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title: "Unterne Naturschutzbehörde des Landkreises Leipzig erstellt Schutzgebietskonzept 2022–2030; strukturiert Handlungsvorgabe für Verwaltung und Öffentlichkeit"
sdDatePublished: "2026-04-29T09:06:00Z"
source: "https://www.landkreisleipzig.de/themenwelt/umweltschutz/natur-und-landschaftsschutz/schutzgebiete-nach-naturschutzrecht"
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  - "Germany"
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Unterne Naturschutzbehörde des Landkreises Leipzig erstellt Schutzgebietskonzept 2022–2030; strukturiert Handlungsvorgabe für Verwaltung und Öffentlichkeit

Schutzgebiete nach Naturschutzrecht - Landkreis Leipzig

Die Ausweisung von Schutzgebieten gehört seit jeher zu den zentralen Maßnahmen des staatlichen Natur- und Landschaftsschutzes. Die Bedeutung des Gebietsschutzes hat sich dabei angesichts der hohen Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke, der anhaltenden Landschaftszerschneidung und einer großräumig intensiven Landwirtschaft nicht verringert.

Für die fachliche Bearbeitung und die Verfahrensführung für folgende nationale Schutzgebietstypen sind in Sachsen die unteren Naturschutzbehörden der Landratsämter gemäß § 22 Abs. 2 (BNatSchG) Bundesnaturschutzgesetz) i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG (Sächsisches Naturschutzgesetz) zuständig:

Naturparke sind im Landkreis Leipzig weder rechtswirksam festgesetzt noch existieren diesbezüglich Planungen. Diese werden demnach nicht weiter berücksichtigt.

Die Natura 2000-Gebiete FFH-Gebiete nach Richtlinie 92

EWG (FFH-Richtlinie) und die europäischen Vogelschutzgebiete (SPA – Special Protection Areas) nach Richtlinie 79

EWG (Vogelschutzrichtlinie) werden durch die untere Naturschutzbehörde vollzogen und verwaltet. Für die Ausweisung und den Erlass der Grundschutzverordnungen ist in Sachsen die Landesdirektion Sachsen als Obere Naturschutzbehörde zuständig.

Für die rechtliche Sicherung der NATURA 2000-Gebiete wurde im September 2005 das Sächsische Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) geändert. In § 22a wurde ein Absatz 6 eingeführt, welcher die rechtliche Sicherung über sogenannte Grundschutzverordnungen ermöglicht. In diesen Rechtsverordnungen werden insbesondere die für das jeweilige Gebiet verbindlichen Erhaltungsziele benannt. Diese sind Maßstab für das Verschlechterungsverbot gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG und für die Verträglichkeitsprüfung von Plänen und Projekten gemäß § 34 und 36 BNatSchG.

Mit Stand November 2022 sind ca. 61.000 Hektar (unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Überlagerungseffekte) einer der Schutzgebietskategorien nach BNatSchG i. V. mit SächsNatSchG zugeordnet, was wiederum 37 % der Kreisgebietsgebietsfläche entspricht. Die 283 im Landkreis Leipzig gelegenen Naturdenkmale werden in der folgenden Tabelle in die Kategorien Flächennaturdenkmal (FND), Naturdenkmale zum Schutz von Einzelbäumen und geologische Naturdenkmale unterteilt. Die letzteren beiden sind lediglich punktuell verortet und haben somit keine Fläche.

Übersicht über die bestehenden Schutzgebiete im Landkreis Leipzig

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreis Leipzig hat sich zum Ziel gesetzt, ein Schutzgebietskonzept zu erstellen, um bereits bestehende und geplante Schutzgebiete zu bearbeiten. Mit dem nun vorliegenden Schutzgebietskonzept für den Zeitraum 2022 – 2030 wird eine strukturierte Handlungsvorgabe für die Verwaltung und eine für die Öffentlichkeit nachvollziehbare Planung präsentiert.