosten gehen künftig auf auslösende Anleger.
Einleger zu den Basisinformationen über Wertpapiere und weitere Kapitalanlagen Dieses Dokument enthält Ergänzungen zu den Basisinformationen über Wertpapiere und weitere Kapitalanlagen. Es besteht aus Pflichtinformationen zu den Liquiditätsmanagementtools (LMTs) für Investmentfonds, die diese zum 16. April 2026 einführen. Zudem enthält das Dokument Informationen zu Exchange Traded Funds (ETFs), Geldmarktfonds und Turbo-Zertifikaten, die hiermit ebenfalls Inhalt der Basisinformationen über Wertpapiere und weitere Kapitalanlagen werden. Über diese informieren wir Sie fakultativ.
Dieser Einleger ersetzt in den Basisinformationen über Wertpapiere und weitere Kapitalanlagen: • Abschnitt E „Offene Investmentfonds“: − Punkt 2.2 komplett, − unter Punkt 3 den Abschnitt 3.1.1 − unter Punkt 4 den Abschnitt 4.2 − unter Punkt 6: o den Titel und Abschnitt 6.11 o den Titel des Abschnitt 6.11.1 o den Titel und Abschnitt 6.11.2 o die Reihenfolge der Abschnitte 6.4 – 6.13.11 • im Abschnitt H „Glossar“ den Begriff „Liquiditätsmanagementtools“ Anleger sollten berücksichtigen, dass entgegen der bisherigen Darstellung in den Basisinformationen über Wertpapiere und weitere Kapitalanlagen sowohl bei Offene Immobilienfonds (Abschnitt E 5.1) als auch Offene Infrastrukturfonds (Abschnitt E 5.2) nun auch Swing Pricing (Abschnitt 2.2.1) zulässig ist. Durch diesen Einleger werden in den Basisinformationen über Wertpapiere und weitere Kapitalanlagen ergänzend aufgenommen: • In Abschnitt E „Offene Investmentfonds“: − Abschnitt 3.5 „Kosten im Rahmen von Liquiditätsmanagementtools“ − Abschnitt 5.7 „Geldmarktfonds“ − Abschnitte 6.4, 6.5, 6.9, 6.14.1, 6.14.2, 6.17 ff. • In Abschnitt F „Spezielle Risiken bei Optionsscheinen und weiteren spekulativen Hebelprodukten“ wird am Ende des Abschnitts 5.3 „Risiko der Wertminderung und des Totalverlusts“ ein Risikohinweis und Vertriebsbeschränkungen zu Turbo-Zertifikaten aufgenommen.
E Offene Investmentfonds 2.2 Möglichkeiten zur Steuerung der Zu- und Abflüsse durch Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bei Investmentfonds (Liquiditätsmanagementtools) Investmentfonds (ausgenommen Geldmarktfonds, Details siehe Abschnitt 5.7) müssen über mindestens zwei sogenannte Liquiditätsmanagementtools (LMTs) verfügen, die Zu- und Abflüsse von Mitteln bei Ausgaben und Rücknahmen steuern sollen. Die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft des jeweiligen Investmentfonds ausgewählten LMTs können dem Verkaufsprospekt, dem jeweiligen Basisinformationsblatt und den Anlagebedingungen entnommen werden. Ziel des Einsatzes dieser LMTs ist es, dass Investmentfonds besser auf verstärkte Ausgabe- oder Rückgabeverlangen sowie besondere Marktbedingungen reagieren können. Diese Maßnahmen sollen dem Anlegerschutz dienen. Neben den von der Kapitalverwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds verpflichtend zu wählenden zwei LMTs können die Anlagebedingungen eines Investmentfonds auch die Möglichkeit der Verwendung weiterer Maßnahmen zur Steuerung der Liquidität vorsehen. In den Anlagebedingungen eines Investmentfonds kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen aussetzen kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Ebenfalls kann in den Anlagebedingungen vorgesehen werden, illiquide Anlagen mittels sogenannter Side Pockets abzuspalten Einzelheiten zur Anwendung, zur Methode und zu den Auswirkungen des jeweiligen LMTs ergeben sich aus den Anlagebedingungen und dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Investmentfonds. 2.2.1 Möglichkeit des Swing Pricings Die Anlagebedingungen eines Investmentfonds können vorsehen, dass bei der Ermittlung des Rücknahme- oder Ausgabepreises für Fondsanteile ein sogenanntes „Swing Pricing“ zur Anwendung kommt. Dabei handelt es sich um eine Methode, bei der der Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie einer Investmentaktiengesellschaft (im Folgenden einheitlich Anteil genannt) angepasst wird. Diese Anpassung erfolgt, um sicherzustellen, dass die durch Zeichnungs- oder Rückgabeverlangen ausgelösten Transaktionskosten (Liquiditätskosten, wie etwa Marktspreads, Abwicklungskosten oder Handelsgebühren) nicht von den verbleibenden/bereits existierenden Anlegern, sondern von den verursachenden Anlegern getragen werden. Ein Investmentfonds kann Swing Pricing anwenden, wenn eine Differenz zwischen den Rücknahmeaufträgen und den Zeichnungsaufträgen besteht („Full Swing“) oder wenn die Differenz einen vorab festgelegten Schwellenwert für die Aktivierung überschreitet („Partial Swing“). In jedem Falle gilt Folgendes: a) Ergibt die Differenz zwischen den Rücknahmeaufträgen und den Zeichnungsaufträgen für einen bestimmten Handelstag Netto-Rücknahmen, so wird der Swing-Faktor vom Nettoinventarwert der Anteile des Investmentfonds abgezogen. b) Ergibt die Differenz zwischen den Rücknahmeaufträgen und den Zeichnungsaufträgen für einen bestimmten Handelstag Netto-Zeichnungen, so wird der Swing-Faktor zum Nettoinventarwert der Anteile des Investmentfonds hinzugerechnet.
Der Swing-Faktor wird als Prozentsatz des Nettoinventarwerts pro Fondsanteil ausgedrückt. Investmentfonds können für das Swing Pricing verschiedene Swing-Faktoren vorsehen, die unterschiedlichen Schwellenwerten für die Aktivierung entsprechen. Anleger müssen berücksichtigen, dass ein Investmentfonds Swing Pricing anwenden kann. Ob dies an einem konkreten Handelstag der Fall ist, ist nur ersichtlich, wenn der Investmentfonds ein dauerhaftes Swing Pricing („Full Swing“) vorsieht. Auch hier erhält der Anleger aber keine Information, welcher Swing-Faktor dem Nettoinventarwert je Anteil hinzugerechnet oder abgezogen wurde. Sofern der Investmentfonds ein teilweises Swing Pricing („Partial Swing“) nutzt, erhält der Anleger keine Information, wenn der Investmentfonds dieses Instrument aktiv nutzt. Sofern ein Investmentfonds Swing Pricing verwendet, darf er nicht zeitgleich Dual Pricing (2.2.6) nutzen. 2.2.2. Möglichkeit einer Rücknahmebeschränkung Die Anlagebedingungen eines Investmentfonds können vorsehen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rückgabe von Anteilen vorübergehend und teilweise einschränken kann, wenn außergewöhnlich hohe Rückgabeaufträge bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft eingehen und dies im Interesse der Gesamtheit der Anleger erforderlich ist. Bei einer Rücknahmebeschränkung werden Rückgabeaufträge der Anleger nur anteilig ausgeführt. Nicht ausgeführte Teile der Rückgabeorder können unterschiedlich behandelt werden: • Investmentfonds können in ihren Anlagebedingungen vorsehen, dass nicht ausgeführte Teile einer Rückgabeorder verfallen. Dann müssen Anleger, die weiter an einer Rückgabe interessiert sind, eine erneute Rückgabeorder für die nicht zurückgenommenen Fondsanteile aufgeben. • Die Anlagebedingungen eines Investmentfonds können jedoch auch vorsehen, dass der nicht ausgeführte Teil der Rückgabeorder auf den nächsten Rückgabetermin übertragen wird. − Dabei kann – je nach Ausgestaltung der Anlagebedingungen – diesen Orders Vorrang vor anderen erst mit Wirkung für diesen Tag aufgegebenen Rückgabeorders gewährt werden. − Oder sie werden behandelt, als seien sie zu diesem nächsten Rückgabetermin aufgegeben worden. Auch für den nächsten Rückgabetermin kann dann wieder eine Rücknahmebeschränkung vorliegen, also kann es sein, dass auch an diesem Rückgabetermin nur ein Teil der verbleibenden Rückgabeorder ausgeführt wird. Anleger müssen berücksichtigen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu jedem Rückgabetermin beschließen kann, die Rücknahme einzuschränken. Die Voraussetzungen dafür enthalten die Anlagebedingungen und der Verkaufsprospekt des jeweiligen Investmentfonds. Gilt eine Rücknahmebeschränkung, sind Rückgaben nur eingeschränkt möglich. Dies kann dazu führen, dass der Rücknahmepreis der zunächst nicht zurückgenommenen Fondsanteile – unter Umständen deutlich – unter dem Anteilwert liegt, den die Fondsanteile zu dem Zeitpunkt aufwiesen, als der Anleger die Rückgabe veranlasst hat. Bis zur
tatsächlichen Rücknahme tragen Anleger das Risiko von Wertveränderungen der Fondsanteile. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert über die Aktivierung dieses LMTs (z.B. über deren Internetseite). 2.2.3 Möglichkeit der Rücknahmeaussetzung und Aussetzung von Zeichnungen In den Anlagebedingungen eines Investmentfonds kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch Anleger sowie die Ausgabe neuer Anteile durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft vorübergehend ausgesetzt werden kann. Eine derartige Aussetzung darf erfolgen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Während der Dauer der Aussetzung können Anleger keine Anteile am jeweiligen Investmentfonds zurückgeben oder neu erwerben. Dies bedeutet, dass Anleger in dieser Zeit nicht auf ihr investiertes Kapital zugreifen können und kein neues Kapital in den Investmentfonds investieren können. Anleger müssen berücksichtigen, dass die Aussetzung kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung erfolgen kann. Die Entscheidung über die Aussetzung sowie deren Aufhebung wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Solange eine Aussetzung besteht, kann sich das Marktumfeld verändern. Der spätere Ausgabepreis, wenn die Ausgabe von Anteilen wieder aufgenommen wird, sowie der spätere Rücknahmepreis, wenn die Rückgabe wieder möglich ist, können sich im Vergleich zum letzten vor Aussetzung der Ausgabe und Rücknahme, jeweils festgestellten Preis deutlich negativ entwickelt haben. Kapitalverwaltungsgesellschaften können zudem auch nur die Ausgabe von Anteilen aussetzen oder nur die Rückgabe von Anteilen. Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Anlagebedingungen bzw. dem Verkaufsprospekt des Investmentfonds. Hierbei handelt es sich nicht um ein Liquiditätsmanagementtool. Es handelt sich um eine zusätzliche Maßnahme zur Steuerung der Liquidität. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der vollständigen Aussetzung nur der Rücknahme oder nur der Zeichnung unter den schon bisher bestehenden Voraussetzungen. 2.2.4 Möglichkeit der Verlängerung von Rückgabefristen Die Anlagebedingungen eines Investmentfonds können vorsehen, dass Anleger die Rückgabe ihrer Anteile nicht sofort, sondern nur unter Einhaltung einer bestimmten Rückgabefrist wirksam erklären können. Eine solche Rückgabefrist bedeutet, dass Anleger der Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Rückgabe ihrer Fondsanteile mit einer bestimmten Vorlaufzeit ankündigen müssen, bevor diese tatsächlich erfolgt. Je nach Anlageziel und Rücknahmepolitik des Investmentfonds kann dieses LMT eine bestimmte Anzahl von Tagen, Wochen oder Monaten betragen oder auf einen konkreten Termin vor dem Rücknahmedatum festgelegt sein. Im Verkaufsprospekt des Investmentfonds wird dabei auch festgelegt, ob die Verlängerung der Rückgabefrist auch bereits erteilte und noch nicht ausgeführte Rückgabeorders betrifft.
Die Rückgabeorder des Anlegers ist unwiderruflich. Ein Widerruf oder eine Änderung der Rückgabeorder ist dann nicht möglich. Anleger können in dieser Zeit auch nicht anderweitig über die betroffenen Fondsanteile verfügen. Anleger müssen berücksichtigen, dass sie den Rücknahmewert ihrer Fondsanteile nicht sofort ausgezahlt erhalten, sondern erst nach Ablauf der Rückgabefrist. Maßgeblich für die Bewertung der Anteile ist dabei nicht der Rücknahmewert zum Zeitpunkt der Rückgabeerklärung, sondern der Rücknahmewert am Tag der tatsächlichen Rücknahme. Dieser k