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title: "Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ermächtigt Kredite aufzunehmen; Kreditaufnahmehöhen bis zu mehreren Milliarden Euro"
sdDatePublished: "2026-04-29T05:08:00Z"
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  - name: "economy, business and finance"
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locations:
  - "Hamburg"
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Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ermächtigt Kredite aufzunehmen; Kreditaufnahmehöhen bis zu mehreren Milliarden Euro

Beschluss
über die Feststellung des Haushaltsplans der Freien und Hansestadt Hamburg
für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 (Haushaltsbeschluss 2025/2026)

Vom 09.04.2026

Übersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Stellenplan und Personalwirtschaft
Artikel 1
Feststellung des Haushaltsplans

Artikel 9
Stellenstreichungen, -umwandlun-
gen und -neuschaffungen
Artikel 2
Kreditaufnahmeermächtigungen

Artikel 10
Ausbringung von Leerstellen
Artikel 3
Kredit- und Sicherheitsleistungsrah-
men der Hamburgischen Investitions-
und Förderbank sowie Übernahme
von Sicherheitsleistungen und weite-
rer Verbindlichkeiten zu ihren Guns-
ten

III. Besondere Bestimmungen
Artikel 4
Liquiditätshilfen

Artikel 11
Besserstellungsverbot
Artikel 5
Übernahme von Sicherheitsleistun-
gen

Artikel 12
Billigkeitsleistungen
Artikel 6
Deckungsfähigkeiten, Sollübertrag

Artikel 13
Überlassungen zur unentgeltlichen
Nutzung
Artikel 7
Übertragbarkeit von Ermächtigungen

Artikel 14
Überlassungen oder Veräußerungen
unter Wert
Artikel 8
Vorgriffe

Artikel 15
Unentgeltliche Veräußerungen

2
Beschluss
über die Feststellung des Haushaltsplans
der Freien und Hansestadt Hamburg
für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Begründung
I.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Zu Artikel 1

Feststellung des Haushaltsplans

(Feststellung des Haushaltsplans)

Der anliegende Haushaltsplan der Freien und Hanse-
stadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
wird festgestellt.

Mit Artikel 1 wird der Haushaltsplan im Sinne von
Artikel 66 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung der Freien
und Hansestadt Hamburg (HV) festgestellt. Einzel-
heiten ergeben sich aus dem Haushaltsplan mit sei-
nen in den §§ 14, 15 LHO genannten Bestandteilen.

Artikel 2

Zu Artikel 2

Kreditaufnahmeermächtigungen

(Kreditaufnahmeermächtigungen)

Nach Artikel 72 Absatz 5 HV bedarf die Aufnahme
von Krediten einer Ermächtigung durch die Bürger-
schaft.

Nach Artikel 72 Absatz 1 HV sind die Einnahmen
und Ausgaben des Haushaltsplans grundsätzlich
ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Arti-
kel 72 Absatz 2 HV lässt hiervon eine Ausnahme
aus konjunkturellen Gründen zu, Absatz 3 bei Na-
turkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsitua-
tionen und Absatz 4 für finanzielle Transaktionen.

Nach § 28 Absatz 3 LHO bestimmt der Haushalts-
beschluss, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenom-
men werden dürfen.

1. Der Senat wird ermächtigt, Kredite am Kreditmarkt
im Haushaltsjahr 2025 bis zur Höhe von 6 334,7
Mio. Euro und im Haushaltsjahr 2026 bis zur Höhe
von 4 974,5 Mio. Euro aufzunehmen. Der Senat
wird weiter ermächtigt, Kredite zur vorzeitigen Til-
gung von Schulden aufzunehmen. Darüber hinaus
wird der Senat ermächtigt, Kredite zur Tilgung von
Schulden aufzunehmen, die aus einer Kreditauf-
nahme nach dem 31. März 2024 resultieren und
vor Ablauf des Haushaltsjahres 2026 fällig werden.

Nummer 1
Bei diesen Krediten handelt es sich um Deckungs-
kredite nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 LHO.

Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 LHO dürfen Einzah-
lungen aus der Aufnahme von Krediten in Höhe der
zulässigen Kreditaufnahme nach Artikel 72 Absatz
1 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt
Hamburg veranschlagt werden. Nach dieser Rege-
lung werden im Haushaltsjahr 2025 auf Grundlage
vorläufiger Berechnungen 400,0 Mio. Euro Kredite
geplant. Die Kreditermächtigung reduziert sich ge-
gebenenfalls auf den abschließend ermittelten zu-
lässigen Betrag nach Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in
Verbindung mit dem Bundesgesetz gemäß Artikel
109 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes.

Die darüber hinaus gehenden Kredite dienen:

-
in Höhe von 3 638,8 Mio. Euro im Haushaltsjahr
2025 und in Höhe von 2 203,5 Mio. Euro im
Haushaltsjahr 2026 der Tilgung von Krediten
(§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LHO) und

-
in Höhe von 908,8 Mio. Euro im Haushaltsjahr
2025 und in Höhe von 1 440,1 Mio. Euro im

3
Haushaltsjahr 2026 zur Deckung des Fehlbe-
trags, der sich im Gesamtergebnisplan daraus
ergibt, dass die Steuererträge in dem jeweiligen
Haushaltsjahr unterhalb des sich nach § 27 Ab-
satz 2 LHO für das Haushaltsjahr ergebenden
Werts des langjährigen Trends der Steuerer-
träge liegen (§ 28 Absatz 2 Nummer 3 in Ver-
bindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 2 LHO).

Für das Haushaltsjahr 2025 wird ein negativer Saldo
aus finanziellen Transaktionen in Höhe von 1 387,1
Mio. Euro erwartet, für das Haushaltsjahr 2026 wird
ein negativer Saldo finanzieller Transaktionen in
Höhe von 1 330,9 Mio. Euro erwartet. In dieser
Höhe besteht somit jeweils ein Kreditbedarf; die Net-
tokreditaufnahmeermächtigung wird entsprechend
erhöht.

Mit Satz 2 wird der Senat ermächtigt, in früheren
Jahren aufgenommene Kredite vor Fälligkeit zu til-
gen und hierfür neuen Kredit aufzunehmen. Dies
kann im Einzelfall wirtschaftlich geboten sein. Da es
sich um eine vorzeitige und damit nicht planbare Til-
gung von Schulden handelt, kann die neue Kredit-
aufnahme der Höhe nach nicht in der Ermächtigung
nach Satz 1 berücksichtigt werden.

Satz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass die in
Satz 1 genannte Zahl nur den Ersatz von auslaufen-
den Krediten umfasst, die vor dem 1. April 2024 auf-
genommen worden sind; auch nach dem 31. März
2024 können aber Deckungskredite aufgenommen
werden, die aufgrund kurzer Laufzeit bereits in den
Haushaltsjahren 2025 oder 2026 ersetzt werden
müssen.

2. Der Senat wird ermächtigt, im Rahmen der Finan-
zierung am Kreditmarkt Vereinbarungen zur Steu-
erung von Zinsänderungsrisiken, für die vorgese-
henen neuen Kredite sowie für die Anschlussfinan-
zierung der im Zeitraum der mittelfristigen Finanz-
planung fällig werdenden Tilgungen zu treffen. Die
für die Finanzen zuständige Behörde wird ermäch-
tigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu
stellen und entgegenzunehmen.

Die Kreditaufnahme darf auch in fremder Währung
erfolgen, wenn das damit verbundene Wechsel-
kursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zah-
lenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurs-
sicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

Das Nominalvolumen aller aktuell im Bestand be-
findlichen ergänzenden Vereinbarungen darf die
Hälfte des Gesamtvolumens aller Schulden der
Freien und Hansestadt Hamburg aus Kreditmarkt-
mitteln zum 31. Dezember des Vorjahres nicht
überschreiten.

Nummer 2
Die Nutzung bestimmter Instrumente am Geld- und
Kapitalmarkt, z. B. Vereinbarungen zwischen zwei
Vertragspartnern, zu bestimmten künftigen Zeit-
punkten Zinszahlungen auf einen bestimmten Geld-
betrag auszutauschen (Zinsswaps), erfordert den
Abschluss von Verträgen oder Vertragsbestandtei-
len, die über die eigentliche Beschaffung von Kredit-
marktmitteln hinausgehen. Die Instrumente werden
zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der
Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten
eingesetzt. Dazu sollen nur einfache Derivatge-
schäfte, die im direkten inhaltlichen und zeitlichen
Zusammenhang zu einem konnexen Grundgeschäft
stehen, abgeschlossen werden. Im Bereich der De-
rivatgeschäfte werden die im Satz 2 genannten Si-
cherheiten zur Reduzierung des Kontrahentenrisi-
kos verlangt.

Das Volumen der ergänzenden Vereinbarungen
wird zum Zwecke der Risikobegrenzung be-
schränkt.

3. Der Senat wird ermächtigt, Kredite in Höhe des
Fehlbetrags aufzunehmen, der sich daraus ergibt,
dass die Steuererträge im Ist hinter den für das je-
weilige Haushaltsjahr veranschlagten Steuererträ-
gen zurückbleiben.

Nummer 3
Der Senat rechnet für die Haushaltsjahre 2025 und
2026 mit Steuererträgen, die unterhalb des langjäh-
rigen Trends der Steuererträge liegen. Deshalb ist
in Artikel 2 Nummer 1 eine Kreditaufnahmeermäch-
tigung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LHO
vorgesehen. Sollten die Steuererträge im Ist noch
hinter der Veranschlagung zurückbleiben, dürften
die
veranschlagten
Aufwendungen
weiterhin

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verursacht werden (siehe § 79 Absatz 3 Satz 2
LHO). Die hierfür benötigten liquiden Mittel stünden
aber möglicherweise nicht zur Verfügung. Nach §
28 Absatz 3 Satz 2 LHO wird der Senat deshalb vor-
sorglich ermächtigt, in Höhe des Fehlbetrags Kredit
aufzunehmen, der sich aus der Differenz der Ist-
Steuererträge und den veranschlagten Steuererträ-
gen ergibt.

4. Der Senat wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren
2025 und 2026 jeweils Kassenverstärkungskredite
bis zur Höhe von 5 300 Mio. Euro aufzunehmen.

Nummer 4
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenver-
stärkungskrediten ist so bemessen, dass die Liqui-
dität der Kasse sichergestellt ist.

5. Der Senat wird ermächtigt,
-
Kredite zugunsten des „Sondervermögens
Schulimmobilien“ im Haushaltsjahr 2025 bis
zur Höhe von 56 258 Tsd. Euro und im Haus-
haltsjahr 2026 bis zur Höhe von 11 810 Tsd.
Euro zur Finanzierung der Tilgung von in den
Haushaltsjahren 2025 und 2026 fällig wer-
denden Krediten aufzunehmen und
-
Kredite zur vorzeitigen Tilgung von Schulden
aufzunehmen.

Nummer 5
Die Kreditaufnahmen sind erforderlich, um die in
den Haushaltsjahren 2025 und 2026 fällig werden-
den Kredite tilgen zu können.

Zusätzlich wird der Senat ermächtigt, in früheren
Jahren aufgenommene Kredite vor Fälligkeit zu til-
gen und hierfür neuen Kredit aufzunehmen. Dies
kann im Einzelfall wirtschaftlich geboten sein. Da es
sich um eine vorzeitige und damit nicht planbare Til-
gung von Schulden handelt, kann die neue Kredit-
aufnahme der Höhe nach nicht in der im ersten
Spiegelstrich genannten Ermächtigung berücksich-
tigt werden.

6. Der Senat wird ermächtigt,
-
Kredite zugunsten des „Sondervermögens
Stadt und Hafen“ im Haushaltsjahr 2025 bis zur
Höhe von 30 Mio. Euro und im Haushaltsjahr
2026 bis zur Höhe von 20 Mio. Euro zur Finan-
zierung der Tilgung von in den Haushaltsjah-
ren 2025 und 2026 fällig werdenden Krediten
aufzunehmen und
-
Kredite zur vorzeitigen Tilgung von Schulden
aufzunehmen.

Nummer 6
Die Kreditaufnahme ist erforderlich, um die in den
Haushaltsjahren 2025 und 2026 fällig werdenden
Kredite tilgen zu können.

Zusätzlich wird der Senat ermächtigt, in früheren
Jahren aufgenommene Kredite vor Fälligkeit zu til-
gen und hierfür neuen Kredit aufzunehmen. Dies
kann im Einzelfall wirtschaftlich geboten sein. Da es
sich um eine vorzeitige und damit nicht planbare Til-
gung von Schulden handelt, kann die neue Kredit-
aufnahme der Höhe nach nicht in der im ersten
Spiegelstrich genannten Ermächtigung berücksich-
tigt werden.

7. Die Ermächtigungen der Nummern 5 und 6 zur
Kreditaufnahme gelten bis zum Ende des jeweils
nächsten Haushaltsjahres und, wenn der Haus-
haltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht
rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung
dieses Haushaltsplans.

Nummer 7
In entsprechender Anwendung des § 28 Absatz 4
Satz 1 LHO sollen Kreditermächtigungen, die im je-
weiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genom-
men werden, im darauf folgenden Haushaltsjahr
und, sofern der zweitnächste Haushaltsplan nicht
rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung die-
ses Haushaltsplans genutzt werden können. Die
Anwendung dieser Regelung auf die Ermächtigung
zur Aufnahme von Krediten zur Finanzierung von
Tilgungszahlungen ermöglicht ein die Zinsbelastung
minimierendes Liquiditätsmanagement.

Artikel 3

Zu Artikel 3
Kredit- und Sicherheitsleistungsrahmen der
Hamburgischen Investitions- und Förderbank so-
wie Übernahme von Sicherheitsleistungen und
weiterer Verbindlichkeiten zu ihren Gunsten

(Kredit- und Sicherheitsleistungsrahmen der
Hamburgischen Investitions- und Förderbank
sowie Übernahme von Sicherheitsleistungen
und weiterer Verbindlichkeiten zu ihren
Gunsten)

1.
Die Hamburgische Investitions- und Fö