Verlag C.H.BECK korrigiert den § 23 Nr. 1 GVG in der 47. Auflage 2026; Streitwert auf 10.000 Euro festgelegt

Thomas/Putzo Zivilprozessordnung

  1. Auflage 2026

Errata-Zettel

Aufgrund eines bedauerlichen Versehens ist leider in dieser Auflage der Gesetzestext des § 23 Nr. 1 GVG nicht korrekt wiedergegeben.

Die korrekte Fassung des Gesetzestextes des § 23 Nr. 1 GVG lautet wie folgt:

  1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt;

Die Kommentierung nimmt auf den richtigen, aktuellen Gesetzestext Bezug.

Wir bedauern diesen Irrtum und bitten um Berücksichtigung.

Verlag C.H.BECK

Hinweis des LJPA: Es verbleibt bei unserem bisherigen veröffentlichten „Hinweis für Klausuren und Aktenvorträge im März bis Mai 2026“, auf den wir im Übrigen verweisen, dass für die Bearbeitung der Klausuren im Mai 2026 der Gesetzesstand, der sich aus den amtlich zugelassenen Gesetzessammlungen in der zum Stichtag des 15. des Vormonats aktuellsten Fassung ergibt, maßgeblich ist, in der die Anhebung der Streitwertgrenze in § 23 Nr. 1 GVG noch nicht enthalten ist.

Auch in den im Rahmen der mündlichen Prüfungen zur Verfügung gestellten Gesetzessammlungen wird diese Gesetzesänderung noch nicht enthalten sein.

(Stand: April 2026)