Sächsisches FG entscheidet über Kindergeldanspruch einer reisenden Familie in Deutschland; Rückforderung 6.500 EUR durch FG rechtmäßig

Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen | Steuern | Haufe

Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen

Gelegentliche Aufenthalte in einer inländischen Wohnung begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so das Sächsische FG. Die Familienkasse prüft diese Voraussetzung für das Kindergeld im Einzelfall anhand der Umstände. Eine Einstufung durch das Finanzamt allein begründet keinen Kindergeldanspruch.

Familie nur gelegentlich in Deutschland

Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihre beiden Kinder für März 2023 bis März 2024. Die Familie hatte Deutschland bereits Ende 2021 verlassen und lebte seitdemüberwiegend reisendim europäischen Ausland ohne festen Wohnsitz.

Zwar erhielt die Klägerin ab Mai 2022 erneut Kindergeld, da sie in Deutschland Einkommen erzielte und angab, dort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt zu haben, tatsächlich hielt sich die Familie jedochnur zeitweise in Deutschlandauf und nutzte gelegentlich die Wohnung der Eltern sowie ein Gartenhaus.

Liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt vor?

Die Familienkasse hob deshalb die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum auf undforderte rund 6.500 EUR zurück, da weder ein inländischer Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen habe.

Die Klägerin machte dagegen geltend, sie sei unbeschränkt steuerpflichtig und habe durch regelmäßige Aufenthalte und Nutzungsmöglichkeiten von Wohnraum weiterhin einen Bezug zu Deutschland.

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klägerin nach Auffassung des FG im Zeitraum März 2023 bis März 2024 keinen Anspruch auf Kindergeld hatte. Entscheidend sei, dass sie in Deutschlandweder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalthatte.

Weder das Gartenhaus noch das Kinderzimmer bei den Eltern wurden als Wohnsitz anerkannt, da beide nur vorübergehend genutzt wurden und nicht für ein dauerhaftes Wohnen geeignet waren. Außerdem hielt sich die Klägerin mit ihrer Familie überwiegend wechselnd in verschiedenen Ländern auf, sodass kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bestand.

Auf die Steuerpflicht kommt es nicht an

Dass sie vom Finanzamt steuerlich (zu Unrecht) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde, ändere daran nichts. Daher war die Rückforderung des Kindergeldes rechtmäßig.

Sächsisches FG, Urteil v. 30.7.2025, 8 K 679

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen359

Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten304

Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich256

Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft178

Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung151

Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung149

Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters124

Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG112

Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes108

Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen29.04.2026

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten29.04.2026

Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen27.04.2026

Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen23.04.2026

Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer22.04.2026

Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung22.04.2026

Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen21.04.2026

Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar21.04.2026

Sie müssen JavaScript aktivieren, um einen Kommentar schreiben zu können.

Wählen Sie einen anonymen Namen

Wählen Sie einen anonymen Namen, der für Ihre Beiträge in der Kommentarfunktion angezeigt wird. Sie können diesen Namen jederzeit in Ihren Kontoeinstellungen ändern.

Hinweis: Es sind nur Buchstaben und Zahlen erlaubt.

Personengesellschaften können sehr flexibel gestaltet werden und erlauben eine begrenzte Haftung und einen optimalen Verlustausgleich. Dabei sind sie aber steuerlich und rechtlich komplex. Die Autoren erläutern die gesetzlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten zur Verlustnutzung.

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

Ihre Meinung ist uns wichtig

rudolf.ai - Haufe meets AI

Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!