Westdeutsche Fussball-Toto-Gesellschaft mbH plant Wasser-Wasser-Wärmepumpe in Köln Sedanstr. 10-16, Theodor-Heuss-Ring 13-17; UVP-Pflicht entfällt
Ortübliche Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1 Umweltverträglichkeitsprüfung zum Bau und Betrieb von Wasser-Wasser-Wärmepumpen durch die Westdeutsche Fussball-Toto-Gesellschaft mbH, auf dem Grundstück Sedanstr. 10-16, Theodor-Heuss-Ring 13-17 (Gemarkung Köln, Flur 38, Flurstücke 49, 198, 204 und 205)
Seite 1 Öffentliche Bekanntmachung vom 28.04.2026 Ortübliche Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1 Umweltverträglichkeitsprüfung zum Bau und Betrieb von Wasser-Wasser-Wärmepumpen durch die Westdeutsche Fussball-Toto-Gesellschaft mbH, auf dem Grundstück Sedanstr. 10-16, Theodor-Heuss-Ring 13-17 (Gemarkung Köln, Flur 38, Flurstücke 49, 198, 204 und 205) Die Westdeutsche Fussball-Toto-Gesellschaft mbH plant auf dem Grundstück Sedanstr. 10-16, Theodor-Heuss-Ring 13-17 (Gemarkung Köln, Flur 38, Flurstücke 49, 198, 204 und 205) die Beheizung und Kühlung des vorhandenen Gebäude- bestands. Im Zuge dessen wird die wasserrechtliche Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe zu Heiz- und Kühlzwecken beantragt. Für den Anlagenbetrieb ist eine Fördermenge von 120 m³/h, 1.700 m³/d und 700.000 m³/a geplant. Damit befindet sich das Vorhaben im Bereich einer Umwelt- verträglichkeitsvorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeits-Pflicht (UVP- Pflicht) nach §§ 5 und 7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1, Nummer 13.3.2, Entnahme von Grundwasser von 100.000 bis 10 Mio. m³. Da die Förderung von Grundwasser in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 5 (2) und 7 (1) durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dieses Ergebnis ist gemäß § 5 (2) UVPG bekannt zu geben. Das Vorhaben kann aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien sowie landesspezifischer Standort- gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Begründung Das Gutachten der UBeG GmbH & Co. KG sowie der dazugehörige Wasserrechts- antrag, ebenfalls von der UBeG GmbH & Co. KG, betrachtet, inwiefern mögliche Schutzgüter durch das beantragte Vorhaben betroffen werden könnten.
Seite 2 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 28.04.2026 Aus den Gutachten der UBeG GmbH & Co. KG geht hervor, dass sich die Grundwasserabsenkung der Brunnen im natürlichen Grundwasserschwankungs- bereich befinden wird. Aufgrund des überwiegenden Wärmeentzugs geht von der geplanten Grundwassernutzung in der Gesamtbilanz eine Abkühlung des Grund- wassers im Abstrom des Infiltrationsbrunnens aus. Die durch die Gebäudeheizung und -kühlung entstehende Temperaturfahne wird sich ausgehend von den nördlich gelegenen Infiltrationsbrunnen in östliche Richtung ausbreiten. Eine negative Beeinflussung von Wasserrechten Dritter konnte glaubhaft ausgeschlossen werden. Des Weiteren wurde vom Ingenieurbüro UBeG GmbH & Co. KG nachvollziehbar dargelegt, dass unter Berücksichtigung der Anlagen • durch die Grundwasserentnahme keine Setzungen zu erwarten sind, da sie sich im natürlichen Schwankungsbereich bewegt, • keine geschützten Landschaftsgebiete oder Biotope durch den geplanten Anlagenbetrieb beeinträchtigt werden, • die Auswirkungen der Anlage hinsichtlich Grundwasserabsenkung, Abkühlung und Erwärmung vollkommen reversibel sind, wenn die Anlage abgeschaltet wird. Die Wasser-Wasser-Wärmepumpe wurde so geplant, dass ca. 89 % der thermischen Grundwassernutzung auf den Energieentzug zur Heizung des Gebäudes entfallen und ca. 11 % auf den Energieeintrag im Kühlfall. Netto führt der Anlagenbetrieb zu einer Abkühlung des Grundwassers, was aus Sicht des Umwelt- und Verbraucherschutz- amtes begrüßt wird, da durch anthropogene Nutzungen das Grundwasser auf Kölner Stadtgebiet ubiquitär erwärmt wird. Die vorgenannten Aussagen des Gutachtens sind plausibel und decken sich mit den hydrogeologischen Informationen des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes. Seitens des Umwelt- und Verbraucherschutzamts werden durch das beantragte Vorhaben bei korrekter Bauausführung keine schadhaften Auswirkungen auf Menschen, Natur und Schutzgüter besorgt. Die Antragsunterlagen können gemäß den Bestimmungen des Umweltinformations- gesetzes nach vorheriger Terminabsprache bei der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Tel.: 0221/221-20299, eingesehen werden. Köln, den 13. April 2026 Der Oberbürgermeister Umwelt- und Verbraucherschutzamt Im Auftrag Pascal Siemens Amtsleiter