Bundeskabinett beschließt Entwurf zur Mietrechtsreform in Deutschland; Kurzzeitmiete sechs Monate Verlängerung bis acht Monate

Mietrechtsreform 2026 | Immobilien | Haufe

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Mietrechts beschlossen. Unter anderem soll der Mietpreisbremse mehr Geltung verschafft werden. Die zentralen Punkte im Überblick.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, den das Bundeskabinett am 29.4.2026 beschlossen hat (“Mietrecht II”), sieht strengere Vorgaben für Vermieter vor. Nun geht die Mietrechtsreform ins parlamentarische Verfahren. Dort sind noch Änderungen möglich.

Die wichtigsten der geplanten Änderungen im Überblick:

Die Vermietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch unterliegt bislang nicht der Mietpreisbremse. Bisher war vor allem unklar, wann eine Vermietung “zum vorübergehenden Gebrauch” vorliegt – und damit außerhalb des Geltungsbereichs der Mietpreisbremse.

Diese Ausnahme soll nun klarer gefasst werden. Künftig sollen Kurzzeitmietverträge für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu acht Monate soll möglich sein, wenn sich nach Mietbeginn ein unvorhergesehen längerer Bedarf ergibt.

Werden diese Grenzen überschritten, gelten automatisch alle Mieterschutzvorschriften – inklusive Mietpreisbremse.

In angespannten Wohnungsmärkten sollen Vermieter künftig gesondert und unaufgefordert offenlegen müssen, welchen Zuschlag sie wegen einer Möblierung verlangen. Der Zuschlag soll sich am Zeitwert der Möbel orientieren “und angemessen sein”.

Dafür soll eine Berechnungsmethode im Gesetz festgelegt werden. Für voll möblierte Wohnungen soll eine vereinfachte Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können.

Erteilt der Vermieter keine Auskunft über den Zuschlag für die Möblierung, soll im Wege einer gesetzlichen Fiktion davon ausgegangen werden, dass die Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe als unmöbliert vermietet anzusehen ist.

Indexmiete: Kappungsgrenze bei drei Prozent plus hälftigem Überschuss

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sollen Indexmieterhöhungen begrenzt werden: Steigt der Verbraucherpreisindex in einem Jahr um mehr als drei Prozent, soll die Hälfte des darüber liegenden Anteils unberücksichtigt bleiben.

Die Regelung soll für bestehende wie neue Indexmietverträge gelten und symmetrisch wirken – auch bei Deflation.

Schonfristzahlung: Ausweitung auf ordentliche Kündigung

Bisher schützt die Schonfristzahlung Mieternur vor der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Künftig sollen Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie ausstehende Beträge bezahlen.

Modernisierung: Vereinfachtes Verfahren wird ausgeweitet

Die Wertgrenze für das vereinfachte Mieterhöhungsverfahren nach § 559c BGB soll von bisher 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben werden. Damit sollen künftig auch Kleinvermieter von der vereinfachten Berechnung mit pauschalem Instandhaltungsabzug profitieren.

Mietrechtsreform 2026: Weitere Pläne in Kürze

§ 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete

Der Grundsatz “Kauf bricht nicht Miete” soll künftig auch bei Veräußerung zwischen Miteigentümern und bei Erbauseinandersetzungen gelten. Bisher greift dieser nur bei einer Veräußerung an Dritte.

Auch im Gewerberaummietrecht sollen Belege zur Betriebskostenabrechnung künftig elektronisch bereitgestellt werden dürfen.

Vereinbarungen, die das Recht auf Belegeinsicht zum Nachteil von Mietern einschränken, sollen künftig unwirksam sein.

Bei Beeinträchtigungen infolge des Einbaus einer neuen Heizung zur Umsetzung von § 71 GEG (Modernisierungen nach § 555b Nr. 1a BGB) soll eine Mietminderung künftig für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen sein.

Die für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden sollen künftig von den Grundsteuerbehörden Grundstücksadressen erheben und weiterverarbeiten können.

Der Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete ist Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. Als ersteswar bereits die Mietpreisbremse verlängert worden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) kündigte weitere Maßnahmen zum Schutz von Mietern an.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete

BMJV-Überblick zur Mietrechtsreform 2026: Gesetzgebungsverfahren, Stellungnahmen, Infopapier und FAQ

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