Arbeitnehmer ausgesteuert Urlaubsabgeltung Deutschland; Beitragsfrei 2026, da keine SV-Tage Expertenforum Sozialversicherung für Arbeitgeberfragen Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort. Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen. Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet. 01Arbeitnehmer ausgesteuert _ UrlaubsabgeltungVon:SB-Personalam29.04.2026Sehr geehrtes Expertenteam,folgender Sachverhalt:Ein langjähriger MA war bis 23.08.2023 im Krankengeldbezug. Ab dem 18.05.2024 wurde er ausgesteuert, also sv-rechtlich abgemeldet (Abgabegrund 30). Nun wird der MA zum 30.06.2026 austreten, da er ab dem 01.07.2026 Rente bezieht. Mit der letzten Abrechnung (06.2026) wird noch eine Urlaubsabgeltung ausgezahlt. Die Märzklausel würde hier nicht greifen. Die Urlaubsabgeltung muss also verbeitragt werden oder?Danke für Ihre Rückantwort. Ein langjähriger MA war bis 23.08.2023 im Krankengeldbezug. Ab dem 18.05.2024 wurde er ausgesteuert, also sv-rechtlich abgemeldet (Abgabegrund 30). Nun wird der MA zum 30.06.2026 austreten, da er ab dem 01.07.2026 Rente bezieht. Mit der letzten Abrechnung (06.2026) wird noch eine Urlaubsabgeltung ausgezahlt. Die Märzklausel würde hier nicht greifen. Die Urlaubsabgeltung muss also verbeitragt werden oder? 02RE: Arbeitnehmer ausgesteuert _ UrlaubsabgeltungVon:Ihr Expertenteamam29.04.2026Guten Tag,bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, dasnach Beendigungoder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen.Laut Ihrer Darstellung ist der Mitarbeiter bereits im Jahr 2024 ausgesteuert und das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich beendet. Da in den Kalenderjahren 2025 und 2026 keine SV-Tage mehr angefallen sind, bleibt die Einmalzahlung im Jahr 2026 beitragsfrei in der Sozialversicherung.Mit freundlichen GrüßenIhr ExpertenteamThemenbereich:Beiträge zur SozialversicherungAntworten RE: Arbeitnehmer ausgesteuert _ Urlaubsabgeltung Guten Tag,bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, dasnach Beendigungoder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen.Laut Ihrer Darstellung ist der Mitarbeiter bereits im Jahr 2024 ausgesteuert und das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich beendet. Da in den Kalenderjahren 2025 und 2026 keine SV-Tage mehr angefallen sind, bleibt die Einmalzahlung im Jahr 2026 beitragsfrei in der Sozialversicherung.Mit freundlichen GrüßenIhr Expertenteam Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen. 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