Beschäftigter, Frage zur Versicherungspflichtgrenze, Deutschland; Neue Beurteilung ab 01.05.2026 sofort Versicherungspflicht

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01Beurteilung VersicherungspflichtgrenzeVon:Reinholdam29.04.2026Hallo und einen schönen Guten Tag,ich habe einen Beschäftigten, welcher freiwillig gesetzlich versichert ist. Er hatte dieses Jahr eine befristete Teilzeitbeschäftigung vom 12.01.2026 bis 30.04.2026. Auch mit dieser befristeten Teilzeitbeschäftigung ist er nach vorrausschauender Berechnung über der Versicherungspflichtgrenze. Bleibt also weiterhin gesetzlich freiwilig versichert. Nun ist es so, dass er die befristete Teilzeitbeschäftigung über dem 30.04.2026 bis zum 31.10.2026 verlängern möcht. Nun ergibt die Prüfung der Versicherungspflichtgrenze, dass er diese vorrausschauend betrachtet um 3.603,89 EUR unterschreiten wird. Damit wäre er ja wieder versicherungspflichtig. Ab wann stelle ich denn auf gesetzliche Versicherung um? Rückwirkend ab 12.01.2026 oder ab 01.05.2026?

Hallo und einen schönen Guten Tag,

ich habe einen Beschäftigten, welcher freiwillig gesetzlich versichert ist. Er hatte dieses Jahr eine befristete Teilzeitbeschäftigung vom 12.01.2026 bis 30.04.2026. Auch mit dieser befristeten Teilzeitbeschäftigung ist er nach vorrausschauender Berechnung über der Versicherungspflichtgrenze. Bleibt also weiterhin gesetzlich freiwilig versichert. Nun ist es so, dass er die befristete Teilzeitbeschäftigung über dem 30.04.2026 bis zum 31.10.2026 verlängern möcht. Nun ergibt die Prüfung der Versicherungspflichtgrenze, dass er diese vorrausschauend betrachtet um 3.603,89 EUR unterschreiten wird. Damit wäre er ja wieder versicherungspflichtig. Ab wann stelle ich denn auf gesetzliche Versicherung um? Rückwirkend ab 12.01.2026 oder ab 01.05.2026?

02RE: Beurteilung VersicherungspflichtgrenzeVon:Ihr Expertenteamam29.04.2026Guten Tag,ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bzw. mehreren Beschäftigungen die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft, sowie bei der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorzunehmen.Grundsätzlich endet die Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze unmittelbar mit dem Unterschreiten der maßgeblichen Grenze.In dem von Ihnen geschilderten Fall ist zum 01.05.2026 aufgrund der Vertragsverlängerung eine neue rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Sofern hier im Wege einer vorausschauenden Betrachtung die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird, tritt mit sofortiger Wirkung Krankenversicherungspflicht ein.Mit freundlichen GrüßenIhr ExpertenteamThemenbereich:Jahresarbeitsentgelt,Versicherungspflicht und -freiheitAntworten

Guten Tag,ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bzw. mehreren Beschäftigungen die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft, sowie bei der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorzunehmen.Grundsätzlich endet die Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze unmittelbar mit dem Unterschreiten der maßgeblichen Grenze.In dem von Ihnen geschilderten Fall ist zum 01.05.2026 aufgrund der Vertragsverlängerung eine neue rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Sofern hier im Wege einer vorausschauenden Betrachtung die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird, tritt mit sofortiger Wirkung Krankenversicherungspflicht ein.Mit freundlichen GrüßenIhr Expertenteam

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