Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ermächtigt Kredite aufzunehmen; Kreditaufnahmehöhen bis zu mehreren Milliarden Euro Beschluss über die Feststellung des Haushaltsplans der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 (Haushaltsbeschluss 2025/2026) Vom 09.04.2026 Übersicht I. Allgemeine Bestimmungen II. Stellenplan und Personalwirtschaft Artikel 1 Feststellung des Haushaltsplans Artikel 9 Stellenstreichungen, -umwandlun- gen und -neuschaffungen Artikel 2 Kreditaufnahmeermächtigungen Artikel 10 Ausbringung von Leerstellen Artikel 3 Kredit- und Sicherheitsleistungsrah- men der Hamburgischen Investitions- und Förderbank sowie Übernahme von Sicherheitsleistungen und weite- rer Verbindlichkeiten zu ihren Guns- ten III. Besondere Bestimmungen Artikel 4 Liquiditätshilfen Artikel 11 Besserstellungsverbot Artikel 5 Übernahme von Sicherheitsleistun- gen Artikel 12 Billigkeitsleistungen Artikel 6 Deckungsfähigkeiten, Sollübertrag Artikel 13 Überlassungen zur unentgeltlichen Nutzung Artikel 7 Übertragbarkeit von Ermächtigungen Artikel 14 Überlassungen oder Veräußerungen unter Wert Artikel 8 Vorgriffe Artikel 15 Unentgeltliche Veräußerungen 2 Beschluss über die Feststellung des Haushaltsplans der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 Begründung I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zu Artikel 1 Feststellung des Haushaltsplans (Feststellung des Haushaltsplans) Der anliegende Haushaltsplan der Freien und Hanse- stadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird festgestellt. Mit Artikel 1 wird der Haushaltsplan im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) festgestellt. Einzel- heiten ergeben sich aus dem Haushaltsplan mit sei- nen in den §§ 14, 15 LHO genannten Bestandteilen. Artikel 2 Zu Artikel 2 Kreditaufnahmeermächtigungen (Kreditaufnahmeermächtigungen) Nach Artikel 72 Absatz 5 HV bedarf die Aufnahme von Krediten einer Ermächtigung durch die Bürger- schaft. Nach Artikel 72 Absatz 1 HV sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Arti- kel 72 Absatz 2 HV lässt hiervon eine Ausnahme aus konjunkturellen Gründen zu, Absatz 3 bei Na- turkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsitua- tionen und Absatz 4 für finanzielle Transaktionen. Nach § 28 Absatz 3 LHO bestimmt der Haushalts- beschluss, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenom- men werden dürfen. 1. Der Senat wird ermächtigt, Kredite am Kreditmarkt im Haushaltsjahr 2025 bis zur Höhe von 6 334,7 Mio. Euro und im Haushaltsjahr 2026 bis zur Höhe von 4 974,5 Mio. Euro aufzunehmen. Der Senat wird weiter ermächtigt, Kredite zur vorzeitigen Til- gung von Schulden aufzunehmen. Darüber hinaus wird der Senat ermächtigt, Kredite zur Tilgung von Schulden aufzunehmen, die aus einer Kreditauf- nahme nach dem 31. März 2024 resultieren und vor Ablauf des Haushaltsjahres 2026 fällig werden. Nummer 1 Bei diesen Krediten handelt es sich um Deckungs- kredite nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 LHO. Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 LHO dürfen Einzah- lungen aus der Aufnahme von Krediten in Höhe der zulässigen Kreditaufnahme nach Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg veranschlagt werden. Nach dieser Rege- lung werden im Haushaltsjahr 2025 auf Grundlage vorläufiger Berechnungen 400,0 Mio. Euro Kredite geplant. Die Kreditermächtigung reduziert sich ge- gebenenfalls auf den abschließend ermittelten zu- lässigen Betrag nach Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in Verbindung mit dem Bundesgesetz gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes. Die darüber hinaus gehenden Kredite dienen: - in Höhe von 3 638,8 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2025 und in Höhe von 2 203,5 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2026 der Tilgung von Krediten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LHO) und - in Höhe von 908,8 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2025 und in Höhe von 1 440,1 Mio. Euro im 3 Haushaltsjahr 2026 zur Deckung des Fehlbe- trags, der sich im Gesamtergebnisplan daraus ergibt, dass die Steuererträge in dem jeweiligen Haushaltsjahr unterhalb des sich nach § 27 Ab- satz 2 LHO für das Haushaltsjahr ergebenden Werts des langjährigen Trends der Steuerer- träge liegen (§ 28 Absatz 2 Nummer 3 in Ver- bindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 2 LHO). Für das Haushaltsjahr 2025 wird ein negativer Saldo aus finanziellen Transaktionen in Höhe von 1 387,1 Mio. Euro erwartet, für das Haushaltsjahr 2026 wird ein negativer Saldo finanzieller Transaktionen in Höhe von 1 330,9 Mio. Euro erwartet. In dieser Höhe besteht somit jeweils ein Kreditbedarf; die Net- tokreditaufnahmeermächtigung wird entsprechend erhöht. Mit Satz 2 wird der Senat ermächtigt, in früheren Jahren aufgenommene Kredite vor Fälligkeit zu til- gen und hierfür neuen Kredit aufzunehmen. Dies kann im Einzelfall wirtschaftlich geboten sein. Da es sich um eine vorzeitige und damit nicht planbare Til- gung von Schulden handelt, kann die neue Kredit- aufnahme der Höhe nach nicht in der Ermächtigung nach Satz 1 berücksichtigt werden. Satz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass die in Satz 1 genannte Zahl nur den Ersatz von auslaufen- den Krediten umfasst, die vor dem 1. April 2024 auf- genommen worden sind; auch nach dem 31. März 2024 können aber Deckungskredite aufgenommen werden, die aufgrund kurzer Laufzeit bereits in den Haushaltsjahren 2025 oder 2026 ersetzt werden müssen. 2. Der Senat wird ermächtigt, im Rahmen der Finan- zierung am Kreditmarkt Vereinbarungen zur Steu- erung von Zinsänderungsrisiken, für die vorgese- henen neuen Kredite sowie für die Anschlussfinan- zierung der im Zeitraum der mittelfristigen Finanz- planung fällig werdenden Tilgungen zu treffen. Die für die Finanzen zuständige Behörde wird ermäch- tigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen und entgegenzunehmen. Die Kreditaufnahme darf auch in fremder Währung erfolgen, wenn das damit verbundene Wechsel- kursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zah- lenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurs- sicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird. Das Nominalvolumen aller aktuell im Bestand be- findlichen ergänzenden Vereinbarungen darf die Hälfte des Gesamtvolumens aller Schulden der Freien und Hansestadt Hamburg aus Kreditmarkt- mitteln zum 31. Dezember des Vorjahres nicht überschreiten. Nummer 2 Die Nutzung bestimmter Instrumente am Geld- und Kapitalmarkt, z. B. Vereinbarungen zwischen zwei Vertragspartnern, zu bestimmten künftigen Zeit- punkten Zinszahlungen auf einen bestimmten Geld- betrag auszutauschen (Zinsswaps), erfordert den Abschluss von Verträgen oder Vertragsbestandtei- len, die über die eigentliche Beschaffung von Kredit- marktmitteln hinausgehen. Die Instrumente werden zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten eingesetzt. Dazu sollen nur einfache Derivatge- schäfte, die im direkten inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einem konnexen Grundgeschäft stehen, abgeschlossen werden. Im Bereich der De- rivatgeschäfte werden die im Satz 2 genannten Si- cherheiten zur Reduzierung des Kontrahentenrisi- kos verlangt. Das Volumen der ergänzenden Vereinbarungen wird zum Zwecke der Risikobegrenzung be- schränkt. 3. Der Senat wird ermächtigt, Kredite in Höhe des Fehlbetrags aufzunehmen, der sich daraus ergibt, dass die Steuererträge im Ist hinter den für das je- weilige Haushaltsjahr veranschlagten Steuererträ- gen zurückbleiben. Nummer 3 Der Senat rechnet für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 mit Steuererträgen, die unterhalb des langjäh- rigen Trends der Steuererträge liegen. Deshalb ist in Artikel 2 Nummer 1 eine Kreditaufnahmeermäch- tigung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Ver- bindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LHO vorgesehen. Sollten die Steuererträge im Ist noch hinter der Veranschlagung zurückbleiben, dürften die veranschlagten Aufwendungen weiterhin 4 verursacht werden (siehe § 79 Absatz 3 Satz 2 LHO). Die hierfür benötigten liquiden Mittel stünden aber möglicherweise nicht zur Verfügung. Nach § 28 Absatz 3 Satz 2 LHO wird der Senat deshalb vor- sorglich ermächtigt, in Höhe des Fehlbetrags Kredit aufzunehmen, der sich aus der Differenz der Ist- Steuererträge und den veranschlagten Steuererträ- gen ergibt. 4. Der Senat wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 5 300 Mio. Euro aufzunehmen. Nummer 4 Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenver- stärkungskrediten ist so bemessen, dass die Liqui- dität der Kasse sichergestellt ist. 5. Der Senat wird ermächtigt, - Kredite zugunsten des „Sondervermögens Schulimmobilien“ im Haushaltsjahr 2025 bis zur Höhe von 56 258 Tsd. Euro und im Haus- haltsjahr 2026 bis zur Höhe von 11 810 Tsd. Euro zur Finanzierung der Tilgung von in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 fällig wer- denden Krediten aufzunehmen und - Kredite zur vorzeitigen Tilgung von Schulden aufzunehmen. Nummer 5 Die Kreditaufnahmen sind erforderlich, um die in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 fällig werden- den Kredite tilgen zu können. Zusätzlich wird der Senat ermächtigt, in früheren Jahren aufgenommene Kredite vor Fälligkeit zu til- gen und hierfür neuen Kredit aufzunehmen. Dies kann im Einzelfall wirtschaftlich geboten sein. Da es sich um eine vorzeitige und damit nicht planbare Til- gung von Schulden handelt, kann die neue Kredit- aufnahme der Höhe nach nicht in der im ersten Spiegelstrich genannten Ermächtigung berücksich- tigt werden. 6. Der Senat wird ermächtigt, - Kredite zugunsten des „Sondervermögens Stadt und Hafen“ im Haushaltsjahr 2025 bis zur Höhe von 30 Mio. Euro und im Haushaltsjahr 2026 bis zur Höhe von 20 Mio. Euro zur Finan- zierung der Tilgung von in den Haushaltsjah- ren 2025 und 2026 fällig werdenden Krediten aufzunehmen und - Kredite zur vorzeitigen Tilgung von Schulden aufzunehmen. Nummer 6 Die Kreditaufnahme ist erforderlich, um die in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 fällig werdenden Kredite tilgen zu können. Zusätzlich wird der Senat ermächtigt, in früheren Jahren aufgenommene Kredite vor Fälligkeit zu til- gen und hierfür neuen Kredit aufzunehmen. Dies kann im Einzelfall wirtschaftlich geboten sein. Da es sich um eine vorzeitige und damit nicht planbare Til- gung von Schulden handelt, kann die neue Kredit- aufnahme der Höhe nach nicht in der im ersten Spiegelstrich genannten Ermächtigung berücksich- tigt werden. 7. Die Ermächtigungen der Nummern 5 und 6 zur Kreditaufnahme gelten bis zum Ende des jeweils nächsten Haushaltsjahres und, wenn der Haus- haltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Nummer 7 In entsprechender Anwendung des § 28 Absatz 4 Satz 1 LHO sollen Kreditermächtigungen, die im je- weiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genom- men werden, im darauf folgenden Haushaltsjahr und, sofern der zweitnächste Haushaltsplan nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung die- ses Haushaltsplans genutzt werden können. Die Anwendung dieser Regelung auf die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten zur Finanzierung von Tilgungszahlungen ermöglicht ein die Zinsbelastung minimierendes Liquiditätsmanagement. Artikel 3 Zu Artikel 3 Kredit- und Sicherheitsleistungsrahmen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank so- wie Übernahme von Sicherheitsleistungen und weiterer Verbindlichkeiten zu ihren Gunsten (Kredit- und Sicherheitsleistungsrahmen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank sowie Übernahme von Sicherheitsleistungen und weiterer Verbindlichkeiten zu ihren Gunsten) 1. Die Hamburgische Investitions- und Fö --- Source: https://www.hamburg.de/resource/blob/1006208/5f13df03e58c651d5c92054bbffe835b/haushaltsbeschluss-2025-2026-data.pdf sdDatePublished: 2026-04-29T05:08:00Z Topics: economy, business and finance, politics and government, economy Locations: Hamburg